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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.10.2021 – 4 A 387/21
Az.: 4 A 387/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 14. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Mai 2021 - 3 K 2236/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger wurde 2016 durch Erbgang Eigentümer eines Flurstücks, dessen Gartenbereich im Biotop-Verzeichnis als Streuobstwiese erfasst ist. Im Februar 2017 erhielt der Beklagte Kenntnis von Arbeiten auf dem Grundstück, bei denen mindestens zehn Bäume beseitigt worden waren. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 gab der Beklagte dem Kläger auf, „mit einer Nachpflanzung von 10 hochstämmigen Obstgehölzen heimischer Sorten, den ursprünglichen Zustand des Flurstückes [...] unverzüglich [...] wiederherzustellen“; der Kläger habe durch die Gehölzentnahmen den Bestand einer gesetzlich geschützten Streuobstwiese erheblich beeinträchtigt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er habe lediglich das Gras mähen und abgestorbenes Holz entfernen lassen. Die angeordnete Nachpflanzung sei nicht erforderlich, um den Charakter der nach wie vor vorhandenen Streuobstwiese zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 25. Mai 2021 abgewiesen. Die gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (2.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. 1 2 3 4
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die vorgenommenen Veränderungen am Grundstück verbotene Handlungen nach dem Naturschutzrecht. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Biotops führen können. Eine Streuobstwiese ist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG ein solches Biotop. Beeinträchtigt ist ein Biotop, wenn sich dessen charakteristischer Zustand verschlechtert (Landmann/Rohmer, UmweltR, 95. EL Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 14). Bei der Bewertung, ob die Verschlechterung die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erreicht, ist sowohl deren Schwere als auch deren Nachhaltigkeit zu berücksichtigen (vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/6378, S. 48). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine erhebliche Beeinträchtigung der Streuobstwiese angenommen. Bei der rechtlichen Bewertung ist vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demnach sind auf dem klägerischen Grundstück mindestens zehn Bäume entfernt worden, von denen viele gesunde Stämme gehabt haben; dadurch sind in zentralen Bereichen der Streuobstwiese Lücken entstanden (Seite 7, erster Absatz des Urteils). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass diese Sachverhaltsermittlung mangelhaft erfolgt ist. Zwar wird in der Zulassungsbegründung von einer „punktuellen Totholzentnahme“ gesprochen und damit suggeriert, die erfolgten Maßnahmen hätten sich auf die Entnahme von Totholz beschränkt. Anhand der vom Verwaltungsgericht herangezogenen oder anderer Beweismittel wird jedoch nicht dargestellt, dass ein anderer Sachverhalt in Betracht kommt. 5 6 7 8 9
Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Veränderungen durch die vom Kläger initiierten Maßnahmen haben die Streuobstwiese erheblich beeinträchtigt. Streuobstwiesen sind extensiv genutzte Obstbaumbestände aus hoch- und mittelstämmigen Gehölzen, die oft unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen Brachestadien angeordnet sind. Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen Unterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen (SächsOVG, Beschl. v. 25. August 2021 - 4 A 207/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Sowohl durch die Entnahme gesunder Obstbäume als auch von Altholzbäumen hat der Kläger somit Bestandteile einer Streuobstwiese entfernt. Damit hat er deren ökologischen Wert verringert. Die Entnahmen sind zudem im Umfang nicht unerheblich gewesen. Die zehn entfernten Bäume haben einen großen Anteil des insgesamt vorhandenen Baumbestandes dargestellt. Dies wird durch die Fotos in der Behördenakte belegt. Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die die Entfernung von fünf Totholzbäumen von einer Streuobstwiese betroffen hat. Der Kläger macht zwar zutreffend geltend, dass in der damaligen Entscheidung ein Eingriff verneint worden ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 B 54/99 -, juris Rn. 35 f.). Im vorliegenden Fall ist aber nicht entscheidungserheblich, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG gegeben ist, sondern ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Biotops eingetreten ist. Dies ist in der damaligen Entscheidung bejaht worden (vgl. SächsOVG, a. a. O., juris Rn. 45). b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den Kläger verpflichtet hat, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zehn hochstämmige Obstgehölze anzupflanzen. Werden Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden (§ 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG). Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Demzufolge steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, in welcher Weise sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erreichen möchte. Sie ist dabei insbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und darf nicht Maßnahmen anordnen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 10 11 12 13 14
hinausgehen. Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter Pflanzenbestände ist dabei nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands abhängig. Zwar ermächtigt § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG nur zu Maßnahmen, die „den ursprünglichen Zustand wiederherstellen". Jedoch ist dies nicht mit einer gleichsam authentischen Rekonstruktion des Zustandes gleichzusetzen, der verbotswidrig beseitigt worden ist (vgl. zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen Regelungen: OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 110; BayVGH, Beschl. v. 12. November 2015 - 14 CS 15.2144 -, juris Rn. 19; OVG Schl.-H., Urt. v. 17. April 1998 - 2 L 2/98 -, juris Rn. 24). Der ursprüngliche Zustand im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG bezieht sich in erster Linie auf die Funktion des betreffenden Teils von Natur und Landschaft. Unter Wiederherstellung des früheren Zustands ist daher zu verstehen, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 110). Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, juris Rn. 23). Zwar erreicht die Neuanpflanzung von Obstbäumen nicht unmittelbar die ökologischen Effekte eines Altbestandes. Das gilt insbesondere bezogen auf Alt- und Totholz; dieser Kategorie sind einige der vom klägerischen Grundstück entfernten Bäume zuzuordnen. Trotzdem haben die vom Beklagten angeordneten Neuanpflanzungen einen positiven ökologischen Effekt, der den vom Kläger verursachten negativen Effekt zwar zunächst nicht vollständig ausgleicht, aber ihm entgegenwirkt. Da Pflanzen einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen sind und nicht in einem gleichbleibenden Zustand verharren, wird dieser positive Effekt zudem über die Jahre zunehmen und damit in Zukunft mehr ausgleichende Wirkung entfalten können. c) Zuletzt leidet der angegriffene Bescheid auch nicht an einem Ermessensausfall. Der Kläger sieht diesen darin, dass sich der angegriffene Bescheid lediglich mit der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung auseinandersetze. Allein eine „Vermengung“ von Ermessenserwägungen und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit führt für sich genommen aber nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19. Mai 2015 - 10 ZB 13.1437 -, juris Rn. 18). Für die Annahme eines Ermessensausfalls bedarf daher weiterer Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte 15 16
unzutreffend von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Diese lassen sich weder dem Bescheid noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr wird im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass „nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen sind. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund zwar geltend gemacht. Entgegen den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt aber keine Subsumtion unter die rechtlichen Anforderungen des Zulassungsgrundes. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und - fähig sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Dieser benennt als gerichtlich zu klärende Fragen, ob bei punktueller Entnahme von Totholz aus einer Streuobstwiese überhaupt ein Eingriff in den Biotop vorliegt und ob in einem solchen Fall, wenn Ziel eines Verwaltungsaktes ist, „den ursprünglichen Zustand des Flurstückes 64a, Gemarkung Karsdorf“ wiederherzustellen, bei Entfernung von Totholz das Nachpflanzen von neuen lebenden 10 hochstämmigen Obstgehölzen das richtige und angemessene Mittel ist. 17 18 19 20
Die erste Frage stellt sich nicht. Bei der Auslegung der Frage ist zu berücksichtigen, dass zu deren Begründung auf eine frühere Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht verwiesen worden ist, in der ein Eingriff in Natur und Landschaft verneint worden ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 B 54/99 -, juris Rn. 35 f.). Demzufolge bezieht sich die Frage - ihrem Wortlaut entsprechend - auf das Vorliegen eines „Eingriffs“, konkret eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist - wie dargelegt - stattdessen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG eingetreten ist. Die zweite Frage bezieht sich nach ihrem Wortlaut, in dem das streitgegenständliche Flurstück und der erlassene Verwaltungsakt ausdrücklich benannt werden, allein auf das vorliegende Verfahren. Damit entzieht sich die Frage einer grundsätzlichen Klärung und kann eine Grundsatzrüge nicht begründen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dahlke-Piel
Tischer
Sieweke 21 22 23 24