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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.03.2021 – 6 B 96/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Versammlung am 13. März 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft

am 13. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2021 - 6 L 184/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 10. März 2021 verfügte Versammlungsverbot abgelehnt. Gestützt auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG verfügte die Antragsgegnerin damit die Untersagung der vom Antragsteller für den 13. März 2021 zuletzt angezeigten Versammlungen am Königsufer, auf der Cockerwiese und auf dem Altmarkt in Dresden (Nr. 1), ordnete ihm gegenüber die Bekanntmachung der Untersagung bis spätestens 11. März 12 Uhr auf den von ihm zur Bewerbung genutzten sozialen Medien und Internetplattformen (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids an, soweit diese nicht bereits aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG folgt (Nr. 3). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz o-der teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO 1 2

3 gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbe- tracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Gu- ckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich be- schränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des angefochtenen Be- schlusses. Das Verbot der Versammlung ist auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt werden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahme keine aufschiebende Wirkung. Versammlungsbeschränkungen gehören zu den Katalogmaßnahmen des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie sind nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID- 19) erheblich gefährdet wäre (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Sie können nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG kumulativ neben weiteren Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung angewendet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der 3 4

4 Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33) ist folgendes zu entnehmen: Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungs- wie auch Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht. Versammlungen unter freiem Himmel sind regelmäßig weniger kritisch als solche in geschlossenen Räumen, wo die durch die Teilnehmer verursachte Aerosolkonzentration zumeist wesentlich höher liegen dürfte, auch wenn Belüften eine Absenkung bewirken kann. Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Versammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG gestützt werden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne 5

5 des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungs-recht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Es steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, ins- besondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maß-nahmen wie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, Rn. 11). Für das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche 6 7

6 Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 - , juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). Davon ausgehend begegnet das angefochtene Versammlungsverbot hinsichtlich der vom Antragsteller angezeigten Versammlung(en) auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG liegen vor. Soweit der Antragsteller meint, dass es an der von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fehle, da COVID-19 angesichts des geringen Anteils an einer Lungenentzündung Erkrankter oder gar Verstorbener eine „sehr seltene Erkrankung“ sei und keine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, ist dies schon deshalb unerheblich, weil § 28a Abs. 1 IfSG nicht etwa eine vom Verordnungsgeber in eigener Verantwortung zu treffende und gerichtlich nachprüfbare eigene Feststellung des Bestehens sowie der Fortdauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite voraussetzt. Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 IfSG ist vielmehr (nur) die Fortdauer einer vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 IfSG selbst getroffenen Feststellung einer solchen Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. Dezember 2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn 45). Dass aufgrund der Verbreitung des SARS-Cov-2- Virus und der damit einhergehenden COVID-19-Erkrankungen eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht, wurde jüngst vom Deutschen Bundestag am 4. März 2021 für die Dauer von weiteren drei Monaten erneut mehrheitlich festgestellt (BT- Drs. 19/27291) und bedarf daher im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Erörterung. 8 9

7 Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist die Untersagung von Versammlungen nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Gefahrenprognose in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch- Instituts leiten lassen. Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10 April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 26 ), meldete im täglichen Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. März 2021 für Deutschland insgesamt 14.356 neue bestätigte neue Fälle und an mit dem Corona-Virus gestorbenen Personen von 321 jeweils im Vergleich zum Vortag. 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen steigen insgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wieder an. Der bundesdurchschnittliche Inzidenzwert liegt bei 69, während derjenige im Freistaat Sachsen mit 85 immer noch deutlich darüber liegt (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Der Präsident des Robert-Koch-Instituts geht davon aus, dass die dritte Infektionswelle bereits im Gang ist. Die Inzidenzen stiegen insbesondere bei den unter 60 Jahre alten Menschen wieder an - und seit Mitte Februar bei den Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren „sehr rasant“. Beobachtet würden wieder mehr Infektionen in Kindertagestätten, sogar mehr als vor Weihachten. Es könne sein, dass die ansteckendere Variante B.1.1.7 hier eine Rolle spiele. In einigen Bundesländern nähmen auch die Fallzahlen auf Intensivstationen wieder leicht zu (https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/rki-chef-wieler- dritte-corona-welle-so-flach-wie-moeglich-halten-17240 943.html). Es wird zudem vermutet, dass die gegenüber dem Wildtyp in wesentlich höherem Maße ansteckend neuen Mutationen des Corona-Virus (insbesondere B 1.1.7, B 1.351, P.1) ursächlich sein könnten. So gebe es inzwischen immer mehr belastbare Daten dafür, dass sich die Variante B.1.1.7 um 30 bis 60 Prozent besser überträgt als das Vorgänger-Wildvirus, welches die Pandemie bisher bestimmt habe (https://www.zeit.de/ 10 11 12

8 wissen/gesundheit/2021-01/coronavirus-mutation-virusvariante-b117-grossbritannien- boris-johnson-sterblichkeit/seite-2?utm_referrer=https%3A%2 F%2Fduckduckgo. com%2F; siehe auch: Täglicher Situationsbericht a. a. O.). Die vom Antragsteller - wie schon im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 432/20 - vorgetragenen weiteren Argumente, weshalb das Infektionsgeschehen keinerlei Beschränkungen mehr rechtfertigen solle, greifen ebenfalls nicht durch. Richtig ist, dass sowohl die Auslastung der Intensivbetten im Freistaat Sachsen als auch die Zahl der täglichen Todesfälle in den vergangenen Wochen abgenommen hat. Die Zahl der intensivstationär behandelten COVID-19-Patienten und Patientinnen liegt in Sachsen derzeit am 12. März 2021 bei 178, bei 1.142 aktuell insgesamt belegten Intensiv- betten (DIVI-Register, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/laendertabelle, abgerufen am 12. März 2021). Die ebenfalls aus dem Intensivregister (Zeitreihe für das Bundesland Sachsen, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) ersichtliche dramatische Steigerung der intensivmedizinisch behandelten Fälle von 53 am 20. Oktober 2020 auf 595 - und damit auf mehr als das Zehnfache - am 21. Dezember 2020 sowie das erneute Absinken der Zahlen ab Anfang Januar legen allerdings nahe, dass erst die seit Mitte Dezember ergriffenen strengen Schutzmaßnahmen den vorherigen, sehr steilen Anstieg der Zahl intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle stoppen konnte und maßgeblich zu der ab Anfang Januar feststellbaren Reduzierung der intensivmedizinisch zu betreuenden Patienten beigetragen hat. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Entsprechendes gilt für den Rückgang der täglich gemeldeten Todesfälle im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 von 260 Todesfällen (bisheriger Höchststand am 13. Januar 2021) auf 26 Todesfälle am 11. März 2021 (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 1112709/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in- sachsen/). Daher verfängt das Argument des Antragstellers nicht, dass jegliche Beschränkungen angesichts des Rückgangs dieser Zahlen unzulässig seien. Vielmehr geht der Gesetzgeber in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG davon aus, dass bei einer Überschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. 13

9 Was die Schwere des Verlaufs der Krankheit für Erwachsene und Kinder sowie ihre Langzeitfolgen angeht, verweist der Senat im Übrigen wie schon das Verwaltungsgericht auf den Epidemiologischen Steckbrief des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID 19; Stand: 25. Februar 2021, abrufbar https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Hieraus wird deutlich, dass es nicht nur darum geht, möglichst viele weitere Todesfälle zu verhindern, sondern vielmehr bereits jeglicher Ausbruch der Krankheit und insbesondere schwere Krankheitsverläufe und mit der COVID-Krankheit eingehgehende Spätfolgen von vornherein zu verhindern. Angesichts der aktuell noch geringen Impfquote von 6,9 % Erstimpfung und 3,2 % Zweitimpfung (Lagebericht des Robert-Koch-Institut vom 11.März 2021 a. a. O) hätte eine völlige Rücknahme der Beschränkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Folge, dass es erneut zu einer erheblichen Belastung des Gesundheitssystems und zu einem Ansteigen der Todeszahlen käme. Die Gefährdung für die Gesundheit ist daher nach Einschätzung des Robert- Koch-Instituts unverändert hoch. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren Zunahme der Fallzahlen. Dies gilt umso mehr, als der Anteil der ansteckenderen Virusmutationen insbesondere der Variante B 1.1.7 deutlich zunimmt, die auch von höherer Gefährlichkeit und eine um 64 % höhere Sterblichkeitsrate zeigt (https://www.bmj.com/content/372/bmj.n579). Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (18, 19). Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig (Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter 14 15 16

10 https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Versammlung unter freiem Himmel stattfindet und dort eine Ansteckungsgefahr deutlich geringer sei als in Innenräumen, trifft das zwar zu. Doch auch im Freien ist die Ansteckungsgefahr zumindest durch größere Partikel gegeben, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 - (juris Rn. 19) ausgeführt hat. Ein dynamisches Versammlungsgeschehen mit kollektiven und ggf. lautstarken Meinungsbekundungen birgt daher erhebliche Risiken der Virusverbreitung. Deshalb empfiehlt das Robert- Koch-Institut, wenngleich es bislang keine verlässliche Studien zur Ansteckungsgefahr bei Menschenansammlungen im Freien gibt, das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren. Dies gilt bei Versammlungen unter freiem Himmel jedenfalls dann, wenn keine Masken getragen werden. Dass die Befolgung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einem Teil der Versammlungsteilnehmer nicht zu erwarten ist, hat das Verwaltungsgericht mit entsprechenden Erfahrungen bei Versammlungen aus dem Kreis der sog. Querdenkerszene, mit Äußerungen des Antragstellers, die dessen mangelnde Bereitschaft zur Durchsetzung und Einhaltung der Auflagen belegen, ausführlich begründet. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. In diesem Zusammenhang kann hier dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin herangezogene Studie des ZEW "Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics" hinreichend aussagekräftig ist, wofür einiges spricht. Denn es ist sehr wahrscheinlich, dass bei der An- und Abreise mit Bussen von Reiseveranstaltern, öffentlichen oder von mehreren Teilnehmern gemeinsam genutzten privaten Verkehrsmitteln eine erhebliche Gefahr der Ansteckung entsteht. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die vom Antragsteller angezeigte Versammlung von der Antragsgegnerin zu Recht untersagt wurde. Mit dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geht der Senat zunächst von einer Veranstaltung mit einer Teilnehmerzahl von 3.000 bis zu 5.000 Teilnehmern aus. Dafür spricht, dass der Antragsteller ursprünglich im Februar eine Versammlung 17 18 19

11 mit erwarteten 3.000 Teilnehmern und einer Kapazität bis zu 5.000 Teilnehmern angezeigt hat und erst vor dem Hintergrund der aktuellen Regelungen der Corona- Schutzverordnung und von der Antragsgegnerin geäußerter Bedenken zwei weitere Versammlungen angezeigt hat, um Probleme bei der Zusammenballung von Menschen zu vermeiden und Hygieneanforderungen einzuhalten. Auch die polizeiliche Lageeinschätzung bei der Verwaltungsakte geht von einer Teilnehmerzahl im mittleren vierstelligen Bereich aus (Verwaltungsakte S. 188 f.). Eine solche Versammlung ist nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich nicht zulässig, weil nur Versammlungen bis mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig sind. Nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Eine solche Ausnahmeerteilung hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Der Antragsteller hat ein ausgearbeitetes Hygienekonzept mit Clusterbildung vorgelegt und durch die Ausdehnung auf zwei weitere Flächen mit Videoübertragung Wege aufgezeigt, die eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen könnten, wenn mit der Einhaltung des Konzepts gerechnet werden könnte. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, weil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschiedene Versammlungen der „Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen gegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und bei denen es zu Verstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, unter Angabe von Ort und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er „Teil der Querdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken- Bewegung“, insbesondere die von ihm veranstalteten Versammlungen jeden Montag, beanstandungsfrei verlaufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Die Veranstaltungen an den Montagen wurden

12 regelmäßig mit 100 bis zu 500 Personen durchgeführt. Bei solch kleineren Veranstaltungen ist die Möglichkeit des Einwirkens des Versammlungsleiters auf die Versammlung typischerweise einfach, bei Großveranstaltungen mit mehreren Tausend Teilnehmern ist dies in viel geringerem Umfang der Fall. Zudem besteht hier die Gefahr, dass die Teilnehmer sich zunächst alle zu der Veranstaltung am Königsufer begeben, wo die Bühne steht, und es dort zu Zusammenballungen von Personen an den Einlassstellen kommt. Anschließend ist mit der Bewegung dort abgewiesener Personen zu den übrigen Versammlungsflächen zu rechnen. Der Senat hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers unter der Maßgabe von Auflagen, insbesondere der Beschränkung der Zahl der Versammlungsteilnehmer auf 1.000 erwogen. Es ist aber davon auszugehen, dass angesichts der verbleibenden Zeit eine solche Beschränkung nicht mehr umzusetzen ist. Die Veranstaltung wurde bislang bundesweit beworben. Heute früh werden potentielle Teilnehmer zu der Veranstaltung, die um 11.30 Uhr beginnen soll, anreisen. Eine vom Antragsteller beabsichtigte Begrenzung mit Flatterband wird voraussichtlich nicht ausreichen, um die Anreisenden mehreren tausend Besucher von der Anwesenheit am Königsufer abzuhalten. Eine wirksame Begrenzung des Versammlungsraums wäre nur mit Sperrgittern möglich, die so schnell wohl weder vom Veranstalter noch der Polizei bereitgestellt werden könnten. Somit wäre mit einer voraussichtlich deutlich höheren Zahl an Teilnehmern und möglicherweise - wie in Leipzig - mit einem dynamischen Versammlungsgeschehen und unkontrolliertem Umherziehen von Versammlungsteilnehmern zu rechnen. Auch eine bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das 20 21

13 demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die Inzidenzzahl in Dresden bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten fünf Tagen bei über 50 und damit eine effektive Kontaktnachverfolgung nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern auch aus dem Vogtlandkreis, der eine Inzidenz von über 200 aufweist, zu rechnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS- CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. Dies ist aber bereits aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller vorrangig die Durchführung einer Versammlung mit 3.000 bis 5.000 Teilnehmern beabsichtigt, wie er dies auch im Beschwerdeverfahren klargestellt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Groschupp

Ranft

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