Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.10.2021 – 6 A 599/21.A

Az.: 6 A 599/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch durchzuführenden Antrag auf Zu- lassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2021 - 3 K 681/20.A - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Kläger hat zum einen innerhalb der Frist zur Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) gegen das Ihm am 14. September 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Dazu ist er aber nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2021 - 6 A 191/21 -, juris Rn. 1). Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung zum anderen aber auch nicht erfolgversprechend. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylVfG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts 1 2 3

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wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2015 - A 3 A 318/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 11. April 2003 - 21 ZC 03.30418 -, juris Rn. 3). Dem wird das Vorbringen des Klägers indes nicht gerecht. Er hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 23. September 2021 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärt ohne zumindest ansatzweise zu begründen, aus welchem Grund sein Zulassungsantrag Erfolg haben soll. Auch sonst ist nach Aktenlage nicht offensichtlich, dass einer der Berufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren zu gewähren. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 83b AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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