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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 10.11.2021 – 6 A 311/19
Az.: 6 A 311/19 5 K 3021/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Rücknahme einer Zuwendung hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 10. November 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2018 - 5 K 3021/17 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Vorstand nach seiner Satzung aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, wobei jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Er wendet sich gegen die Rücknahme eines auf der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien (Förderrichtlinie LEADER – RL LEADER/2014) vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13) beruhenden Zuwendungsbescheids. Am 12. August 2015 rief der Verein Z...... W............. e. V. im Rahmen der Umsetzung der LEADER-Entwicklungsstrategie 2014 - 2020 (LES) der Region W............. zur Einreichung von Vorhaben für die Maßnahme „Vereinsanlagen und deren Ausstattung“ auf. In dem Aufruf wird der Verein Z...... W............. e. V./Regionalmanagement der LEADER-Region W............. als „Beratende Stelle für Auskünfte zum Aufruf und zur LES W............. sowie zu den beizubringenden Unterlagen“ bezeichnet. Die Unterlagen seien bei ihm bis zum 30. Oktober 2015 (Posteingang) einzureichen. Termin der abschließenden Vorhabenauswahl sei der 25. November 2015. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten (bis 25. Januar 2016) müsse ein „Antrag auf Förderung über die beratende Stelle zur Weiterleitung an die zuständige Bewilligungsbehörde gestellt sein“. 1 2
3 Nachdem der Kläger ausgewählt worden war, stellte er unter dem 15. Januar 2016 einen am 22. Januar 2016 bei der Lokalen Arbeitsgruppe (LAG) der LEADER-Region W............. eingegangenem und von dieser am 3. Februar 2016 an das Landratsamt des Beklagten weitergeleiteten Förderantrag auf Bewilligung einer Zuwendung in Höhe von 75.960,00 € (90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten) für die Errichtung einer Spiellandschaft für Generationen in S.......... In einer Anlage zum Förderantrag machte der Kläger Angaben zum Bauablaufplan, wonach die Tätigkeiten im Zeitraum von Februar bis Dezember 2016 (unter anderem Auftragsvergabe: Februar/März 2016, Vertragsabschluss mit Unternehmen: ab Februar 2016) erfolgen sollten. Zudem erklärte der Kläger im Antragsformular unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht „vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang bei der zuständigen Behörde)“ begonnen werden dürfe, dass er noch nicht mit den zur Förderung beantragten Vorhabenbestandteilen begonnen und vollständige und richtige Angaben gemacht habe. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Erklärungen wird im Antragsvordruck auf die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach § 48 und § 49 VwVfG hingewiesen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag auf Förderung nach der Förderrichtlinie LEADER vom 15. Januar 2016 sei am 3. Februar 2016 eingegangen. Grundsätzlich bestehe „ab Antragstellung (Posteingang bei der Behörde)“ die Möglichkeit mit dem Vorhaben zu beginnen. Mit Bewilligungsbescheid vom 22. Juni 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger nach Teil B Ziffer I und II Nr. 2 und 6 RL LEADER/2014 für das Vorhaben im Wege der Anteilsfinanzierung einen maximalen Zuwendungsbetrag in Höhe von 75.960,00 €. Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER, Anlage 2 zur RL LEADER/2014) seien Bestandteil des Bescheids. Der Bewilligungszeitraum beginne am 3. Februar 2016 und ende am 31. Dezember 2016. Nach Fertigstellung des Vorhabens stellte der Kläger beim Beklagten am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf Auszahlung, in dessen Belegliste für anteilsfinanzierte Teilvorhaben er in Spalte 3 Zeilen 4, 5 und 16 Rechnungen der Firma H.... M..... St............... (Firma M.....) vom 29. Juli, 29. August und 2. Dezember 2016 samt Datum des Auftrags vom 22. Januar 2016 (jeweils in Spalte 2) aufführte. Auf dem beigefügten Angebot der Firma M..... vom 2. Oktober 2015 über 80.128,64 € brutto befindet sich auf der Rückseite folgende auf den 22. Januar 2021 datierende handschriftliche Notiz: 3 4 3 4
4 „Sehr geehrter H. M....., wir bedanken uns & bestätigen mit unserer Unterschrift die Auftragsvergabe an Ihr Unternehmen! MfG A. S...../Vorstand C......“ Im Rahmen der Anhörung zu Widerruf oder Rücknahme wegen vorzeitigen Baubeginns erläuterte Frau S.... für den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2017 unter Vorlage der Kopie eines Terminkalenderauszugs mit Eintrag am 17. März 2016 („12.30 Männerbespre. Spielland“) und einer korrigierten Belegliste, dass der Auftrag an die Firma M..... tatsächlich erst zu Frühlingsbeginn am 17. März 2016 vergeben worden sei. Bei dieser Besprechung mit Herrn M..... und dessen Bauleiter M...... C....... sei darauf hingewiesen worden, dass der Antragseingang bei der Behörde Anfang Februar schriftlich bestätigt worden sei und somit mit dem Vorhaben begonnen werden dürfe. Der Kläger habe sich „für alle bisher geleistete Zuarbeit und das Angebot“ förmlich bedankt und den Auftrag sodann mündlich an die Firma M..... vergeben. Zur Bekräftigung dieses Sachverhalts würden die genannten Personen das Schreiben mitunterzeichnen; falls erforderlich, würden sie den Inhalt der Besprechung auch unter Eid bestätigen. Zu dem „verheerenden Fehler ‚Datum Auftragsvergabe 22.01.2016‘ auf dem Angebot“ sei es gekommen, weil Frau S..... nach Eingang der letzten Rechnungen unter enormem Zeitdruck gestanden habe, um den Verwendungsnachweis bis 31. Dezember 2016 vorlegen zu können. Beim Kopieren des Angebots der Firma M..... habe sie bemerkt, dass keine schriftliche Auftragsvergabe getroffen worden sei, und zwecks Vervollständigung des Verwendungsnachweises „auf dem Angebot unüberlegt eine Auftragsvergabe [notiert], ohne dabei in besonderer Weise auf das Datum zu achten“. Mit Bescheid vom 30. März 2017 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit wegen vorzeitigen Baubeginns vollständig zurück und lehnte den Antrag vom 15. Dezember 2016 auf Auszahlung von Fördermitteln in Höhe von 75.960,00 € ab. Die Rücknahme wird auf § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, der Umfang der Rücknahme und Ablehnung auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 gestützt. Mit seinem dagegen gerichteten und erneut von dem Firmeninhaber M..... und dessen Bauleiter C....... mitunterzeichneten Widerspruch vom 24. April 2017 bekräftigte der Kläger, vertreten durch drei Vorstandsmitglieder, sein Vorbringen aus der Anhörung. Mit den Maßgaben zum vorzeitigen Baubeginn sei er seit Jahren aus Fördermittelanträgen verschiedener Art bestens vertraut und habe diese allen 5 6 7
5 Unternehmen und insbesondere auch der Firma M..... gegenüber kommuniziert und eingehalten. Es sei zwischen unbeabsichtigten Formfehlern in der Dokumentation und vorsätzlichen Vergehen bei der Durchführung der Auftragsvergabe zu unterscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids beruhe auf Art. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 35 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, die als abschließende Regelungen, auch bezüglich des Verfahrensrechts, zur Rücknahme der Förderung sowie zur Rückzahlung bzw. Ablehnung von noch nicht ausgezahlten Fördergeldern nationale Rücknahmevorschriften vollständig verdrängten. Sinn und Zweck des Verbots vorzeitigen Baubeginns sei es, Mitnahmeeffekte durch Förderung von Teilvorhaben auszuschließen, bei denen aufgrund des Beginns vor Antragstellung davon ausgegangen werden könne, dass sie auch ohne die Förderung umgesetzt worden wären. Der Kläger habe nicht hinreichend nachweisen können, dass der Vertrag mit der Firma M..... durch mündliche Auftragserteilung zustande gekommen sei. Insbesondere aus dem Terminkalendereintrag sei nicht ersichtlich, mit wem und mit welchem Inhalt die Besprechung am 17. März 2016 geführt worden sein solle. Der für einen gemeinnützigen Verein sehr hohe Auftragswert von 80.128,64 € für einen Spielplatz spreche vielmehr für eine schriftliche Auftragserteilung. Die schriftlich dokumentierte Auftragserteilung vom 22. Januar 2016 sei nicht entkräftet worden. Die mit der Stellungnahme vom 10. Januar 2017 vorgelegte geänderte Belegliste sei als nachträgliche Änderung entsprechend Art. 3 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht zu berücksichtigen. Das Verbot vorzeitigen Baubeginns führe als in ständiger Verwaltungspraxis regelmäßig angewandtes Förderausschlusskriterium regelmäßig zur Rücknahme der kompletten Zuwendung, ohne dass die Berufung auf Vertrauensschutz möglich sei. Außergewöhnliche Umstände, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen könnten und eine Interessenabwägung erforderten, seien nicht erkennbar. Im Übrigen würde sich nichts anderes ergeben, wenn die Rücknahme auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsVwVfZG zu stützen sei. Dann wäre das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Zuwendungsbescheids nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht schutzwürdig, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Auf die am 31. August 2017 erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 27. November 2018 den Bescheid des Beklagten vom 8 9
6 30. März 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Selbst wenn der Kläger bereits am 22. Januar 2016 rechtswirksam den Bauauftrag ausgelöst gehabt haben sollte, hätte darin kein Verstoß gegen die einschlägigen Förderrichtlinien im Sinne eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns gelegen, da der Fördermittelantrag ebenfalls am 22. Januar 2016 „im Sinne der Richtlinie“ bei der Behörde eingegangen sei. Behörde sei die LAG Z...... W............. e. V. der LEADER-Region W............./Träger des Regionalmanagements in B....., die - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - ebenfalls zur Entgegennahme derartiger Fördermittelanträge zuständig sei. Nach dem Vortrag des Beklagten fungiere diese Aktionsgruppe als so genannter "Verwaltungshelfer", derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als bloßes Instrument/Werkzeug bediene, deren Handeln aber jedenfalls seinem Rechts- und Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. Diese bundesweit tätigen und zumeist - wie hier - in Vereinsform als lokale öffentlich- private Partnerschaften organisierten Aktionsgruppen fungierten als "Bindeglied" zwischen den offiziellen Stellen und dem jeweiligen Projektträger und würden dabei helfen, den administrativen Aufwand bei der Antragstellung, Umsetzung und Nachweisführung möglichst gering zu halten. Sie seien insoweit unmittelbar mit der eigentlichen Bewilligungsbehörde vernetzt. So habe das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf einer Informationsveranstaltung in F....... vom 11. April 2014 zum Thema "Anforderungen der EU an die Organisation der LAG" (www.smul.sachsen.de/laendlicher_raum/...TOP_2_Organisation_LEADER.pdf) unter Berufung auf Art. 34 Abs. 3 Buchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 (ESI-Verordnung) einer derartigen LAG die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung ausdrücklich zugewiesen. Damit sei der Antrag des Klägers vom 15. Januar 2016 nicht erst am 3. Februar 2016, sondern bereits am 22. Januar 2016 bei der Behörde eingegangen, so dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nicht vorliege. Gegen dieses den Beteiligten am 1. Februar 2019 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat auf dessen Antrag vom 26. Februar 2019 mit Beschluss vom 3. September 2020 wegen ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat und die der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 im Wesentlichen unter Nutzung von - bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten - Zuarbeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 3. Dezember 2019 und 15. März 2020 wie folgt begründet: 10 11
7 Die angefochtene Rücknahme des Zuwendungsbescheids sei rechtmäßig. Der Kläger habe unter Verstoß gegen Teil A Ziff. I. Nr. 1. Buchst. a RL LEADER/2014 mit dem Vorhaben förderschädlich vor Posteingang des Förderantrags bei dem Beklagten als Bewilligungsbehörde am 3. Februar 2016 begonnen, weil er das Angebot der Firma M..... rechtswirksam am 22. Januar 2016 angenommen habe und die LAG im Bewilligungsverfahren über den an diesem Tag bei ihr eingegangenen Förderantrag nicht Verwaltungshelfer des Beklagten sei. Die Annahme und Unterzeichnung des Angebots der Firma M..... am 22. Januar 2016 durch die allein nicht vertretungsberechtigte Frau S..... müsse sich der Kläger nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht als wirksame Vertragsannahme zurechnen lassen. Sie habe den Anschein erweckt, dass eine Alleinvertretung bestehe, gegen den der Kläger nichts unternommen habe. Vielmehr habe er selbst in der Belegliste zu seinem Auszahlungsantrag vom 15. Dezember 2016 als Auftragsdatum den 22. Januar 2016 angegeben. Auch in diesem Fall habe nur Frau S..... die Belegliste unterzeichnet. Der Kläger gebe damit durch konkludentes Verhalten zu verstehen, dass er ihr Handeln in seinem Namen zumindest dulde. Ob damit sogar eine nachträgliche Genehmigung gegeben sei, könne dahinstehen. Die Erklärung von Frau S..... wirke jedenfalls nach außen unmittelbar für und gegen den Kläger. In keiner Weise hätten bei dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der Vertretungsbefugnis aufkommen müssen. Die Beweiskraft von unterzeichneten Angeboten werde ad absurdum geführt, wenn der Kläger behaupte, dass es keine schriftliche Auftragsvergabe gegeben habe, obwohl diese doch aktenkundig vorliege. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass ein Förderantrag, der bei einer LAG eingehe, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt sei, sei offensichtlich fehlerhaft. Die LAG sei auf Grundlage ihrer Aufgaben nach Art. 32 ff. der VO (EU) 1303/2013 nicht als Verwaltungshelfer für das Landratsamt als Bewilligungsbehörde zu qualifizieren. Sie sei nach der Richtlinie LEADER/2014 im Förderbereich nur im Rahmen der Vorbereitung der Vorhaben und der Vorhabenauswahl tätig. Nach der bisherigen Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis gelte der Posteingang bei der Bewilligungsbehörde als frühester möglicher Zeitpunkt des förderunschädlichen Vorhabenbeginns. Förderanträge für vorher begonnene Vorhaben würden abgelehnt. Werde der vorzeitige Vorhabenbeginn erst nach der Bewilligung festgestellt, so werde die Zuwendung zurückgenommen, bereits gezahlte Beträge würden zurückgefordert. Es hätte weitreichende Folgen, wenn die Lokalen Aktionsgruppen entgegen der Verwaltungspraxis als Verwaltungshelfer der Bewilligungsbehörden betrachtet würden, 14 15 12
8 weil sie dann auch als Beteiligte im Zahlstellenverfahren anzusehen wären. Insoweit wären sie im Rahmen der an die Landkreise übertragenen Zahlstellenfunktion der Bewilligung tätig. Dies sei nach Unionsrecht so nicht generell vorgesehen. Danach bedürfe es vielmehr einer gesonderten Übertragung von Zahlstellenfunktionen. Die Lokalen Aktionsgruppen müssten bei einer verschärfenden Auslegung nach deutschem Recht entsprechend auch den strengen Anforderungen des durch das Unionsrecht vorgeschriebenen Verwaltungs- und Kontrollsystems gerecht werden (Vier-Augen-Prinzip, Aufsichtsprinzip, umfassende Dokumentationspflichten, laufende Überwachung, Fachaufsicht, Kontrollen durch Kontrollbehörden der EU). Zudem müssten sie die hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit (BSI-Zertifizierung) erfüllen. Sie würden dann auch als Teil der EU-Zahlstelle dem uneingeschränkten Weisungsrecht der Leiterin der EU-Zahlstelle unterliegen. Dies alles entspreche nicht dem so genannten Bottom-up-Prinzip im Förderbereich LEADER, dessen Ziel es sei, dass die Lokalen Aktionsgruppen die Vorhaben auswählten, die am besten der Erreichung der Ziele der LES dienten. Die EU-Zahlstelle gehe davon aus, dass die LAG kein Verwaltungshelfer sei und daher der Posteingang bei dieser nicht der Behörde zugerechnet werden könne. Der Verwaltungshelfer sei eine (natürliche oder juristische) Privatperson, die für den Hoheitsträger unselbständig und nach dessen Weisung technische und untergeordnete Handlungsbeiträge ohne eigene Entscheidungsbefugnis erbringe. Er agiere als sei er ein Werkzeug und handele ohne eigene hoheitliche Entscheidungsgewalt und nicht im eigenen Namen. Die LAG habe demgegenüber bei der Annahme des Antrages im eigenen Namen gehandelt. Der Landkreis habe gegenüber der LAG kein Weisungsrecht. Damit scheide auch die Annahme des Anscheins, dass die LAG hier für den Landkreis gehandelt habe, aus. Bei der Förderung nach der Richtlinie LEADER/2014 sei der Verfahrensablauf zweistufig. Der Tätigkeit des Beklagten vorgeschaltet sei die Erstellung der LES durch die LAG und die Genehmigung der LES durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, die Grundlagen für das Verfahren seien. Die Stufe 1 (Vorverfahren, Projektauswahlverfahren durch die Region) stelle sich wie folgt dar: Die Einreichung eines Vorhabens von Projektträgern erfolge bei der LAG. Die LAG unterstütze und berate die Projektträger. Die Vorhabenauswahl basiere auf zu veröffentlichenden Aufrufen zur Einreichung von Projektideen unter Benennung von Auswahlkriterien. Das Projekt werde dem Entscheidungsgremium der LAG zur Auswahl vorgelegt. Die Auswahl werde durch das Entscheidungsgremium der LAG 13 14
9 anhand des genehmigten LES getroffen. Die Stufe 2 (Förderverfahren durch die Bewilligungsbehörde) sei wie folgt ausgestaltet: Ein Förderantrag nach der Richtlinie LEADER/2014 könne grundsätzlich auch ohne Tätigwerden der LAG bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Der positive Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG über die Auswahl des Vorhabens sei jedoch eines von mehreren Förderkriterien und müsse bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. Auch die LAG selbst reiche Anträge auf Förderung ein. Die Vorhabenauswahl sei damit bei der Förderung strikt von der Bewilligung getrennt. Nur die Region (LAG) könne und dürfe die Vorhaben auswählen. Sie wende dabei die Projektauswahlkriterien aus der genehmigten LES an. Die LAG handele dabei selbstständig und entscheide selbst und im eigenen Namen. Sie agiere in einem eigenen Aufgabengebiet. Hinsichtlich Stufe 2 des Verfahrens sei die LAG in keiner Weise eingebunden. Damit sei eine Verwaltungshelfereigenschaft zu verneinen. Zwar seien die Lokalen Aktionsgruppen nach dem Wortlaut des Artikel 34 Abs. 3 Buchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 (sog. ESI-Verordnung) auch zuständig für „die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung.“ Aus dem Kontext der Regelung in diesem Absatz ergebe sich jedoch, dass es sich hier nicht um Entgegennahme der Förderanträge handele, sondern um die Entgegennahme der Projekt-ideen und Projektskizzen, die dem Aufruf für die Vorhabenauswahl folgten. Insoweit habe das Verwaltungsgericht auch die im Urteil in Bezug genommene Informationsveranstaltung in F....... missverstanden. In Art. 34 Abs. 3 EST-Verordnung würden chronologisch alle Aufgaben der Lokalen Aktionsgruppen von der Erstellung der LES (Buchst. a) bis zur Vorhabenauswahl (Buchst. f) aufgeführt. Daran schließe sich mit Buchst. d die Begleitung der Projekte und deren Auswertung oder Bewertung im Zusammenhang mit der LES an. Davon zu unterscheiden sei die Bearbeitung der Förderanträge bis zur Bewilligung. Diese Aufgabe sei in Art. 34 Absatz 3 EST-Verordnung nicht erwähnt und damit auch nicht originäre Aufgabe der Lokalen Aktionsgruppen. Dies werde auch in Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 EST-Verordnung deutlich. Dort werde klargestellt, dass die unter Buchstaben a bis g erfassten Aufgaben solche der Lokalen Aktionsgruppen seien, die gerade nicht in die Verantwortung der Zahlstelle fielen. Nur wenn die Lokalen Aktionsgruppen auch die Bewilligungsfunktion (eine Zahlstellenfunktion) übertragen bekämen, fielen sie unter die Verantwortung der Zahlstelle. Die Lokalen Aktionsgruppen würden dann als zwischengeschaltete Stelle betrachtet. Die Aufgabe der Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei den Lokalen Aktionsgruppen in Sachsen gerade nicht übertragen worden. Die Bewilligungsfunktion obliege hier in Sachsen allein den Bewilligungsbehörden. 15
10 Im Übrigen seien auch die Regelungen der Richtlinie LEADER/2014 zur Antragstellung eindeutig und für den Begünstigten transparent. Der Antragsteller müsse nach Teil C Ziffer I Nr. 2 RL LEADER/2014 seinen Antrag bei der Antrags- und Bewilligungsbehörde einreichen; Antrags- und Bewilligungsbehörde seien nach Teil C Ziffer I Nr. 1 der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinie LEADER/2014 die für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Diese seien auch Adressat des vorgegebenen Antragsformulars im Falle der elektronischen Antragstellung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2018 - 5 K 3021/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Berufungsbegründung unzulässig, weil der Beklagte hinsichtlich der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die LAG „Z...... W............. e. V.“ als Verwaltungshelfer des Beklagten einzustufen sei, Textbausteine aus Zuarbeiten des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ohne eigenständige Prüfung, rechtliche Durchdringung und Würdigung übernommen habe. Gegen eine Identifizierung des Beklagten mit den Textbausteinen spreche zudem, dass dieser die Absicht gehabt habe, den Antrag auf Zulassung der Berufung zurücknehmen, und das Staatsministerium ihn hätte anweisen müssen, die Begründung fristgerecht unter Verwendung der Zuarbeiten einzureichen. Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliege. Dabei könne dahinstehen, ob der „Z...... W............. e. V.“ als LAG (Lokale Aktionsgruppe) der LEADER-Region W............./Träger des Regionalmanagements am 22. Januar 2016 (Bl. 109 VA) als Verwaltungshelfer des Beklagten den Fördermittelantrag des Klägers entgegengenommen und ob er nicht lediglich im Rahmen der Vorbereitung von Vorhaben und deren Auswahl für eine Förderung nach der Förderrichtlinie LEADER/2014 (1. Stufe), sondern auch als sog. EU-Zahlstelle für die Entgegennahme und Bearbeitung der Förderanträge bis zur 16 17 23 24
11 Fördermittelbewilligung und -auszahlung zuständig gewesen sei. Denn aus Gründen, mit denen sich das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst habe, habe es vor dem 22. Januar 2016 keinen Vertragsabschluss gegeben. Seine ehemalige Vorständin A....... S..... habe mit dem von ihr unterschriebenen Text schon deshalb keine wirksame Angebotsannahme erklären können, weil er - der Kläger - gemäß § 10 Abs. 4 seiner Satzung vom 8. März 2005 nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich wirksam vertreten werden könne. Es habe auch keine sog. Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dabei müsse das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeuge, von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten müsse dem Vertretenen zu Last fallen, d. h. er müsse die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Handeln vorauszusehen und zu verhindern. Der andere Teil wiederum müsse gutgläubig gewesen sein; er werde nicht geschützt, wenn er den Mangel der Vollmacht gekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Beklagte behaupte schon keine Dauer und/oder Häufigkeit. Er zeige auch nicht auf, wie der Kläger das Handeln der Vorständin hätte voraussehen und vermeiden können. Für eine vorwerfbare Verletzung von Sorgfaltspflichten des Klägers gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus wäre die fehlende Vollmacht der Vorständin angesichts der im Vereinsregister publizierten Vertretungsregelung für den Firmeninhaber M..... ohne weiteres erkennbar gewesen. Soweit sich der Beklagte auf das Vorliegen einer sog. Duldungsvollmacht berufen sollte, verkenne er, dass der Kläger es wissentlich hätte geschehen lassen müssen, dass seine Vorständin als seine alleinige Vertreterin auftrete und der Firmeninhaber M..... dieses Dulden nach Treu und Glauben dahingehend hätte verstehen dürfen. Es habe indes keine positive Kenntnis der weiteren vier Vorstände gegeben. Unabhängig davon habe der Firmeninhaber M..... weder die durch den Beklagten bemühte "Belegliste für anteilsfinanzierte Teilvorhaben“, die Gegenstand des Auszahlungsantrags vom 15. Dezember 2016 gewesen sei noch den handschriftlichen Text der Vorständin auf seinem Angebot vom 2. Oktober 2015 eingesehen bzw. erhalten. Zudem scheitere ein förderschädlicher Vertragsabschluss und damit Maßnahmenbeginn vor Stellung des Fördermittelantrags daran, dass seine ehemalige Vorständin den handschriftlichen Text auf dem Angebot der Firma M..... vom 2. Oktober 2015 erst im Zuge der Erstellung des Auszahlungsantrags Anfang Dezember 2016 und nicht am 22. Januar 2016 aufgebracht habe. Tatsächlich sei die Annahme des Angebots vom 2. Oktober 2015 mündlich am 17. März 2016 erfolgt. 25 Der Senat hat über die Umstände der Annahme des Angebots der Firma M..... durch den Kläger Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S....., M..... und C........
12 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenordner) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufungsschrift erfüllt die in § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO geregelten Anforderungen, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Die Berufungsgründe haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. September 1999 - 9 B 372.99 -, juris Rn. 4). Dem genügt die Berufungsbegründung, die klar erkennen lässt, aus welchen Gründen der Beklagte das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. Dass bei ihrer Abfassung auf Textbausteine des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zurückgegriffen wurde, ändert - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts daran, dass sich der Beklagte die Rechtsansicht der übergeordneten Behörde zu eigen gemacht hat. Seine abweichende Auffassung, dass die im Urteil angenommene Verwaltungshelferstellung der LAG nachvollziehbar sei, hatte er bereits im Zulassungsverfahren aufgegeben, nachdem er angewiesen worden war, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den Rücknahmebescheid vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2017 aufgehoben. Die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 26 27 28
13 Der Senat lässt dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids allein Art. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 oder in verfahrensmäßiger Ergänzung in Verbindung mit § 48 Abs. 1, 2 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Betracht kommt. Denn in beiden Fällen steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme entgegen, dass die Bewilligung der Fördermittel mangels eines förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Sinne von Teil B. Ziff. I. Nr. 1 Buchst. a der Förderrichtlinie LEADER - RL LEADER/2014 - (hier in der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gültigen Fassung durch die Änderungsrichtlinie vom 19. Oktober 2016 - [SächsABl. S. 1362]) nicht rechtswidrig war (a) und der Beklagte die Korrektur der vom Kläger im Verwendungsnachweis eingereichten Belegliste auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 unberücksichtigt lassen durfte (b). Auf die Frage, ob die LAG bei der Entgegennahme des Förderantrags am 22. Januar 2016 als Empfangsbevollmächtigte oder nur als Empfangsbotin des Beklagten agierte, kommt es dabei nicht an. a) Nach Teil B. Ziff. I. Nr. 1 Buchst. a RL LEADER/2014 dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Im Streitfall war der Förderantrag spätestens mit Posteingang bei dem Beklagten, der nach Teil C. Ziff. I. Nr. 1 RL LEADER /2014 Antrags- und Bewilligungsbehörde für den Förderantrag ist, am 3. Februar 2016 gestellt. Ob die LAG bei Empfang des Förderantrags des Klägers bereits am 22. Januar 2016 aufgrund der ihr durch Art. 34 Abs. 3 Buchst. e VO (EU) Nr. 1303/2013 zugewiesenen Aufgabe der Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung als Empfangsbevollmächtigte bzw. als Verwaltungshelfer des Beklagten agierte, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der Kläger das Angebot der Firma M..... vom 15. Oktober 2015 erst am 17. März 2016 und damit nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 3. Februar 2016 förderschädlich vor Antragstellung angenommen hat. Die vom Senat als Zeugin vernommene ehemalige Vorständin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung in allen wesentlichen Einzelheiten glaubhaft bekundet, dass das Angebot der Firma M..... mit Kenntnis und Willen des Vorstandes während der in ihrem Kalender eingetragenen Besprechung am 17. März 2016 mündlich angenommen worden ist. Auch die Angaben zu ihrer Vorgehensweise bei der Anfertigung der handschriftlich auf den 22. Januar 2016 datierten Notiz im Dezember 2016, die sie mit fehleranfälligem „Perfektionismus“ im Zuge der Erstellung des 29 30 31
14 Verwendungsnachweises erklärte, waren überzeugend und deckten sich mit den bereits in der Anhörung und im Widerspruchsverfahren beschriebenen Umständen. Die weiteren Zeugen M..... und C....... haben übereinstimmend bestätigt, dass der Vertragsabschluss im März bei einer Besprechung auf der K... und nicht früher zustande gekommen ist, wobei sie ihre diesbezügliche Erinnerung glaubhaft damit erklärt haben, dass sie als Saisonarbeiter nicht vor Ende Februar/März mit Arbeiten beginnen würden. Trotz des relativ hohen Vertragsvolumens, das in der Regel eine schriftliche Fixierung erwarten ließe, hat der Senat nach den Angaben sowie dem persönlichen, in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Zeugen S..... und M..... keine Zweifel daran, dass eine schriftliche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, zumal auch die Vertreter beider Beteiligter im Anschluss an die Beweisaufnahme von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgingen. b) Entgegen der Auffassung, die der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden und in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, ist die Rücknahme des Zuwendungsbescheids auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger die im Verwendungsnachweis vorgelegte Belegliste korrigiert hat, nachdem ihn der Beklagte auf den - vermeintlich - vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch einen Vertragsabschluss am 22. Januar 2016 hingewiesen hatte. Der Beklagte sieht darin zu Unrecht eine nach Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 unzulässige Rücknahme einer sonstigen Erklärung. Art. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 ermöglicht in Absatz 1 die jederzeitige Rücknahme und als Minus auch eine Änderung von Anträgen auf Fördermittel, Auszahlungsanträgen und sonstigen Erklärungen; Absatz 2 sieht davon zum Zwecke effektiver Sanktionen bestimmte Ausnahmen vor: Danach können bei behördlicherseits bereits erfolgtem „Hinweis auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen“, bei bereits angekündigter Vor-Ort-Kontrolle oder bei Feststellung eines Verstoßes im Zuge einer solchen die „von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden“. Allen Ausnahmen ist gemeinsam, dass sie die Rücknahme/Änderung von Unterlagen ausschließen sollen, die sanktionsbewehrte Verstöße im Sinne von Art. 5 VO (EU) Nr. 809/2014 enthalten, deren Aufdeckung behördlicherseits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht. Darum geht es im Streitfall nicht. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen das Verbot vorzeitigen Vorhabenbeginns bejaht hat, lag ein solcher - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - nicht vor. Die Änderung des Datums des Vertragsabschlusses in der korrigierten Belegliste des Klägers beseitigte lediglich eine zuvor erfolgte irrtümliche Datumsangabe. 32
15 Für die Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern enthält Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 eine Sondervorschrift, wonach vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat (Unterabs. 1). Ein offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20 zu Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 2419/2001). Dies wird auch durch die in Art. 4 Unterabs. 2 VO [EU] Nr. 809/2014 normierte Einschränkung, dass die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen kann, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können, deutlich. Dies mag einer Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Verwaltungsverfahren zunächst entgegengestanden haben, weil sich allein aus der Erklärung und dem Akteninhalt zunächst die Unrichtigkeit nicht ergab. Vielmehr stützte der handschriftlich angebrachte Vermerk von Frau S..... auf dem Auftrag die unzutreffende Datumsangabe in der Belegliste. Bei der Feststellung eines offensichtlichen Irrtums sind aber auch der Behörde sonst präsente Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 19 f.), so dass - was offen bleiben kann - nach den Erklärungen der damals Beteiligten im Verwaltungsverfahren, jedenfalls aber nach ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, der Irrtum eindeutig auf der Hand liegt. Die Anerkennung der fehlerhaften Datumsangabe als offensichtlichen Irrtum nach gerichtlicher Beweiserhebung ist durch Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht ausgeschlossen (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 2020 - 6 A 954/17 -, juris Rn. 36 zur unschädlichen Korrektur einer formal fehlerhaften Angabe im Vergabeverfahren). Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 19). 33 34 35
16 36 Frau S..... hat bei der Abgabe der irrtümlichen Erklärung auch gutgläubig gehandelt. Der versehentliche Eintrag begründete keinerlei Risiko eines Betruges oder einer Unredlichkeit (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 37
17 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Guericke Beschluss Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 75.960,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 1 2