Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.03.2021 – 6 D 3/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Beschwerdeführer -

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Leinen- und Beißkorbzwang hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 2. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Januar 2021 - 6 K 1501/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu bestimmenden Rechtsanwalts abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Denn das Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 17 ff.). 1 2 3

3 Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Antrag des als Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftigen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da dessen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 30. Juli 2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid gab die Beklagte dem Kläger in dessen Eigenschaft als Halter einer Rottweiler-Hündin gestützt auf die polizeiliche Generalermächtigung in § 12 Abs. 1 SächsPBG unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf, diese außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern im Gebiet der Beklagten ausschließlich an einer geeigneten, artgerechten und intakten Leine sowie ausschließlich mit einem ordnungsgemäß angelegten, artgerechten, intakten und das Beißen verhindernden Beißkorb zu führen. Nach § 12 Abs. 1 SächsPBG können die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Geht von einem Tier eine Gefahr aus, sind die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG gegen Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also gegen den Tierhalter zu richten. Der Tierhalter trägt die Verantwortung dafür, dass die verfügten Maßnahmen umgesetzt und die Verpflichtungen eingehalten werden (vgl. Schwabenbauer, in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1. November 2020, Art. 18 LStVG Rn. 97). Die Sonderverantwortlichkeit des Tierhalters beruht auf seinem besonderen Bezug zur Gefahrenquelle. Für die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend, das auch gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werden kann. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis, über dessen Betreuung oder Existenz zu entscheiden (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 23. November 2017 - 5 B 2.17 -, juris Rn. 42; BayVGH, Beschl. v. 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 4 5

4 12. April 2011 - 1 S 2849/10 -, juris Rn. 6). Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind regelmäßig beide Partner als Hundehalter anzusehen (VGH BW, Beschl. v. 12. April 2011 a. a. O. Rn. 6). Davon ausgehend ist mit dem Verwaltungsgericht zur Zeit davon auszugehen, dass der Kläger neben seiner Frau zumindest Mithalter der Rottweiler-Hündin ist, was für seine polizeiliche Inanspruchnahme als Störer ausreicht. Offen bleiben kann, ob die Ehefrau des Klägers neben diesem als Halterin der Rottweiler-Hündin anzusehen ist. Ermessensfehler bei der Störerauswahl sind nach Aktenlage derzeit nicht ersichtlich. Für die Haltereigenschaft des Klägers sprechen mehrere Indizien, die vom Kläger jedenfalls durch das bloße Bestreiten jeglicher Verantwortung nicht entkräftet werden können. Der Hund befindet sich auf dem Anwesen, das von ihm und seiner Ehefrau bewohnt wird. Nach Aktenlage war die Rottweiler-Hündin steuerrechtlich zunächst auf die K................. GmbH als Halterin gemeldet. Geschäftsführer dieser unter gleicher Anschrift wie die Wohnanschrift des Klägers firmierenden Gesellschaft war zum Zeitpunkt des Beißvorfalls vom 28. März 2020 und weiterhin bis zu deren Löschung von Amts wegen im Handelsregister am 18. Mai 2020 der Kläger. Zudem gab sich der Kläger nach den Angaben des Geschädigten H...... ihm gegenüber als Verantwortlicher für die Rottweiler-Hündin aus und bot ihm an, die tierärztliche Rechnung für die Behandlung seines geschädigten Hundes erstatten zu wollen. Für die Tatsache, dass der Kläger trotz Erlöschens der Gesellschaft weiterhin die tatsächliche Gewalt zumindest mit seiner Ehefrau innehat, spricht schließlich auch der Umstand, dass sich der Kläger der knurrenden und Zähne fletschenden Rottweiler-Hündin gefahrlos nähern und sie am Halsband packen konnte, als er Mitarbeitern des Ordnungsamts der Beklagten anlässlich eines am 14. Mai 2020 durchgeführten Ortstermins die Stelle mit beschädigten Zaun zeigen sollte. In der Gesamtschau dieser Indizien stellt sich das Abstreiten jeglicher Verantwortung für das Tier als bloße Schutzbehauptung dar. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, liegen auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines noch zu bestimmenden Rechtsanwalts nach § 166 Abs. Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO nicht vor 6 7 8

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,00 € erhoben wird (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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