Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.01.2021 – 6 D 77/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Antrags nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 13. Januar 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. November 2020 - 6 L 703/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Sperrung der Straße für ihren Aufzug am 3. Oktober 2020. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskosten- hilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 18 Abs. 1 i. V. m. Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als 1 2 3 4

3 offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 3; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Hier waren die Erfolgsaussichten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2001 - 5 BS 23/01 -, juris Rn. 8 ff.) am Vortag der Veranstaltung nicht offen. Vielmehr war der Antrag zu diesem Zeitpunkt wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, da er bereits Gegenstand des zuvor beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags war, der dort unter dem Aktenzeichen 6 L 690/20 geführt wurde und über den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 entschieden hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - Rn. 5). Dass das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Sperrung der Straße nicht in der Sache entschieden hat, ändert an der Rechtshängigkeit des Antrags der Antragstellerin und des mit ihm geltend gemachten Anspruchs nichts. Dementsprechend hat die Antragstellerin auch in ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts u. a. gerügt, dass keine Sachentscheidung über ihren Antrag getroffen worden sei, und das Oberverwaltungsgericht

hat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 - auch über diesen Antrag für die Beteiligten und das Verwaltungsgericht bindend entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § Abs. 2 GKG) erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.:

Dehoust Drehwald Groschupp

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