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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.08.2021 – 6 B 245/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Gewerbeuntersagung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 31. August 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Mai 2021 – 5 L 168/21 – geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummern 5 und 6 des Bescheids angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung und die Androhung von Zwangsmitteln wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Auf Anregung des Finanzamts L......... leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller im Juli 2017 wegen erheblicher Steuerrückstände in Höhe von insgesamt mehr als 461 T€ sowie Gewerbesteuerschulden bei ihrer Stadtkasse von mehr als 133 T€ ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, das im Juli 2018 bis zu einer Entscheidung des Finanzgerichts ausgesetzt wurde. Die Rückstände betrafen beim Finanzamt vor allem die Einkommen- und die Umsatzsteuer in den Jahren 2007 bis 2012 und bei der Antragsgegnerin die Gewerbesteuer in diesen Jahren. Die Steuerfestsetzungen resultieren aus einer im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2012. Im Juli 2016 wurden Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide erlassen, die Steuern auf Grundlage erheblicher Hinzuschätzungen auf die vom Antragsteller angenommenen Einnahmen festsetzen. Bestandskräftig sind nach einem Urteil des Finanzgerichts L...... lediglich 1 2 3

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die Steuerfestsetzungen für das Jahr 2012. Hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2011 ist vom Antragsteller gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2021 – nachdem das erste Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2019 vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen worden war – Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden, über die – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Im Juni 2021 wurde der Antragsteller wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in den Jahren 2010 und 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Übersicht des Finanzamts L......... vom 5. Juli 2021 ergibt Steuerrückstände beim Finanzamt von mehr als 338 T€ und Säumniszuschlagsrückstände von mehr 147 T€ (insgesamt gut 486 T€). Hiervon ist die Vollziehung von gut 100 T€ im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt. Die Gewerbesteuerrückstände bei der Antragsgegnerin, deren Vollziehung ausgesetzt ist, betrugen im Juli 2021 gut 211 T€. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Mai 2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben seien und das Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts überwiege, da er voraussichtlich rechtmäßig sei. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO könne dem Antragsteller sein Gewerbe untersagt werden, weil er unzuverlässig sei. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich hier aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden und der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beliefen sich die vollstreckbaren Rückstände des Antragstellers auf gut 399 T€. Auch unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Reduzierung der Steuerschulden aufgrund des teilweise stattgebenden Urteils des Sächsischen Finanzgerichts bleibe eine sechsstellige Summe, die vollziehbar ist, bestehen. Der Antragsteller habe die Steuerschulden bislang auch nur geringfügig reduzieren können und angegeben, dass ihm eine vollständige Begleichung finanziell momentan nicht möglich sei. Hinzu kämen bis zuletzt hohe Schulden bei der Stadtkasse. Er arbeite nicht nach einem tragfähigen Sanierungskonzept. Auch sein Einwand, seine aktuellen Schulden resultierten allein aus den Jahren 2007 bis 2011 und er komme seinen derzeitigen Verbindlichkeiten nach, führe zu keiner anderen Beurteilung. Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde ein, er führe seit dem Jahr 2016 einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt L.......... Mit 4 5

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Ausnahme der Steuerforderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 bestünden bei ihm keine Zahlungsrückstände. Er habe in der Vergangenheit die aus den Streitjahren resultierenden Steuerfestsetzungen in nicht nur geringfügigem Umfang, sondern in einer Größenordnung von 100 T€ getilgt. Ein Großteil der noch offenen Forderungen entfalle auf Zinsen und Säumniszuschläge. Sollten seine Rechtsmittel vor dem Finanzgericht Erfolg haben, wären die Säumniszuschläge zu erlassen. Richtig sei zwar, dass ihm eine vollständige Begleichung der derzeit eingeforderten Beträge auch ratenweise wirtschaftlich nicht möglich sei. Er habe aber beim Bundesfinanzhof einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auf Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Bei Änderung der steuerlichen (Grundlagen-)Bescheide in seinem Sinne könnten die Steuerforderungen sowohl des Finanzamts als auch der Stadtkasse der Antragsgegnerin durch die bereits erfolgten Tilgungsleistungen und einen zu erwartenden Erlös aus der Zwangsversteigerung seiner Gewerbeimmobilie ausgeglichen werden. Selbst bei einem nur teilweisen Erfolg würden überschaubare Altschulden verbleiben, die er unter Berücksichtigung der Immobiliensicherheit sowie einer angemessenen Ratenzahlung künftig werde tilgen können bzw. bezüglich derer er ein tragfähiges Sanierungskonzept werde vorlegen können. Der angegriffene Bescheid genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es fehle eine konkrete und den vorliegenden Einzelfall betreffende negative Prognose, dass bis zur Hauptsachentscheidung erneut uneinbringliche Rückstände verursacht werden könnten. Es handle sich um einen Ausnahmefall, in dem trotz (noch) bestehender Steuerschulden nicht zwangsläufig eine negative Prognose dergestalt gestellt werden müsse, dass das Gewerbe von ihm künftig nicht ordnungsgemäß ausgeübt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse Art. 12 Abs. 1 GG zudem einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Daran fehle es hier. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs beschränkt. Eine darüberhinausgehende Gesamtabwägung der vorliegenden Umstände, ob der Sofortvollzug tatsächlich erforderlich sei oder ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung möglich erscheine, sei nicht erfolgt. Er habe seit Erlass der Verfügung die Steuerrückstände weiter verringert. Die Forderungen würden sich im Ergebnis des noch nicht insgesamt rechtskräftigen Urteils um 50 bis 100 T€ weiter reduzieren. Damit sei die Besorgnis nicht gerechtfertigt, dass die Zahlungsrückstände in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung sich weiter

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erheblich erhöhen werden. Allein ein Ansteigen von Säumniszuschlägen reiche hierfür nicht aus. Diese seien zudem bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zur Hälfte zu erlassen. Dieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie gegen die Zwangsmittelandrohungen anzuordnen. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt sind. Danach ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies ist hier im Hinblick auf den Einzelfall und nicht nur formelhaft geschehen. Ob die Begründung zutrifft und alle wesentlichen Erwägungen enthält, ist im Rahmen des formellen Erfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht relevant, sondern eine Frage der vorzunehmenden Abwägung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2012 – 5 B 300/11 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 5. September 2019 – 6 B 4/19 –, juris Rn. 5). Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller zum – da eine Widerspruchsentscheidung noch aussteht – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen der hohen vollstreckbaren Steuerschulden gewerberechtlich unzuverlässig ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts. Nicht berücksichtigt hat aber das Verwaltungsgericht, dass an einen präventiven Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung strenge Anforderungen zu stellen sind, wie der Antragsteller zutreffend ausführt. Für einen rechtmäßigen Sofortvollzug einer Untersagung der beruflichen Tätigkeit genügt nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird. Vielmehr setzt die sofortige Vollziehbarkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) die zusätzliche Feststellung voraus, dass die Untersagung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Solche Gründe müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 – 6 B 268/19 –, juris Rn. 10; vgl. für Rechtsanwälte und Apotheker: BVerfG, Beschl. v. 2. März 1977 – 1 BvR 124/76 –, BVerfGE 44, 105; v. 13. August 6 7 8 9

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2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3617; v. 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3618, 3619 = juris Rn. 15). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 38 bis 41; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 2006 – 6 S 1860/05 –, juris Rn. 2 ff.). An einer solchen Gesamtabwägung fehlt es hier sowohl in der Behördenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als auch in der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine durch den Senat durchzuführende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es verantwortet werden kann, dass der Antragsteller seine Gewerbetätigkeit vorläufig fortführt, weil hier ein in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes Fehlverhalten vorliegt und zumindest gegenwärtig auch nicht mit einem weiteren signifikanten Ansteigen der Steuerrückstände des Antragstellers zu rechnen ist. Zwar hat er sehr hohe Steuerschulden. Diese resultieren aber aus einem vergangenen und abgeschlossenen Fehlverhalten im Zeitraum von 2007 bis 2012. In diesen Jahren hat er seine steuerlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und in der Folge Steuerrückstände angehäuft. Danach sind neue Pflichtverletzungen und neue Rückstände nicht mehr aufgetreten. Soweit von ihm vorgetragen und für den Senat ersichtlich führt er jetzt seinen Gewerbebetrieb im Wesentlichen ordnungsgemäß und kommt seit 2013 insbesondere auch seinen Dokumentations-, Buchführungs- sowie Steuererklärungs- und laufenden Steuerzahlungspflichten nach. Im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Juni 2021, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird ausgeführt, dass er geständig war und glaubhafte Reue gezeigt und ihn das Strafverfahren sichtbar beeindruckt hat. Das Urteil stellt dem Antragsteller eine günstige Sozialprognose aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Gewerbeuntersagungsverfahren und das Strafverfahren bei ihm zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung geführt haben. Sein Gewerbebetrieb wirft nach 2013 auch nach Steuern wieder Überschüsse ab, die vom Antragsteller nach eigenen Angaben zum Teil zur Verringerung der Steuerschulden eingesetzt wurden. Ihm ist es – wohl auch unter dem Druck des 10 11 12

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Gewerbeuntersagungsverfahrens – gelungen, die Steuerrückstände beim Finanzamt für die Jahre 2007 bis 2012 zu reduzieren (Steuerrückstände: im Juli 2017 gut 425 T€; im Juli 2021 gut 338 T€). Zusammen mit den Säumniszuschlägen kam es ebenfalls zu einer Verringerung der im Gewerbeuntersagungsverfahren zu berücksichtigenden vollstreckbaren Forderungen des Finanzamts L......... von im Juli 2017 gut 461 T€ auf gut 386 T€ im Juli 2021. Die Summe der Rückstände insgesamt beim Finanzamt L......... hat sich – wohl durch das Anwachsen von Zinsen und Säumniszuschlägen – trotz der Tilgungen etwas erhöht (von gut 461 T€ auf gut 468 T€, davon gut 100 T€ von der Vollziehung ausgesetzt); die Summe der Gewerbesteuerschulden, deren Vollziehung von der Antragsgegnerin ausgesetzt wurde, ist ebenfalls angestiegen, von gut 133 T€ im August 2017 auf gut 211 T€ im Juli 2021. Allerdings ist aufgrund des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts – soweit es nicht angefochten ist – mit einer weiteren Reduzierung der steuerlichen Rückstände beim Finanzamt um 50 bis 80 T€ (VAS 276) und in der Folge auch mit einer Reduzierung der Gewerbesteuerrückstände bei der Antragsgegnerin zu rechnen. Anschließend kann der Antragsteller einen Erlass der Säumniszuschläge beantragen. Soweit er zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist, hat er einen Erlassanspruch (vgl. § 221 AO; BFH, Urt. v. 24. April 2014 – V R 52/13 –, juris). Es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich damit zu rechnen, dass es bei einer weiteren Gewerbetätigkeit des Antragstellers bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu einem signifikanten Anwachsen von nicht zu erlassenden Steuer- oder Säumniszuschlagsrückständen (vgl. zum geringeren Gewicht von Letzteren bei der Abwägung auch: VG Würzburg, Beschl. v. 15. September 2016 – W 6 S 16.909 –, juris Rn. 26) kommen wird. Zu berücksichtigen ist bei der Gesamtabwägung auch, dass bei einer vorläufigen weiteren Gewerbsstätigkeit des Antragstellers sechs Arbeitsplätze zunächst erhalten werden und zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Rechtsmittel des Antragstellers im finanzgerichtlichen Verfahren im Ergebnis zu einer weiteren Verringerung seiner Steuerschuld führen und ihn anschließend in die Lage versetzen wird, ein Sanierungskonzept umzusetzen. Die sofortige Vollziehung ist deshalb jedenfalls momentan nicht erforderlich, um die durch Steuereinnahmen gesicherte Leistungsfähigkeit des Staates (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O. Rn. 26) zu sichern. Sollte sich das in der Zukunft ändern, besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Abänderung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht zu beantragen (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. 13

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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nummer 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Ranft

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