Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.03.2021 – 2 B 447/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch den Sächsischer Rechnungshof vertreten durch den Präsidenten Schongauerstraße 3, 04329 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

beigeladen:

wegen

Auswahlverfahren für die Leitung der Abteilung Zentrale Angelegenheiten; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Nagel

am 25. März 2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2020 - 8 L 803/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. I. Der Antragsgegner schrieb im März 2020 die mit der Besoldungsgruppe B 3 ausgewiesene Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung Zentrale Dienste beim Sächsischen Rechnungshof intern im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofs aus. Neben der 19.. geborenen Antragstellerin, seit dem 1. Dezember 2012 Ministerialrätin (B 2), bewarb sich u. a. die 19.. geborene Beigeladene, die seit dem 1. Februar 2019 Ministerialrätin (B 2) auf Probe ist. Im Auswahlvermerk vom 2. Ju- li 2020 wurde die Beigeladene ausgesucht. Der nachfolgende Eilantrag der Antragstellerin hatte bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Erfolg (Beschl. v. 30. Ju- li 2020 - 8 L 419/20 -), das die für die Antragstellerin erstellte Anlassbeurteilung vom 3. Juni 2020 in Bezug auf den Beurteilungszeitraum als fehlerhaft ansah. Die im Anschluss neu erstellte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. September 2020 gelangt für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. März 2020 zum Gesamturteil von 12 Punkten. Die für die Beigeladene erstellte Anlassbeurteilung vom 14. Oktober 2020 gelangt für den Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. März 2020 zum Gesamturteil von 13 Punkten. Mit Auswahlvermerk vom 14. Oktober 2020 wurde wiederum die Beigeladene ausgesucht. Alle drei Bewerber erfüllten das Anforderungsprofil. Nach dem erzielten Gesamturteil sei eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die Beigeladene liege bei der Feinausschärfung sowohl hinsichtlich aller Einzelmerkmale 1 2

3 als auch nach den prägenden Merkmalen und nach der Sozial- und Führungskompetenz vor der Antragstellerin. Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofs bestätigte die Auswahl am 20. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Auswahlentscheidung mit. Der gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht verletzt. Der Antragsgegner habe diese wegen des besseren Gesamturteils aufgrund der neu erstellten Anlassbeurteilung auswählen dürfen, die den rechtlichen Anforderungen genüge. Die Beurteilung benenne die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten; einer gesonderten Erwähnung von drei sogenannten Großberichten habe es nicht bedurft. Dies gelte auch angesichts der in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen angeführten Tätigkeiten (Beauftragte für den Haushalt, Mitglied in der Arbeitsgruppe „Baumaßnahmen am Standort Döbeln“). Der Antragsgegner habe insoweit seinen Spielraum zur Wertung der Aufgaben nicht verlassen. Zudem lasse sich der Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht entnehmen, dass der Beurteiler das mit der Erstellung der Großberichte verbundene Engagement nicht berücksichtigt hätte. Unerheblich sei, dass Zuarbeiten für die Beurteilung, die keine förmlichen Beurteilungsbeiträge darstellten, der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht worden seien. Die in der Beurteilung enthaltene Angabe „Generalreferatsleiterin“ für den Zeitraum bis zum Wegfall der Funktion sei nicht irreführend. Bei der Ansicht der Antragstellerin, dass sie gegenüber der Beigeladenen aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit und größeren Erfahrung besser geeignet sei, handle es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Die Verschlechterung des Gesamturteils um zwei Punkte (bei einer 16 Punkte umfassenden Skala) im Vergleich zur letzten Regelbeurteilung (Gesamturteil 14 Punkte für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015) mache diese nicht rechtswidrig. Die Anlassbeurteilung müsse nicht aus der letzten Regelbeurteilung fortentwickelt werden, denn sie betreffe mit fast fünf Jahren einen deutlich längeren Beurteilungszeitraum als eine Regelbeurteilung. Die Verschlechterung sei auch nicht erheblich. Darüber hinaus sei die Herabstufung im Gesamturteil in den einzelnen Merkmalen begründet worden; eine Verletzung von Beurteilungsmaßstäben sei nicht ersichtlich. Das Gesamturteil sei nicht deshalb 3

4 rechtswidrig, weil das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen nicht aufgerundet worden sei. Das Gesamturteil sei zutreffend aus zehn vom Antragsgegner als für ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 prägend angesehenen Einzelmerkmalen entwickelt worden, die zusammen das arithmetische Mittel 12,3 ergäben und im Einzelnen begründet worden seien. Für eine Voreingenommenheit des Beurteilers lägen keine Anhaltspunkte vor. Ein Beurteiler sei nicht an seine früheren Beurteilungen gebunden. Das ursprüngliche Besetzungsverfahren habe fortgeführt werden dürfen, weil ein behebbarer Fehler vorgelegen habe. Der Umstand, dass der Ehemann und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht an der Eröffnung der Beurteilung habe teilnehmen dürfen, sei ohne Bedeutung, denn selbst ein möglicher Rechtsverstoß wäre ohne Auswirkung auf den Inhalt der Beurteilung. Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die neu erstellte Anlassbeurteilung keinen rechtlichen Bedenken unterläge. Die Aufgabenbeschreibung sei fehlerhaft, weil zwei Sonderberichte und eine Beratende Äußerung, die als prägend einzuschätzen seien, dort nicht aufgeführt seien. Die Angabe, die Antragstellerin habe keinen Antrag auf Teilnahme an der Regelbeurteilung gestellt, sei überflüssig und negativ. Auch die Erwähnung der Funktion „Generalreferatsleiterin“ (nur) bis zum 30. Juni 2017 stelle sich als abwertend dar, weil nicht ersichtlich werde, dass diese Funktion damals insgesamt abgeschafft worden sei. In der Anlassbeurteilung der Beigeladenen seien dagegen Sondertätigkeiten sowie die stellvertretende Leitung der Abteilung ZA ausdrücklich aufgeführt. Das Weglassen der Sonderaufgaben führe auch zu einer fehlerhaften Bewertung. Der Antragsgegner habe die für die Beurteilung eingeholten Entwürfe der Abteilungsleiter der Prüfungsabteilungen 2 und 3 nicht zugänglich gemacht. Die Verschlechterung der Anlassbeurteilung gegenüber den früheren Regelbeurteilungen sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar begründet worden. Der Punktabzug führe hier zum Verlust des Prädikats „übertrifft die Anforderungen“. Bei den Einzelbewertungen sei lediglich bei mehr als 12 Punkten eine Begründung erfolgt. Die Ausführungen im Rahmen der Begründung zum Gesamturteil seien floskelhaft, nicht stichhaltig, teilweise sprachlich unverständlich und ließen jede Bezugnahme auf konkrete Personen und Abläufe vermissen. Sie dienten allein dem Zweck, dass die Beurteilung nicht besser habe ausfallen dürfen als die der Beigeladenen. Hieraus ergebe sich die Voreingenommenheit des Beurteilers, ebenso durch die geringschätzige 4

5 Formulierung in der Antragserwiderung, die Antragstellerin habe bei der Erstellung von Berichten „mitgearbeitet“. Der Beurteiler hätte nach der Beanstandung der zuerst erstellten Anlassbeurteilung eine vollständig neue Anlassbeurteilung erstellen müssen, was nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe das arithmetische Mittel falsch berechnet, dieses liege bei 12,5 Punkten und tendiere damit zu 13 Punkten. Die Verweigerung der Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Eröffnung der Beurteilung verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Auch in dem Gespräch seien konkrete Begründungen des Werturteils nicht erfolgt. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Die mit der zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht (§ 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO) eingelegten Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung 5 6 7 8

6 vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. v.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Unstreitig erfüllen sowohl die Beigeladene wie die Antragstellerin das Anforderungsprofil. b) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen notwendig. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das

9 10

7 angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. De- zember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Febru- ar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). Schließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine Entscheidung für einen bestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Dieser muss eine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen enthalten, das heißt die Auswahlkriterien nachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10 bis 18) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 11 12 13

8 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen wie folgt auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl. 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; Beschl. v. 18. September 2015 - 2 A 618/13 - und v. 9. Februar 2017 - 2 A 191/15 -) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hält die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. September 2020 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlicher Überprüfung stand. (1) Die Aufgabenbeschreibung entspricht dem von § 5 Abs. 1 SächsBeurtVO vorgegebenen Rahmen, wonach der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen ist, in der die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten aufzuführen sind. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 5. März 2015 - 2 A 201/13 -, juris Rn. 9) ist diesen Anforderungen genügt, wenn die angefochtene Beurteilung in gedrängter, stichwortartiger Form den Aufgabenbereich wiedergibt und die wesentlichen Tätigkeiten berücksichtigt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass dienstliche Beurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, juris). Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wonach die Erarbeitung von zwei Sonderberichten und einer

14 15 16 17

9 sog. Beratenden Äußerung als besonders bedeutend und prägend in die Aufgabenbeschreibung hätte mit aufgenommen werden müssen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabenbeschreibung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschl. v. 21. September 2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschl. v. 4. November 2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 7. Febru- ar 2012 - 2 A 288/11 -, juris Rn. 37). Die angefochtene Beurteilung gibt in gedrängter, stichwortartiger Form den Aufgabenbereich wieder und berücksichtigt die wesentlichen Tätigkeiten. Sie bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2017 Generalreferatsleiterin der Prüfungsabteilung (PA) 2 war und benennt hierzu fünf wesentliche Aufgaben. Für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. August 2017 wird die Funktion als Leiterin des Referats 22 und Vorgesetzte von acht Bediensteten benannt sowie auf vier wesentliche Aufgaben abgestellt, die im Falle der Fachaufgaben weiter aufgeschlüsselt werden. Für den Zeitraum seit 1. Septem- ber 2017 wird die Funktion als Leiterin des Referats 31 der PA 3 und Vorgesetzte von sechs Bediensteten bezeichnet und es werden drei Aufgabenbereiche anhand der bearbeiteten Einzelpläne 4, 14 und 15, jeweils unter Anführung mehrerer stichwortartig genannter Unterpunkte geschildert. Mit diesen Angaben wird der Aufgabenbereich der Antragstellerin bezogen auf die verschiedenen ihr übertragenen Leitungsfunktionen umfassend beschrieben. Es besteht hiernach kein Zweifel, dass sie für die ordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Dienstaufgaben der von ihr geleiteten Referate zu sorgen und während des benannten Zeitraums die Aufgaben der Generalreferatsleiterin wahrzunehmen hatte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner gesonderten Erwähnung einzelner von ihr ausgeführter Aufgaben, die sie zusätzlich zur Leitung des Referats 31 übernommen hat. Dies betrifft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die unter Leitung der Antragstellerin erarbeiteten beiden Sonderberichte im Jahr 2018 sowie die Beratende Äußerung vom Dezember 2017. Diese Tätigkeiten sind - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zum einen nicht prägend für den Aufgabenbereich einer Referatsleiterin, weil es sich um punktuelle

10 Tätigkeiten handelte, wie sich aus der Bezeichnung als „Sonderbericht“ bereits ergibt. Zum anderen wurden die genannten Berichte unter der Leitung der Antragstellerin erstellt, also nicht von dieser selbst erarbeitet, so dass sie von der allgemeinen Leitungsfunktion als Referatsleiterin umfasst sind. Aus diesen Erwägungen verletzt die unterbliebene Erwähnung der von der Antragstellerin vermissten Sonderberichte bzw. der Beratenden Äußerung nicht den dem Beurteiler eingeräumten Spielraum. Dies gilt auch angesichts der in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen erwähnten Aufgaben „Beauftragte für den Haushalt“ und „Mitglied in der Arbeitsgruppe Baumaßnahmen am Standort Döbeln“. Beide Tätigkeiten sind - anders als die von der Antragstellerin erwähnten Sonderberichte - keine punktuellen, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums ständig obliegende Aufgaben. (2) Entsprechendes gilt hinsichtlich der beanstandeten Angabe, dass die Antragstellerin keinen Antrag auf Teilnahme an der Regelbeurteilung gestellt habe. Die Angabe findet sich als erläuternder Hinweis zum Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung von 58 Monaten. Die Antragstellerin trägt schon nicht vor, weshalb sich hieraus eine negative Wirkung ergeben sollte. Eine solche ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. (3) Auch die beanstandete Funktionsbezeichnung „Generalreferatsleiterin (1.6.2015 - 30.6.2017)“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die sachlich zutreffende Beendigung der Zusatzfunktion zum genannten Zeitpunkt ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geeignet, eine negative Wirkung zu erzielen. Zudem steht bereits der oben unter (1) dargelegte Maßstab einer gedrängten, auf das Wesentliche beschränkten Darstellungsweise der von der Antragstellerin letztlich begehrten näheren Erläuterung zu den Umständen der Funktionsbeendigung im Rahmen der Aufgabenbeschreibung entgegen. (4) Keine Bedenken bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich - am Beispiel der Belastbarkeit - der Beurteilung nicht entnehmen lasse, dass der Beurteiler das von der Antragstellerin angeführte hohe Engagement bei Erstellung der Sonderberichte nicht gewürdigt habe. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, allein hieraus folge nicht notwendig eine hochwertige Sozial- und Führungskompetenz der Antragstellerin, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, wie die Antragstellerin 18 19 20

11 meint, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen habe, die Antragstellerin hätte die Sonderaufgaben allein ausgeführt. (5) Entgegen der wiederholten Meinung der Antragstellerin waren vom Beurteiler für die Erstellung der Beurteilung von den Abteilungsleitern 2 und 3 eingeholten Zuarbeiten weder in die Personalakte der Antragstellerin aufzunehmen noch ihr zugänglich zu machen. Zu eröffnen sind gemäß § 6 Abs. 3 SächsBeurtVO lediglich Beurteilungsbeiträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBeurtVO, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die vom Beurteiler eingeholten Zuarbeiten erfüllen diese Voraussetzung nicht. (6) Die Anlassbeurteilung genügt dem Begründungserfordernis. Der Beurteiler hat im Einklang mit § 5 Abs. 4 Satz 3 SächsBeurtVO eine gesonderte Begründung der Einzelmerkmale lediglich vorgenommen, soweit die Punktzahl über 12 Punkte lag. Zur Begründung des Gesamturteils (insgesamt eine Seite einzeilig) hat er zunächst auf insgesamt zehn prägende Leistungs- und Befähigungsmerkmale eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 abgestellt. Bei Bildung des Durchschnitts dieser zehn Merkmale erhält man das arithmetische Mittel von 12,3, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Ausgehend hiervon hat der Beurteiler das Gesamturteil von 12 Punkten gebildet und im Einzelnen begründet, in welchen Bereichen und weshalb die Antragstellerin aus seiner Sicht an ihre früheren (besseren) Regelbeurteilungen nicht anknüpfen konnte. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar und lassen keine sachfremden Erwägungen erkennen. Sie stellen sich für den Senat auch nicht als floskelhaft dar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte der Beurteiler sich auf allgemeine Werturteile beschränken und war nicht gehalten, sein Urteil mit konkreten Beispielen zu belegen. Letztlich zielt das Beschwerdevorbringen darauf ab, dass sich die Antragstellerin selbst deutlich besser einschätzt, als dies der Beurteiler getan hat. Hiermit legt sie indes keine Mängel der Beurteilung und der diese bestätigenden Auffassung des Verwaltungsgerichts dar. (7) Der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung steht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine Voreingenommenheit des Beurteilers entgegen. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Beurteiler - wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu 21 22 23

12 beurteilenden Beamten - nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen; dies ist nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, Beschl. v. 7. November 2017 - 2 B 19.17, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320 f.>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus (Beschl. v. 7. November 2017 - a. a. O. Rn. 12 f.): „Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers kann aus der dienstlichen Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens hergeleitet werden. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne entscheidungserhebliche Zeitraum endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche (hier: im Jahre 2009). Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <321 f.>).“ Gemessen an diesen Vorgaben, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urt. v. 8. Dezember 2016 - 2 A 112/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.), ist vorliegend eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht ersichtlich. Die Antragstellerin selbst leitet diesen Vorwurf im Wesentlichen aus den von ihr vermuteten Mängeln der Beurteilung und dem aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Gesamturteil ab („… kann die Antragstellerin sich nur mit einer Voreingenommenheit des Beurteilers erklären.“). Eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise des Beurteilten gibt indes nach den dargelegten 24

13 Maßstäben keinen Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit. Aus demselben Grund kann aus der Formulierung im Antragserwiderungsschriftsatz im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin habe bei der Erstellung der Sonderberichte „mitgearbeitet“, keine Voreingenommenheit hergeleitet werden. (8) Die Anlassbeurteilung stellt sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil sie in wesentlichen Punkten mit der ursprünglich erstellten, vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft bewerteten Anlassbeurteilung identisch ist. Das Verwaltungsgericht hat die frühere Beurteilung ausschließlich wegen des fehlerhaften Beurteilungszeitraums beanstandet. Hierauf hat der Antragsgegner mit der neu erstellten Beurteilung reagiert. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstellung einer Anlassbeurteilung in einer bestimmten, von ihr für richtig erachteten Weise, sondern nur auf eine fehlerfreie Anlassbeurteilung. (9) Schließlich ergibt sich kein Fehler der Anlassbeurteilung aus dem Ablauf des Erörterungsgesprächs ohne Teilnahme des Ehemannes und Prozessbevollmächtigten. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich, wie sich ein etwaiger Verstoß auf den Inhalt der zuvor rechtmäßig erteilten Beurteilung auswirken sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Okto- ber 2012 - 2 A 381/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Okto- ber 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. 25 26 27 28

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Hahn Henke Nagel