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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 20.12.2022 – 6 A 429/19

Az.: 6 A 429/19 5 K 1508/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - gegen das Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden - Beklagte - - Berufungskläger - wegen Säumniszuschlägen hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2019 - 5 K 1508/15 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten wegen rückständiger Beitragszahlungen für die Monate 12/2005 bis 12/2006, 6/2007 bis 12/2007, 2/2009 bis 1/2010, 5/2010 bis 2/2011. Der Kläger war seit 1. Dezember 2005 bis Januar 2018 Mitglied des Beklagten. Nachdem der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung wegen vor der Mitgliedschaft beim Beklagten begonnenen Bezugs von Arbeitslosengeld II abgelehnt worden war, setzte der Beklagte wegen des fortbestehenden Arbeitslosengeld II-Bezugs mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2006 auf der Grundlage von § 11 Abs.3 i. V. m. § 15 Abs. 4 seiner Satzung den monatlichen Beitrag ab 1. Dezember 2005 auf den Mindestbeitrag von 66,00 € fest. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 setzte der Beklagte aufgrund bis Oktober 2006 offener Beiträge in Gesamthöhe von nunmehr 726,00 € einen Säumniszuschlag in Höhe von 7,00 € fest. Unter dem 18. Januar 2007 übersandte der Beklagte dem Kläger eine „Mitteilung des Beitrages ab 01.01.2007“, derzufolge der Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung 1 2 3 4

3 seither monatlich 69,65 € beträgt, und bat darum, Überweisungen und Daueraufträge auf den neuen Beitrag umzustellen. Da der Beitrag einkommensbezogen festgesetzt sei, würden die in § 11 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Belege bis spätestens zum 31. März 2007 benötigt. Eine Höherveranlagung bleibe vorbehalten, falls Auskünfte und Unterlagen nicht fristgerecht eingingen oder ein höheres Einkommen auswiesen. Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet wie folgt: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und daher auch ohne Unterschrift gültig.“ Die entsprechende förmliche Festsetzung erfolgte mit Beitragsbescheid vom 17. Januar 2008. Mit Bescheid vom 14. März 2007 setzte der Beklagte aufgrund bis Januar 2007 offener Beiträge in Gesamthöhe von nunmehr 927,65 € einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,00 € fest und drohte die Vollstreckung an. Laut „Mitteilung des Beitrages ab 01.01.08“ vom 31. Januar 2008 und Beitragsbescheid vom 19. Januar 2009 betrug der Mindestbeitrag ab 1. Januar 2008 68,88 €. Laut Mitteilung vom 2. Februar 2009 und Beitragsbescheid vom 12. März 2010 betrug der Mindestbeitrag ab 1. Januar 2009 69,65 €. Laut Beitragsbescheid vom 12. März 2010 wurde der monatliche Beitrag auf den Mindestbeitrag in Höhe von 71,18 € ab 1. Januar 2010 und laut „Mitteilung des Beitrages ab 01.01.11“ vom 20. Januar 2011 in Höhe von 73,48 € ab 1. Januar 2011 festgesetzt. Mit Bescheid vom 26. November 2010 setzte der Beklagte infolge zwischenzeitlich bis zum 15. Juni 2010, 15. Juli 2010, 15. August 2010, 15. September 2010, 15. Oktober 2010 und 15. November 2010 rückständiger Beiträge (für Dezember 2005 bis Dezember 2006, Juni 2007 bis Dezember 2007, Februar 2009 bis Januar 2010, Mai 2010: 2.134,84 €; für denselben Zeitraum jeweils zuzüglich des Folgemonats bis einschließlich Oktober 2010: 2.206,02 €, 2.277,20 €, 2.348,50 €, 2.419,56 €, 2.490,74 €) weitere Säumniszuschläge in Höhe von (21,00 € + 22,00 € + 22.50 € + 23,00 € + 24,00 € + 24,50 € =) 137,00 € fest. Mit weiteren Bescheiden vom 11. Januar 2011, 9. Februar 2011 und 12. April 2011 setzte der Beklagte infolge der weiter rückständigen Beiträge (für den oben genannten Zeitraum jeweils zuzüglich des Folgemonats von November 2010 bis einschließlich Februar 2011: 2.633,10 €; 2.704,28 €; 2.777,76 €; 2.851,24 €) in Höhe von 26,00 €, 27,00 €, 27.50 € und 28,00 € fest, überwiegend verbunden mit Vollstreckungsandrohungen. 5 6 7 8

4 Insgesamt ergaben sich aufgrund der angegriffenen Bescheide Säumniszuschläge in Höhe von 262,00 €. Gegen sämtliche vorgenannte Säumniszuschlagsbescheide erhob der Kläger jeweils fristgerecht am 13. Dezember 2006, 20. März 2007, 27. Dezember 2010, 11. Februar 2011, 18. März 2011 und 24. April 2011 Widerspruch, den er unter Hinweis auf seinen Bezug von Leistungen der Grundsicherung und mangelnde Ermessensausübung begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015, zugestellt am 10. September 2015, wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Seit Beginn der Mitgliedschaft werde der Kläger lediglich zum Mindestbeitrag herangezogen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Mindestbeitrags habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 14.13 - bestätigt. Nach § 15 Abs. 6 der Satzung könnten Säumniszuschläge i. H. v. 1 % pro Monat auf Beitragsrückstände erhoben werden. Die Festsetzung der Säumniszuschläge diene dazu, die Mitglieder zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge anzuhalten und die gewonnenen Zinsvorteile abzuschöpfen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen liege also im Interesse aller Mitglieder. Da er dieses Interesse vertrete, könne er nur in begründeten Ausnahmefällen von der Festsetzung der Säumniszuschläge absehen oder diese reduzieren. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die dazu Anlass gäben. Der Kläger hat am Montag, den 12. Oktober 2015 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe die festgesetzten Beiträge nicht leisten können, da er mittellos gewesen sei und bis August 2010 Leistungen der Grundsicherung erhalten habe. Auch danach habe er bis Ende 2011 aus einer abhängigen Beschäftigung keine höheren Einkünfte erzielt. Wegen der Rechtmäßigkeit der Beitragstestsetzungen für die Jahre 2005 und 2006 habe es Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegeben, in denen er seine wirtschaftliche Situation ausführlich geschildert habe, insbesondere, dass die ohnehin geringen Einkünfte aus Anwaltstätigkeit bedarfsmindernd angerechnet würden. Der Beklagte habe damit zumindest über Anhaltspunkte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verfügt. Seine wirtschaftliche Situation sei nicht hinreichend gewürdigt, worden. Die Erhebung von Säumniszuschlägen stehe nach § 15 Abs. 6 der Satzung im Ermessen des Beklagten. Im Bereich des § 24 SGB IV, auf den die Vorschrift verweise, sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass den Säumniszuschlägen neben der Funktion als 9 10 11 12

5 Druckmittel auch jene eines Ausgleichs zukomme. Wenn eine der Funktionen wegfalle, etwa die Druckmittelfunktion im Falle einer Insolvenz, müsse dies bei der Entscheidung über die Festsetzung Berücksichtigung finden. Die Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ließen jedoch nicht erkennen, dass er auch die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt habe. Allein der Hinweis auf den durch die Erhebung von Säumniszuschlägen bewirkten pauschalen Schadensausgleich genüge nicht den Anforderungen an die Ermessenserwägungen. Zudem komme der abstrakte Zinsabschöpfungsgedanke bei ihm auch nicht zum Tragen, da er mittellos und deswegen auf Fürsorgeleistungen angewiesen gewesen sei, so dass er weder über Mittel verfügt habe, mit denen Zinsen zu erwirtschaften waren, noch über Kredit, der Zinsen gekostet hätte. Mit Urteil vom 14. Februar 2019, dem Beklagten zugestellt am 2. April 2019, hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 hinsichtlich der Säumniszuschlagsfestsetzungen aufgehoben. Die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen seien rechtswidrig. Dem Beklagten stehe für die Erhebung von Säumniszuschlägen keine wirksame Rechtsgrundlage zur Verfügung. § 15 Abs. 6 der Satzung sei unwirksam, da er gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit bei der Erhebung von Abgaben verstoße. Das Abgabenrecht stelle sich seiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar. Soweit das Gesetz dem Satzungsgeber ein Ermessen bei der Einführung von Abgaben vorbehalte, wie dies in § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG der Fall sei, müsse dieses Ermessen mit dem Satzungsbeschluss abschließend betätigt werden. Im Rahmen der konkret- individuellen Abgabenerhebung durch die Exekutive dürfe dann kein Ermessensspielraum mehr verbleiben. Diesen Anforderungen an die Abgabenerhebung werde § 15 Abs. 6 der Satzung nicht gerecht. Die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 6 der Satzung führe nicht dazu, dass über § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG die Regelung des § 240 AO mit der Folge einer unbedingten Erhebung von Säumniszuschlägen anwendbar würde. Unabhängig hiervon erweise sich die Festsetzung der Säumniszuschläge hier aber auch als ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht erwogen habe, ob im Einzelfall des Klägers wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Zahlung von der Festsetzung von Säumniszuschlägen abzusehen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die der Senat auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 22. April 2021, zugestellt am 12. Mai 2021, wegen ernstlicher 13 14

6 Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat. Zur Begründung hat er mit am 11. Mai 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den historischen Kontext der Satzungsbestimmungen sowie der Gesetzgebung bezogen auf das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz im Zusammenspiel mit § 24 SGB IV dargelegt. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass § 15 Abs. 6 der Satzung dem Beklagten die Ausübung von Ermessen einräume. Das Gericht habe § 36 SächsKAG i. V. m. § 240 AO unrichtig angewandt und sei zu Unrecht von einem Ermessensausfall ausgegangen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Februar 2019 - 5 K 1508/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verfügt über keine Rechtsanwaltszulassung mehr und wird im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Seine Bescheide vom 7. Dezember 2006, 14. März 2007, 26. November 2010, 11. Januar 2011, 9. Februar 2011, 10. März 2011 und 12. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen vor. Der Beklagte war hierzu auf der Grundlage seiner Satzung berechtigt und verpflichtet (1). Die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge ist nicht zu beanstanden (2). Ein Anspruch auf Erlass ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (3.). 15 16 17 18 19

7 1. Rechtsgrundlage der vom Beklagten festgesetzten Säumniszuschläge ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG i. V. m. § 15 Abs. 6 der Satzung des Beklagten in der zum Zeitpunkt der Festsetzung der Säumniszuschläge geltenden Fassung vom 16. Juni 1995 (SächsABl. S. 801). Der Satzungsgeber hat von dem ihm in der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, dass Säumniszuschläge erhoben werden. Der Beklagte kann daher nicht nach Ermessen von ihrer Erhebung absehen. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats zwischenzeitlich geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 27. April 2022 - 6 A 583/19 - (juris Rn. 26 - 34) vollumfänglich Bezug genommen: „Gemäß § 9 Abs. 2 SächsRAVG vom 16. Juni 1994, der bis heute unverändert gilt, werden die Beiträge vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt (Satz 1). Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (Satz 2). Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können Säumniszuschläge erhoben werden; § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend (Satz 3). Ausgehend von dieser gesetzlichen Grundlage bestimmt die Satzung des Beklagten in § 15 Abs. 6 ...: ‚Auf rückständige Beiträge können Säumniszuschläge entsprechend § 24 SGB IV erhoben werden.‘ Gemäß § 24 SGB IV (in der insoweit seit 1. Januar 2002 unveränderten Fassung) ist nach dessen Absatz 1 Satz 1 für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ist § 15 Abs. 6 der Satzung des Beklagten wirksam, weil er zur Erhebung von Säumniszuschlägen zwingt und kein Ermessen eröffnet. Dies folgt zwar nicht schon aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG, wonach für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, Säumniszuschläge erhoben werden können, und der entsprechenden Anwendbarkeit des § 24 SGB IV. Zwar sieht und sah § 24 SGB IV eine Pflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen vor. Mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229, 1230) wurde eine einheitliche Regelung zur Erhebung von Säumniszuschlägen geschaffen, die (abgesehen von Änderungen im Zusammenhang mit der Euro-Einführung) der aktuell geltenden Regelung entspricht und kein Ermessen eröffnet. Hintergrund dieser Gesetzesänderung war eine Forderung des Bundesrechnungshofs an den Gesetzgeber aufgrund der Erkenntnis, dass fast 30 % der Beitragseinnahmen eines Abrechnungsmonats verspätet, häufig aber noch innerhalb der Wochenfrist (und somit sanktionslos verspätet) gezahlt wurden (vgl. Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. Stand: 10. Januar 2019, § 24 Rn. 1). Auch die im Zeitpunkt des 20

8 Inkrafttretens des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 5. Juli 1994 geltende Fassung des § 24 SGB IV (Art. 3 Nr. 8 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 [BGBl. I S. 2261, 2354] - a. F.) sah für Fälle der vorliegenden Art kein Ermessen vor. Diese Norm differenzierte zwischen Versicherten, die ihre Pflichtbeiträge selbst zu zahlen haben (Abs. 1a), und anderen Zahlungspflichtigen (Abs. 1). Nach Absatz 1 'kann der Versicherungsträger … einen Säumniszuschlag' erheben, nach Abs. 1a 'hat der Träger der Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben'. Da die Mitglieder des Beklagten Absatz 1a unterfallen, eröffnete die Vorschrift für die Erhebung von Säumniszuschlägen für sie kein Ermessen. Zur Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aber im Urteil vom 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 - (juris Rn. 31 f.) ausgeführt, dass die Verweisung auf § 24 SGB IV als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist und sie sich lediglich auf die Höhe des Säumniszuschlags bezieht. An dieser Rechtsprechung des früher für das Rechtsanwaltsversorgungsrechts zuständigen 4. Senats hält der nunmehr zuständige 6. Senat fest. Für eine Pflicht zur Erhebung von Säumniszuschlägen bietet die Entstehungsgeschichte der Norm keine Anhaltspunkte. Zu § 9 SächsRAVG wird in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/4521 S. 12) ausgeführt, dass 'Absatz 2 die Beitragszahlung (regelt). Er enthält u. a. eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung von Säumniszuschlägen'. Auch aus dem sonstigen höherrangigen Recht folgt keine Verpflichtung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Aus der Verweisung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG auf § 24 SGB IV folgt deshalb keine Verpflichtung zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Der Gesetzgeber stellt es vielmehr in die Entscheidung des Beklagten, ob dieser in seiner Satzung die Erhebung von Säumniszuschlägen vorsieht oder nicht. Sofern der Beklagte indes in einer Satzung die Erhebung von Säumniszuschlägen vorsieht, müssen diese ausnahmslos erhoben werden. Für Beiträge zum Beklagten gelten - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die für öffentlich-rechtliche Abgaben maßgeblichen Grundsätze (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. April 2015 - 4 A 48/18, - juris Rn. 25). Das gilt auch für Säumniszuschläge. Säumniszuschläge stellen nicht nur ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand (‚Doppelzweck‘ der Vorschrift: st. Rspr. des BFH, vgl. nur Urt. v. 9. Juli 2003 - V R 57/02 -, juris Rn. 16). Neben ihrer Aufgabe als 'Druckmittel eigener Art' erfüllen Säumniszuschläge auch die Funktion, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstehen (vgl. BFH, Urt. v. 9. Juli 2003 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. März 2011 - 9 S 50.10 -, juris Rn. 11). Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist für die Festsetzung von Säumniszuschlägen als eine Form der öffentlichen Abgaben erforderlich, dass der Abgabengläubiger oder sonstige Behörden mit dem Abgabenschuldner von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen nicht treffen und auch sonst über die Erhebung der Abgabe nicht disponieren dürfen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 1. September 2006 - 6 S 17.06 -, juris Rn. 5). Das Abgabenrecht stellt sich

9 seiner Tendenz nach als dispositionsfeindlich dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 1991 - 8 C 61.90 -, juris Rn. 15). Daher stehen diese Grundsätze Säumniszuschlägen, die die Behörde nach von ihr anzustellenden Ermessenserwägungen erheben kann, entgegen. Ob eine herangezogene Bestimmung tatsächlich ein Ermessen eröffnet, ist durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln. Vorschriften müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Inhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Vorschrift begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetz- bzw. Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris Rn. 14; BayVerfGH, Entsch. v. 22. Juni 2010 - Vf. 15-VII-09 -, juris Rn.33). Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit höherrangigem Recht zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mitberücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 20. August 2003 - 6 CN 5.02 -, juris Rn. 28; v. 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, juris Rn. 26; OVG MV, Urt. v. 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 60). Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Gesetzesbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei einer mehrere Deutungen zulassenden Norm, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige Auslegung geboten ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Gesetzesbestimmung bedeutet dies, dass eine Norm nur dann für nichtig zu erklären ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte. In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der Verfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (BVerfG, Beschl. v. 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten für die Auslegung untergesetzlicher Satzungsbestimmungen entsprechend. Gibt es mehrere Interpretationsmöglichkeiten, von denen nur eine mit höherrangigem Recht in Einklang steht, ist diejenige zu wählen, die mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Daran gemessen ist § 15 Abs. 6 der Satzung als wirksame Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen anzusehen. Die Bestimmung ist normerhaltend dahingehend auszulegen, dass sie dem Beklagten kein Ermessen eröffnet. Zwar könnte - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - der Wortlaut der Satzungsbestimmung es nahelegen, dass es sich um eine

10 Ermessensvorschrift handelt. Zwingend ist dies aber nicht. „Darf“- oder „Kann“-Formulierungen können ebenso auch eine strikte Bindung beinhalten. Mit einer "Kann"- oder „Darf“-Bestimmung kann die Befugnis der Behörde festgelegt werden, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn der Gesetzgeber z. B. bestimmte Voraussetzungen im Blick hat, unter denen ein Verhalten zulässig sein soll, und er diese tatbestandlich festlegt (BVerwG, Urt. v. 22. August 2000 - 1 C 9.00 -, juris Rn. 13; v. 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 45; Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 22). Namentlich bei verfassungskonformer Auslegung oder wegen des Normzusammenhangs werden ,Kann‘-Vorschriften als Befugnisnormen mit strikt verpflichtendem Inhalt interpretiert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 23). Beispielsweise sind § 35 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 BauGB und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehenen Entscheidungen gebundene Entscheidungen sind. Offenlassen kann der Senat, ob die Verweisung in § 15 Abs. 6 der Satzung auf § 24 SGB IV - im Gegensatz zur inhaltsgleichen Verweisung in der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG - sich nicht nur auf die Höhe der Säumniszuschläge bezieht, sondern auch eine Verweisung auf die dort vorgesehene Erhebungspflicht enthält. Hierfür könnte möglicherweise sprechen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG für die Festsetzung von Säumniszuschlägen formulierte Voraussetzung, dass Beiträge vom Zahlungspflichtigen eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet wurden, in § 15 Abs. 6 der Satzung nicht wiederholt wird, und dass Kriterien zur Ermessensausübung nicht genannt werden. Jedenfalls der Grundsatz einer gesetzeskonformen Auslegung führt dazu, dass § 15 Abs. 6 der Satzung dahingehend auszulegen ist, dass Säumniszuschläge bei eine Woche nach Fälligkeit nicht entrichteten Beiträgen nach den jeweils geltenden Bestimmungen von § 24 SGB IV festzusetzen sind und ein Erlass nur unter den Voraussetzungen der Unbilligkeit in Betracht kommt (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung sowie §§ 163, 227 AO). Ob der Kläger einen Anspruch auf Billigkeitserlass hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil ein solcher Anspruch die Festsetzungsbescheide nicht rechtswidrig machen würde, sondern im Wege des Antrags und bei Ablehnung des Widerspruchs und der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 3; Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, Rn. 12 m. w. N.). Inzwischen hat der Beklagte § 15 Abs. 6 der Satzung mit dem Wortlaut 'Für Beiträge, die das zahlungspflichtige Mitglied zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, werden Säumniszuschläge erhoben; § 24 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. I Seite 3710, 3973; 2011 Seite 363) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.' (deklaratorisch) neu gefasst. Im vorliegenden Fall ist indes die im Zeitpunkt der Erhebung der Säumniszuschläge gültige Fassung maßgeblich.“ 2. Die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 262,00 € ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu 21

11 beanstanden, da der Kläger die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Wochenfrist des § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsRAVG nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hat. Geschuldet werden nur mittels Beitragsbescheid festgesetzte Beiträge, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsRAVG i. V. m. § 15 Abs. 1 VwS. Gemäß § 15 Abs. 2 VwS sind die Beiträge für den Kalendermonat am 15. des Folgemonats fällig. Da Fälligkeit die Festsetzung voraussetzt, kann die rückwirkende Beitragsfestsetzung keine Fälligkeit begründen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 -, juris Rn. 27 ff.). Hier liegen sämtlichen angegriffenen Bescheiden fällige Beiträge zugrunde. Das gilt insbesondere auch für den Bescheid vom 14. März 2007, mit dem Säumniszuschläge unter anderem für den Beitrag von Januar 2007 erhoben wurden, sowie für die Bescheide vom 10. März 2011 bzw. 12. April 2011, mit denen unter anderem Säumniszuschläge für den Beitrag von Januar 2011 bzw. für die Beträge von Januar und Februar 2011 erhoben wurden. Diese Beiträge wurden nicht erstmals rückwirkend mit späteren Bescheiden, sondern bereits durch sog. „Mitteilungen“, nämlich mit Mitteilung des Beitrages ab 1. Januar 2007 vom 18. Januar 2007 und Mitteilung des Beitrages ab 1. Januar 2011 vom 20. Januar 2011 festgesetzt und waren mithin seit 15. Februar 2007, seit 15. Februar 2011 bzw. seit 15. März 2011 fällig. Auf die Auslegung öffentlich-rechtlicher Erklärungen finden die §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung. Bei Verwaltungsakten kommt es wie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Das setzt nicht zuletzt eine vollständige Berücksichtigung des Wortlauts schriftlicher Erklärungen voraus. (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Ausgehend davon sind in den Mitteilungen vom 18. Januar 2007 und 20. Januar 2011 jeweils Festsetzungsbescheide für das Jahr 2007 bzw. 2011 zu erblicken. Zwar spricht die Überschrift als Mitteilung ebenso wie der Umstand, dass den Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gegen einen Bescheid. Für einen Verwaltungsakt streitet indes, dass am Ende der jeweiligen Mitteilung diese selbst als „Bescheid“ bezeichnet wird (vgl. die Formulierung: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig“). Auch ihrem Inhalt nach sind die Mitteilungen als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG zu qualifizieren. Sie sind an den Kläger als - rechtskundiges - Mitglied 22 23

12 des Beklagten gerichtet und aus Empfängersicht nicht als bloß unverbindliche Ankündigung des Mindestbeitrags ab dem jeweiligen Jahresersten im Vorgriff auf einen erst noch später zu erlassenden Festsetzungsbescheid zu verstehen. Der verbindliche Regelungscharakter ergibt sich insbesondere daraus, dass der vom Kläger jeweils zu zahlende Mindestbeitrag konkret der Höhe nach und mit Geltungsbeginn festgestellt wird, wozu der Beklagte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwS auch verpflichtet ist. In den Mitteilungen ist insoweit selbst die Rede davon, dass „der Beitrag einkommensbezogen festgesetzt ist“. Ferner erfolgt eine Fristsetzung zur Vorlage des in § 11 Abs. 2 VwS vorgesehenen Belegs (Einkommensteuerbescheid) verbunden mit dem Verweis auf die satzungsmäßige Auskunftspflicht (§ 39 VwS) und dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Höherveranlagung, falls Auskünfte und Unterlagen nicht fristgerecht eingehen oder höhere Auskünfte ausweisen. Der Vorbehalt einer Höherveranlagung impliziert, dass in der Mitteilung bereits eine (niedrigere) Veranlagung/Beitragsfestsetzung enthalten ist (vgl. im Erg. ebenso für eine „Mitteilung“ des Regelpflichtbeitrags: SächsOVG, Urt. v. 21. April 2015 - 4 A 48/14 -, juris Rn. 21; vgl. auch zum Bescheidcharakter einer vorläufigen Festsetzung: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26. Oktober 2011 - 6 A 10509/11 -, juris Rn. 17). Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die sich aus § 15 Abs. 5 VwS i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergebende Höhe der Säumniszuschläge (eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages) rechnerisch jeweils richtig ermittelt. 3. Soweit der Kläger eine unbillige Härte durch die Säumniszuschlagsfestsetzung geltend macht, kann diese im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der rechtskundige und während des Verfahrens in erster Instanz noch als Rechtsanwalt zugelassene Kläger hat sich beim Verwaltungsgericht lediglich mit der Anfechtungsklage gegen die Säumniszuschläge festsetzenden Bescheide gewandt und seine Klage auch in der Berufungsinstanz nicht erweitert. Ein Anspruch auf Billigkeitserlass würde jedoch die Festsetzungsbescheide nicht rechtswidrig machen, sondern wäre im Wege des Antrags und bei Ablehnung des Widerspruchs und der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 3; Urt. v. 18. November 2014 - 5 A 793/13 -, Rn. 12 m. w. N). Entsprechende Anträge könnte man im Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren sehen. Eine fehlende oder verspätete Berücksichtigung der 24 25 26

13 Beiträge zum Versorgungswerk bei der Bewilligung von Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB II) kann auch geeignet sein, einen Billigkeitserlass zu rechtfertigen. Fraglich ist indes, ob der Kläger zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist (vgl. § 15 Abs. 4 VwS, §§ 36, 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG, § 227 AO; BFH, Urt. v. 24. April 2014 - V R 52/13 -, juris Ls. und Rn. 11 f.; SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2021 - 6 B 245/21 -, juris Rn. 12). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kommt ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 27 28 29

14 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp