Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.02.2021 – 3 D 66/20
Az.: 3 D 66/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Aufenthaltserlaubnis hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 24. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2020 - 3 K 1990/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro- zessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Pro- zesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts- verfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanziel- le Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbe- helfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 1 2 3
3 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahr- scheinlich ist wie ein Unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ersichtlich seien und eine Klagebe- gründung trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt sei. Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Kläger mit Schriftsatz vom 4. No- vember 2020 auf seine zwischenzeitlich erfolgte Klagebegründung. Die Vorausset- zungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder die Erteilung einer Bescheinigung unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 20, 21 AEUV lägen vor. Er sei vietnamesischer Staatsangehöriger und sorgeberechtigter Vater des am 1. April 2015 geborenen, ledigen, minderjährigen vietnamesischen Kin- des O., welches im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG sei. Dieses lebe gemeinsam mit der Kindesmutter, welche im Besitz einer Aufenthaltser- laubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG sei. Mit der Kindsmutter lebe auch noch deren Sohn L., welcher deutscher Staatsangehöriger sei, im Haushalt. Der Kläger nehme das ihm übertragene Personensorgerecht für seine Tochter wahr. Sein Lebensunterhalt sei aufgrund der seit dem 1. Februar 2018 ausgeübten Erwerbstätigkeit gesichert. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer Geld- strafe von 100 Tagessätzen liege mehr als acht Jahre zurück, so dass es bereits an einer gegenwärtigen Gefahr fehle. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insofern werde auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2018 (- C - 82/16 -) verwiesen. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG werde von der Regelung des Art. 20 AEUV europarechtlich überlagert. Mit Versagung der Ertei- lung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger gehe ein Eingriff in die Freizügigkeitsbe- rechtigung des minderjährigen, deutschen Kindes gemäß Art. 20 AEUV einher, denn dieses werde gemeinsam mit seiner Mutter zur Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, um die familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam fortzuführen. Unabhängig davon habe der Kläger ei- nen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis eines unionsrecht- lichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne einem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis 4 5
4 zustehen, welches aus Art. 20 AEUV abgeleitet werde. Dieses setze voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, was verhindert werden solle. Der Senat sieht auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu ge- währen. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb abgelehnt, weil weder die Klage noch das Prozesskostenhilfegesuch bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet wurden. Zwar ist nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dafür muss der Rechts- schutzsuchende wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche rechtliche Bean- standung er seine Klage stützt (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris). Diesen Anforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch in Zusammenschau mit den zur Klageschrift gereichten Bescheid vom 22. Januar 2018 und Widerspruchs- bescheid vom 18. November 2019 aber noch gerecht, weil sich aus der Sachverhalts- darstellung in den vorgenannten Bescheiden und der im Widerspruchsbescheid darge- legten Widerspruchsbegründung hinreichend ergibt, woraus sich aus klägerischer Sicht die Erfolgsaussichten seiner Klage ergeben sollen. 2. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben weist die beabsichtige Rechtsverfol- gung jedoch aufgrund des offensichtlichen Nichtbestehens eines Anspruchs auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg auf, so dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu Recht versagt hat. 2.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Zwar mag hier der in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG normierte gebundene Anspruch in Betracht kommen, da sich der Kläger seit Juni 2016 aus Gründen der Personensorge 6 7 8 9 10
5 für sein in der Bundesrepublik lebendes Kind geduldet in der Bundesrepublik aufhält und daher seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, aber seinem Anspruch steht unabhängig vom Gegebensein der allgemeinen Erteilungsvorausset- zungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG jedenfalls die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das ist vorlie- gend der Fall, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Juli 2012 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Bescheid des Bundesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbe- gründetheit auf eine Norm des Asylverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes stützt, denn die gesetzliche Neubezeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleu- nigungsgesetzes (BGBl. I, 2015, S. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Ände- rung verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 52). Ebenso unschädlich ist es, dass das Bundesamt § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG nicht im Tenor seiner Entscheidung anführt, denn aus der Begründung des Bescheids (S. 6) ist ohne weiteres ersichtlich, dass das Bundesamt eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG an- nimmt, was ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 C 30.08 - juris; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 32; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 19). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so dass entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine Ausnahme von der Titelerteilungs- sperre zu machen wäre, denn auch im Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es sich nur um einen Anspruch aufgrund einer Sollvorschrift und um keinen sich unmit- telbar aus einer Rechtsvorschrift ergebenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. De- zember 2015 - 1 C 31/14 -, juris Rn. 20 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2017 - 3 B 90/17 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 9; Dienelt a. a. O. Rn. 26 ff.; Huber, in: ders., Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 11; Maaßen/Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 25 Rn. 154). 11 12
6 Mit der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG sowie den im Aufent- haltsgesetz vorgesehenen Duldungsansprüchen wird der Gesetzgeber auch den Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in hinreichendem Umfang gerecht, so dass es vor deren Hintergrund auch keiner einschränkenden Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf (VGH BW, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 11 S 1224/18 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2011 - OVG 2 B 2.10 -, ju- ris Rn. 34; Dienelt a. a. O. Rn. 39 f.). Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung darauf verweist, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch Art. 20 AEUV europarechtlich überlagert werde und daher nicht zur Anwendung komme, ist dem - ohne dass es sich dabei um eine of- fene Rechtsfrage handeln würde - nicht zu folgen. Zwar entspricht es auch der Recht- sprechung des Senats, dass aus Art. 20 und 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht sui generis für einen Drittstaatsangehörigen folgen kann, wenn sonst ein von diesem abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch ge- zwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Ge- nuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger, insbesondere sich im Hoheits- gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt werde (SächsOVG Beschl. v. 28. September 2018 - 3 A 947/18 -, juris). Bei der Tochter des Klägers handelt es sich schon seinem eigenen Vortrag nach aber um eine vietnamesi- sche Staatsbürgerin und mithin gerade um keine Unionsbürgerin. Auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2018 (- C-82/16 -) ergibt sich nichts anderes, denn auch diese geht davon aus, dass der Drittstaatsangehörige eine Beziehung zu einem Unionsbürger hat, an der es hier gerade fehlt. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Fall der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auch die Kindsmutter zur Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung ge- zwungen wäre, gemeinsam mit ihrem deutschen Sohn die Bundesrepublik zu verlas- sen, vermag er auch aus diesem Umstand offensichtlich kein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 und 21 AEUV herzuleiten. Insoweit hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2018 (a. a. O. juris Rn. 52) klar herausgearbeitet, dass „die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, (…) die praktische Wirk- samkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen (kann), wenn zwi- schen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängig- keitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wä- 13 14
7 re, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen“. Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und L., der vorliegend der einzige Unionsbürger ist, ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger ist weder dessen Vater noch lebt er mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft. Daher kommt auch offensichtlich kein Anspruch auf die Erteilung einer Bescheini- gung unter Berücksichtigung von Art. 20, 21 AEUV in Betracht. Auch ein Nachzugsanspruch des Klägers auf Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfüh- rung(ABl Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sogenannte Familienzusammenfüh- rungsrichtlinie -, welcher die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG europa- rechtlich überlagern könnte (vgl. dazu Dienelt a. a. O. Rn. 29), ist nicht ersichtlich. Der Kläger gehört nicht zu dem nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nachzugsberech- tigten Personenkreis, sondern unterfällt allenfalls Art. 4 Abs. 2a RL 2003/86/EG, des- sen Umsetzung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht und aus dem sich folg- lich kein europarechtlicher Nachzugsanspruch ableiten lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. April 2018 - C-550/16 -, NVwZ 2018, 1463, 1464). 2.2 Schließlich sind auch andere in Betracht kommende Ansprüche auf Gewährung eines Aufenthaltstitels wie §§ 28 bis 30 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG und § 36 Abs. 1 AufenthG entweder schon offensichtlich tatbestandlich nicht einschlägig oder scheitern, wie ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG, ebenfalls an § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Ei- ner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,- € erho- ben wird.
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8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel