Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.05.2021 – 6 A 191/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Kosten für einen Feuerwehreinsatz hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 28. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2021 - 3 K 829/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Die Klägerin hat zum einen mit dem Antrag keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu sie nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5). Ihre im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Erklärung stammt aus dem August 2019 und ist nicht mehr hinreichend aktuell. Sie hat sich auch nicht auf ihre in erster Instanz gemachten Angaben bezogen und vorgetragen, diese seien unverändert richtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 PKH 1.99 -, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 84/86 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris Rn. 5 f.). Gründe dafür, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen oder sich auf frühere Unterlagen zu beziehen, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung zum anderen aber auch nicht erfolgversprechend. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und 1 2 3

3 Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 6 D 77/20 -, juris Rn. 4; v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2; st. Rspr.). Hier bliebe ein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). So liegt es hier nicht. Zwar führt die Klägerin zutreffend aus, dass die (materielle) Beweislast dafür, dass die Verunreinigung der Fahrbahn - für deren Beseitigung von ihr Kostenersatz gefordert wird - von ihrem Kraftfahrzeug verursacht wurde, bei der Beklagten liegt. Das Verwaltungsgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Indizien zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die Verursachung durch das Fahrzeug der Klägerin feststeht. Hierfür sprechen die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder (Verwaltungsakte S. 13 bis 15), die frische und der Färbung nach Kraftstoff- oder Ölflecken - aber keine Wasserflecken - neben und unter dem Fahrzeug zeigen, sowie der Bericht der Dienstgruppenleiterin H..... (Verwaltungsakte S. 16), wonach die Mitarbeiterinnen des Ordnungsamts „hinten rechts am Fahrzeug eine austretende Flüssigkeit“ bemerkten und „dem Geruch / Farbe / Konsistenz nach zu urteilen (…) es sich um auslaufenden Kraftstoff“ gehandelt habe. Hinzu tritt die die Rechnung der Firma T......, die das Fahrzeug anschließend repariert hat, vom 2. Juli 2018, in der die Kosten für die „Reinigung des Motors und die Erneuerung der Kraftstoffrücklaufleitung“ dem Klägervertreter in Rechnung gestellt werden (Verwaltungsakte S. 22), sowie die E-Mail der Firma T...... vom 8. Januar 2020, in der auf Nachfrage der Beklagten geschildert wird, dass das Fahrzeug „eine Dieselspur zog“ und die Werkstatt nach 4 5 6

4 Auftragserteilung durch den Klägervertreter „eine veraltete und brüchige Dieselleitung“ gefunden und erneuert hätte (Verwaltungsakte S. 38). Die von der Klägerin vorgelegte und nicht unterzeichnete Stellungnahme des KfZ-Service U..... vom 23. August 2019 und die von der Werkstatt gefertigten Lichtbilder führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Stellungnahme und die Lichtbilder enthalten keine Angabe darüber, wann das Fahrzeug dort vorgestellt wurde. Da die Firma T...... unmittelbar nach dem Feuerwehreinsatz am 28. Juni 2018 und dem Abschleppen am 29. Juni 2018 sowie der Auftragserteilung am Folgetag die Dieselleitung repariert hat, kann das Fahrzeug bei dem KfZ-Service U..... erst später vorgestellt worden sein, sodass die Stellungnahme und die Lichtbilder den Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur der Dieselleitung, die brüchig war und aus der nach Auskunft der Fachwerkstatt T...... Kraftstoff austrat, wiedergeben. Sie lassen deshalb allenfalls den Schluss darauf zu, dass Dichtmittel auch auf eine andere Leitung aufgetragen worden war. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Dier Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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