Gesetze / Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2021 – 6 B 382/21

Az.: 6 B 382/21 3 L 570/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Öffnungszeiten der Notunterbringung T. Straße; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. November 2021 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts Leipzig vom 20. September 2021 - 3 L 570/21 - wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts vom 20. September 2021 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung nicht gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinrei- chende Erfolgsaussichten bietet. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bemittelte und Un- bemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinrei- chende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summari- scher Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewäh- rung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; viel- mehr reicht es aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Haupt- sacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Gemessen hieran sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zu ver- neinen, weil sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise Gründe entneh- men lassen, aus denen er den Beschluss des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält. Wird Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 VwGO - isoliert - beantragt, muss innerhalb der für die Beschwerde geltenden einmonatigen Begründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zumindest in groben Zügen dargelegt werden, aus welchen Gründen die Entscheidung aus Sicht des An- tragstellers abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Denn 1 2 3 4

3 nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Zwar sind an die Darlegungspflicht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bei an- waltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. jeweils für den isolierten PKH-Antrag für die Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschl. v. 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -, juris Rn. 2; für die Nichtzulas- sungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; für die Beschwerde: OVG Bremen, Beschl. v. 16. Juni 2021 - 1 B 70/21 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2016 - 3 B 173/16 -, juris Rn. 3; für den Antrag auf Zulassung der Berufung: OVG Hamburg, Beschl. v. 6. September 2018 - 4 Bf 265/18 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 f.). Der Antragsteller hat in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Oktober 2021 mitgeteilt, dass er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts „Beschwerde“ erhebe, und die Frage gestellt, wo sein angefordertes PKH-Antragsformular bleibe. Damit ist nicht er- kennbar, aus welchen Gründen er den Beschluss angreift. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 5 6 7