Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.04.2021 – 5 A 622/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

gegen

den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Rundfunkbeiträgen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 12. April 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 2 K 549/16 - wird abgelehnt. Gründe I. Der Antrag des Klägers, mit dem dieser die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 - 2 K 549/16 - und im Hinblick darauf, dass seine Bemühungen um einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren erfolglos waren, die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren beantragt, ist insgesamt als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auszulegen. Diese Auslegung erfolgt - auch - im wohlverstandenen Interesse des Klägers, da der Zulassungsantrag mangels Zeichnung durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig verworfen werden müsste. II. Der so ausgelegte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskosten- hilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder - verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. 1 2 3

3 Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 -, juris Rn. 3). Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist erforderlich, dass das Oberverwaltungsgericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Berufungszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Klägers begrenzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 11 und 13). 2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht hat. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers erscheint jedoch aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO kommt nicht ernsthaft in Betracht. a) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirft das Verfahren nicht auf. Das Verfahren betrifft die Rechtmäßigkeit von Rundfunkbeitragsbescheiden für eine Erstwohnung. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der wohnungsbezogenen Rundfunkbeitragspflicht vermag die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 9.19 -, juris Rn. 13) und des Senats (Urt. v. 3. April 2019 - 5 A 332/15 -, juris) ab-schließend geklärt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen Union (Urt. v. 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris) ist zudem geklärt, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch mit Europarecht vereinbar sind. Die angegriffenen Beitragsbescheide leiden auch nicht wegen der zur Feststellung des beitragserheblichen Sachverhalts vorgenommenen Verwendung personenbezogener Daten des Klägers unter einem Rechtsmangel. Insbesondere beruht diese Datenverarbeitung nicht auf landesgesetzlichen Bestimmungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, die wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nichtig sind (vgl. näher SächsOVG, Urt. v. 3. April 2019 - 5 A 332/15 -). Der Beklagte hat davon, 3 4 5 6

4 dass der Kläger ab dem 1. Juni 2013 Inhaber der Wohnung R Straße.. in D sowie ab dem 1. Februar 2015 Inhaber der Wohnung E straße.. in D war, aufgrund der regelmäßigen Datenübermittlung der Meldebehörde im Falle eines Umzugs gemäß § 30a des am 1. November 2015 außer Kraft getretenen Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) Kenntnis erlangt. § 37 SächsMG gibt das Recht auf infor-mationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 SächsVerf als eingeschränkt an und trägt damit dem Zitiergebot Rechnung. Desgleichen sind bezüglich der vom Kläger aufgeworfenen Stellung des Beitragsservice keine klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Grundsatzfragen erkennbar. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt (BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8- VII-12 -, juris Rn. 147). Daher werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Dies ist auch aus den angefochtenen Bescheiden hinreichend erkennbar (SächsOVG, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 A 718/16 -, juris Rn. 7; Tucholke, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57 ff.). Auch die bezüglich der gesetzlichen Konzeption des bescheidlosen Entstehens und der bescheidlosen Fälligkeit der Rundfunkbeitragspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) aufgeworfenen Fragen einer Beschränkung effektiven Rechtsschutzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Erlass eines Bescheids erst vorgesehen ist, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind, d.h. Verzug eingetreten ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV), ungeachtet dessen, dass mit einem solchen Bescheid regelmäßig zugleich ein Säumniszuschlag festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016). Denn bei Streitigkeiten über "ob" und Höhe von Beitragsforderungen der Rundfunkanstalt steht Betroffenen bereits vor Erlass eines Beitragsbescheides nach § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit offen, das Nichtbestehen der Beitragspflicht vorab 7 8

5 verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 7/15 -, juris Rn. 54). Schließlich scheidet auch bezüglich der vom Kläger angesprochenen Frage der Verein- barkeit der Verrechnungsregelung für Zahlungen des § 13 der Satzung des Mitteldeut- schen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016 mit höherrangigem Recht weiterer Klärungsbedarf aus. Die Verfassungskonformität dieser Regelung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, BVerwGE 108, 108, juris Rn. 44) und des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 1. Februar 2017 - 5 B 164/16 -, juris Rn. 9) anerkannt. b) Da die Vereinbarkeit der hier maßgeblichen Regelungen des Rundfunkbeitrags- staatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht somit feststeht und Rechtsfehler bei der konkreten Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich sind, kommt die Zulassung der Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Betracht. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte ab. c) Schließlich kommt es nicht ernsthaft in Betracht, dass der Kläger sich auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen kann. aa) Insbesondere scheidet eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör wegen der Ablehnung der von ihm gestellten Hilfsbeweisanträge aus. Ohne Einfluss auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rechtsstreits bleibt in diesem Zusammenhang der Meinungsstreit, ob die Ablehnung von - wie hier - hilfsweise gestellten Beweisanträgen grundsätzlich nur mit der - zusätzliche Anforderungen bein-haltenden - Aufklärungsrüge angegriffen werden kann (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 86 Rn. 31 m. w. N.), oder ob der Antragsteller eines Hilfsbeweisantrags nur auf die Möglichkeit verzichtet, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (SächsOVG, Be-schl. v. 4. Januar 2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11). Auch für 9 10 11 12 13

6 Hilfsbeweisanträge scheidet eine durchgreifende Erhebung von Verfahrensrügen jedenfalls dann aus, wenn die gerichtlichen Ablehnungsgründe für einen unbedingt gestellten Beweisantrag keine Gehörsverletzung begründen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags - nur - dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 [36]). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34/14 -, juris Rn. 8). Danach ist hier das Vorliegen eines Verfahrensmangels offensichtlich ausgeschlossen, denn die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene ablehnende Bescheidung der vier Hilfsbeweisanträge steht offensichtlich im Einklang mit den prozessrechtlichen Vorgaben und findet deshalb im Prozessrecht eine Stütze. Es trifft zum Ersten evident zu, dass sich die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen, dass mit der Einführung des Rundfunkbeitrags eine veränderte Finanzquelle geschaffen worden sei, die einer Zustimmung der Europäischen Kommission bedürfe, und dass es zu keiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben habe und somit eine sachliche Rechtfertigung für den Wechsel des Anknüpfungsmerkmals fehle, nicht auf Tatsachen richten, sondern Rechts- und Wertungsfragen beinhalten, die nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein können (BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris Rn. 46). Ebenso ist es zum Zweiten offensichtlich prozessrechtskonform, dass das Verwaltungsgericht den weiteren vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Gerätes keinen Nachweis für die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots darstelle, und dass der Verbreitungsgrad speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte statistisch nicht belegt sei, nicht nachgegangen ist, weil sie für die Entscheidung nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich waren (BVerwG, Urt. v. 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris Rn. 46). bb) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers durch die Zurückweisung von Herrn A J als Beistand des Klägers kommt nicht ernsthaft in Betracht. 14 15

7 Zwar ist es denkbar, dass bei rechtswidriger Zurückweisung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird, weil gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht gilt (BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 15 ZB 17.30545 -, juris Rn. 19). Die Zurückweisung von Herrn A J als Beistand des Klägers durch Beschluss des Verwaltungsgerichts steht indes offenkundig im Einklang mit dem Prozessrecht. Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das Gericht weist Beistände, die danach nicht befugt sind, für die Partei aufzutreten, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 67 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Herr A J konnte nicht nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Beistand auftreten, weil er nach den vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigter zur Vertretung von Klägern befugt ist. Der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Aktenlage auch offenkundig keine Umstände vorgetragen, nach denen es in Betracht kommt, dass das Auftreten von Herrn A J als Beistand des Klägers gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO als sachdienlich zu bewerten ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis bestand. Mit seinem Schreiben vom 17. März 2018, mit dem das Auftreten des Beistands gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt wurde, hebt der Kläger lediglich auf die Komplexität der Rechtsfragen und Sachverhalte sowie auf die Wahrung der Waffengleichheit ab. Hiermit teilt er zwar mit, weshalb er überhaupt ein Bedürfnis für das Auftreten eines Beistands sieht. Dies sagt allerdings offenkundig nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von Herrn A J als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis des Klägers entsprechen könnte. Der Kläger hat insbesondere nach Aktenlage gegenüber dem Verwaltungsgericht weder mitgeteilt, welche Sachkunde Herr A J bezüglich des Streitstoffs hat, noch, in welchem Verhältnis er zu Herrn A J steht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 15 ZB 17.30545 -, juris Rn. 19; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 67 Rn. 113; Althammer, in: 16 17 18

8 Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 90 ZPO Rn. 4). Er hat auch sonst gegenüber dem Verwaltungsgericht keine Gründe benannt, weshalb konkret Herr A J ihn bei einem sachdienlichen Vortrag hätte unterstützen können sollen. Ein anderes hat der Kläger auch auf die hierzu erfolgte Anhörung durch den Senat nicht geltend gemacht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, Herrn A J als Beistand des Klägers zurückzuweisen, steht danach offenkundig in Einklang mit § 67 Abs. 7 Satz 2 und 3, § 67 Abs. 7 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ein günstiges Ergebnis bezüglich einer solchen Verfahrensrüge kann vom Kläger deshalb auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über die Beiordnung eines Notanwalts ist ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das keine Gerichtskosten erhoben und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BFH, Beschl. v. 26. April 2016 - I B 12/16 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 4 S 2805/17 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschl. v. 8. September 2009 - 6 F 2218/09 -, juris Rn. 9). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Munzinger

Dr. Helmert

Möller

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