Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 02.03.2022 – 6 A 851/19
Az.: 6 A 851/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Förderung nach RL LIW/2014 hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. März 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2019 – 4 K 3030/17 – geändert und der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2016 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2017 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Förderung für Investitionen in seinem Agrarbetrieb wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns. Mit am 31. März 2015 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) des Beklagten eingegangenen Antrag beantragte er Fördermittel für die Anschaffung von Stallausrüstung (Gummimatten, Aktivitätsmessung, Kuhbürsten und Deckenlüfter) nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP–AGRI) und des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer – RL LIW/2014) im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) 2014–2020. In dem Antrag erklärte er, dass ihm bekannt sei, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden dürfe. Deshalb seien nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhten, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen bzw. erbracht würden. Der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- und 1 2
Leistungsvertrags (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftragsbestätigung) sei dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. Er legte dem Antrag verschiedene Angebote bei, darunter Angebote der Firma C........ S..... A........................ GmbH (Firma S.....), u. a. für Matten vom 16. Januar 2015, für Kuhbürsten vom 10. Februar 2015, für Deckenlüfter einschließlich Montage zum Nachweis („Elektrik bauseitig“) vom 12. Februar 2015 sowie für die Montage von Kuhbürsten vom 12. März 2015 sowie ein weiteres vom selben Datum für Elektromaterial und Montage, das die Lüfter betraf. Beigefügt war ferner eine Kreditbereitschaftserklärung der D................... AG vom 27. März 2015, die sich bereit erklärte, die im Finanzierungsplan vorgesehenen Darlehen vorbehaltlich der Zustimmung der verantwortlichen Entscheidungsträger und der Zusage der investiven Fördermittel auszureichen sowie eine Vollmacht für Herrn R..... H...... von der K..........................gesellschaft mbH vom 30. März 2015, in der Herr H...... mit der Erarbeitung des Förderantrags im Rahmen des Bauvorhabens beauftragt wurde. Mit Schreiben vom 7. April 2015, das am 8. April 2015 abgesandt wurde, teilte das LfULG dem Kläger mit, dass sein Antrag eingegangen sei und er mit Zugang dieser Eingangsbestätigung auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen könne. Auf Anforderung des Beklagten reichte der Kläger weitere Unterlagen beim Beklagten ein, darunter eine geänderte Kreditbereitschaftserklärung sowie ein weiteres Angebot der Firma S..... vom 16. Januar 2015 für Aktivitätsmesser für Kühe. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für förderfähige Ausgaben von 116.616,67 € eine nicht rückzahlbare Zuwendung von maximal 29.153,42 € (Fördersatz 25 %; Kofinanzierung durch die Europäische Union 75 %). Der Betrag sei bis zur Grenze des maximalen Zuwendungsbetrags vorläufig. Die endgültige Höhe werde durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung des zum jeweiligen Teilvorhaben gehörenden Auszahlungsantrags durch Bescheid festgesetzt. Erkenne die Behörde die vom Begünstigten beantragten Auszahlungsbeträge nicht in voller Höhe an, ermäßige sich die Zuwendung. Der Bewilligungszeitraum wurde vom 31. März 2015 bis 30. September 2016 festgesetzt. Das Antragsformular mit den darin enthaltenen Angaben sowie die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) seien Bestandteil des Bescheids. Am 21. März 2016 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Förderung. In der beiliegenden Belegliste finden sich unter Nr. 2 und 3 die Positionen „Deckenlüftertransport“ und „Deckenlüfter incl. Montage“, die Rechnungsbeträge von 3 4 5
362,08 € und 22.187,26 € ausweisen. Als Datum des Auftrags/Vertrags ist jeweils der 16. Januar 2015 und als Datum der Rechnung sind der 11. Mai 2015 bzw. der 3. Juni 2015 genannt. Für die Position Nr. 4 „Kuhbürsten“ ist als Datum des Auftrags der 20. April 2015 und als Datum der Rechnung der 17. Juni 2015 genannt. Bei den übrigen Positionen werden spätere Auftragsdaten genannt. Dem Antrag waren zum Teil Rechnungen beigefügt, wie z. B. eine von D.......... vom 11. Mai 2015 für den Transport von Lüftungsturbinen, in dem als Auftragsdatum der 5. Mai 2015 genannt ist, sowie eine Rechnung der Firma S..... für Kuhbürsten vom 17. Juni 2015. Zu den Kuhbürsten wurde zusätzlich das Angebot vom 10. Februar 2015 vorgelegt, auf dem mit Kugelschreiber notiert ist „Bitte um Ausführung Auftrag erteilt 20.04.15“ sowie die Paraphe von Herrn L...... Vorgelegt wurde zudem das Angebot für die Montage der Kuhbürsten vom 12. März 2015 mit dem handschriftlichen Zusatz mit Kugelschreiber „Auftrag erteilt, bitte um Ausführung L..... 20.04.15“. Vorgelegt wurden auch die Durchschrift über die Montage der Einbaulüfter mit Datum vom 13. und 18. Mai, in der Herr L..... Arbeitszeit und Materialeinsatz bestätigt, sowie eine Rechnung über die Montage der Lüfter vom 8. Juni 2015. Beigefügt waren darüber hinaus das Angebot für die Deckenlüfter vom 12. Februar 2015 mit den handschriftlichen Angaben „Lüfter“, „Montage→lt Angebot 12.03.15 Nr. A 15/000024“ sowie „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. L.....“, die mit unterschiedlichen Kugelschreiberminen geschrieben sind, und das Angebot vom 12. März 2015 mit der Nr. A 15/000024, auf dem handschriftlich vermerkt ist „Auftrag erteilt 20.04.15 L.....“. Aus der Faxleiste des Angebots vom 12. März 2015 ergibt sich, dass dieses am selben Tag an die Faxnummer des Klägers übersandt worden war. Das Anschreiben zum Auszahlungsantrag ist von Herrn H......, Datenbegleitschein und Belegliste sind von Herrn L..... unterzeichnet. Mit Schreiben vom 17. März 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass das Angebot der Firma S..... über Deckenlüfter vom 12. Februar 2015 vom Kläger am 12. März 2015 in Auftrag gegeben worden sei, wohingegen sich in der Belegliste die Angabe 16. Januar 2015 finde. Unabhängig davon, welches Datum Gültigkeit besitze, sei die Auftragsbestätigung vor der Antragstellung erteilt worden. Damit liege ein vorzeitiger Beginn vor, der zur Rücknahme des Zuwendungsbescheides führen würde. Der Auftrag für den Transport der Deckenventilatoren sei laut der Belegliste ebenfalls am 16. Januar 2015 ausgelöst worden. Mit Schreiben vom 7. Mai 2016 trägt der Kläger vor, nach Sichtung und Bewertung der zu einer Vielzahl von Positionen zur Stallausrüstung eingeholten Angebote sei im April die Entscheidung getroffen worden, die Firma S..... mit der Lieferung der Deckenlüfter, 6 7
Kuhbürsten und Liegematten sowie zur Installation der Deckenlüfter und Kuhbürsten zu beauftragen. Das Heatimemanagement sei bei M......... in Auftrag gegeben worden. Nach dem Eingang des Schreibens vom 7. April 2015 mit der Eingangsbestätigung sowie der Freigabe zum Beginn der Maßnahmen habe er am 13. April 2015 bei der Firma S..... telefonisch den Auftrag zur Bestellung der Deckenlüfter ausgelöst. Dieser Auftrag sei durch Herrn S..... am 23. April 2015 schriftlich bestätigt worden. Das auf das Angebot geschriebene Auftragsdatum sei falsch gewesen. Das Angebot zur Montage der Deckenlüfter habe er am 13. März 2015 per Fax erhalten. Auf das Angebot zur Lieferung der Deckenlüfter habe er irrtümlich das Datum des Angebots zur Montage der Deckenlüfter geschrieben. Richtig sollte dort das Datum 13. April 2015 stehen. Das Datum in der Belegliste für die Auftragserteilung zum Transport und der Montage der Deckenlüfter sei ebenfalls falsch und unlogisch. Am 16. Januar 2015 seien sie am Anfang der Sammlung der Angebote gewesen. Bei der abschließenden Kontrolle der Antragsunterlagen sei der Fehler übersehen worden. Unter dem 9. Mai 2016 bestätigte Herr H......, dass der Auszahlungsantrag durch die K..... GmbH erstellt worden sei. Es sei der erste Betrieb gewesen, der mit dem neuen Programm bearbeitet worden sei. Da nur die Rechnungskopien mit den Zahlungsbelegkopien, aber keine Auftragsbestätigungen vorgelegen hätten, hätte er alle Aufträge zunächst mit den Angebotsdaten, die ihm aus dem Antrag vorgelegen hätten, versehen, um Zeit zu sparen und im Unternehmen dann die aktuellen Daten nachtragen zu können. Warum die beiden Daten übersehen worden seien, könne er nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls seien sie falsch, weil sie nicht vor Ort aktualisiert worden seien. Nachdem der Kläger mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 2016 erneut zum Sachverhalt sowie zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung angehört worden war, führte er mit Schreiben vom 10. August 2016 aus, dass mit der Firma S..... – wie in der Landwirtschaft üblich – alle Aufträge telefonisch vereinbart worden seien. Auf den Angeboten habe er zwecks der späteren Abrechnung teilweise die Termine festgehalten. Ihm sei dann im nachhinein der Fehler mit dem Datum aufgefallen und er habe bei der Firma S..... eine Auftragsbestätigung angefordert. Das Original sei nicht mehr auffindbar. Mit Schreiben vom 15. August 2016, das nicht unterzeichnet ist, bestätigt die Firma S....., dass der Kläger im Zusammenhang mit der Stallmodernisierung den Einbau der Deckenlüfter entsprechend dem Angebot vom 12. Februar 2015 bei der Firma am 13. April 2015 telefonisch ausgelöst habe. Daraufhin sei die Bestellung telefonisch bei der Firma A...... ausgelöst worden, die den Auftrag am 23. April 2015 bestätigt habe. Diese Auftragsbestätigung liegt dem Schreiben bei. Der Agrarbetrieb B......... habe auf Wunsch eine schriftliche 8
Auftragsbestätigung erhalten. Es sei sonst bei der Firma S..... nicht üblich, Auftragsbestätigungen schriftlich an die Kunden zu senden. Mit Schreiben vom 31. August 2016 führte der Kläger aus, er habe das Angebot für die Deckenlüfter am 12. Februar 2015 und das Angebot für die Montage am 13. März 2015 erhalten. Aufgrund der Eingangsbestätigung vom 7. April 2015 habe am 14. April 2015 eine Beratung mit Herrn H...... zum Stand der Sachlage in B......... stattgefunden. Es sei ein Termin mit Agrardienst S..... zur weiteren Verfahrensweise und Auftragsbestätigung vereinbart worden. Am 20. April 2015 etwa um 7:30 Uhr habe ein Gespräch mit C........ S..... zu den Angeboten und zum Ablauf der Arbeiten – Auftragserteilung zur Bestellung und Montage der Deckenlüfter – stattgefunden. Daraufhin habe Herr S..... am 23. April 2015 per E-Mail die Deckenlüfter bei der Firma A...... mit der Bitte um Lieferung an den Agrarbetrieb „A..........“ bestellt. Die Lieferung der Lüfter sei am 11. Mai 2015 in B......... erfolgt. Er legte Kopien seines Terminkalenders vom 14. und 20. April bei. Danach ist am 14. April 2015 eingetragen: „H...... R..... Investplan –Ausrüstung“ und am 20. April u. a. „730 S..... – Lüfter – Bürsten – Matten/? Leistung“ sowie ein darauf weisender Pfeil mit der Anmerkung „Auftragserteilung?“. In einem Vermerk vom 1. September 2016 wird angegeben, dass Herr L..... bei einem Gespräch u. a. angeführt habe, dass er ohne die Kreditbereitschaftserklärung seiner Bank, die er am 27. März 2015 erhalten habe, keine Bestellungen ausgelöst hätte, da seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte. Nach der Eingangsbestätigung vom LfULG vom 7. April 2015 habe er sich mit seinem Betreuer H...... am 14. April 2015 zur Besprechung des weiteren Verfahrens getroffen. Am 20. April 2015 hätte ein Gespräch mit Herrn S..... stattgefunden, woraufhin die Aufträge für Deckenlüfter, Montage der Deckenlüfter, Kuhbürsten sowie über die Montage der Kuhbürsten erteilt worden seien. Da er das Faxangebot über die Montage der Deckenlüfter erst am 13. März 2015 erhalten habe, sei es unmöglich, dass er die Bestellung für die Deckenlüfter schon am 12. März 2015 in Auftrag gegeben habe. Herr H...... habe mitgeteilt, dass ihm bei der Bearbeitung des Auszahlungsantrags aufgefallen sei, dass bei einigen Angeboten die Auftragsbestätigung fehle. Er habe Herrn L..... gebeten, diese nachzuholen. Herr L..... habe die Auftragsbestätigungen für einige Angebote deshalb erst nachträglich – vor Abgabe des Auszahlungsantrags – niedergeschrieben. Dabei sei ihm der Fehler unterlaufen. Herr L..... habe mitgeteilt, dass die Auftragsbestätigung von der Firma S..... nachträglich angefordert worden sei. Aufgrund 9 10
„des Chaos im Büro von Herrn S.....“ habe dies einen falschen Termin auf der Auftragsbestätigung festgehalten. Mit Bescheid vom 16. September 2016 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2015 zurück. Grundlage des ergangenen Bewilligungsbescheids sei die maßgebliche Förderrichtlinie LIW/2014 des (damaligen) Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). In deren Teil B Ziff. I Nr. 1 Buchst. a sei bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden seien. Weiterhin hätte der Kläger in seinem Antrag auf Förderung bestätigt, dass er mit dem zur Förderung beantragten Vorhaben noch nicht begonnen habe. Als Vorhabenbeginn gelte entsprechend der Richtlinie die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar mache. Im Rahmen der Prüfung des Auszahlungsantrags sei festgestellt worden, dass auf einem Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 für die Deckenlüfter handschriftlich vermerkt sei, dass der Auftrag am 12. März 2015 erteilt worden sei. Auf dem zugehörigen Angebot zur Montage der Deckenlüfter sei der 20. April 2015 als Datum der Auftragserteilung vermerkt. Der Termin der Auftragserteilung für die Bestellung der Deckenlüfter am 12. März 2015 stelle einen förderschädlichen Vorhabensbeginn dar. Im Ergebnis der Prüfung der vom Kläger eingereichten Erklärungen und Unterlagen könne dieser förderschädliche Vorhabensbeginn nicht entkräftet werden. Der Kläger habe zum einen erklärt, dass der Auftrag am 13. April 2015 telefonisch erteilt worden sei. Dies habe die Firma S..... in ihrer Auftragsbestätigung bestätigt. Diese Auftragsbestätigung sei per Telefax erfolgt; auf der Kopie sei der Sendetermin nicht erkennbar. Das Original der Faxnachricht sei nicht mehr auffindbar. Die Auftragsbestätigung von A...... vom 23. April 2015 erhalte keine Aussage zum Datum des erteilten Auftrags. Nach den späteren Angaben sei die Auftragserteilung für die Deckenlüfter am 20. April 2015 erfolgt. Dies sei mit einer Kopie des Kalendertages vom 20. April 2015 untermauert worden. Die Kopie stelle jedoch keinen eindeutigen Nachweis der Auftragserteilung dar. Auch erscheine der 20. April 2015 als Auftragsdatum der anderen Leistungen zweifelhaft, da unterschiedliche Schreibgeräte verwendet worden seien. Andere Aufträge seien zudem später beauftragt worden. Da es dem Kläger nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass das bewilligte Teilvorhaben tatsächlich erst nach der Antragstellung, und damit innerhalb des Bewilligungszeitraumes, begonnen worden sei, liege ein vorzeitiger Maßnahmebeginn für das Vorhaben „Gummimatten, Aktivitätsmessung, Kuhbürsten, Deckenventilatoren“ vor. Nach der Verwaltungspraxis erstrecke sich die Rücknahme 11
mindestens auf das vom vorzeitigen Maßnahmebeginn betroffene Teilvorhaben. Da der Antrag und der Bewilligungsbescheid nur das betroffene Vorhaben enthalten habe, werde der Bewilligungsbescheid vollständig zurückgenommen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Abweichung vom Regelfall der vollständigen Rücknahme des Bewilligungsbescheides rechtfertigen könnten, lägen im konkreten Einzelfall nicht vor. Mit am 15. Oktober 2016 beim LfULG eingegangenen Schreiben erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Davon, dass sich der Kläger bereits vor Eingang des Förderantrags am 31. März 2015 rechtlich gebunden habe und das Teilvorhaben somit vorzeitig begonnen worden sei, sei vorliegend bei Würdigung aller Umstände des Sachverhalts auszugehen. Er selbst habe Unterlagen beigebracht, nach denen bereits vor dem 31. März 2015 ein Liefer- und Werkvertrag mit der Firma S..... zustande gekommen sein soll. So werde in der vorgelegten Belegliste ausdrücklich der 16. Januar 2015 als Datum der Auftragserteilung für die Lieferung und Montage der Deckenlüfter genannt. Auf dem Angebot vom 12. Februar 2015 habe der Widerspruchsführer explizit den 12. März 2015, somit nochmals ein Datum vor Eingang des Förderantrags, als Auftragsdatum vermerkt. Es habe nach eigener Einlassung des Klägers den Gepflogenheiten entsprochen, den Auftrag nur mündlich zu erteilen und die Tatsache zur Auftragserteilung sowie das Auftragsdatum sodann durch eine mit Unterschrift versehenen Vermerk auf dem jeweiligen Angebot zu dokumentieren. Damit habe er selbst gewichtige Indizien für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn gesetzt. Diese habe er nicht zu entkräften vermocht. Ein Schreibfehler sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Es sei aber Sache des Klägers, den behaupteten alternativen Sachverhaltshergang und somit das Vorliegen eines Schreibfehlers nachzuweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um Umstände aus der Sphäre des Klägers handele, in die die Behörde naturgemäß keinen Einblick habe und sich der Kläger mit seinem Vorbringen in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und Unterlagen setze. Zwar sei es glaubhaft, dass die Belegliste falsche Daten aufweise. Dies gelte aber nicht für den Bestätigungsvermerk auf dem Angebot vom 12. Februar 2015, wonach die Lieferung der Deckenlüfter am 12. März 2015 beauftragt worden sei. Indem der Kläger in dem Verfahren immer wieder neue Auftragsdaten für die Lieferung der Deckenlüfter nenne, stelle er die Zuverlässigkeit seiner Angaben selbst in Frage. Es sei nicht ersichtlich, warum nun ausgerechnet das zuletzt genannte Datum 20. April 2015 auch tatsächlich zutreffend sein sollte. Die Eintragungen im Kalender seien nicht eindeutig. 12
Der Kläger hat am 24. März 2017 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 16. September in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihm die bewilligte und noch nicht ausgezahlte Förderung auszuzahlen, begehrt hat. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. April 2019 hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung folgenden Inhalts vorgelegt: „Ich habe am 12.03.2015 keinen Auftrag für die Lieferung von 3 Stück Deckenlüfter ‚Briese‘ an die Fa. C........ S..... erteilt. Die Auftragserteilung erfolgte erst nach Eingang des Fördermittelbescheides des LFULG (Eingang 07.04.2015) und der Mitteilung zur Kreditzusage der D.. vom 27.03.2015. Am 12.03.2015 nahm ich in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr an der Mitgliederversammlung des Regionalbauernverbandes der O.......... in N................ teil. Somit konnte ich an diesem Tag nachweislich keine Tätigkeit im Büro ausführen.“ In der auf den 24. April 2019 vertagten mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Zeugen S..... und H...... vernommen. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge S..... seinen Kalender vorgezeigt. Dort sei für 7:30 Uhr am Montag, den 20. April 2015 „Stallausrüstung“ und der Name „R....... L.....“ eingetragen gewesen. Am 12. März 2015 und 13. April 2015 seien dort keine Eintragungen zu finden gewesen. Er könne sich nicht mehr konkret daran erinnern, dass er am 20. April 2015 bei Herrn L..... gewesen sei. Er schließe das aber daraus, dass es in seinem Terminkalender so notiert worden sei. An diesem Tag sei ihm dann auch der Auftrag erteilt worden. Er sei an dem Tag mit Herrn L..... über den Hof gegangen und sie hätten zusammen angeguckt, wie man es am besten mache. So sei dann auch der Auftrag ausgelöst worden. Wann genau das Telefongespräch mit der Verabredung zum Vororttermin gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Wie es dazu gekommen sei, dass in der Auftragsbestätigung von einer telefonischen Auftragsbestätigung die Rede sei, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge H...... hat nach dem Protokoll u. a. ausgeführt, er habe zusammen mit dem Kläger den Förderantrag fertiggemacht und der sei dann auch zum 31. März 2015 bei der Behörde abgegeben worden. Sie hätten dann ausgemacht, wenn das Schreiben der Behörde komme, dass es losgehen könne, sie noch einmal einen Termin machen würden, damit sie alles noch einmal im Detail durchgehen könnten. Sie hätten sich dann am 14. April 2015 getroffen und seien dann nochmal alles durchgegangen. In diesem Termin sei dann auch besprochen worden, dass die Aufträge für die Maßnahmen in der nächsten Woche ausgelöst werden sollten. Er glaube auch, dass 13 14 15
in einem Telefongespräch ausgemacht worden sei, dass Herr S..... sich mit Herrn L..... am 20. April 2015 treffe. Bei diesem Treffen sei er aber nicht mehr dabei gewesen. Herr L..... habe ihm noch am 20. April 2015 telefonisch mitgeteilt, dass er an diesem Tag die Aufträge ausgelöst habe. Dabei sei es um die Aufträge an die Firma S..... und M......... gegangen. Die Software für die Abrechnung sei erst Ende Januar 2016 gekommen. Als die Software dann zur Verfügung gestanden habe, hätten sowohl Herr L..... als auch er mit ihr die Abrechnung gemacht. Überwiegend sei er jedoch derjenige gewesen, der die Abrechnung aufbereitet habe. Es habe Datumsprobleme mit den erteilten Aufträgen gegeben. Um erstmal weiter arbeiten zu können, habe er falsche Daten in die Belegliste eingetragen und so auch den 16. Januar 2015 fälschlicherweise eingetragen. Er habe den 16. Januar 2015 eingetragen, weil es die ersten Rechnungen gewesen seien. Bei einer Schulung des LfULG seien sie darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die Auftragsdaten wichtig seien. Dies sei aber dann leider falsch ausgeführt worden. Er sei dabei gewesen, als der Kläger die Daten der Auftragserteilung auf die Angebote geschrieben habe. Jedoch habe er ihm dabei nicht über die Schulter geguckt. Er habe die Eintragungen dann auch nicht weiter kontrolliert. In dem Jahr habe es nur wenig Milchgeld gegeben und der Kläger habe so schnell wie möglich an sein Geld kommen wollen. Dem Kläger sei durchaus bekannt gewesen, dass man den Auftrag nicht vorher erteilen darf, bevor man Fördermittel bekomme. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzung für die Förderung seien nicht gegeben, da der Kläger vor der Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen habe. Zur Überzeugung des Gerichts habe er sich fest vertraglich gebunden, indem er auf das Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 hin den Auftrag am 12. März 2015 erteilt und deren Angebot angenommen habe. Zwar habe er in der Folge angegeben, es handele sich hierbei um einen Schreibfehler. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe es jedoch nicht vermocht, dies zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Auch wenn die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich der Behörde obliege, gelte dies nicht in Fällen, in denen es um die Richtigkeit eines von dem Begünstigten nachträglich behaupteten abweichenden Sachverhalts ginge, der geeignet sei, den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis zu rechtfertigen. Insoweit trage der Kläger die Beweislast. Zunächst habe er darauf hingewiesen, dass eine telefonische Auftragserteilung erfolgt sei. Seine Angaben seien widersprüchlich. Zwar bestehe zwischen den Beteiligten offensichtlich Einigkeit darüber, dass es sich bei dem in der Belegliste genannten Datums des 16. Januar 2015 nur um einen Schreibfehler handeln könne. Dieses Datum 16
liege noch vor den Erstellungsdaten der hier maßgeblichen Angebotsschreiben, weshalb eine Auftragserteilung zu diesem Zeitpunkt auch nicht plausibel wäre. Die weiteren Angaben des Klägers, wann der Auftrag hinsichtlich der Deckenlüfter an die Firma S..... erteilt worden sei, seien jedoch nicht geeignet, eine Auftragserteilung am 12. März 2015 zu widerlegen. Er habe bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wiederholt abweichende Termine benannt, an welchen die Auftragserteilung erfolgt sein soll. Hinsichtlich keines dieser Daten habe das Gericht die Überzeugung gewinnen können, dass an diesem Tag tatsächlich die Auftragserteilung erfolgt wäre. Zunächst habe er angegeben, den Auftrag telefonisch am 13. April 2015 erteilt zu haben. Später habe er angegeben, am 20. April 2015 die Aufträge ausgelöst zu haben. Auch die Auftragsbestätigung der Firma S..... vom 23. April 2015 stehe im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, wonach eine Auftragserteilung am 20. April 2015 erfolgt sei. Soweit der Kläger und der Zeuge H...... angegeben hätten, sich nach dem 7. April 2015 zur Absprache des weiteren Verfahrens getroffen zu haben, bestätige dies nicht, dass nicht bereits zuvor Aufträge erteilt worden seien. Es sei auch nicht zwingend erforderlich, eine Lieferung und Montage einheitlich zu beauftragen, da ein eigenhändiger Einbau oder jedenfalls die Beauftragung eines anderen Unternehmens nicht ausgeschlossen sei. Auch der Einwand des Klägers, er wäre ohne die Kreditzusage, welche erst am 27. März 2015 erteilt worden sei, aus finanziellen Gründen keine Verpflichtungen eingegangen, verfange nicht. Denn diese Kreditbereitschaftserklärung habe insbesondere auch unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Fördermittel durch den Beklagten gestanden; der Bewilligungsbescheid sei jedoch erst am 14. Dezember 2015 erteilt worden. Zuvor sei der Kläger aber in erheblichem Umfang vertragliche Verpflichtungen eingegangen. Die Auftragserteilung der Firma S..... an die Firma A...... lasse keinen zwingenden Schluss darauf zu, wann der Kläger den Auftrag für die Deckenlüfter an die Firma S..... erteilt habe. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens habe es der Kläger nicht vermocht, die entstandenen Widersprüche aufzulösen. Die vernommenen Zeugen H...... und S..... hätten nicht vermocht, zur Aufklärung beizutragen. Die Zeugen hätten nur noch bedingt Aussagen zum Sachverhalt machen können, die zudem in sich sowie insbesondere auch im Hinblick auf die vorherigen Angaben des Klägers widersprüchlich gewesen seien. Der Zeuge H...... sei lediglich ein sogenannter Zeuge vom Hören-Sagen. Er habe selbst keine unmittelbaren Beobachtungen machen können. Der Zeuge S..... habe zwar angegeben, dass der Auftrag seiner Erinnerung nach am 20. April 2015 vergeben worden sei. Diese Aussage habe er aber nur auf seine Eintragungen in seinem Kalender gestützt und ausgeführt, dass er sich nicht mehr konkret erinnern könne. 17
Gegen das der Klägervertreterin am 11. Juli 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. August 2019 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. November 2021 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Mit der am 25. November 2021 eingegangenen Begründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass alle benannten und in Frage kommenden Daten nach dem 7. April 2014 gelegen hätten. Es könne dahinstehen, an welchem Tag nach dem 7. April 2015 der Auftrag genau erteilt worden sei. Jedenfalls vorher sei der Kläger keine verbindliche Verpflichtung eingegangen. Das Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 sei ohne den Vermerk einer Auftragserteilung beim Beklagten eingereicht worden. Er habe in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2019 an Eides statt versichert, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nicht erfolgt sei. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass die Firma S..... den Auftrag zur Lieferung der streitbefangenen Deckenlüfter erst am 23. April 2015 an die Firma A...... erteilt habe. Dies spreche ebenso wie die eindeutige Aussage des Zeugen H......, wonach eine Auftragserteilung an die Firma S..... nicht vor dem April 2015 erfolgt sei, für einen Schreibfehler. Er selber habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er die Bestellung der streitbefangenen Deckenlüfter in der Besprechung mit Herrn S..... am 20. April 2015 vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. April 2019 – 4 K 3030/17 – zu ändern und den Rücknahmebescheid vom 19. September 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Dresden habe in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides vorliege. Zutreffend sei das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger auf das Angebot der Firma S..... am 12. März 2015 einen Auftrag erteilt habe, in dem er das Angebot der Firma angenommen habe. Da der Klägervertreter mit seiner Unterschrift die Auftragserteilung am 12. März 2015 notiert habe, treffe ihn die Beweislast für einen anderweitigen Geschehensablauf. Dieser 18 19 20 21
Beweis sei jedoch vom Kläger nicht erbracht worden. Vielmehr habe dieser verschiedene Daten und Arten des Vertragsabschlusses in den Raum gestellt, deren Richtigkeit sich indes nicht bestätigt hätten. Dass der Kläger am 12. März 2015 an einer Veranstaltung des Regionalbauernverbands der O.......... teilgenommen habe und er damit nicht im Büro habe tätig sein können, schließe es nicht aus, dass ein Auftrag an diesem Tag telefonisch hätte erteilt werden können. Die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Klägers beziehe sich nur auf die Lieferung von Deckenlüftern. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, dass die Montage, die ebenfalls Teil des Angebots vom 12. Februar 2015 gewesen sei, am 12. März 2015 beauftragt worden sei. In der Eidesstattlichen Versicherung habe der Kläger zudem angegeben, dass der Auftrag für die Lieferung der Deckenlüfter erst nach Eingang des Fördermittelbescheids des LfULG (Eingang 7. April 2015) erfolgt sei. Der Bewilligungsbescheid für das Teilvorhaben 1 sei jedoch erst am 14. Dezember 2015 erlassen worden. Auch habe das Gericht die Zeugenaussage nicht unzutreffend gewürdigt. Der Zeuge S..... habe zu den Montagepreisen und der Auftragsbestätigung widersprüchliche Angaben gemacht und am Schluss ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern. Da der Zeuge H...... bei der Erteilung des Angebots nicht zugegen gewesen sei, habe ihn das Verwaltungsgericht Dresden richtigerweise als Zeugen vom Hören-Sagen eingestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Aktenordner). Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; der vom Kläger angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16. September 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 10. März 2017 sind rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger in erster Instanz darüber hinaus die Auszahlung der Zuwendung begehrt und im Berufungsverfahren einen Antrag auf die Zahlung von Zinsen angekündigt hat, hat er daran in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht festgehalten. Diese Beschränkung des Klageantrags ist nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO). Soweit darin eine Teilrücknahme der Klage liegt, ist die Einwilligung des Beklagten in 22 23 24
der widerspruchslosen Einlassung auf die abgeänderte Klage zu erblicken (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO und BVerwG, Urt. v. 6. April 1955 – 5 C 276.54 –, BVerwGE 2, 65). Da der zurückgenommene Teil neben der Aufhebung des Bescheids keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, bedarf es keines Ausspruchs im Hinblick auf die Kostenentscheidung; das angegriffene Urteil ist unwirksam, soweit darin über den Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung entschieden wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Senat legt den angegriffenen Bescheid vom 16. September 2016 dahingehend aus, dass mit ihm nicht nur der (vorläufige) Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2015 zurückgenommen wird, sondern auch der Antrag des Klägers auf die Gewährung von Fördermitteln endgültig abgelehnt wird. Aus dem Inhalt des Bewilligungsbescheids und der einbezogenen Verfahrensregelungen ergibt sich, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen nur vorläufigen Verwaltungsakt handelt, der lediglich die verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung und die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für die nachfolgende Bestimmung des endgültigen Förderbetrags enthält und keine exakt bezifferte Festbetragsförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 3, 15). Im Bescheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der angegebene Betrag bis zur Grenze des maximalen Zuwendungsbetrags vorläufig ist. Seine endgültige Höhe werde durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung des zum jeweiligen Teilvorhaben gehörenden Auszahlungsantrags durch Bescheid festgesetzt. Dies entspricht dem Verfahren, das in Nummer 9 der einbezogenen Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (Anlage 2 zur Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer) bestimmt ist. Dort ist u. a. geregelt, dass ein Auszahlungsantrag nach Abschluss des Vorhabens zu stellen ist und die Auszahlung der bewilligten Zuwendung im Erstattungsverfahren erfolgt, sodass nach Abschluss des Vorhabens ein Schlussbescheid zu erlassen ist, in dem die Förderhöhe festgesetzt wird. Aus der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 16. September 2016 ergibt sich, dass dort nicht nur die vorläufige Zusage der Anteilsfinanzierung zurückgenommen werden soll, sondern der Förderantrag des Klägers auch endgültig abgelehnt werden soll, ohne dass es noch eines Schlussbescheids bedarf. Sowohl die Rücknahme der verbindlichen Zusage der Anteilsfinanzierung als auch die endgültige Ablehnung des Förderantrags des Klägers sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens hat. Es kann dabei dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des 25 26
Zuwendungsbescheids allein Art. 63 Abs. 1 und 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 35 VO (EU) Nr. 640/2014 oder in verfahrensmäßiger Ergänzung in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 48 Abs. 1, 2 und 4 VwVfG in Betracht kommt. Denn in beiden Fällen steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Fördermittelzusage und der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Förderung entgegen, dass die Zusage der Fördermittel mangels eines förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht rechtswidrig war und der Kläger einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens hat (1). Der Beklagte durfte die Korrektur der vom Kläger im Verwendungsnachweis eingereichten Belegliste und die Korrektur der Aufschrift auf dem Angebot vom 12. Februar 2015 auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 unberücksichtigt lassen (2). 1. Dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung seines Vorhabens nach der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstranfer im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) 2014– 2020 hat, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einem Förderanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass er vorzeitig mit dem Vorhaben begonnen hat. Nach Buchstabe B Ziff. I Nr. 1 Buchst. a FRL LIW/2014 dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Ein entsprechender Hinweis befand sich auch auf dem vom Kläger unterzeichneten Antragsformular, auf das der Bewilligungsbescheid Bezug nimmt. Hier ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Fördermitteln am 31. März 2015 beim Beklagten eingegangen, sodass der Kläger danach mit dem Vorhaben beginnen und Aufträge auslösen konnte. Aufgrund des Akteninhalts und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass der Kläger das Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 über die Lieferung der Deckenlüfter erst am 20. April 2015 und damit nicht zu einem Zeitpunkt vor dem 31. März 2015 förderschädlich angenommen hat. Bei der mit Kugelschreiber auf dem Angebot nachträglich angebrachten Angabe „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. L.....“ handelt es sich in Bezug auf die Datumsangabe 12. März 2015 ebenso wie bei der ersichtlich unzutreffenden Datumsangabe in der Belegliste, wonach der Auftrag am 16. Januar 27 28 29
2015 erteilt worden sei, um einen irrtümlichen und – jedenfalls nach den durchgeführten Anhörungen und Ermittlungen – offensichtlichen Schreibfehler. Die Angabe in der Belegliste, die dem Antrag beigefügt war, wonach der Auftrag zum Angebot der Firma S..... vom 12. Februar 2015 am 16. Januar 2015 erteilt worden sei, ist – wie bereits aus den dem Förderantrag beiliegenden Antragsunterlagen erkennbar – offensichtlich falsch, weil die Annahme eines Angebots nicht vor dessen Abgabe erfolgen kann. Am 16. Januar 2015 lag dem Kläger lediglich das Angebot der Firma S..... für die Matten und ihre Befestigung vom selben Tag vor, nicht aber die Angebote für die Lüfter und deren Montage, die vom 12. Februar 2015 (Lieferung und Montage ohne Elektromontage: „Elektrik bauseitig“) und vom 12. März 2015 (Elektromontage im Zusammenhang mit den Lüftern) datieren. Das Angebot für die Elektromontage vom 12. März 2015 ist dem Kläger ausweislich der Sendeleiste des Telefaxes am 13. März 2015 übermittelt worden; die Sendeleiste des Telefaxes vom 12. Februar 2015 betreffend die Lieferung und Montage der Lüfter ist in der Kopie verschwommen und deshalb nicht entzifferbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Angebote oder das Datum in der Sendeleiste nicht stimmen, hat der Senat nicht. Der Zeuge H...... hat auch für den Senat glaubhaft bekundet, dass er das Datum 16. Januar 2015 eingetragen hat, weil er mit dem Ausfüllen der Formulare in der neuen Software zunächst bei sich im Büro, wo ihm die Rechnungs- und Zahlungsbelegkopien, nicht aber Unterlagen über die Annahme vorlagen, begonnen hatte und er ohne Eingabe der Daten der Auftragserteilung nicht hätte weiterarbeiten können. Die spätere Korrektur am Nachmittag im Büro des Inhabers des Klägers ist dann bei zwei Positionen, darunter die des Angebots betreffend die Lieferung und Montage der Lüfter, aus Nachlässigkeit und wegen der Eilbedürftigkeit aus Sicht des Betriebsinhabers und der hohen Arbeitsbelastung bei Herrn H...... unterblieben. Aber auch die Angabe „Auftrag erteilt 12.3.2015 R. L.....“ auf dem Angebot vom 15. Februar 2015 betreffend die Lieferung und Montage der Lüfter auf der Kopie des Angebots, das den dem Auszahlungsantrag beigefügten Unterlagen beiliegt, ist offensichtlich falsch. Zwar ergibt sich das nicht zwingend allein aus den dem Förderantrag und dem Auszahlungsantrag beiliegenden Unterlagen. Insoweit fällt nur ins Auge, dass die Aufschrift auf der Kopie des Angebots, das dem Förderantrag beiliegt, nicht vorhanden war und somit nach dem 31. März 2015 auf einer weiteren Kopie angebracht wurde. Zudem besteht ein Widerspruch zum Datum in der Belegliste. Auch ist nicht gerade naheliegend, dass vor Abgabe des Antrags auf Förderung, vor dem Vorliegen der übrigen Angebote und vor der Beauftragung des Beraters sowie vor 30 31
der vorläufigen Mittelzusage der Bank für das Projekt schon ein einzelner Auftrag aus dem größeren Vorhaben ohne Elektromontage in Auftrag gegeben worden sein soll. Da indes allein aus diesen Unterlagen keine eindeutige Aussage zum Datum der Auftragserteilung möglich war, war der Beklagte gehalten, nähere Ermittlungen durchzuführen, was er auch getan hat. Bereits nach dessen Anhörungen und Ermittlungen, spätestens jedoch nach den Beweisaufnahmen durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht steht aber fest, dass die Auftragserteilung am 20. April 2015 erfolgt ist. Allerdings hatte der Inhaber des Klägers insoweit zunächst vorgetragen, dass er den Auftrag am 13. April 2015 telefonisch erteilt habe, und sich dies von der Firma S..... mit Schreiben vom 10. August 2016 bestätigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Inhaber des Klägers zunächst an das Datum nicht mehr erinnern konnte und ins Blaue hinein ein Datum für die Auftragserteilung angegeben hat. Nach näherer Recherche im eigenen Kalender konnte er aber dann das Datum der Besprechung zwischen seinem Berater H...... und ihm, in der die Angebote durchgesehen und die Frage, an wen die Aufträge erteilt werden sollen, erörtert wurde, auf den 14. April 2015 bestimmen und das Datum der Auftragserteilung auf den Tag der Besprechung zwischen Herrn S..... und ihm, den 20. April 2015. Dies hatte der Inhaber des klägerischen Betriebs dem Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2016 sowie bei der Besprechung am 1. September 2016 mitgeteilt. Diese Daten spiegeln sich in den beim Verwaltungsgericht vorgelegten Einträgen im Kalender von Herrn S..... sowie in den Einträgen in den bei den Verwaltungsakten befindlichen Kopien aus dem Kalender des Inhabers des Klägers wieder. Sie passen zum Eintrag des Inhabers des Klägers auf den Angeboten zur Montage der Elektrik für die Lüfter vom 12. März 2013, für die Lieferung der Kuhbürsten vom 10. Februar 2015, für die Montage der Kuhbürsten vom 12. März 2015, wo jeweils eine Auftragserteilung am 20. April 2015 angegeben wird. Dies spricht dafür, dass der Kläger die Aufträge im Zusammenhang mit den Lüftern und Kuhbürsten bei der Firma S..... am 20. April 2015 erteilt hat. Eine Auftragserteilung am 20. April 2015 ist auch deshalb plausibel, weil die Firma S..... die Bestellung für die Lüfter bei der Firma A...... am 23. April 2015 ausgelöst hat, was einem normalen Geschäftsgang nach Bestätigung des Angebots durch den Inhaber des Klägers am 20. April 2015 entspricht. Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Inhaber des Klägers darauf hinweist, dass er wegen des finanziellen Risikos keine Aufträge vor Abgabe des Förderantrags und Vorliegen einer (vorläufigen) Finanzierungszusage seiner Bank auslöst. Der Inhaber des Klägers hat zudem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass er am 12. März 2015 keinen Auftrag 32
für die Lieferung der Deckenlüfter erteilt hat, sondern erst nach der Eingangsbestätigung des LfULG vom 7. April 2015 und der Mittelzusage der D.. vom 27. März 2015, vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Inhabers der Klägerin gegenüber dem LfULG und in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht zutreffen, hat der Senat nicht. Sie stehen im Einklang mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen H...... vor dem Senat, dass erst in der Besprechung mit dem Inhaber des Klägers am 14. April 2015 besprochen worden sei, dass die Firma S..... den Auftrag für die Lüfter, Kuhbürsten und Matten erhalten und eine Auftragserteilung in der darauffolgenden Woche durch den Inhaber des Betriebs in einem Gespräch mit Herrn S..... erfolgen sollte. Diese Aussage steht im Kerngeschehen im Einklang mit seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht. Sie war lebendig, detailreich sowie von eigenem Erleben geprägt und enthielt auch Schilderungen von Komplikationen. Sie stand zudem im Einklang mit den vom Verwaltungsgericht protokollierten Angaben des Zeugen S....., die der Senat heranzieht, weil dessen Erscheinen vor dem Senat für eine ungewisse Zeit dessen Erkrankung entgegensteht (vgl. § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Herr S..... hat geschildert, dass er am 20. April 2015 mit dem Inhaber des Klägers über den Hof gegangen sei und mit ihm zusammen angeguckt habe, wie man es am besten macht. Dabei sei dann auch der Auftrag erteilt worden. Dass sich Herr S..... an Details im Randgeschehen der Erneuerung der Elektroanlagen vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr erinnern konnte, dürfte dem Ablauf von vier Jahren bis zur Verhandlung 2019 und der Tatsache, dass es sich um für ihn nicht wichtige Tatsachen handelt, geschuldet sein. Herr S..... hat zudem nachvollziehbar angegeben, dass sie damals mit Aufträgen überhäuft worden seien und dies als kleiner Betrieb kaum noch geschafft hätten. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Unrecht eine Beweislastentscheidung getroffen. 2. Offensichtliche Irrtümer, die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, können nach Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 berichtigt werden, wenn der Begünstige im guten Glauben gehandelt hat. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 10. November 2021 – 6 A 311/19 –, juris unter Rn.33 ff. ausgeführt: „33 Für die Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern enthält Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 eine Sondervorschrift, wonach vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat (Unterabs. 1). 33
34 Ein offensichtlicher Irrtum liegt dann vor, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20 zu Art. 12 der Verordnung [EG] Nr. 2419/2001). Dies wird auch durch die in Art. 4 Unterabs. 2 VO [EU] Nr. 809/2014 normierte Einschränkung, dass die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen kann, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können, deutlich. Dies mag einer Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Verwaltungsverfahren zunächst entgegengestanden haben, weil sich allein aus der Erklärung und dem Akteninhalt zunächst die Unrichtigkeit nicht ergab. Vielmehr stützte der handschriftlich angebrachte Vermerk von Frau S..... auf dem Auftrag die unzutreffende Datumsangabe in der Belegliste. 35 Bei der Feststellung eines offensichtlichen Irrtums sind aber auch der Behörde sonst präsente Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 19 f.), so dass - was offen bleiben kann - nach den Erklärungen der damals Beteiligten im Verwaltungsverfahren, jedenfalls aber nach ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, der Irrtum eindeutig auf der Hand liegt. Die Anerkennung der fehlerhaften Datumsangabe als offensichtlichen Irrtum nach gerichtlicher Beweiserhebung ist durch Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht ausgeschlossen (vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 2020 - 6 A 954/17 -, juris Rn. 36 zur unschädlichen Korrektur einer formal fehlerhaften Angabe im Vergabeverfahren). Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 19). 36 Frau S. hat bei der Abgabe der irrtümlichen Erklärung auch gutgläubig gehandelt. Der versehentliche Eintrag begründete keinerlei Risiko eines Betruges oder einer Unredlichkeit (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26. August 2009 a. a. O. Rn. 21).“ Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Beklagte in einem Schlussbescheid über die endgültige Höhe der Zuwendung entscheidet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 34 35 36
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust
Drehwald
Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.
Dehoust