Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.01.2022 – 6 A 871/20
Az.: 6 A 871/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
Zustellungsbevollmächtigter:
gegen
die Stadt Görlitz vertreten durch den Oberbürgermeister Untermarkt 6/8, 02826 Görlitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Kosten einer Ersatzvornahme hier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 3. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2020 - 6 K 168/18 - wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2020 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bietet. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht es aus, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Erfolgsaussichten offen sind. Hier sind die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Antrags auf Zulassung der Berufung zu verneinen, weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend Gründe entnehmen lassen, warum der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet sein soll. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - 1 2 3
innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). Hier verlangt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung der Zulassungsgründe. Von einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, dass er in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. jeweils für den isolierten PKH-Antrag für die Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschl. v. 2. Februar 2017 - 1 BvR 2897/16 -, juris Rn. 2; für die Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; Beschl. v. 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; für den Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 10. November 2021 - 6 B 382/21 -, juris Rn. 5). Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes muss zumindest in groben Zügen erkennbar sein (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2021 - 6 A 434/20 -, juris Rn. 6). Eine diesen Mindestanforderungen genügende Begründung lässt sich dem Schreiben des Klägers vom 12. November 2020 nicht entnehmen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder andere Zulassungsgründe werden darin auch ansatzweise nicht aufgezeigt. Er rügt darin, dass das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ausgegangen sei, der in Wirklichkeit nicht existiert habe, da er nichtig sei. Anhaltspunkte für eine solche Nichtigkeit werden vom Kläger nicht vorbracht. Sollte er sich damit auf seinen Schriftsatz im Klageverfahren vom 10. April 2020 beziehen, worin er unter Nummer 2 Buchst. f rügt, er sei zu Bauarbeiten verpflichtet worden, obwohl kein Beweis existiere, dass die fehlende Pflasterung der Straße durch ihn oder einen Defekt am Lichtschacht verursacht worden sei, und dies führe dazu, dass der Verwaltungsakt aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne und gegen die guten Sitten verstoße, trifft dies nicht zu. Ein unterstellter entsprechender Fehler des Verwaltungsakts würde allenfalls zu seiner Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu seiner Nichtigkeit führen. Zur Nichtigkeit eines Bescheides führen nur besonders schwerwiegende Fehler i. S. v. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 44 Abs. 1 VwVfG. Besonders schwerwiegend sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der 4 5
Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2658 f.; SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2014 - 5 A 243/11 -, juris Rn. 6 und v. 22. Oktober 2014 - 5 A 861/11 -, juris Rn. 8). Um einen solchen Fehler würde es sich hier nicht handeln. Die Frage der zutreffenden Ermittlung des Kostenschuldners rührt nicht an den Grundprinzipien der Rechtsordnung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2014 a. a. O.). Tatsächlich sind die von ihm geforderten Bauarbeiten auch ausführbar, wie auch die durchgeführte Ersatzvornahme verdeutlicht. Er rügt zudem, dass die Berufung nicht zugelassen sei, obwohl bei Erreichen der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO/§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) die Berufung gegen Endurteile ohne weiteres zulässig sei. Die Zulassung der Berufung in Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht bemisst sich indes nicht nach der Zivilprozessordnung, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist dann, wenn - wie hier - die Berufung nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Nur wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO); ansonsten wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gerichtskosten anfallen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp
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