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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.11.2021 – 6 B 369/21
Az.: 6 B 369/21 3 L 458/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Taucha vertreten durch den Bürgermeister Schloßstraße 13, 04425 Taucha - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Untersagung der Haltung von Hunderassen und Zwangsgeldfestsetzung Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. November 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Sep- tember 2021 - 3 L 458/21 - abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, 20. April 2021 und 26. April 2021 wird ange- ordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgeho- ben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätz- lich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abge- lehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der An- tragsgegnerin vom 29. März 2021 wiederherzustellen, rechtfertigen aber die Anord- nung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Be- scheide der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, 20. April 2021 und 26. April 2021. Im Bescheid vom 29. März 2021 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Haltung von Hunden bestimmter Hunderassen (u. a. der Kangal-Hirtehund), Mischun- gen dieser Hunderassen, als gefährlich vermutete Hundegruppen und deren Kreuzun- gen (Nummer 1), ferner das Halten von Hunden jeglicher Rasse einschließlich Mi- schungen verschiedener Rassen ab einer Widerristhöhe von 50 cm und höher (Num- mer 2). Untersagt wurde ebenfalls eine Haltung von oben genannten Hunden für den Antragsteller auf seinem Anwesen durch eine andere Person (Nummer 3). Gleichzeitig ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1, 2 und 3 an (Nummer 4) und drohte für Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen Nummer 1, 2 und 3 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an (Nummer 5). Vor 1 2
3 dem Hintergrund von in der Folgezeit mehrfach auf dem betreffenden Grundstück des Antragstellers festgestellter Anwesenheit von Hunden der Hunderasse Kangal setzte die Antragsgegnerin - mit Bescheid vom 15. April 2021 ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 € fest und drohte bei erneuter Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 3.000 € an, - mit Bescheid vom 20. April 2021 ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 3.000 € fest und drohte bei erneuter Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € an, - mit Bescheid vom 26. April 2021 ein Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € fest und drohte bei erneuter Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 6.000 € an. Die genannten Bescheide griff der Antragsteller mit seinen Widersprüchen vom 8. April 2021, 19. April 2021 bzw. 19. Mai 2021 an. 1. Gegen den Bescheid vom 29. März 2021 richtet sich der Antragsteller dahingehend, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehlerhaft (hierzu a) und die Verfü- gung in Nummer 3 des Bescheides nicht hinreichend bestimmt (hierzu b) sei. a) Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss im Hinblick auf den Bescheid vom 29. März 2021 u. a. aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1 bis 3 durch die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei; die sofortige Vollziehung sei gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet worden und gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Der Voraussetzung, dass die Anordnung mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen sei, genüge die im Bescheid vom 29. März 2021 angegebene Begründung. Die Antragsgegnerin habe erkennbar eine Abwägung der betroffenen Belange des Antragstellers einerseits und des Wohls der Allgemeinheit andererseits vorgenommen. So sehe die Antragsgegnerin den Ausschluss der Sus- pensivwirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Haltungsuntersagung für notwendig an, um den Schutz der körperlichen Integrität etwaiger Passanten und deren Hunde oder anderer Tiere, denen die Hunde des Antragstellers begegnen könnten, zu gewährleis- ten. Die Hunde des Antragstellers könnten bereits während eines Rechtsbehelfsver- fahrens erneut in den öffentlichen Raum gelangen und Dritte gefährden, so dass nur durch den Sofortvollzug die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibe. 3 4 5
4 Die Ausführungen des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung, da sie nicht erkenntlich mache, worauf sie das überwiegende öffentliche Interesse stütze, greifen nicht. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des So- fortvollzugs den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, wonach in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das be- sondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu be- gründen ist. Diese Begründung setzt neben der Schriftform voraus, dass sie auf den konkreten Fall abstellt und nicht lediglich formelhaft erfolgt. Die Begründung muss den Zweck erfüllen, den vom Verwaltungsakt und dem Sofortvollzug Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Sofortvollzugsan- ordnung bewegt haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussich- ten eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels abzuschätzen. Das Begründungserforder- nis soll zudem der anordnenden Behörde den Ausnahmecharakter der Sofortvoll- zugsanordnung vor Augen führen und sie dadurch zu einer sorgfältigen Prüfung von deren Voraussetzungen bewegen. In der Regel müssen zur Begründung des beson- deren Vollzugsinteresses andere Gründe angegeben werden als zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts. Als Ausnahme hierzu kann im Einzelfall auch auf die Begründung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts Bezug genommen wer- den, wenn sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die An- ordnung der sofortigen Vollziehung decken (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffe- nen einräumt. Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die von der Verwaltung ange- führten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht (BayVGH, Be- schl. v. 11. Januar 2018 - 20 CS 17.1913 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend die von der Beklagten für die Nummern 1 bis 3 des Bescheides angeordnete sofortige Vollziehbar- keit als ausreichend begründet angesehen. Die Antragsgegnerin bezeichnete den Schutz der körperlichen Integrität etwaiger Passanten und deren Hunde und anderer Tiere, denen der Antragsteller beim Ausführen seines Hundes begegnen könne oder auf die die Hunde stießen, wenn sie erneut ohne Aufsicht das Grundstück verließen, als besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Insbesondere dadurch, dass die Antragsgegnerin auf ein "erneutes" Verlassen des Grundstücks ab- 6 7
5 stellt, nimmt sie Bezug auf den im Bescheid vom 29. März 2021 dargestellten Sach- verhalt, in dem die wiederholten Beißvorfälle gegenüber Menschen und anderen Hun- den einzeln beschrieben werden - allein drei Beißvorfälle in den Monaten Januar 2021 bis März 2021 mit Verletzungen mehrerer Menschen und z. T. tödlichen Verletzungen an anderen Hunden -, nachdem sich die auf dem Grundstück des Antragstellers leben- den Hunde wiederholt unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum befanden. Die Begrün- dung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt danach die dargelegten Erfor- dernisse - sie ist bezogen auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung und legt die für die Anordnung maßgeblichen Umstände dar. Der Senat vermag dabei auch nicht zu erkennen, weshalb für Nummer 3 des Bescheides darüber hinausgehend eine ge- sonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit notwendig sein soll. Die Antragsgegnerin bezog ihre Begründung ausdrücklich auch auf diesen Teil der Halteruntersagung. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es erschließt sich dem Senat auch sonst nicht, weshalb die Haltung von Hunden der in der Verfügung spezi- fizierten Hunderassen auf dem Grundstück des Antragstellers durch eine andere Per- son von den dargelegten, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug rechtfertigenden Umständen nicht umfasst sein soll. b) Hinsichtlich der Bestimmtheit von Nummer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid hinreichend bestimmt im Sinne der § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 37 Abs. 1 VwVfG ist. Allerdings ist die Anordnung enger als vom Verwaltungsgericht angenommen zu verstehen. Sie kon- kretisiert nur das in Nummer 1 enthaltene, gegenüber dem Antragsteller ausgespro- chene Verbot der Hundehaltung dahingehend, dass es auch für die mit ihm zusam- menlebenden Partner und Haushaltsangehörige gilt, beinhaltet aber kein Aufenthalts- verbot von Hunden anderer Halter auf dem Grundstück. Das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 1 Satz 1 SächsVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung so vollständig und klar erkennbar ist, dass insbesondere der Adressat des Verwal- tungsakts, aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach aus- richten können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des zugrundeliegenden materiellen Rechts (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, juris Rn. 25). Für den Senat von zentraler Bedeutung für die Auslegung von Nummer 3 des Beschei- des vom 29. März 2021 ("Hundehaltung für den Antragsteller auf seinem Anwesen") 8 9 10
6 ist die Anknüpfung an den Halterbegriff, ferner wird die Hundehaltung zum Antragstel- ler in Bezug gesetzt. Für die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegen- über einem Tier entscheidend, das auch gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werden kann. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, wer aus eigenem Inte- resse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tie- res für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis, über dessen Betreuung oder Existenz zu entscheiden (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 - 6 D 3/21 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. November 2017 - 5 B 2.17 -, juris Rn. 42; BayVGH, Beschl. v. 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2011 - 1 S 2849/10 -, juris Rn. 6). Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind regelmäßig beide Partner als Hundehalter anzusehen (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 a. a. O. Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 12. April 2011 a. a. O. Rn. 6). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Halterbegriff folgt aus der Überlas- sung eines Tieres an einen Dritten nicht ohne Weiteres eine Änderung des Halters. Die Tierhaltereigenschaft bleibt danach auch bei längerdauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eine Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (BGH, Urt. v. 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 -, juris Rn. 14). Im Sicherheitsrecht kann aus Gründen der Gefahrabwehr indes möglicherweise auch eine nur vorübergehende Betreuung mit Unterbringung für die Bejahung der (Mit-) Hal- tereigenschaft genügen. So bestimmt Nummer 5.1.1 VwV GefHunde, die § 5 Sächs- GefHundG konkretisiert, dass Hundehalter im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist, wer für eine gewisse Dauer die tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat; das Halten eines Hundes beinhaltet die Fütte- rung, die Pflege und die Unterbringung des Tieres. Danach ist Haltung auch eine nur 11 12 13
7 vorübergehende Betreuung mit Unterbringung (mindestens für eine Nacht). Auch nach dieser Bestimmung ist Halter aber nicht schon, wer einen Hund zur kurzzeitigen Füh- rung überlassen bekommen hat oder wem kurzzeitig die tatsächliche Beaufsichtigung des Hundes übertragen wird. Halter ist insbesondere nicht eine Person, die Besuch durch einen Hundehalter mit dessen Hund für einige Stunden auf dem Grundstück empfängt, selbst wenn er sich eine kurze Zeit allein um den Hund kümmert. Daran gemessen zielt Nummer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 auf die Untersa- gung einer vom Antragsteller zumindest geduldeten Hundehaltung auf seinem Grund- stück durch Hausangehörige, wobei ihm ein Mindestmaß einer Bestimmungsmacht über diese Hunde von nicht nur unerheblicher Dauer zustehen muss. Hingegen erfüllt der rein besuchsweise Aufenthalt von Hunden auf seinem Anwesen in Begleitung des Hundehalters nicht den Tatbestand der "Hundehaltung für den Antragsteller", wenn eine seinem Interesse entsprechende Halterschaft nicht ersichtlich ist. Ist ein Hund mit seinem Halter auf dem Grundstück des Klägers anwesend, erfolgt die Haltung des Hundes nicht für den Antragsteller, sondern allein für den Halter des Hundes, wenn der Hundehalter nicht Haushaltsangehöriger des Antragstellers ist und der Aufenthalt nicht von längerer Dauer ist. Der Halter ist dann allein dafür verantwortlich, dass von dem Hund keine Gefahren ausgehen und trägt das Haftungsrisiko bei der Verwirklichung von Tiergefahren. Diese eng am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt sich insbeson- dere daraus, dass gerade im Polizeirecht eine zwangsgeldbewehrte Unterlassungsver- fügung einen klar bestimmbaren Inhalt haben muss, aus dem sich für den Betroffenen die Pflichten unzweideutig ergeben. Der Pflichtige muss dem Bescheid eindeutig ent- nehmen können, was von ihm verlangt wird und unter welchen Umständen Zwangs- maßnahmen gegen ihn ergriffen werden können. Hätte die Antragsgegnerin jedweden Aufenthalt von Hunden nach Nummern 1 und 2 des Bescheides vom 29. März 2021 auf dem Grundstück des Antragstellers untersa- gen wollen, wäre eine Formulierung notwendig gewesen, die die Duldung des Aufent- halts der Hunde durch den Antragsteller auf dem Grundstück unabhängig vom Halter- begriff verbietet bzw. nicht auf eine Hundehaltung "für den Antragsteller durch eine andere Person" abstellt. Soweit das Verwaltungsgericht für die Auslegung von Num- mer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 ergänzend auf die zeitlich vorangegangenen Geschehnisse abstellt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorfälle hätten zwar ein Aufenthaltsverbot für Hunde nach Nummern 1 und 2 auf dem Grundstück rechtfertigen können. Ein solches wurde aber von der Antragsgegnerin - auch unter 14 15
8 Berücksichtigung der Begründung des Bescheids - nicht hinreichend deutlich ausge- sprochen. Da die Begründung des Bescheids nicht nur die Vorfälle und die von den Hunden ausgehende Gefahr schildert, sondern auch die Schwierigkeiten, bisher Ei- gentums- und Halterverhältnisse auf dem Grundstück zu klären, kann die Begründung des Bescheids auch dafür sprechen, dass die Nummer 3 dazu dienen soll, die Behörde von der Prüfung der genauen Eigentums- und Haltungsverhältnisse der auf dem Grundstück gehaltenen Hunde nach Möglichkeit zu entlasten und die auf dem Grund- stück des Antragstellers lebenden Personen und Hunde nach Möglichkeit in die Verfü- gung einzubeziehen. Dass die in H. lebende Lebensgefährtin den Antragsteller nicht mehr in Begleitung eines der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Hunde besuchen darf, lässt sich dem Bescheid jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung nicht hinreichend sicher entnehmen. 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzung (und die weiteren erhöhten Zwangsgeldandrohungen) in den Bescheiden vom 15. April 2021 (hierzu a), vom 20. April 2021 (hierzu b) bzw. vom 26. April 2021 (hierzu c) richtet, hat die Be- schwerde Erfolg. Maßstab der gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechts- widrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt recht- mäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzug- sinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläu- figen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vor- läufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 4; st. Rspr.). Die erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen und Androhungen eines erhöhten Zwangs- gelds sind voraussichtlich rechtswidrig, da in der Person des Antragstellers weder eine eigene Hundehaltung noch eine Hundehaltung Dritter für den Kläger i. S. v. Nummer 3 des Bescheides vom 29. März 2021 hinreichend sicher erkennbar ist. 16 17 18
9 a) Belegt ist für den 6. April 2021, dass sich ein Kangal-Hund zumindest am 6. April 2021 für zwei bis drei Stunden auf dem Grundstück aufgehalten hat. Nach dem Akten- vermerk Blatt 287 der Verwaltungsakte soll der Aufenthalt über Nacht bis zum 7. April 2021 stattgefunden haben. Aus dem alleinigen Aufenthalt eines Hundes ist aber nach den unter 1 Buchst. b dargestellten Erfordernissen nicht auf die Haltereigenschaft des Antragstellers zu schließen. Es fehlen auch Ansatzpunkte dafür, dass eine andere Per- son, hier die Lebensgefährtin des Antragstellers, die mit ihm nicht in häuslicher Ge- meinschaft lebt, den fraglichen Hund für den Antragsteller länger auf dessen Grund- stück hält, da der gewöhnliche Aufenthalt des Hundes bei der Lebensgefährtin in H. ist. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller vormals als Halter des Hundes anzuse- hen war, folgt so lange keine entgegenstehende Bewertung, wie nicht erkennbar ist, dass die Übertragung der Haltereigenschaft auf seine Lebensgefährtin nur zum Schein erfolgte oder ihm die Haltung des Hundes rückübertragen wurde. Wenn sich der Hund üblicherweise im Haushalt der Lebensgefährtin und gerade nicht (mehr) bei dem An- tragsteller aufhält - wie vom Antragsteller vorgetragen und von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt -, sind für eine fortbestehende Haltereigenschaft des Antragstel- lers keine überwiegenden Anhaltspunkte erkennbar. Sichere Erkenntnisse, die für eine längerdauernde Unterbringung des Hundes auf dem Grundstück des Antragstellers sprechen könnten, fehlen gegenwärtig. Ob eine Unterbringung des Hundes für eine Nacht (vgl. insofern Nummer 5.1.1 VwV GefHunde) erfolgt ist, steht nicht sicher fest. Auch daraus ließe sich aber wohl dann nicht ohne weiteres auf eine (Mit-)Haltereigen- schaft des Antragstellers schließen, wenn seine Lebensgefährtin als Halterin des Hun- des gleichzeitig vor Ort gewesen wäre. Bei Anwesenheit des Hundehalters (hier: die Lebensgefährtin) und ihres Hundes ist fraglich, ob daneben noch der Grundstücksei- gentümer als (weiterer) Halter angesehen werden kann, wenn beide nicht in einem Haushalt leben. Dem wird zwar gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher nach- zugehen sein. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage überwiegen aber die Erfolgsaus- sichten im Hauptsacheverfahren und ist deshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerechtfertigt. b) Diese Erwägungen treffen auch auf den Bescheid vom 20. April 2021 zu. Unter Her- anziehung des unter Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dargelegten Maßstabs bestehen bei dem Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Bezogen auf den Zeitraum vom 16. bis zum 18. April 2021 ist einerseits ungeklärt, welcher Hund auf dem Grundstück des Antragstellers war, da der in der Begründung des Bescheides mit "B." bezeichnete Hund nach der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Antragstellers (als Halterin des Kangal-Hundes "B.") in der Zeit 19 20
10 vom 16. bis zum 18. April 2021 nicht vor Ort gewesen sei. Zwar wurde ausweislich Blatt 322 der Verwaltungsakte für die Tage 16. April 2021 und 18. April 2021 die Sichtung jeweils eines Kangal-Hundes beschrieben, für den 17. April 2021 zudem das Jaulen eines Hundes. Hieraus resultiert aber nur der Nachweis, dass ein entsprechender Hund auf dem Grundstück des Antragstellers anwesend war. Für den Rückschluss von der Anwesenheit eines Hundes auf die für die Zwangsgeldfestsetzung nachgehend zum Bescheid vom 29. März 2021 erforderliche Hundehaltung durch oder für den An- tragsteller fehlt es hingegen an dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen, zumal ins- besondere nach der Mitteilung des Zeugen bezogen auf den 16. April 2021 eine wei- tere Person anwesend war. Dem wird aber gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. c) Gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 26. April 2021 trägt der An- tragsteller wiederum vor, dass eine solche bei einer kurzen Unterbringung des Hundes "B." am 21. April 2021 in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 20:00 nicht in Betracht komme. Ausgehend von den Erwägungen des Senats unter Nummer 2 Buchst. a Dop- pelbuchst. bb, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bestehen auch diesbezüglich ernstliche Zweifel an einer Hundehaltung des Antragstellers oder für ihn und damit an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, zumal auch bei der Beobachtung vom 21. April 2021 (Bl. 292 Verwaltungsakte) die Anwesenheit der Lebensgefährtin des Antragstellers beschrieben wurde. Daher ist auch hier die Anord- nung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entschei- dung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 21 22 23 24