Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.08.2020 – 2 B 281/20
Az.: 2 B 281/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des 3. des
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführer -
wegen
Aufnahme in die Klassenstufe 5 der I-K-Schule/Gymnasium der Stadt L im Schuljahr 2020/2021; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 28. August 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. August 2020 - 7 L 381/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums I-K-Schule in L im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums 1 2 3
3 aufgenommen, wenn, wie beim Antragsteller zu 3., die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. So ist der Schulleiter der F.-A.- B-Schule verfahren und hat mit Bescheid vom 4. Juni 2020 den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2020/2021 an seiner Schule aufgenommen. Lediglich hierüber hat er, wie sich bereits aus dem Betreff des Bescheids „Aufnahmeverfahren an der F.-A.- B-Schule/Gymnasium für das Schuljahr 2020/2021“ ohne weiteres ergibt, entschieden und entscheiden wollen. Soweit der Schulleiter ausführt, die von den Antragstellern zu 1. und 2. beantragte Aufnahme ihres Sohnes an der I-K-Schule sowie an den Schulen des Zweit- und Drittwunsches habe „aus den nachfolgenden Gründen“ nicht erfolgen können, sind diese Erwägungen ersichtlich der Begründung für die Aufnahme des Antragstellers zu 3. an der F.-A.- B- Schule zuzuordnen und nicht Teil des Tenors. Da der Antragsteller zu 3. mangels, wie vom Schulleiter im Einzelnen dargelegt, ausreichender Ausbildungsplätze an den Schulen des Erst-, Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden konnte, wurde der Aufnahmeantrag, wie im Anmeldeformular angekündigt, an eine Schule mit freien Ausbildungsplätzen weitergeleitet; dies war hier die F.-A.- B-Schule. Eine Ablehnung der Aufnahme an den Schulen des Erst-, Zweit- und Drittwunsches enthält der Aufnahmebescheid entgegen der Auffassung der Antragsteller sonach erkennbar nicht; sie wurde vom Schulleiter auch sonst nicht verfügt. 2. Bei der Ermittlung der gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA am Gymnasium verfügbaren Ausbildungsplätze ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die 4
4 Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). a) Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der I-K-Schule auf der Grundlage von - ein Platz für einen Wiederholer wurde nicht frei gehalten - 84 Ausbildungsplätzen, denen 138 Anmeldungen gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. aa) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; st. Rspr.), muss der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht selbst die Kriterien der Aufnahme in ein Gymnasium verbindlich festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) ergehen darf, richtet sich danach, ob sie als grundrechtsrelevant zu qualifizieren sind. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die im grundrechtsbedeutsamen Bereich ergehen und „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 258 f.; Beschl. v. 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, 78 f. und Beschl. v. 21. Januar 1976, BVerfGE 45, 400, 417 f.). Für das Schulverhältnis in erheblichem Maße grundrechtsrelevant sind einerseits der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf und andererseits das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf und das Zugangsrecht zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf sowie die persönliche Handlungs- und Ausbildungsfreiheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, 5 6
5 Art. 15 SächsVerf und Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016, SächsVBl. 2017, 18, 20). Nach diesen Maßstäben ist zwar das Recht zum Besuch der Schule einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SächsSchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016 a. a. O.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungswegen, sondern um die Aufnahme (des Antragstellers zu 3.) in eine bestimmte Schule, die von den Antragstellern ausgewählte I-K-Schule. Der Besuch einer bestimmten Schule ist für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts des Kindes auf Schulbildung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 102 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 SächsVerf; § 1 SächsSchulG) indessen von deutlich geringerem Gewicht als die Wahl des Bildungswegs selbst. Aus der in Art. 29 Abs. 1 SächsVerf gewährleisteten freien Wahl der Ausbildungsstätte folgt insoweit nichts anderes. Als Ausbildungsstätten in diesem Sinne sind nur berufsbezogene Einrichtungen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen dienen, nicht aber allgemeinbildende Schulen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchulG) anzusehen (vgl. Rozek, in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 3). Das Recht auf Zugang zu den vorhandenen staatlichen/öffentlichen Ausbildungs- und Bildungseinrichtungen, also nicht nur zu den berufsbezogenen Einrichtungen, wird demgegenüber durch Art. 29 Abs. 2 SächsVerf geschützt und hat nach gleichen Maßstäben unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Kapazitäten zu erfolgen (vgl. Rozek a. a. O., Rn. 2, 9 und 10). Von daher kann der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für die Aufnahmeentscheidung an Gymnasien in das Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters stellen. Dieser/diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). bb) Die Eingangsklasse 5 der I-K-Schule ist im Schuljahr 2020/2021 dreizügig zu führen. Dies ergibt sich aus dem vom Stadtrat am 27. Juni 2019 beschlossenen und mit Bescheid des Staatsministeriums für Kultus vom 1. Juli 2020 genehmigten 7 8
6 Schulentwicklungsplan der Stadt Leipzig - Fortschreibung 2019. Dieser weist für die im Planungsraum Zentrum Süd (Ortsteil Südvorstadt) liegende I-K-Schule einen Kapazitätsrichtwert von 3,5 Zügen aus. Das 1882 errichtete Schulgebäude wurde im Jahr 2012 saniert und für 3,5 Züge ausgelegt, wird derzeit aber über dem ausgewiesenen Kapazitätsrichtwert betrieben. Eine bauliche Erweiterung am Standort ist nicht möglich, so dass, wie im Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 2020 festgehalten, auch künftig kein Kapazitätszuwachs stattfinden wird. Ausweislich des Genehmigungsbescheids sind die Gymnasien im Planungsraum Zentrum Süd derzeit stark ausgelastet und bilden meist Klassen einen halben Zug über dem Kapazitätsrichtwert. Dies ist, wie die Schulleiterin und der Antragsgegner dargelegt haben, auch bei der I-K-Schule seit langem der Fall. In den Schuljahren 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2019/2020 wurden jeweils vier Züge und im Schuljahr 2018/2019 fünf Züge gebildet. Dies hat dazu geführt, dass die Schule im Schuljahr 2019/2020 die rechnerische Aufnahmekapazität von (3,5 x 28 Schüler x 8 Klassen =) 784 Schülern mit tatsächlich vorhandenen 822 Schülern erheblich überschritten hat. Die von der Stadt Leipzig geplante Einrichtung von wiederum vier Zügen für die Eingangsklassen 5 im Schuljahr 2020/2021 hätte daher, wie die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Abgänge in der Jahrgangsstufe 12 eine weitere Erhöhung der Schülerzahl über den Richtwert zur Folge gehabt. Unter Hinweis auf die im Schulnetzplan festgeschriebene alternierende drei/vier Zügigkeit, die zur Verfügung stehenden Unterrichtsräume, den Fluchtplan und das Brandschutzkonzept bat die Schulleiterin um Prüfung der Aufnahmekapazität, in deren Ergebnis in Absprache mit der Stadt Leipzig als Schulträgerin im Schuljahr 2020/2021 die Bildung von drei Eingangsklassen beschlossen wurde. Von der so festgelegten Zügigkeit, die im Übrigen § 4a Abs. Abs. 3 SächsSchulG entspricht, wonach Gymnasien mindestens dreizügig geführt werden, ist auszugehen. Sie ist daher auch bei einem - wie hier - Bewerberüberhang für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin maßgeblich (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, juris Rn. 8 und v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462, 463). cc) Die auf der Internetseite der Schule veröffentlichten und von der Schulleiterin allein angewandten Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Kinder mit dem kürzesten Fußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google Maps“ sind sachgerecht. 9
7 aaa) Die vorrangige Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/18 - , juris Rn. 13, v. 4. März 2015 - 2 B 208/14 -, juris Rn. 10, 11 und v. 19. September 2019 - 2 B 230/19 -, juris Rn. 5; zuletzt Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Hiernach hat die Schulleiterin zunächst 31 Bewerber aufgenommen. Unter diesen befand sich ein Inklusionsschüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, für den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sächsische Klassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) ein Gewichtungszuschlag von 0,5 zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass die nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ aufgenommenen Schüler (31 + 0,5 =) 31,5, gerundet 32 Plätze einnehmen. Die danach noch vorhandenen (84 - 32 =) 52 Plätze hat die Schulleiterin sodann unter den verbliebenen Bewerbern nach dem Kriterium „Kinder mit dem kürzesten Fußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google Maps“ vergeben, zu denen der Antragsteller zu 3. nicht gehört. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. bbb) Die Länge des Schulwegs bietet ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen Anknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. In diesen Fällen sind beide Kriterien gleichermaßen geeignet, den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schule zu ermitteln; sie erfüllen mithin denselben Zweck. Insoweit gilt: Je länger die Wegstrecke ist, desto höher ist der zeitliche Bedarf für den Schulweg. Dies rechtfertigt die pauschale Annahme, dass sich Länge und zeitliche Dauer des Schulwegs im Wesentlichen entsprechen. Hinzu kommt, dass die Kriterien für die Aufnahme an den Schulen, wie vorstehend dargelegt, im Ermessen der Schulleiterin/des Schulleiters stehen. Dieser/diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach ihrem/seinem pflichtgemäßen Ermessen. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher Grund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig ist; nur in diesem Fall erweist sich die in 10 11 12
8 Anwendung dieses Kriteriums ergangene Aufnahmeentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin der I-K-Schule herangezogene Auswahlkriterium „Kinder mit dem kürzesten Fußweg vom Hauptwohnsitz zur Schule, entsprechend der Ermittlung durch Google Maps“ indessen nicht zu. Von daher kommt es nicht darauf an, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein anderes Kriterium zu einer aus Sicht des Gerichts „gerechteren“, „richtigeren“, besseren oder angemesseneren Auswahlentscheidung geführt hätte oder führen würde. Dabei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass sämtliche nach Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ verbliebene 52 Plätze nach dem Kriterium „kürzester Fußweg zu Schule“ vergeben wurden. Die danach aufgenommenen Bewerber wohnen im Umkreis von 120 m bis 700 m um die Schule. Ob man darin, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss (S. 4, 5) meint, die „faktische Einführung eines Schulbezirks“ sehen will, kann dahinstehen. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Grundlage der rechtlichen Prüfung ist und bleibt vielmehr allein, ob die Schulleiterin ihre Auswahlentscheidung an sachgerechten Aufnahmekriterien ausgerichtet hat. Ist dies, wie hier der Fall, hat es damit sein Bewenden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die „faktische Einführung eines Schulbezirks“ sei „bei weiterführenden Schulen nicht mit der grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit der Eltern und Schüler der vierten Klasse, welche weiterführende Schule besucht werden soll, vereinbar“, rechtfertigt diese Überlegung nach den vorstehenden Ausführungen (unter 2. a) aa) keine andere Betrachtung. Aus den Beschlüssen des Senats vom 20. August 2018 - 2 B 304/18 - und 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - (beide juris) vermag das Verwaltungsgericht ebenfalls nichts für seine Auffassung, das Kriterium „Länge des Schulwegs“ sei nicht sachgerecht, herzuleiten. Im zuletzt genannten Beschluss heißt es ausdrücklich, dass die Länge des Schulwegs einen sachlichen Grund für eine Differenzierung von Schülern bietet. Soweit das Kriterium im Folgesatz dahingehend eingeschränkt wird (juris, Rn. 13), entscheidend sei nach Sinn und Zweck des Kriteriums - Verkürzung der Schulwege - der zeitliche Bedarf für den Schulweg und nicht die Länge der Wegstrecke, ist diese Einschränkung in den in den Folgeschuljahren ergangen 13 14
9 Senatsentscheidungen nicht enthalten und findet sich dort daher auch nicht wieder. Der Senat hat seither vielmehr in ständiger Rechtsprechung, wie vorstehend dargelegt, die Auffassung vertreten, dass sowohl die zeitliche Dauer als auch die Länge des Schulwegs sachgerechte Auswahlkriterien darstellen und der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegt werden können. Insoweit ist der Beschluss vom 8. Dezember 2008 vereinzelt geblieben und hat der Senat hieran nicht (mehr) festgehalten (vgl. Senatsbeschl. v. 25. August 2020 - 2 B 277/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Im Beschluss vom 20. August 2018 - 2 B 304/18 - (juris, Rn. 5) hat der Senat ein Aufnahmeverfahren gebilligt, in dem die nach Anwendung der Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Wohnortnähe zur Schule (kürzester Schulweg - Grundlage Routenplaner - Grenze 1,5 km)“ übrigen Ausbildungsplätze unter den verbliebenen Bewerbern verlost wurden. Maßgebend hierfür war, dass der Schulleiter die Auswahl auf der Grundlage der genannten sachgerechten Kriterien getroffen hat, nicht hingegen, welche und wie viele Kriterien er letztlich tatsächlich herangezogen und angewandt hat. Im Übrigen hatte auch in diesem Fall die Aufnahme von Bewerbern aufgrund einer im Vorhinein bestimmten Schulweglänge zur Folge, dass innerhalb der so festgelegten Grenzen ein „faktischer Schulbezirk“ entstanden ist; hieran hat auch das sich anschließende Losverfahren nichts geändert. ccc) Die Aufnahmeentscheidung ist auch insofern nicht zu beanstanden, als die Schulleiterin die kürzeste fußläufige Entfernung zwischen der Wohnung der angemeldeten und nicht vorab nach dem Kriterium „Geschwisterkind“ ausgewählten Schüler und der Schule mit dem Routenplaner Google Maps berechnet hat. Im Regelfall ist die Schulleiterin/der Schulleiter nicht gehalten, die auf diese Weise oder mit einem anderen (vorab bekannt gegebenen und einheitlich angewandten) internetbasierten Routenplaner ermittelten Ergebnisse anhand der tatsächlichen Verhältnisse „vor Ort“ oder unterschiedlicher Routenplaner und auch nicht anhand, so die Antragsteller im Beschwerdeverfahren, vom Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung bereitgestellter „amtlicher Geodaten“ einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sich hieraus ergebende Pauschalierungen und Typisierungen müssen vielmehr von den Eltern und Schülern grundsätzlich hingenommen werden. Abweichendes mag gelten, wenn sich der Schulleiterin/dem Schulleiter im Einzelfall förmlich aufdrängen muss, dass die vom angewandten Routenplaner berechnete Wegstrecke bzw. der vom Routenplaner der Berechnung zugrunde gelegte Verlauf der 15
10 Wegstrecke nicht dem kürzest möglichen und/oder von einer Vielzahl von Schülern der Schule üblicherweise genutzten fußläufigen Schulweg entspricht, so dass ausnahmsweise der tatsächliche Schulweg zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25. August 2020 - 2 B 277/20 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Derartige Umstände haben die Antragsteller indessen nicht vorgetragen; sie sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. b) Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme des Antragstellers zu 3. in die G- T-Schule und die L-O-P-Schule begehren, haben sie weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren hierauf bezogene, über die gegen die Rechtmäßigkeit des an der I-K-Schule durchgeführten Aufnahmeverfahrens vorgebrachten Einwände, hinausgehende Gründe oder Gesichtspunkte vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
16 17 18 19
11 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 02.09.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte