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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.06.2021 – 6 B 2/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 7. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2020 - 3 L 518/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern eine Frist zur Auflösung des Bestands an Hunden und Equiden bis zum 15. September 2021 gesetzt wird und der Verbleib jedes dieser Tiere unter Angabe dessen Namens, dessen Rasse und seiner Kennzeichnung sowie des Namens und der Adresse des Übernehmers bis zum 20. Oktober 2021 gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft zu belegen ist. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Die mit ihr dar- gelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO be- schränkt ist, rechtfertigen es nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antrag- steller gegen die gegenüber ihnen getrennt erlassenen tierschutzrechtlichen Anord- nungen des Antragsgegners vom 5. Juni 2020 in Gestalt des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 5. Februar 2021 wieder- herzustellen, soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf Hunde und Equiden abgelehnt wurde. Nach diesem Bescheid ist es den Antragstellern unter Anordnung der soforti- gen Vollziehbarkeit unter anderem untersagt, Equiden und Hunde zu halten oder zu betreuen (Nr. 1), waren sie verpflichtet, ihren Equiden- und Hundebestand bis zum 10. September 2020 aufzulösen (Nr. 2) und dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Antragsgegners den Verbleib jedes dieser Tiere unter Angabe dessen Namens, dessen Rasse und seiner Kennzeichnung sowie des Namens und der Adresse des Übernehmers bis zum 11. September 2020 glaubhaft zu belegen (Nr. 3). Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht und „ergebnisorien- tiert“ davon ausgegangen, dass die Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes allein durch schlichtes Bestreiten sowie unsubstanziierte pauschale Behauptungen 1 2

3 ihrerseits nicht entkräftet werden könne. Zu den vom Antragsgegner im Bescheid fest- gestellten Verstößen hätten sie umfangreich Stellung bezogen, womit sich das Verwal- tungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Von einem schlichten Bestreiten könne keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen „lapidar“ übernommen, wonach sich die Tiere über einen nicht uner- heblichen Zeitraum in mäßigem bis schlechten Ernährungszustand befunden hätten, sie notwendige Operationen bei Tieren nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt hätten und die Hunde teilweise nicht in Gruppen, sondern einzeln ohne ausreichende Sicht oder draußen ohne Hundehütte oder sonstigen Witterungsschutz gehalten worden seien. Das Verwaltungsgericht ignoriere, dass die Anordnungen hin- sichtlich mehrerer Tiere von ihnen umgesetzt worden seien. Auch sei der Bescheid unverhältnismäßig, da ihre Kinder an den Tieren hingen. Es werde auch nicht begrün- det, weshalb keine milderen Mittel als das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot in Betracht kämen. Rechtsgrundlage für das im Beschwerdeverfahren nur noch streitgegenständliche Haltungs- und Betreuungsverbot hinsichtlich Hunden und Equiden ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, ber. 1313), das zuletzt durch Art. 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält oder betreut, selbiges zu untersagen, ist seine grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine diesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine zum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Insbesondere verlangt § 2 Nr. 1 TierSchG von demjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, eine der Art des Tieres und seinen Bedürfnissen entsprechende Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung. Die genannten Zuwiderhandlungen i. S. v. § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den betroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen 3 4

4 vorliegen und ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch sei- ne fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Seine Gutachten erachtet der Gesetzge- ber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 2 TierSchG grundsätzlich als aus- reichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artge- rechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn 5; m. w. N.). Somit dürfen Verwaltungsgerichte die von Amtstierärzten ge- troffenen Feststellungen heranziehen und sie auf der Grundlage dieser Erkenntnisse die von den Betroffenen erhobenen individuellen Einwendungen jedenfalls grundsätz- lich zurückweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 a. a. O. Rn. 10). Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht die Gründe des angefochtenen Bescheids nach § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen gemacht hat, die auf den Feststellungen und Einschätzungen von Amtstierärzten beruhen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht es der Senat mit dem Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Antragsteller wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG und Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt haben und dadurch den von ihnen gehaltenen Hunden und Equiden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt haben. Kommt der Einschätzung des hierzu berufenen Amtstierarztes maßgebliche Bedeu- tung zu, musste sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht detailliert mit ihren Einwänden auseinandersetzen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als Sachverständige in einem Verfahren zum Erlass einer auf § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG gestützten tierschutzrechtlichen Anordnung herangezogenen Amtstierärzte gegenüber den Betroffenen voreingenommen sind oder sie willkürlich gehandelt haben, können deren Feststellungen nur auf qualifizierter Grundlage, nicht aber durch bloße eigene abweichende Einschätzung des Betroffenen entkräftet werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die im Verwaltungsverfahren tätigen Amtstierärzte als Sachverständige voreingenommen oder willkürlich zu Lasten der Antragsteller tätig waren. Die von ihnen getroffenen Feststellungen sind für den Senat anhand der vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei nachvollziehbar. 5 6 7

5 Die zu den Kontrollberichten der Amtsärzte vom 5. Juni, 22. Juli 2019, 7. Januar und 27. August 2020 gefertigten Fotos, die sich bei den Verwaltungsakten befinden, bele- gen auch für nicht Sachkundige anschaulich, dass die von der Tierärztin festgehalte- nen Befunde zu Defiziten in der artgerechten Ernährung und Pflege von Hunden und Equiden sowie in der verhaltensgerechten Unterbringung von Hunden und Equiden keineswegs aus der Luft gegriffen sind, wie die Beschwerde glauben machen will. Die abgebildeten Hunde und Equiden befinden sich erkennbar in einem teilweise schlech- ten Gesundheits- oder Ernährungszustand. Die festgestellten Mängel zeigen sich in vielfältigen Defiziten, wie einer nicht ausreichenden Versorgung der Tiere mit artge- rechtem Futter, ihrer nicht artgerechten Unterbringung, in der Vernachlässigung von tiermedizinischer Behandlung, im Unterlassen von pflegerischen Maßnahmen bis hin zur unterbliebenen Kennzeichnung von Tieren. Entgegen der Beschwerde bestätigen die zum Kontrollbericht vom 7. Januar 2020 ge- fertigten Fotos auch die Feststellungen der Amtstierärztin zur nicht angemessenen Un- terbringung von Hunden. Die Fotos zeigen teilweise sehr dürftige Behausungen. Sie sind zum Teil auch nicht artgerecht, weil sie den Hunden keine freie Sicht ermöglichen. Es bedurfte hier entgegen der Beschwerde keiner weiteren Begründungen des Antragsgegners, weshalb diese ungeeignet sind. Soweit die Beschwerde anführt, dass sich der Ernährungszustand der Equiden mittlerweile generell gebessert habe, über- sieht sie, dass die Tiere zuvor bereits längere Zeit an Unterernährung leiden mussten. Im Rahmen der Nachkontrolle vom 17. Oktober 2019 wurde von den Tierärzten bei sieben von 17 Equiden ein schlechter Ernährungszustand und bei einigen unzureichende Hufpflege festgestellt. Auch diese Feststellungen sind fotografisch dokumentiert und für Laien nachvollziehbar. Dass „dem juristisch häufig bemühten Otto-Normalverbraucher (…) beispielsweise die Sichtung der vorliegenden Lichtbildaufnahmen (…) durchaus eine Einschätzung dahingehend ermöglicht, dass den Tieren der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ein Leiden durch Futterentzug zugefügt wurde“, wie die Beschwerde meint, ist angesichts der Dokumentation jedenfalls nicht nachvollziehbar. Zwar muss der schlechte Ernährungszustand der Equiden nicht zwingend auf „Futterentzug“ oder Fehlernährung beruhen. Sollte dem nicht so sein, wäre es aber an den Antragstellern gewesen, dies tiermedizinisch abklären zu lassen, was nicht zeitnah erfolgt ist. Aus den Verwaltungsakten geht auch hervor, dass die Antragsteller wiederholt Anord- nungen nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG i. S. v. § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zuwi- dergehandelt haben, indem sie ihnen gar nicht oder nur schleppend nachgekommen 8 9 10

6 sind und auch deswegen länger anhaltende Schmerzen oder Leiden bei Hunden und Equiden zu verantworten haben. Der Antragsgegner hatte im Nachgang zu den Kontrollterminen vom 5. und 19. Juni 2019 mit Bescheid vom 21. Juni 2019 tierschutzrechtliche Anordnungen zu einzelnen Hunden und Equiden erlassen, die von den Antragstellern nach Aktenlage in Bezug auf Hunde entweder gar nicht oder nur teilweise oder zumindest sehr schleppend erfüllt wurden. Hinsichtlich elf der am 19. Juni 2019 vorgefundenen 15 Hunde wurde dabei im Wege der einzeltierbezogenen Anordnung eine tiermedizinische Vorstellung angeordnet. Diese umfasste eine tierärztliche Abklärung des schlechten Ernährungszustands, die Feststellung und Dokumentation des Körpergewichts sowie die tierärztliche Abklärung der von Amtstierärzten festgestellten Hautveränderungen, Lahmheits-erscheinungen, Pilzbefall und die Durchführung operativer tiermedizinischer Eingriffe sowie zahnärztliche Behandlungen. Außerdem wurde den Antragstellern aufgegeben, die Hunde ab 1. Juli 2019 grundsätzlich in der Gruppe und ferner so zu halten, dass Ihnen mindestens an einer Seite der Haltungseinrichtung freie Sicht nach draußen ermöglicht wird und ihnen ausreichend frei nutzbare Zwingerfläche zur Verfügung steht. Ferner wurden sie beauflagt, den Hunden, die im Freien oder in nicht beheizten Räumen gehalten werden, ab dem 1. August 2019 eine geeignete Hundehütte und außerhalb der Schutzhütte einen witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren wurden die Antragsteller verpflichtet, die Haltungseinrichtungen der Hunde einmal täglich zu säubern. Die bei den Akten befindliche Übersicht (Stand: 12. Februar 2020) über den - aus Sicht der Amtstierärztin - Stand der Erfüllung der mit tierschutzrechtlicher Anordnung vom 21. Juni 2019 getroffenen Maßnahmen zeigt, dass der überwiegende Teil dieser Maßnahmen von den Antragstellern nicht oder zumindest nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Insbesondere wurde bei der Nachkontrolle am 17. Oktober 2019 festgestellt, dass die Haltungseinrichtungen nicht gereinigt wurden. Auch die angeordnete Art der Unterbringung der Hunde im Zeitpunkt der Nachkontrollen am 17. Oktober 2019, 7. Januar und 12. Februar 2020 war nicht umgesetzt. Die angeordnete tiermedizinische Vorstellung und Behandlung war im Zeitpunkt der im Jahr 2019 erfolgten Nachkontrollen ebenfalls überwiegend nicht erfolgt. Im Zuge der Kontrolle vom 24. Mai 2019 wurde von der Amtstierärztin bei sieben von 20 vorgefundenen Equiden ein mäßiger bis schlechter Ernährungszustand festgestellt Seit 2006 und so auch im Rahmen dieser Kontrolle zeigten sich ferner Mängel bei der 11 12

7 Hufpflege. Mit der einzeltierbezogenen Anordnung vom 21. Juni 2019 wurde den Antragstellern aufgegeben, sieben Equiden bis zum 1. August 2019 tierärztlich vorzustel-len und erforderlichenfalls behandeln zu lassen. Bei sechs Equiden wurden die Antragsteller aufgefordert, bis zum 15. August 2019 eine geeignete Hufpflege durchführen zu lassen. Des Weiteren wurden die Antragsteller verpflichtet, die Haltungseinrichtungen der Equiden einmal täglich zu säubern und bis zum 15. Juli 2019 aus dem Aufenthaltsbereich dieser Tiere jegliche Verletzungsgefahren zu beräumen. Auch hier zeigt die oben genannte Übersicht (Stand: 12. Februar 2020), dass die Anordnungen - insbesondere in Bezug auf die Hufpflege - immer noch nicht vollständig umgesetzt wurden und sich auch - entgegen der Beschwerde - der Ernährungszustand nicht bei allen Equiden gebessert hatte. Insbesondere wurde bei der Nachkontrolle am 17. Oktober 2019 festgestellt, dass die Haltungseinrichtungen bei Equiden weiterhin nicht ordnungsgemäß gereinigt wurden. Die in der Anordnung vom 21. Juni 2019 verfügte Erfüllung der Kennzeichnungspflicht bis zum 30. September 2019 wurde von den Antragstellern bis zur Nachkontrolle am 7. Januar 2020 ebenfalls nicht umgesetzt. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Säumigkeit der Antragsteller in der Be- folgung der einzeltierschutzrechtlichen Auflagen kann dahinstehen, ob, wann in welchem Umfang die Antragsteller diesen entgegen den in der Übersicht getroffenen Feststellungen im Einzelfall nachgekommen sind, wie die Beschwerde geltend macht (tierärztliche Behandlungen bei der Bulldogge „M...“, französische Bulldogge „S....“, Wiegeprotokoll usw.). Ebenso ist unbeachtlich, ob die Euthanasie der Hündin „K....“ auf die Umsetzung der Auflage zur Gruppenhaltung zurückzuführen ist, wie die Beschwerde vorträgt. Im Übrigen wurde die Gruppenhaltung im Bescheid vom 21. Juni 2019 nur „grundsätzlich“ verfügt, womit den Antragstellern Raum blieb, Hunde im Einzelfall abzusondern. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spielt es auch keine Rolle, inwieweit die Antragsteller seit dessen Erlass ihren Bestand an Hunden und Equiden tatsächlich aufgelöst haben. In den - möglicherweise auf Überforderung beruhenden - Versäumnissen der Antrag- steller zeigen sich erhebliche strukturelle Mängel in der Tierhaltung und -pflege, wes- halb der verwaltungsgerichtlichen Prognose, die Antragsteller werden die in ihrer Ob- hut befindlichen Tiere auch in Zukunft nicht entsprechend den Grundsätzen in § 2 TierSchG behandeln und auch künftig gegen tierschutzrechtliche Anordnungen ver- stoßen, nicht zu beanstanden ist. Charakterliche Mängel zeigen sich im Übrigen auch in ihrer mangelnden Kooperationsbereitschaft mit Mitarbeitern des Lebensmittelüber- 13 14

8 wachungs- und Veterinäramts des Antragsgegners und ihrer vielfachen Weigerung, Kontrollen zu ermöglichen. So konnte der Antragsgegner seine letzte umfassende Kontrolle des Tierbestands der Antragsteller am 27. August 2020 nur mit Amtshilfe durch die Polizei durchführen. Entgegen der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausge- gangen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot verhältnismäßig ist und mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Es handelt sich um eine Vielzahl zum Teil gravieren- der tierschutzrechtlicher Verstöße, die ihre Ursache nicht in einer lediglich vorüberge- henden Unachtsamkeit haben, da sie mitunter wiederholt begangen wurden und die einzeltierbezogene Anordnungen zum Wohl der Tiere im Bescheid des Antragsgeg- ners vom 19. Juni 2019 über längere Zeit nicht oder zumindest nur sehr schleppend umgesetzt wurden. Dies alles führte bei Hunden und Equiden zu amtstierärztlich fest- gestellten, schwerwiegenden und länger anhaltenden Schmerzen und Leiden. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Gewöhnung ihrer Kinder an die von ihnen liebgewonnenen Hunde und Equiden. Demgegenüber gebührt dem Wohl der Tiere Vorrang. Im Übrigen können die Folgen von Seiten der Antragsteller unter Um- ständen dadurch abgemildert werden, dass bei der Abgabe an Dritte bei einzelnen Tie- ren für ein Besuchsrecht der Kinder gesorgt wird. Da die den Antragstellern für die Auflösung des Tierbestands und für den Nachweis der Übernahme der betroffenen Tiere durch Dritte vom Antragsgegner im Bescheid jeweils gesetzte Frist abgelaufen und auch die in der Entscheidung des Verwaltungs- gerichts zur Auflösung des Tierbestands gesetzte Frist verstrichen ist, verlängert der Senat die Frist zur Auflösung des Tierbestands bis Ende September, um den Antrag- stellern die Umsetzung der Verpflichtungen binnen angemessener Frist nach Zugang des Beschlusses zu ermöglichen. Der Senat hält die gesetzten Fristen für angemes- sen, da er nur noch einen Teil des ursprünglich betroffenen Tierbestands betrifft. Die Antragsteller hatten den Bestand an Hunden und Equiden zum Zeitpunkt der Be- schwerdebegründung jeweils bereits deutlich reduziert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt in Anlehnung an Nr. 35.2, 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Sonderbeilage Januar 2014 zu den Sächsischen Verwaltungsblättern) aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und 15 16 17 18 19

9 entspricht der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke 20