Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.10.2021 – 3 A 301/21
Az.: 3 A 301/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Duldung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 5. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 23. März 2021 - 6 K 1053/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3) sowie eines Verfahrensman- gels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 4) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungs- verfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er für die Aus- übung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn die Erteilung einer Duldung begehrt. Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 stellte er einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 11. Mai 2010 als offensichtlich unbe- gründet abgelehnt wurde. Seitdem wurde der Kläger wegen fehlender Reisedoku- mente geduldet. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis. Er habe sich mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt, die von ihm schwanger sei. Nach Geburt des Kindes am 8. September 2011 erkannte der Kläger am 27. Oktober 2011 seine Vaterschaft an. Der Kläger und die Mutter des Kindes er- klärten, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Im Verfahren über die Ver- längerung der Betreuung der Kindsmutter stellte das Amtsgericht F. mit Beschluss von 2012 fest, dass die von der Kindsmutter abgegebene Sorgerechtserklärung nebst ihrer 1 2 3
Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nich- tig sei. Ihr Betreuer widerrief sodann ihre Vaterschaftserklärungen. Unter dem 11. August 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf seine Vaterschaftsanerkennung für das am 29. April 2015 geborene Kind L. sowie die Zustimmung der Mutter des Kindes zur Vater- schaftsanerkennung. Die elterliche Sorge für das Kind wurde mit Beschluss des Amts- gerichts F. von 2018 auf eine Pflegefamilie übertragen. Dem Kläger wurde ab Novem- ber 2018 ein Umgangsrecht mit Linus alle sechs Wochen unter Begleitung im Jugend- amt eingeräumt. Am 22. Juni 2015 wurde der Kläger vom Amtsgericht F. wegen gefährlicher Körperver- letzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von acht Monaten verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie auch einen späteren Antrag auf Erteilung einer Duldung ab. Wegen der vorgenannten Verurteilung liege ein schwerwiegendes Aus- weisungsinteresse vor. Auch sei der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Duldung. Die tatsächliche Verbundenheit des Klägers mit seinem Kind erreiche nicht den Umfang, der einen weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Der Kläger hat am 8. März 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechts- schutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2017 - 6 L 241/17 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2017 - 6 B 179/17 - verworfen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesent- lichen angeführt: Die Abschiebung des Klägers sei nicht im Hinblick auf eine von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte Vater-Kind-Beziehung rechtlich unmöglich. Zur näheren Begründung hat es auf seine Ausführungen in dem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Juni 2017 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, an dieser Einschätzung festzuhalten. Trotz Zuwartens des Gerichts habe sich an dem Verhältnis des Klägers zu seinem Kind im Wesentlichen nichts ge- ändert. Er sei nach wie vor nicht sorgeberechtigt; nach seinen Angaben habe er bisher auch keinen Abänderungsantrag beim Amtsgericht gestellt. Eine Abänderung sei im 4 5 6 7 8
vorliegenden Fall auch nicht zu erwarten, weil sich nach der Einschätzung des Jugend- amts das Kind in der Pflegefamilie gut und vollständig integriert habe. Dem Kläger stehe auch kein nennenswert weitergehendes Umgangsrecht zur Verfügung. Dieses beschränke sich nach dem Beschluss des Amtsgerichts F. von 2018 auf einen Umgang im Umfang von anderthalb Stunden alle sechs Wochen, und zwar begleitet im Jugend- amt. Dies bedeute, dass der Kläger sein Kind ca. acht- bis neunmal im Jahr treffen könne. Da auch diese wenigen Begegnungen nicht in der Privatsphäre des Klägers und auch nicht ohne Begleitung stattfänden, sei schon vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass weder eine vertiefte emotionale Bindung zwischen dem Kläger und seinem Kind bestehe oder sich entwickeln könne noch der Kläger einen spürbaren Einfluss auf die Entwicklung des Kindes und auf dessen Erziehung nehmen könne. Dies decke sich auch mit der Stellungnahme der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin vom 24. Oktober 2018, wonach die Begrüßung und Verabschiedung seitens des Soh- nes des Klägers sehr zurückhaltend stattfinde, das Kind während des Umgangs sehr wachsam sei und sich genau durch Augenkontakt oder durch das Suchen körperlicher Nähe versichere, dass seine Pflegeeltern im Raum seien. Eine geistige oder emotio- nale Auseinandersetzung finde kaum oder nicht statt. An dieser Einschätzung änderten auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts. Auf die gericht- liche Frage, wie er sein Umgangsrecht konkret ausübe, habe er geantwortet: „Spielen“. Ohnehin habe sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren können, dass der Kläger allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge, so dass sich bereits vor diesem Hintergrund auch nur eine ansatzweise vertiefte Beschäftigung oder Auseinanderset- zung des Klägers mit seinem Kind als äußerst schwierig erweisen dürfte. Insofern passe es ins Bild, wenn der Beklagte die Äußerung einer Mitarbeiterin des Jugendamts wiedergegeben habe, wonach bei den Treffen zwischen Vater und Sohn nach einer Stunde „die Luft raus“ sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf zurückziehen, der Umgang werde ihm durch das Jugendamt und durch die Gerichte erschwert. Maßge- bend sei allein das Kindeswohl. Sofern es ihm auch mit gerichtlicher Hilfe nicht gelinge, eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln, komme die Erteilung einer Dul- dung nicht in Betracht. Ferne ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ab- schiebung auch nicht daraus, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis zustünde, was das Gericht näher ausführt. 2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal- tungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. 9
Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep- tember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur- teilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli- che Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs- sätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig- keit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 hierzu zusammengefasst aus: Es sei davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung sei. Dabei werde dem spezifi- schen Erziehungsbeitrag des ausländischen Elternteils eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes beigemessen. Auch griffen die Schutzwirkungen bereits 10 11 12 13
dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirkli- chung des Umgangsrechts in der Aufbauphase angebahnt werde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass allein aufgrund der zeitlichen Beschränkung keine emotio- nale Bindung zwischen Vater und Sohn bestehen könne, stehe im Widerspruch „zur Darlegung des Bundesverfassungsgerichts“. Eine konkrete Zeitvorgabe zur Dauer des Umgangs werde in der Rechtsprechung allgemein nicht festgelegt. Das Gericht habe auch keine konkreten Nachforschungen veranlasst, sondern sein Urteil auf eine An- nahme gestützt. Nach der Geburt seines Kindes habe es der Kläger bei dessen Mutter sehr oft besucht. Ohne dass er eingebunden worden sei, wäre die elterliche Sorge dann auf die Pflege- eltern übertragen worden. Er sei nicht als familiäre Ressource eingestuft worden. Es sei der Eindruck entstanden, dass dies auf seinen nicht perfekten Deutschkenntnissen beruht habe. Er sei konsequent grundlos aus seiner Vaterrolle herausgedrängt worden. Dabei habe auch die Abneigung zwischen dem Kläger und der zuständigen Jugend- amtsmitarbeiterin eine Rolle gespielt. Erst sei er um Geduld gebeten worden, damit sich das Kind in der Pflegefamilie einleben könne. Nun werde ihm vorgeworfen, dass er keine innige Beziehung haben könne, da er das Kind so wenig sehe. Desweiteren gehe das Gericht fälschlicherweise davon aus, dass der Kläger lediglich sporadisch Kontakt unterhalte. Vielmehr gebe es eine Umgangsregelung mit den Pfle- geeltern aus dem Jahr 2018, die er bisher regelmäßig und konsequent umsetze. Das Verwaltungsgericht versuche zu Unrecht, die relativ weit auseinanderliegenden Um- gangskontakte auf sein mangelndes Interesse zurückzuführen, weshalb die Erzie- hungsleistungen zu vernachlässigen seien. Dies sei aus zwei Gründen nicht korrekt. Nach der Stellungnahme des Jugendamts vom 7. Januar 2021 sei dem Kind durchaus bewusst, dass der Kläger sein richtiger Vater sei und es aktuell „nur“ in einer Pflegefa- milie lebe. Das Kind freue sich auch jedes Mal, den Kläger zu sehen. Die relativ weit auseinanderliegenden Umgangskontakte seien dem Umstand geschuldet, dass das Jugendamt im Jahr 2018 zunächst eine Integration des Kindes in die Pflegefamilie für erforderlich gehalten habe. Bereits damals sei ein zweiwöchiger Umgang beantragt worden. Im Interesse des Kindeswohls habe der Kläger damals von seinen persönli- chen Interessen abgesehen. Auch habe er nicht umgehend einen neuen Antrag zum Umgangsrecht stellen können. Unter Berücksichtigung der Hinweise des Familienge- richts habe er diese Situation bis zum Ende des Jahres 2020 nicht angegriffen. Nach- dem die Pflegeeltern die Einräumung eines zweiwöchigen Umgangs abgelehnt hätten, sei am 25. März 2021 ein neuer Umgangsantrag mit dem Ziel eines zweiwöchigen 14 15
Umgangs sowie der Übertragung der hälftigen elterlichen Sorge gestellt worden. Das Kind sei nunmehr fest in der Pflegefamilie integriert, weshalb ein ausgedehnterer Um- gang und die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerechtfertigt seien. Auch die enge Beziehung zum Kläger veranlasse dies. Die Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset- zen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmög- lich, weil sie mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beein- trächtigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berech- tigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge- wicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfas- sungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bin- dungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erzie- hungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter ent- behrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. N.; SächsOVG Beschl. v. 13. Januar 2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 14). 16 17 18 19
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Aus- druck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverant- wortung sein. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht ent- gegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltägli- chen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vor- handenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Er- forderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird (BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2019 - 19 CE 18.1597 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Ferner ist zu berück- sichtigen, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die ge- lebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Ge- richt keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr klei- nes Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Tren- nung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust er- fährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 242/20 -, juris Rn. 17). Nach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Umgangsrecht auch unter Berücksichtigung des Alters seines Kindes nicht einem hinreichenden Maß an wahrgenommener Elternverantwortung. 20 21
Auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringen ist keine Vater-Kind-Beziehung ersichtlich, welche nach außen erkennbar ersichtlich macht, dass in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. Dass zwischen dem Kläger und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von einer nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Auch wenn eine konkrete Zeitvorgabe zur Dauer und Regelmäßigkeit des Umgangs in der Rechtsprechung nicht vorgegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass ein Umgang von anderthalb Stunden alle anderthalb Monate begleitet im Jugendamt nicht hinreichend ist. Eine tatsächliche Verbundenheit zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind setzt nämlich eine zu- reichende Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes voraus. Dazu gehört zwar auch die Betreuung des Kindes, aber mindestens ebenso die geistige und emo- tionale Auseinandersetzung. Besuche von anderthalb Stunden, welche lediglich alle anderthalb Monate und zudem noch begleitet stattfinden, vermögen eine solch zu- reichende Partizipation am Leben des Kindes nicht zu gewährleisten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 23). Die Übernahme einer nennenswerten Verantwortung durch den Kläger für sein Kind ist weder durch den Umgang noch anderweitig ersichtlich. Es fehlt an einer relevanten elterlichen Betreuungsleistung, welche als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtli- che Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten könnte. Dauer und Ort der Be- gegnung zu seinem Kind sind von außen vorgegeben. Den zwar turnusgemäßen, aber qualitativ und quantitativ gering wiegenden Kontakten fehlt es an dem erforderlichen Gewicht. Sie finden außerhalb der häuslichen Umgebung des Kindes im Jugendamt unter Aufsicht statt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über diese kurzzeitigen Begegnungen mit seinem Kind hinaus für dieses Verantwortung übernimmt. Dies könnte etwa in Gestalt von Unterhaltszahlungen, brieflichen oder telefonischen Kon- takten, Geschenken zu Geburtstagen und ähnlichem geschehen. Dass nach Auffas- sung des Klägers durch das Familiengericht ein weitergehender Umgang genehmigt werden müsste, kann eine bestehende und durch die nach außen erkennbare Über- nahme von Verantwortung geprägte Vater-Kind-Beziehung nicht ersetzen. Soweit er meint, er sei zu Unrecht vom Jugendamt und sodann vom Familiengericht nicht als familiäre Ressource angesehen worden, hätte er dies dort vortragen und ggfs. gericht- 22 23 24
lich durchsetzen müssen. Allein die von ihm behauptete Möglichkeit, im Fall der Zuer- kennung eines häufigeren Umgangs mit seinem Kind eine intensivere und verantwor- tungsvollere Beziehung zu diesem entwickeln zu können, führt nicht weiter, da es sich um eine spekulative Betrachtung handelt. Tatsächlich übt er seine Elternverantwortung immer noch in einem derart beschränkten Umfang aus, dass eine seine Abschiebung verhindernde, hinreichend verfestigte Vater-Kind-Beziehung nicht gegeben ist. Inso- weit mag die Beantragung eines Sorge- und Umgangsrechts bei den Familiengerichten zwar ein Indiz für eine solche Beziehung sein, maßgeblich ist jedoch das tatsächlich gelebte Verhältnis zwischen Vater und Kind. 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 3 A 458/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Kläger trägt hierzu vor, im Rahmen der bestehenden Pflegschaft seien besonders schwierige tatsächliche und rechtliche Umstände zu beachten. Wie oben dargelegt, kommt es auf das gelebte Verhältnis des Klägers mit seinem Kind an. Rechtlich oder tatsächliche schwierige Fragen sind diesbezüglich auch im Hinblick auf das bestehende Pflegschaftsverhältnis nicht dargelegt worden. 4. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Der Kläger macht hierzu geltend, es komme auf die Sachlage im Jahr 2021 an. Die letzte Stellungnahme des Jugendamts, welche zudem nicht von seiner Sachbearbei- terin, sondern von deren Vertreter stamme, welcher weder die Eltern noch das Kind kenne, datiere vom 19. November 2018. Es finde sich eine einzige weitere Stellung- nahme vom 30. Mai 2018, welche ebenfalls unter diesem Mangel leide. Unabhängig davon, dass hierin ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO erblickt werde, habe er in drei Schriftsätzen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, welches die emotionale Beziehung „zu seinem Sohn darlegen“ solle. Diese Beweisanträge seien konsequent missachtet worden, wie auch der in mehreren Schriftsätzen angebotene Zeugenbeweis. Das Gericht begründe seine Entscheidung mit einer drei Jahre alten 25 26 27 28 29
Stellungnahme des Jugendamts, so dass der Verfahrensmangel für die Entscheidung auch kausal sei. Das Gericht gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass die Stel- lungnahme von der zuständigen Mitarbeiterin und nicht durch deren Kollegen abgege- ben worden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und der Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist nicht gerechtfertigt. Die angebliche fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung stellt keinen Verfahrensmangel dar, sondern ist die Rüge der nach klägerischer Auf- fassung unzutreffenden Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). Im Übrigen erforscht das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfah- ren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertrete- nen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündli- chen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris Rn. 30). Etwas Anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Er- mittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist vom Kläger ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Hier fehlt es an einer förmlichen Beweisantragstellung. Zudem ist auch nicht dargelegt, dass sich dem Gericht die angeregten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Es spricht alles dafür, dass das Gericht bei der von ihm durchgeführten Gesamtschau der Umstände die Durchführung der angeregten Beweisaufnahme als entbehrlich ansehen durfte. Allein der Umstand, dass die herangezogenen Berichte des Jugendamts nicht aus dem Jahre 2021 stammten, steht dem nicht entgegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin- stanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 30 31 32 33
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum