Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.11.2021 – 2 B 333/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der 3. des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Aufnahme eines Inklusionsschülers in die Grundschule Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. November 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. August 2021 - 5 L 549/20 - geändert. Der Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2021 - 5 L 549/20 - wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 10. März 2021 - 5 L 549/21 - in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO geändert und die in seinen Beschlüssen vom 16. Oktober 2020 und 10. März 2021 angeordnete Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller zu 1 vorläufig einen Platz in der ersten Klasse einer möglichst wohnortnah gelegenen Grundschule zuzuweisen, in der er inklusiv unterrichtet werden kann, aufgehoben. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1. Soweit die Antragsteller „die Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung durch den gesetzlich vorgesehenen Richter“ rügen, weil kein Beschluss vorliege, „der eine Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter … vorgenommen hat“, trifft dies allerdings nicht zu. Vielmehr hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin, die Kammervorsitzende, als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Übertragung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO auf die Einzelrichterin hat zur Folge, dass diese für alle in dem übertragenen Rechtsstreit anfallenden Nebenentscheidungen und Nebenverfahren zuständig wird. Hierzu gehören etwa Gehörsrügen, Kostensachen und Prozesskostenhilfeverfahren sowie in 1 2

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Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 6 Rn. 3; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 6 Rn. 17, 55). Insofern kann entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede davon sein, dass das Verfahren mit dem Beschluss der Einzelrichterin vom 16. Oktober 2020 „beendet“ wurde. Ihre Zuständigkeit bestand vielmehr sowohl für den im Abänderungsverfahren der Antragsteller ergangenen Beschluss vom 10. März 2021 (nachfolgend Senatsbeschluss vom 5. Juli 2021 - 2 B 144/21 -) als auch für das vorliegende Abänderungsverfahren des Antragsgegners fort. Da die Vorsitzende wegen Erkrankung an der Entscheidung gehindert war, hat an ihrer Stelle ihr Vertreter als Einzelrichter entschieden (vgl. Beschlussabdruck S. 2). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die auch von den Antragstellern nicht vorgetragen werden. 2. Mit der Beschwerdebegründung machen die Antragsteller indes zu Recht geltend, dass ein „Abweichen wegen veränderter tatsächlicher Umstände … nicht gerechtfertigt“ sei, weil „keine veränderten tatsächlichen Umstände vorliegen“. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke a. a. O., § 123 Rn. 35), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag jedes Beteiligten Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nachträglich veränderter Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art oder wegen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände ändern oder aufheben. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens, um Veränderungen entscheidungserheblicher Umstände, die nach rechtskräftigem Abschluss des Aussetzungs- bzw. einstweiligen Anordnungsverfahrens eingetreten sind oder ohne Verschulden im Ursprungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, Rechnung zu tragen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1169, 1181). Auf in diesem Sinne veränderte (was allein in Betracht kommt) tatsächliche Umstände kann sich der Antragsgegner indessen nicht berufen. Nachdem der Antragsgegner im Bescheid vom 19. Juni 2019 zunächst festgestellt hatte, dass beim Antragsteller zu 1 sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung besteht, und auf der Grundlage des Vorschlags im förderpädagogischen Gutachten vom 5. April 2019 zur inklusiven Unterrichtung den Besuch der Grundschule K in R empfohlen hat, hat er diese Empfehlung im Bescheid 3 4 5

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vom 12. Februar 2021 „ersatzlos gestrichen“. Der hiergegen von den Antragstellern erhobene Widerspruch hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2021 - 2 B 144/21 - (Rn. 4), mit dem er die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2021 zurückgewiesen hat, ausgeführt hat, nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. An dieser Ausgangslage hat sich seither in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nichts geändert. Insbesondere liegt kein neues förderpädagogisches Gutachten vor, das eine inklusive Unterrichtung des Antragstellers zu 1 verneint oder ausschließt. Die Frage, ob der Antragsteller zu 1 angesichts seines Förderbedarfs inklusiv unterrichtet werden kann, ist vielmehr nach wie vor offen; sie kann nur durch ein neues förderpädagogisches Gutachten geklärt werden. Bis dahin und bis zu einer gegebenenfalls angerordneten sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12. Februar 2021 ändert sich an der Verpflichtung des Antragsgegners, für eine vorläufige inklusive Unterrichtung des Antragstellers zu 1 in einer Grundschule zu sorgen, nichts und bleibt es daher bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021 und dem Senatsbeschluss vom 5. Juli 2021. Bei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die Antragsteller die Einholung eines neuen sonderpädagogischen Gutachtens durch den vom Antragsgegner beauftragten Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Schule „A N“ mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in M abgelehnt haben. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um einen nachträglich eingetretenen tatsächlichen Umstand. Die Notwendigkeit eines neuen förderpädagogischen Gutachtens war bereits Gegenstand des vorangegangenen Abänderungsverfahrens und der in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021 und des Senats vom 5. Juli 2021. Insofern ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur das neue Gutachten selbst, nicht aber die Ablehnung der Begutachtung durch die Antragsteller als solche eine neue rechtserhebliche Tatsache im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Hinzu kommt, dass die Antragsteller, anders als der Antragsgegner offenbar meint, eine Begutachtung des Antragstellers zu 1 nicht vollständig verweigert haben, sondern sich vielmehr mit einer „Fortführung des vorliegenden Gutachtens durch die A-F-Schule“, die das Gutachten vom 5. April 2019 erstattet hat, einverstanden erklärt und dies damit begründet haben, dass nur diese Schule den Antragsteller zu 1 „im Kindergarten und in der Schule erlebt“ habe, und nur von der A- F-Schule bekannt sei, dass sie „Schüler in inklusiver Unterrichtung bereits begleitet hat und demzufolge Know-how für diese Einschätzung besitzt“. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, sich zu den „Erfahrungen … in der inklusiven Beschulung … von Schülern mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ zu äußern. 6

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Dass dieser Vorschlag und die Überlegungen der Antragsteller, mit denen sich der Antragsgegner bislang nicht substantiiert befasst hat, von vornherein sachwidrig wären oder gar neben der Sache lägen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen kann den Antragstellern beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegengehalten werden, dass sie einer erneuten Begutachtung des Antragstellers zu 1 durch die Schule „A N“ nicht zugestimmt haben, so dass die im Beschluss vom 10. März 2021 gegenüber dem Antragsgegner getroffene Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller zu 1 vorläufig einen Platz in einer wohnortnahen Grundschule zuzuweisen, in der er inklusiv unterrichtet werden kann, weiterhin Bestand hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist nicht angezeigt, weil die Aufhebung der Verpflichtung zur vorläufigen inklusiven Unterrichtung des Antragstellers zu 1 in der Grundschule die Hauptsache ebenso vorwegnimmt wie die Anordnung dieser Verpflichtung. Im letzteren Fall würde er die Regelgrundschule als Inklusionsschüler besuchen, im ersten Fall die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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