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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 201/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. der 2. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 15. Dezember 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Mai 2020 - 3 L 120/20 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt (hierzu unter Nr. 1) oder die hilfs- weise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hinsichtlich der Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Duldung der Antragsteller im Bundesgebiet zu Unrecht abgelehnt haben könnte (Nr. 2). Die Antragstellerin wurde 1998 geboren und ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 22. September 2013 mit einem Visum zum Zwecke des Nachzugs zum Vater in die Bundesrepublik ein. Beim Antragsteller handelt es sich um den 2019 geborenen Sohn der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte zunächst auf Grundlage des § 32 Abs. 1 AufenthG der Antragstellerin eine bis zum 13. September 2014 befristete Aufenthalts- erlaubnis erteilt. Diese wurde sodann auf Grundlage des § 34 Abs. 1 AufenthG bis zum 10. Mai 2015 sowie im Anschluss mehrfach insgesamt bis zum 11. August 2019 verlängert. Am 24. Juni 2019 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Ja- nuar 2020 ab und verwies darauf, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Es sei zudem nicht zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt künftig sichern könne. Die 1 2

3 am 7. November 2019 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antrag- steller lehnte die Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 13. Januar 2020 ab. Ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 33 Satz 1 AufenthG komme nicht in Be- tracht, da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen Aufenthalts- titel besessen habe und die Person des Kindsvaters nicht bekannt sei. Zudem forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Bescheid vom 13. Januar 2020 auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Türkei an. Darüber hinaus ordnete sie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2020 den Antrag auf Anord- nung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der An- tragsteller vom 13. Februar 2020 sowie den hilfsweise gestellten Antrag, aufenthalts- beendende Maßnahmen zu unterlassen und die Antragsteller im Bundesgebiet zu dul- den, abgelehnt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Antragstellerin kei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG habe, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Zwar habe die Antragstelle- rin erklärt, ab März 2020 eine Nebentätigkeit mit 9,75 Stunden wöchentlich zu einem Stundenlohn von 10,55 € ausüben zu wollen, aber es sei bereits unklar, ob diese Tätig- keit überhaupt ausgeübt wurde, da Lohnbescheinigungen nicht vorgelegt wurden. Der zudem vorgelegte Arbeitsvorvertrag als Aushilfe in einem Bistro zu einem monatli- chen Lohn von 1.000 € brutto sei nur für den Fall der Vorlage einer gültigen Aufent- haltserlaubnis geschlossen worden. Der Umstand, dass der Vater der Antragstellerin erklärt habe, ihr monatlich 200 € als Unterhalt zahlen zu wollen, könne bereits deshalb nicht als zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Einkommen angesehen wer- den, da der Vater als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II selbst nicht leistungs- fähig sei. Auch eine Prognose, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt in Zu- kunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern könne, könne nicht gestellt werden. Sie habe keine Berufsausbildung durchlaufen. Sie habe nach ihrem Abgang von der Schule ohne Schulabschluss zunächst bis Januar 2019 überhaupt kei- ne Beschäftigung ausgeübt. Auch besondere Umstände, die ein Abweichen vom Re- gelfall des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhalts rechtfertigen würden, lä- gen nicht vor. Eine Aufenthaltsgewährung für die Antragstellerin auf Grundlage von § 25b AufenthG scheitere bereits daran, dass diese nicht Inhaberin einer Duldung sei 3

4 und sie im Übrigen ihren Lebensunterhalt bislang auch nicht überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit gesichert habe und aufgrund der Gesamtumstände auch nicht zu er- warten sei, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. Zur Begründung ihrer Beschwerde in Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG trägt die Antragstellerin zunächst in tatsächlicher Hinsicht vor, dass sie nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik ordentlich die Oberschule der Stadt L. bis zum 20. Juni 2017 besucht habe. Nach dem Schulbesuch sei sie seit dem 1. September 2018 in einer Bäckerei in B. als Verkäuferin tätig gewesen. Eine Lebensunterhaltssi- cherung sei zumindest überwiegend gegeben und auch eine entsprechende Prognose zu stellen. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen sei unschädlich. Entsprechend ihrer Beschwerdebegründung erhalte sie von ihrem Vater eine monatli- che Unterstützung von 300 €, entsprechend ihrem Vortrag mit Schriftsatz vom 10. De- zember 2020 in Höhe von 200 €. Sie werde ferner ab dem 1. Juli 2020 noch während ihrer Elternzeit einen Minijob in Höhe von 450 € bei der F. UG in D. ausüben. Ergän- zend wurde mit Schriftsatz vom 23. September 2020 eine Lohn- und Gehaltsbeschei- nigung für ihre Tätigkeit bei der F. UG in D. für den Monat August 2020 sowie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 für die Monate September und November 2020, aus denen jeweils ein Bruttoverdienst in Höhe von 600 € (517,93 € netto) ersichtlich ist, vorgelegt. Vorgelegt wurde ferner ein Betreuungsvertrag für den Antragsteller in einer Kindergrippe über sieben Stunden täglich ab dem 1. November 2020. Im Nach- gang könne das Kind von der Cousine der Antragstellerin abgeholt werden. Damit be- stünde die Möglichkeit für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 35 bis 40 Stunden bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der F. UG in D., so dass auch ein entsprechend hö- heres Bruttogehalt erwirtschaftet werden könne. Entsprechend der mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 vorgelegten Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vom 28. Oktober 2020 könne die Antragstellerin ab dem 1. Dezember 2020 einer weiteren Erwerbstätigkeit von wöchentlich 18 Stunden im Bistro A. in L. nachgehen. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 legte sie sodann einen „Vorvertrag“ zwischen dem W. in W. vor, der vom Arbeitgeber ohne Datumsangabe unterschrieben ist, nicht jedoch von der Antragstellerin. Dieser sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Stunden und ein monatliches Bruttoentgelt von 450 € vor. Als Beginn des Arbeitsver- hältnisses wird der 1. Januar 2021 angegeben. Der Vertrag enthält unter Punkt 5. eine 4 5

5 „Weitere Absprache“ mit folgendem Wortlaut: „Dieser Vertrag wird nur wirksam zu- stande kommen, sobald keine Schwierigkeiten aufgrund der ‚Corona-Pandemie‘ für den Arbeitgeber folgen sollten. Sollte dies der Fall sein wird der Vertrag mit einem späteren Vertragsbeginn wirksam werden.“ Mit ihrer Beschwerde trägt sie weiter vor, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hin- reichend mit den Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG auseinandergesetzt habe. Das Gericht habe unzutreffend darauf abgestellt, dass sie nicht Inhaberin einer Duldung gewesen sei. Darauf komme es jedoch nicht an, da - was ausreichend sei - Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen würden. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Insbesondere sei ein vorübergehender Bezug von Sozialhilfe unschädlich, da in der Familie ein minderjähriges Kind vorhanden sei. Zudem verfüge sie über Deutschkenntnisse in der Niveaustufe A2. In Bezug auf den Antragsteller enthält die Beschwerdebegründung kein Vorbringen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlus- ses. 1. Für das vorläufige Rechtsschutzbegehren in Bezug auf die versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statt- haft. Da über den Widerspruch der Antragsteller vom 13. Februar 2020 - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, hat das Gericht seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu le- gen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 3 B 118/15 -, juris Rn. 6). 1.1 Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens dem Verwal- tungsgericht noch nicht bekannte Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit nach ihrem Schulabgang sowie zu ihrer inzwischen aufgenommenen neuen Erwerbstätigkeit vor- trägt, rechtfertigt dies keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist nämlich nicht 6 7 8 9 10

6 davon auszugehen, dass die Antragstellerin die für ein solches Aufenthaltsrecht erfor- derliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eines ge- sicherten Lebensunterhaltes erfüllt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inan- spruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Zutreffend hat das Verwaltungsge- richt bereits darauf hingewiesen, dass sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines erwerbsfähigen Ausländers nach den Bestimmungen des SGB II richtet. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetz- lichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden An- spruchs an (BVerwGE 131, 370 Rn. 19 ff.; BVerwGE 145, 153 Rn. 25). Demzufolge ist der Einkommens- und Bedarfsberechnung grundsätzlich der Personenkreis zugrun- de zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt (BVerwGE 145, 153, Rn. 26). Die Be- darfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengelds II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Da nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in- nerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann als gesichert zu bewerten, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, de- ren Mitglied er ist, durch eigene Mittel bestritten werden kann. Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.330 €. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1a SGB II i. V. m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 steht der Antragstellerin als Alleinerziehender ein Regelbedarf in Höhe von 432 € und nach § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 156 € zu. Zudem sind Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 246 € zu berücksichtigen. Da der Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II nur Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 204 € bezieht, vermag er seinen Bedarf in Höhe von 250 € (vgl. § 23 Nr. 1 SGB II) zuzüglich Unterkunfts- kosten in Höhe von 240 € nicht selbst zu decken, so dass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mit der Antragstellerin eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft bildet und die 11 12

7 Unterkunftskosten somit hinsichtlich beider Antragsteller nach Kopfteilen zu berück- sichtigen sind. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr vorgelegten Ver- dienstbescheinigungen derzeit monatlich ein Einkommen von 600 € brutto abzüglich der in § 11b SGB II genannten Beträge erzielt und der Antragsteller nur über Ein- kommen in Form von Kindergeld in Höhe von 204 € verfügt, kann der ermittelte Be- darf bei weitem nicht gedeckt werden, so dass der Lebensunterhalt derzeit nicht gesi- chert ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die monatlichen Zah- lungen des Vaters der Antragstellerin nicht als zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ste- hendes Einkommen anzusehen sind. Der Vater der volljährigen und nicht in einer Ausbildung befindlichen Antragstellerin ist dieser gegenüber grundsätzlich nicht mehr unterhaltspflichtig. Es handelt sich daher um eine freiwillige Leistung, so dass wegen der im Verweigerungsfall fehlenden Einklagbarkeit dieser Leistung aus Rechtsgrün- den nicht davon auszugehen ist, dass diese der Antragstellerin dauerhaft zur Bedarfs- deckung zur Verfügung steht (vgl. dazu Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländer- recht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 2 Rn. 41). Zudem bezieht der Vater der Antragstel- lerin selbst Leistungen nach dem SGB II, so dass, worauf schon das Verwaltungsge- richt zu Recht hingewiesen hat, die monatlichen Zahlungen des Vaters keine Lebens- unterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darstellen. Ein Bezug von Elterngeld, welches nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG nicht als die Inanspruchnah- me öffentlicher Mittel gelten würde, wurde von Seiten der Antragstellerin nicht vorge- tragen. Im Übrigen ist dies auch nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls auch die vom Verwaltungsgericht gestellte Prognose, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt auch zukünftig nicht dauerhaft ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern können wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht noch nicht bekannten Umstände, dass die Antragstellerin im Jahr 2018 wenigstens für drei Monate als Verkäuferin in einer Großbäckerei in B. ge- arbeitet hat und seit Juli 2020 geringfügig beschäftigt war, gelangt der Senat nicht zur 13 14 15

8 Überzeugung, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig dauerhaft ohne die Inan- spruchnahme öffentlicher Mittel sichern können wird. Dies kann auch anhand einer rückschauenden Betrachtung erfolgen, wobei unter Be- rücksichtigung der Berufschancen und der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein muss, das die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt (so Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O., AufenthG § 2 Rn. 43). Die Antragstellerin ist bereits im Jahr 2017 ohne Schulabschluss von der Oberschule abgegangen. Sie hat keine Berufsausbildung und strebt eine solche wohl auch nicht an. Sie hat ihre erste Arbeitsstelle als ungelernte Kraft erst über ein Jahr nach Verlassen der Schule angetreten und diese dann auch nur wenige Monate ausgeübt. Sodann war sie als Reinigungskraft in einem anderen Gewerbe tätig. Für diese Tätigkeit konnte sie nur Lohnbescheinigungen für drei Monate vorlegen, so dass sie nicht glaubhaft ge- macht hat, diese Tätigkeit, mit der sie ein maximales monatliches Einkommen von 560 € erzielt hat, länger als drei Monate ausgeübt zu haben. Da die Tätigkeit als Aus- hilfskraft in einem Bistro, welche mit Arbeitsvorvertrag vom 25. Februar 2020 verein- bart worden war, die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis voraussetzte und die Antragstellerin über eine solche nicht verfügt, geht der Senat davon aus, dass sie diese Tätigkeit nicht aufgenommen hat. Sie hat Entsprechendes jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch der Umstand, dass sich die Antragstellerin während der Elternzeit um einen Minijob bemühte und auch einen entsprechenden Arbeitsvertrag abschließen konnte, vermag nicht die begründete Hoffnung vermitteln, dass sie den Lebensunter- halt ihrer Bedarfsgemeinschaft künftig selbständig bestreiten können wird. Ihr steht ohne Schulabschluss und Berufsausbildung ohnehin nur der Arbeitsmarkt im Niedrig- lohnsektor offen. Ihre bisherigen Tätigkeiten hat sie immer nur einige Monate ausge- übt und diese waren auch in grundlegend verschiedenen Bereichen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt schon im Ar- beitsmarkt angekommen ist. Hinzu kommt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit da- für spricht, dass sie als Alleinerziehende eines Kleinkindes in Zukunft nicht in Vollzeit tätig können sein wird. Wird im Niedriglohnsektor jedoch nicht Vollzeit gearbeitet, ist das durch Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen in Summe noch einmal geringer. Der Senat verkennt dabei auch nicht, dass die Antragstellerin zuletzt einen Betreuungsver- 16 17

9 trag mit einer Kindertagesstätte vorgelegt hat, der einen Betreuungsumfang von sieben Stunden täglich ermöglicht. Dass die Cousine der Antragstellerin dauerhaft jeden Tag bereit und in der Lage sein wird, den Sohn der Antragstellerin aus der Kindertagesstät- te abzuholen, wurde bereits nicht glaubhaft gemacht. Dies kann auch dahinstehen, da die zuletzt eingereichten Verdienstbescheinigungen zeigen, dass die Antragstellerin ih- ren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 getätigten Vortrag, zukünftig bei ihrem Ar- beitgeber der F. UG in D. eine Tätigkeit im Umfang von 35 bis 40 Stunden wöchent- lich ausüben zu können, nicht umsetzten konnte. Sie befindet sich vielmehr nach wie vor in der Probezeit ihres Minijobs. Da sich die Antragstellerin um eine weitere ge- ringfügige Beschäftigung in W. bemühte, nach dem die zwischenzeitlich avisierte An- stellung beim Bistro A. in L. nicht glaubhaft gemacht werden konnte und wohl auch nicht zustande kam, geht sie wohl auch selbst davon aus, bei der F. UG in D. in abseh- barer Zeit nicht in größeren Umfang beschäftigt werden zu können. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass sich die Antragstellerin nunmehr zumindest um eine Tätig- keit bemüht und die Arbeitssuche vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zusätz- lich erschwert wird, ist dennoch festzustellen, dass es ihr auch in den über neun Mona- ten Verfahrensdauer nicht gelungen ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der sie auch nur ansatzweise den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft bestreiten kön- nen wird. Selbst wenn sie die Tätigkeit in W. aufnehmen sollte, was aufgrund des von ihr nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags und aufgrund des offensichtlich fehlenden Rechtsbindungswillens ihres potentiellen Arbeitgebers für eine Beschäftigungsauf- nahme ab dem 1. Januar 2021 überaus zweifelhaft erscheint, würde sie den Lebensun- terhalt der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.330 € mit dem Gesamtbruttoeinkom- men von 1.050 €, unabhängig von den davon noch nach § 11b SGB II abzuziehenden Beträgen, nicht eigenständig sichern können. Zudem drängt sich die Frage auf, wie sie eine Tätigkeit in W., auch wenn diese nur 13 Stunden wöchentlich beträgt, in L. woh- nend, mit ihrem Minijob in D., angesichts der zu bewältigenden Wegstrecken organi- sieren will. Zugunsten der Antragstellerin ist auch nicht ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 AufenthG von dem Erfordernis eines gesicherten Lebensunterhaltes abzuweichen. Es liegt kein atypischer Fall vor, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Auf- enthaltstitels mit der Systematik oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetz- 18

10 gebers nicht mehr vereinbar ist oder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Abweichung geboten ist. Soweit im Rahmen der Beschwerdebegründung durch den Verweis darauf, dass es sinnvoller gewesen wäre, der Antragstellerin nur eine Verlängerung der Aufenthaltser- laubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG bis zum Erreichen der Volljährigkeit zu erteilen und diese in Bezug auf die Verlängerungsmöglichkeit frühzeitig darauf hinzuweisen, dass dafür eine vollständige und ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes Vo- raussetzung ist, geltend gemacht werden soll, dass vorliegend ein Abweichen vom Re- gelfall des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhalts anzunehmen ist, über- zeugt das nicht. Die Antragstellerin lebt seit sieben Jahren in Deutschland, hat dabei vier Jahre die hiesige Schule besucht und sieht wohl auch ihren künftigen Lebensmit- telpunkt in Deutschland. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie sich zunächst als junger Mensch in einem fremden Land mit einer anderen Sprache zurechtfinden muss- te, lebt sie inzwischen so viele Jahre in der Bundesrepublik, dass ihr mehr als genü- gend Zeit blieb, um sich selbst über die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts in Deutschland zu informieren. Auch von einem jungen Menschen kann so viel Eigenini- tiative erwartet werden, noch dazu ausgehend von der gesetzlichen Leitentscheidung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG regelmäßig vo- raussetzt, sein Leben so zu organisieren, dass man zumindest selbst seinen Lebensun- terhalt erwirtschaftet, was deutlich mehr Eigeninitiative voraussetzt, als sich darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthalt in der Bundesrepublik gewährt werden kann. Dass der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK es vorliegend nicht gebieten, die Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise ohne gesicherten Lebensunterhalt zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz bereits ausgeführt, ohne dass dies im Rahmen des Beschwerdevorbringens gerügt wurde. 1.2 Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht in Be- zug auf die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 25b AufenthG verneint hat, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. 19 20 21

11 Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in- tegriert hat. (1) Der Sollanspruch steht nur einem geduldeten Ausländer zu. Der Ausländer ist nicht i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis be- sitzt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Zweck des § 25b AufenthG als Bleiberechtsregelung. Die Vorschrift soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehr- lich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Auf- enthaltsrecht erlangt werden kann. Ausländer, die bereits einen Aufenthaltstitel besit- zen und sich deshalb in keiner ungesicherten Position (mehr) befinden, gehören nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu dem nach § 25b Abs. 1 AufenthG begünstigten Personenkreis. Daher trifft auch die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst recht erfülle (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 17.Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. März 2019 - OVG 11 S 12.19 -, juris Rn. 10; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25b AufenthG Rn. 9; a.A. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 25b AufenthG Rn. 6). Unabhängig davon ist ein Ausländer im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz1 AufenthG nur geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (BVerwG, Urt. v. 18. Dezem- ber 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer Dul- dung. Sie hatte bei Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis und hat derzeit allenfalls An- spruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung. Beides genügt nicht. Da die Antrag- stellerin ihren Antrag auf Verlängerung ihrer bestehenden Aufenthaltserlaubnis recht- zeitig vor dessen Ablauf gestellt hatte, galt aufgrund der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zum Zeitpunkt der Ent- scheidung der Antragsgegnerin am 13. Januar 2020 fort. Dass ihr anschließend wegen 22 23 24 25

12 Vorliegens materieller Duldungsgründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Duldungsanspruch zustand, hat das Verwaltungsgericht bereits verneint, wogegen sich auch die Beschwerde nicht im engeren Sinne richtet, jedenfalls nicht konkret dar- legt, warum die Annahme des Nichtvorliegens von Duldungsgründen unzutreffend sein sollte. (2) Unabhängig davon, dass die Antragstellerin also bereits kein geduldeter Ausländer im Sinne von § 25b Abs. 1 AufenthG ist und daher aus dieser Norm für sich kein Auf- enthaltsrecht herzuleiten vermag, erfüllt sie entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht die weitere regelmäßige Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, wonach der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er- werbstätigkeit zu sichern hat oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbil- dungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sein muss, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Unter einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhaltes ist dabei zu verstehen, dass durch die Erwerbstätigkeit mindestens fünfzig Prozent des Bedarfs (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 39; Kluth a. a. O. § 25b Rn. 20), vorliegend mithin 665 €, erwirtschaftet werden. Auch dies gelingt der An- tragstellerin derzeit nicht. Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass sie tatsächlich zeitnah eine Tätigkeit beim D. W. aufnimmt, ergibt sich nichts Anderes. Aus den Tä- tigkeiten bei der F. UG in D. und dem W. könnte sie ein Bruttoeinkommen von 1.050 € erzielen. Da nach § 11b SGB II jedoch 195,61 € an Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II), 100 € als Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II) und 185 € Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II) abzuziehen sind, verbleibt nach den Grundsätzen des SGB II ein zur Lebensunterhaltssicherung berücksichtigungsfä- higes Einkommen in Höhe von 569,39 €, was ersichtlich nicht die Hälfte des Bedarfs ihrer Bedarfsgemeinschaft ausmacht. Anders als in der Beschwerdebegründung angenommen, ergibt sich auch nicht aus § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG, dass ein Sozialleistungsbezug für die Lebensunterhaltssicherung unschädlich ist. Der Sozialleistungsbezug darf entspre- chend dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nämlich nur vorübergehend sein. Vo- 26 27 28

13 rübergehend ist ein Leistungsbezug nur dann, wenn er ausgehend von einer Prognose- entscheidung nicht dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit erfolgen wird (vgl. dazu auch OVG LSA, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 53). Dabei knüpft der in § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG geregelte Ausnahmetatbestand an den besonderen Umstand der Minderjährigkeit mindestens eines Kindes der Familie an. Dies muss mithin prägend für den Umstand sein, dass ein vorübergehender Bezug von Sozialleis- tungen erforderlich ist. Das bedeutet, dass die eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zwar zur überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhalts der Eltern bzw. vorliegend der Mutter ausreichen würden, nicht jedoch zur Deckung des überwiegenden Lebens- unterhalts der gesamten Familie genügen (vgl. dazu auch Nr. 104a.6.2 der Allgemei- nen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Daran fehlt es vorliegend jedoch. Ohne ihr minderjähriges Kind hätte die Antragstellerin einen Bedarf in Höhe von 924 €, der sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 432 € und Kos- ten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 492 € zusammensetzt. Zwar könnte sie diesen Bedarf zur Hälfte durch ihr Einkommen aus den Tätigkeiten bei der F. UG in D. und dem W. decken, mit ihrem derzeit erzielten Einkommen bei der F. UG in D. gelingt ihr dies nach Abzug der Freibeträge (517,93 € netto abzüglich 100 € nach § 11b Abs. 2 SGB II und abzüglich 100 € nach § 11b Abs. 3 SGB II) nicht, denn ihr ste- hen nur 317,93 € als berücksichtigungsfähiges Einkommen zur Verfügung. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass die Antragstellerin gerade wegen der Min- derjährigkeit ihres Kindes derzeit an einer umfangreicheren Erwerbstätigkeit gehindert sein könnte und ihr aktueller Verdienst daher nur bedingt herangezogen werden kann, um zu ermitteln, ob die Antragstellerin ihren fiktiven eigenen Bedarf decken könnte. Aber einerseits trägt sie zuletzt selbst vor, dass sie eine Erwerbstätigkeit von bis zu 40 Stunden organisieren könnte. Und andererseits ergibt sich auch kein anderes Bild, wenn man die Tätigkeiten betrachtet, welche sie vor der Geburt ihres Kindes ausgeübt hat. Die weit überwiegende Zeit war sie nach dem Verlassen der Schule überhaupt nicht erwerbstätig und auch nicht in Ausbildung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ver- käuferin in der B. Großbäckerei hatte sie sodann ein Nettoeinkommen in Höhe von 620,18 €, von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch der Grundfreibetrag in Höhe von 100 € und der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 135 € (§11b Abs. 3 SGB II) abzuziehen ist, so dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 385,18 € verbleibt. Im Rahmen ihrer dreimonatigen Tätigkeit als Gebäudereinigungskraft hat sie zwischen 29

14 520,11 € und 560,02 € verdient. Auch damit vermochte sie nach Abzug der Freibeträ- ge nicht einmal die Hälfte ihres eigenen Bedarfs zu decken. Zwar hatte sie einen von ihr nicht unterschriebenen Arbeitsvorvertrag in einem L. Bistro vorgelegt, nach wel- chem sie 1.000 € brutto verdienen sollte, aber auch dies rechtfertigt bei wertender Ge- samtbetrachtung nicht den Schluss, dass die derzeitige geringe Einkommenshöhe der Antragstellerin im Wesentlichen dadurch begründet ist, dass sie mit einem minderjäh- rigen Kind zusammenlebt. Diese liegt vielmehr in ihrer geringen Qualifikation und auch in der fehlenden Beständigkeit der bisher ausgeübten Beschäftigungen begrün- det. Offenbar gelang es der Antragstellerin nicht, bei den beiden bisherigen Erwerbstä- tigkeiten die Probezeit zu überstehen, so dass auch aus diesem Grund nicht davon aus- zugehen ist, dass sie dauerhaft dazu geeignet ist, eine Beschäftigung auszuüben und so ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Daher ist der Senat davon überzeugt, dass auch ihr Sozialleistungsbezug nicht nur vorübergehender Natur sein wird. 1.3 Unabhängig davon, dass sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebe- gründung schon nicht auf ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht be- ruft, steht ihr ein solches auch nicht zu, da sie die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. Sep- tember 1980 über die Entwicklung der Assoziation ersichtlich bereits deshalb nicht er- füllt, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, bisher bei einem Arbeitgeber mehr als sechs Monate beschäftigt gewesen zu sein. 1.4 Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Antragsteller seitens des Verwal- tungsgerichts die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG verneint hat, wird dem im Rahmen der Beschwerdebegrün- dungsschrift nicht dergestalt konkret entgegengetreten, dass Gründe für eine Unrich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt werden. Eine weitere Prü- fung ist dem Senat daher bereits nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO versagt. 2. Soweit auch im Beschwerdeverfahren der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Untersagung aufenthaltsbeenden- der Maßnahmen und Duldung der Antragsteller im Bundesgebiet weiter verfolgt wird, fehlt es der Beschwerdebegründung an Darlegungen, aus denen sich die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung ergeben könnte, so dass auch 30 31 32

15 insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Überprüfung der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung zu unterbleiben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel 33 34