Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.06.2021 – 3 B 208/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufenthaltserlaubnis; Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 15. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. April 2021 - 3 L 120/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, seinen Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 L 120/20 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antraggegnerin vom 13. Februar 2020 angeordnet wird, oder anzuordnen, dass die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen hat. 1. Die Antragstellerin wurde 1998 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 22. September 2013 mit einem Visum zum Zweck des Nachzugs zum Vater in die Bundesrepublik ein. Beim Antragsteller handelt es sich um den 2019 geborenen Sohn der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin zunächst auf Grundlage des § 32 Abs. 1 AufenthG eine bis zum 13. September 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese wurde sodann auf Grundlage des § 34 Abs. 1 AufenthG bis zum 10. Mai 2015 sowie im Anschluss mehrfach insgesamt bis zum 11. August 2019 verlängert. Am 24. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Januar 2020 ab und verwies darauf, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die am 7. November 2019 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller lehnte die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 13. Januar 2020 1 2

3 ab. Zudem forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2020 auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Darüber hinaus ordnete sie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht Leipzig (- 3 L 120/20 -) den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2020 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen und die Antragsteller im Bundesgebiet zu dulden, abgelehnt. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (- 3 B 201/20 -, juris) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Leipzig nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 entsprechend ihrem ursprünglich verfolgten Begehren. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2021 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst darauf hingewiesen, dass weder die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO noch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben seien. Insbesondere lägen keine veränderten Umstände, die eine Erfolgsaussicht des Widerspruchs der Antragsteller begründen würden, vor. Ebenso wenig gäbe es Hinweise darauf, dass Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden wären. Im Übrigen dürfte der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80 nicht deshalb zustehen, weil diese mit ihrem Vater vom 1. März 2018 bis zum 4. März 2019 zusammengelebt habe und der Vater in diesem Zeitraum als Arbeitnehmer in einer Bäckerei tätig gewesen sei. Denn entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei Voraussetzung hierfür, dass der türkische Arbeitnehmer während einer zumindest dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben müsse. Der Vater der Antragstellerin sei aber lediglich vom 1. März 2018 bis zu deren Auszug am 4. März 2019 Arbeitnehmer gewesen und sei im Übrigen einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen. Auch der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin vor seiner selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe, führe nicht dazu, dass er auch in der Zeit seiner Selbständigkeit als zum regulären Arbeitsmarkt zugehörig anzusehen sei. Auch dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ein Anspruch auf fehlerfreie 3

4 Ermessensausübung zu. Zum Zeitpunkt seiner Geburt sei die Antragstellerin nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Die Antragsteller wenden im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hiergegen ein, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf unrichtigen Tatsachen und auf einem fehlerhaften Verständnis der Regelung des ARB 1/80 und des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (künftig: Zusatzprotokoll) beruhe, was dann im Einzelnen ausgeführt wird. Zudem verfolgen sie mit der Beschwerde vollumfänglich ihren Antrag vom 26. Januar 2021 weiter. Sie machen geltend, dass sie einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 i. V. m. Art. 13 ARB 1/80/Art. 41 Zusatzprotokoll sowie gemäß § 21 Abs. 3 AuslG 1990 hätten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts werde daher in vollem Umfang dem Beschwerdegericht zur Überprüfung vorgelegt. Eine Prüfung der Regelung des Art. 13 ARB 1/80 oder des Art. 41 des Zusatzprotokolls hätte sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängen müssen. Sodann wird im Rahmen der Beschwerdebegründung im Einzelnen zu den Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen ausgeführt sowie dazu, warum deren Anwendungsbereich vorliegend eröffnet sei. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient vielmehr allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 15. Januar 2019 - 3 B 249/18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die 4 5 6

5 Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war (BVerwG a. a. O.). Der Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO unterliegt der Beschwerde unter denselben Voraussetzungen wie ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Beschwerde kann dabei nur darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Vom Oberverwaltungsgericht ist nur darüber zu befinden, ob im Hinblick auf einen dem § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unterfallenden Umstand eine Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO angezeigt ist (SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2009 - 5 B 329/08 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. März 2012 - OVG 10 S 17.11 -, juris Rn. 6; Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 203; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 186; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 57. Ed., Stand: 1. Oktober 2019, § 80 Rn. 201; kritisch: Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 39. EL, Stand: Juli 2020, § 80 Rn. 593 f.). Die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung von Amts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (OVG Hamburg a. a. O.; VGH BW, a. a. O. Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, a. a. O. Rn. 7; Puttler a. a. O.). Dies gilt auch, wenn die erstinstanzliche Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz Ablehnung der Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung eine vollständige erneute Sachprüfung enthält (OVG Hamburg a. a. O.; VGH BW, a. a. O. Rn. 10). Aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 4. Mai 2020 zu Unrecht abgelehnt hat. Ihr Beschwerdevortrag setzt sich an keiner Stelle mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auseinander. Sie legen weder veränderte Umstände dar noch machen sie Umstände geltend, an deren Vortrag im ursprünglichen Verfahren gehindert gewesen zu seien. Da das Verwaltungsgericht selbständig tragend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgestellt hat, fehlt es insoweit zudem schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass, da das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft, die Beschwerde bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Unabhängig davon ergibt sich auch aus den in der Beschwerdeschrift dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen kein Hinweis darauf, dass es sich bei diesen 7

6 um neue Umstände handeln würde oder dass die Antragsteller ohne Verschulden an der Geltendmachung dieser im Ausgangsverfahren gehindert gewesen sein könnten. Insoweit ist der Verschuldensmaßstab des § 60 Abs. 1 VwGO entsprechend heranzuziehen (VGH BW, a. a. O. Rn. 7 m. w. N.; Schoch, a. a. O. Rn. 588; Puttler, a. a. O. Rn. 185). Daher ist den Antragstellern nicht nur ein eigenes Verschulden, sondern auch ein etwaiges Verschulden, insbesondere ein etwa unterlassener Vortrag ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten nach § 173 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Soweit seitens der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen wird, handelt es sich nicht um einen veränderten Umstand, denn die zitierten Entscheidungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem 4. Mai 2020, bereits ergangen. Auch die in tatsächlicher Hinsicht vorgetragenen Umstände, wie die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters der Antragstellerin und die Dauer des Zusammenlebens, beziehen sich auf Umstände, die in zeitlicher Hinsicht deutlich vor dem 4. Mai 2020 liegen. Es ist nicht erkennbar, welche Gründe bestanden haben könnten, dass nicht bereits im Ausgangsverfahren entsprechend vorgetragen werden konnte. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass sich die Prüfung der von ihnen in Bezug genommenen Regelungen des ARB 1/80 und des Zusatzprotokolls dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, rügen sie in der Sache die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020. Für eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung stand den Antragstellern jedoch die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO offen, welche erfolglos war. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dient nicht, auch nicht die Beschwerde gegen eine auf Grundlage dieser Norm getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der erneuten Überprüfung der formellen und materiellen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung. Dies verbietet sich schon aufgrund der auch von dieser Entscheidung zumindest begrenzt ausgehenden Rechtskraftwirkung. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist aus den o. g. Gründen unabhängig von der Frage, ob § 80 Abs. 7 VwGO im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO überhaupt Anwendung findet (vgl. dazu VGH BW, a. a. O. Rn. 4 m. w. N.), ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 8 9 10

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel