Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.09.2021 – 2 B 304/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn sämtlich wohnhaft:

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Schule in der Karl-Heine-Straße/Gymnasium der Stadt Leipzig im Schuljahr 2021/2022; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 10. September 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Juli 2021 - 7 L 337/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3 als Gesamtschuldner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums Schule in der Karl-Heine-Straße in Leipzig im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, abgelehnt. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 3 Abs. 3 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme an seinem Gymnasium angemeldeter Schüler im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 1 2 3

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2016, NvWZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin des Gymnasiums Schule in der Karl-Heine-Straße auf der Grundlage von - Plätze für Wiederholer wurden im Ergebnis nicht frei gehalten - 168 Ausbildungsplätzen, denen 273 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Auswahlkriterien. a) In einem seit dem 29. Januar 2021 auf der Homepage der Schule veröffentlichen Elternbrief hat die Schulleiterin die Kriterien bekannt gegeben, nach denen, sollten sich im Schuljahr 2021/2022 „mehr Schüler mit ihrem Erstwunsch an unserer Schule anmelden als Plätze vorhanden sind, … die aufzunehmenden Schüler … ausgewählt“ werden. Hiernach hat die Schulleiterin vorab zwei Bewerber als Härtefälle und sodann nach dem Kriterium „Geschwisterkinder (leibliche Geschwisterkinder und im gleichen Haushalt lebend)“ 43 Bewerber aufgenommen. Die übrigen (im Ergebnis) 123 Ausbildungsplätze wurden unter den verbliebenen Aufnahmebewerbern, unter denen sich auch der Antragsteller zu 1. befand, verlost; der Antragsteller zu 1. erhielt (auch im Nachrückverfahren) keinen Platz. b) Das Auswahlverfahren erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht wegen des Kriteriums „Geschwisterkinder (leibliche Geschwisterkinder und im gleichen Haushalt lebend)“ als rechtswidrig. Die tatsächliche Anwendung dieses 4 5 6

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Kriteriums durch die Schulleiterin steht, so schon das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss (S. 5), in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Auswahlkriterium „Geschwisterkinder“. Danach liegt der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwistern der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule für die Eltern zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris Rn. 13). Diese Überlegungen treffen indessen nicht nur in den Fällen von leiblichen Geschwistern, die im gleichen Haushalt leben, zu, sondern gleichermaßen in den Fällen, in denen etwa Adoptivkinder und leibliche Kindern der Adoptiveltern im gleichen Haushalt leben, oder etwa in den Fällen von Eltern, die ein Kind oder mehrere Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung in die neue Beziehung mitgebracht haben, und die zusammen in einem Haushalt leben. Unter diesen Umständen fehlt es gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf an einem sachlichen Grund für die (durch den Klammerzusatz erfolgte) Beschränkung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ auf leibliche und im gleichen Haushalt lebende Geschwister. Die Sachwidrigkeit der Beschränkung des Kriteriums verhilft der Beschwerde der Antragsteller gleichwohl nicht zum Erfolg. Wie vorstehend dargelegt und die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede stellen, ist das Kriterium „Geschwisterkinder“ als solches rechtmäßig. Dass der Antragsteller zu 1. (unter Außerachtlassung des Klammerzusatzes) nach diesem Kriterium hätte aufgenommen werden können oder müssen, behaupten die Antragsteller selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich; ausweislich des Schülerstammblatts haben die Antragsteller zu 2. und 3. die Frage „Geschwisterkinder bereits an unserer Schule“ verneint. Dafür, dass die Schulleiterin (in Anwendung des Klammerzusatzes) Bewerber nicht aufgenommen hat, obwohl ihre Geschwister Schüler der Schule sind, bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. In der Liste der Geschwisterkinder finden sich zuletzt noch die Namen und Adressen von 43 Bewerbern, die gemäß dem Protokoll zum Losverfahren vom 27. April 2021 vorab, also vor Durchführung des Losverfahrens, aufgenommen wurden. Hat die Schulleiterin nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ mithin ausschließlich Geschwisterkinder aufgenommen, konnte der Antragsteller zu 1. einen Platz an der Schule nur im Wege des Losverfahrens erhalten. Die Beschränkung dieses Kriteriums auf leibliche Geschwister hat sich sonach nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung meinen, die Schule hätte, um die „Lesart des Verwaltungsgerichts zu rechtfertigen“, „leibliche Geschwisterkinder und 7 8

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diesen gleichgestellte“ formulieren müssen, hätte die Aufnahme weiterer Bewerber über die nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ aufgenommenen 43 Bewerber hinaus, zur Folge, dass sich die Erfolgschancen des Antragstellers zu 1. im Losverfahren weiter verschlechtert hätten. Wie ausgeführt, haben wesentlich mehr Bewerber ihre Aufnahme an der Schule begehrt als Plätze vorhanden sind. Dies führt dazu, dass die Chancen der verbleibenden Bewerber, im Losverfahren einen Platz zu erhalten, umso geringer sind, je mehr Bewerber zuvor bereits nach einem anderen Kriterium/anderen Kriterien aufgenommen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Vizepräsident des OVG Dr. Grünberg ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert

gez.: Hahn Hahn Henke

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