Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.04.2026 – 3 V 672/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 672/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

– Antragsgegner – Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 9. April 2026 beschlossen: Der Beschluss vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der mittlerweile erhobenen Klage des Antragsgegners (Az.: 3 K 766/26) abgelehnt wird. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens.

2

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme angeordnet wurde.

Am 30.12.2025 meldete sich der Antragsgegner in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit Z , geb. am 008 in M an.

Ein Abgleich mit dem Ausländerzentralregister ergab, dass der Antragsgegner bereits mit den Personalien Z , geb. am 2 004 registriert wurde. Der Antragsgegner hatte demnach unter diesen Personalien im September 2025 in H

Asyl beantragt und war an eine Aufnahmeeinrichtung in T weitergeleitet worden. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums G an die Antragstellerin beruhten die von dort eingetragenen Personalien auf Eigenangaben des Antragsgegners. Eine Nachfrage der Antragstellerin bei der Aufnahmeeinrichtung in T ergab, dass dem Antragsgegner dort auf die von ihm angegebenen Personalien ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden war. Dieselben Personalien ergeben sich nach dem Vortrag der Antragstellerin aus einer Auskunft der m Behörden im Rahmen eines vom LKA H angestoßenen Personenfeststellungsverfahren, das aufgrund der Finger- und Handflächenabdrücke des Antragsgegners durchgeführt worden war. Ein Sachbearbeiter des Jugendamts der Antragstellerin besprach diese Erkenntnisse am 08.01.2026 mit dem Antragsgegner, der dabei blieb, dass er minderjährig sei. In demselben Gespräch teilte der Sachbearbeiter dem Antragsgegner mündlich mit, dass das Jugendamt ihn als volljährig ansehe und die vorläufige Inobhutnahme hiermit beendet sei. Der Antragsgegner wurde gebeten, sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung in T zu begeben. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII wurde nicht durchgeführt.

Der Antragsgegner erhob gegen die mündlich verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 21.01.2026 - 3 V 90/26 - ordnete das Verwaltungsgericht durch die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Jugendamt hätte nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine qualifizierte Inaugenscheinnahme vornehmen müssen, da keine Ausweispapiere des Antragsgegners vorlägen.

3

Die Antragstellerin holte anschließend ein medizinisches Altersschätzungsgutachten ein. Das Gutachten kam bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt des 29.01.2026 zu einem absoluten Mindestalter des Antragsgegners von 17,6 Jahren und einem wahrscheinlichsten Lebensalter von ca. 21 Jahren.

Die Antragstellerin hat am 11.03.2026 beim Verwaltungsgericht sinngemäß die Abänderung des Beschlusses vom 21.01.2026 dahingehend, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wird, beantragt. Das Personenfeststellungsverfahren gelte als belastbarer Beweis für die Volljährigkeit des Antragsgegners. Bei einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens und der sonstigen Erkenntnisse erweise sich der Antragsgegner als zweifelsfrei volljährig. Das im Gutachten als am wahrscheinlichsten angesehene Lebensalter von circa 21 Jahren werde durch die Eigenangaben des Antragsgegners im Asylverfahren und durch die Auskunft der m Behörden an das LKA H bestätigt. Zudem verursache der Aufenthalt des Antragsgegners in der Jugendhilfeeinrichtung Gefahren für die Einrichtung und deren Bewohner.

Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Vortrag zu etwaigen Problemen sage nichts über sein Alter aus. Der Vortag zum angeblichen „Personenfeststellungsverfahren“ sei völlig unsubstantiiert und belege die von der Antragstellerin angeführte Identität nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen Sicherheit.

Mit Beschluss vom 13.03.2026 hat der Vertreter der Einzelrichterin, die den Beschluss vom 21.01.2026 erlassen hatte und mittlerweile an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet worden ist, den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.03.2026 (Az.: 2 B 89/26) zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme am 08.01.2026 als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, in seiner Funktion als Vertreter der Einzelrichterin, die die im Abänderungsverfahren gegenständliche Entscheidung getroffen hat. Die in dem Verfahren 3 V 90/26 erfolgte Einzelrichterübertragung erstreckt sich auch auf das Abänderungsverfahren gem. § 80

4

Abs. 7 VwGO (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2021 – 2 B 333/21, juris Rn. 2 m.w.N.).

III. Der Antrag hat Erfolg. Aufgrund von im Vergleich zum Ursprungsverfahren veränderter Umstände ergibt sich bei summarischer Prüfung eine abweichende Bewertung der Rechtmäßigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragsgegners und mithin der vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungshandelns, die nunmehr zu Lasten des Antragsgegners ausfällt.

1. Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Dem steht insbesondere nicht der nach der Ausgangsentscheidung ergangene Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 entgegen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet ausweislich der von dem gesetzlichen Regelfall des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichenden Tenorierung in dem Beschluss vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch. Diese Befristung ist hier noch nicht abgelaufen. Nach Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid am 20.03.2026 (Az.: 3 K 766/26) liegt das Abänderungsbegehren der Antragstellerin in der Ablehnung des nunmehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mittlerweile erhobenen Klage gegen die Beendigung der Inobhutnahme am 08.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 zu verstehenden Antrags des Antragsgegners (vgl. zum Beschwerdeverfahren: OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 107). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es

5

eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2/11, juris Rn. 8 m.w.N.).

Prüfungsmaßstab für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sind mithin hinsichtlich der Begründetheit dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gelten hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 – 4 VR 1/94, juris Rn. 14 m.w.N.).

b) Gemessen hieran ist der Antrag begründet, da aufgrund des nunmehr vorliegenden Altersschätzungsgutachtens vom 24.02.2026 und des das Gutachten sowie die übrigen Gesamtumstände würdigenden Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 veränderte Umstände vorliegen, welche eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die Volljährigkeit des Antragsgegners und mithin die Rechtmäßigkeit der Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme rechtfertigen und bei einer nunmehr vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beendigung, das private Interesse des Antragsgegners, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, überwiegt.

aa) Zwar liegen in den Auszügen aus dem Ausländerzentralregister vom 02.01.2026 und 07.01.2026, den Auskünften der Erstaufnahmeeinrichtungen in G und S vom 02.01.2026 bzw. 07.01.2026, dem „Ankunftsnachweis“ vom 12.09.2025 und dem am 30.10.2025 an das LKA in H

mitgeteilten Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens keine veränderten Umstände, da diese sämtlich bereits vor Abschluss des Ausgangsverfahrens vorlagen. Der INPOL-Auszug vom 17.03.2026 ist zwar nach dem Beschluss im Ausgangsverfahren vom 21.01.2026 eingeholt worden, erschöpft sich inhaltlich aber in einer Darstellung der oben genannten Erkenntnisse, weshalb auch dieser nicht als veränderter Umstand angesehen werden kann. Veränderte Umstände liegen hier allerdings in dem nach dem Beschluss vom 21.01.2026 erstellten Altersschätzungsgutachten vom 24.02.2026 und dem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 in dem die Antragstellerin die Gesamtumstände einer erneuten Bewertung unterzogen hat (vgl. zur erneuten behördlichen Abwägung einer Verwaltungsentscheidung als veränderter Umstand: Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 585). Zwar hätte es nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens hier näher gelegen, der Begründung des Beschlusses vom 21.01.2026 folgend, zunächst die von § 42f Abs. 1 SGB VIII vorgesehene qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen und dem

6

Antragsgegner die bereits vorliegenden Erkenntnisse zu seinen abweichenden Altersangaben im Rahmen dieses formalisierten Gesprächs vorzuhalten. Aber auch die hier sogleich erfolgte Einholung des medizinischen Altersschätzungsgutachtens bewirkt jedenfalls in Kombination mit dem nachfolgend erstellten Widerspruchsbescheid eine mit Blick auf § 42f Abs. 2 SGB VIII veränderte verwaltungsprozessuale Situation, in der der Antragstellerin die ursprüngliche, unter Verstoß gegen das in § 42f Abs. 1 SGB VIII vorgegebene Verfahren, erfolgte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nicht mehr durchgreifend vorgehalten werden kann und die damit eine antragsabhängige gerichtliche Neubewertung im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässt.

bb) Eine summarische Prüfung, wie sie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass sich unter Berücksichtigung der sich nunmehr darbietenden Umstände die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragsgegners am 08.01.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsgegner nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist formell rechtswidrig, die festzustellenden Verfahrensfehler werden jedoch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht rechtfertigen.

(a) Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Antragsgegners sind nicht verletzt. Aus dieser Norm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich ein „legal representative or guardian“ für das Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). Diese Anforderung wurde hier durch die Beteiligung der Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme obliegt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, den der EGMR den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK einräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412, Rn. 128 – 130), gewahrt.

(aa) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 8 EMRK neben einer hier gerichtsbekannt gegebenen

7

personellen und organisatorischen Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und der Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung auch erforderlich, dass die für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine Person als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über diese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person möglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so mitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27).

(bb) Diesen Anforderungen genügen die sich in der Behördenakte befindlichen und an die Notvertretung gerichteten E-Mails des Amtes für Soziale Dienste - Erstversorgung für unbegleitete minderjährige - sowie das von der Notvertretung erklärte Einverständnis mit dem hier gewählten Vorgehen der Antragstellerin (so auch allgemein für das von der Antragstellerin praktizierte Vorgehen: VG Bremen, Urt. v. 25.04.2025 – 3 K 2570/24, juris Rn. 32 ff.; bisher offen gelassen von OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 16). Denn wie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen wahrnimmt, insbesondere ob sie eine Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme für notwendig hält, ist nicht menschenrechtlich vorgegeben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27).

(cc) Jedenfalls sind die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK mittlerweile auch dadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und der Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 34; Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 17 ff.).

(b) Es kann dahinstehen, ob das Verfahren der Altersfeststellung hier deshalb fehlerhaft durchgeführt wurde, weil der Antragsgegner, entgegen dem mittlerweile üblichen Vorgehen der Antragstellerin, nicht über die Möglichkeit informiert wurde, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen und zu dem mit ihm geführten Gespräch am 08.01.2026 hinzuzuziehen.

(aa) Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Altersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des Betreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung dieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit, eine

8

Vertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die Vertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu kontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 m.w.N.). Entsprechendes dürfte gelten, wenn – wie hier ausweislich des Vermerks vom 08.01.2026 geschehen – von einer förmlichen qualifizierten Inaugenscheinnahme abgesehen und stattdessen zu einem formlosen „Gespräch“ eingeladen wird, in dem dann sogleich die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme bekannt gegeben wird.

(bb) Vorliegend wurde der Antragsgegner soweit ersichtlich nicht über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson informiert. Der Verfahrensfehler ist hier jedoch nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, a.a.O., Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend besteht nach den Umständen des Einzelfalls nicht die konkrete Möglichkeit, dass die vorläufige Inobhutnahme nicht beendet worden wäre, wenn unverzüglich eine Vertrauensperson hinzugezogen worden wäre. Die von der Antragstellerin für die Beendigungsentscheidung ausweislich des Vermerks vom 08.01.2026 und mittlerweile des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 herangezogenen Erkenntnisse in Gestalt der Auszüge aus dem Ausländerzentralregister vom 02.01.2026 und 07.01.2026, der Auskünfte der Erstaufnahmeeinrichtungen in G

und S vom 02.01.2026 bzw. 07.01.2026, dem „Ankunftsnachweis“ vom 12.09.2025, dem am 30.10.2025 an das LKA H

mitgeteilten Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens, dem INPOL-Auszug vom 17.03.2026 und dem Altersschätzungsgutachten vom 24.02.2026 sind unabhängig von dem Ergebnis des am 08.01.2026 mit dem Antragsgegner geführten Gesprächs und dessen Angaben verwertbare Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Antragsgegner in Anwesenheit einer Vertrauensperson hätte anführen können, was die Antragstellerin möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung hätte veranlassen können. Insbesondere weil etwaige

9

Zweifel in der Rechtsfolge zur Einholung eines medizinischen Gutachtens geführt hätten (§ 42f Abs. 2 SGB VIII), welches hier mittlerweile vorliegt und der nunmehr zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stehenden Verwaltungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch zugrunde gelegt wurde.

(2) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers ist voraussichtlich materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen.

(a) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8).

Daher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der Erwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine eigenständige Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der Angaben des Antragsgegners an, aus denen sich Rückschlüsse auf sein Lebensalter ergeben.

10

Dabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach § 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15).

(b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe wird sich der Antragsteller zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraussichtlich als zweifelsfrei volljährig erweisen, womit er schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfällt.

(aa) Für die Minderjährigkeit des Antragsgegners spricht hier als Indiz zunächst das Altersschätzungsgutachten vom 24.02.2026. Ausweislich der Zusammenschau der erhobenen Befunde wurde bei dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Untersuchung am 29.01.2026 ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren sowie ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 Jahren festgestellt. Liegt ein medizinisches Altersbestimmungsgutenachten vor (§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), ist dem darin festgestellten Mindestalter grundsätzlich zu folgen. Dies gilt jedenfalls für den umgekehrten Fall eines gutachterlich festgestellten Mindestalters im Bereich der Volljährigkeit trotz nach der Begutachtung vorgelegter entgegenstehender Personaldokumente (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 3 V 2688/24 und v. 04.02.2025 – 3 V 2805/24, nicht veröffentlicht). Auch in der Literatur wird hierzu vertreten, dass mit Blick auf Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU von Minderjährigkeit auszugehen sei, wenn das gutachterlich festgestellte Mindestalter unter 18 Jahren, das wahrscheinlichste und/oder das maximale Alter hingegen über 18 Jahren liege (vgl. Wiesner/Wapler/Steinbüchel, 7. Aufl. 2026, SGB VIII § 42f Rn. 18). Der in der genannten Regelung enthaltene Zweifelssatz kann jedoch nur zur Anwendung kommen, „wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer einschlägiger Hinweise Zweifel“ an der Minderjährigkeit verbleiben, nicht hingegen, wenn unter Berücksichtigung aller vorliegender Erkenntnisse bereits zweifelsfrei von einer Volljährigkeit auszugehen ist. Letzteres ist hier unter Würdigung der übrigen vorliegenden Erkenntnisse der Fall. Das vorliegende Gutachten schließt die Annahme einer zweifelsfreien Volljährigkeit des Antragsgegners auch nicht aus, indem ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 Jahren festgestellt wird.

11

(bb) Für eine zweifelsfreie Volljährigkeit des Antragsgegners sprechen hier insbesondere die von ihm selbst gemachten Altersangaben bei den Erstaufnahmeeinrichtungen in G und in S . Ausweislich der zum beigezogenen Verwaltungsvorgang genommenen Auskunft des Regierungspräsidiums G vom 02.01.2026 hat der Antragsteller bei der dortigen Erstaufnahmeeinrichtung zweimal das Geburtsdatum des 2004 angegeben, einmal bei Ankunft und Anlage des Datensatzes und einmal im Beisein eines Dolmetschers bei der Vollregistrierung. Das Geburtsdatum des 2004 wurde nach der Weiterleitung dorthin auch auf dem von der Erstaufnahmeeinrichtung in S ausgestellten „Ankunftsnachweis“ übernommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Antragsgegner gegenüber den genannten Behörden auf seine nunmehr angegebene Minderjährigkeit hingewiesen hätte. Vielmehr findet sich auf dem vom Regierungspräsidium G übermittelten „Laufzettel für Asylsuchende“ unter der Personalie mit dem Geburtsdatum des 2004 auch eine Unterschrift des Antragsgegners. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag des Antragsgegners zu dem nunmehr von ihm behaupteten Geburtsdatum des 2008 als nicht glaubhaft. Wie belastbar das von der Antragstellerin zudem angeführte Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens des LKA H ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Soweit der Antragsgegner den hierzu vorliegenden Vortrag als zu unsubstantiiert ansieht, vermag dies jedenfalls insoweit nicht zu verfangen, als auch das Personenfeststellungsverfahren nach dem Vortrag der Antragstellerin hierzu und den zum beigezogenen Behördenvorgang genommenen Dokumenten, beispielsweise der E-Mail des Bundeskriminalamtes an das LKA H vom 30.10.2026 (Bl. 19 der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.03.2026 übermittelten Anlage 2), lediglich das bereits zuvor von dem Antragsgegner selbst angegebene Geburtsdatum des 2004 bestätigt. Jedenfalls zu dieser Eigenangabe sind Einlassungen zumutbar und möglich. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich in dem Verfahren 3 V 90/26 angeführt hat, dass er anfangs fälschlich ein vier Jahre älteres Geburtsdatum angegeben habe, weil er gehört habe, nur so könne er mit einem Freund, mit dem er zusammen nach Deutschland gekommen sei, zusammen in derselben Unterkunft bleiben, vermag dies seine Eigenangabe nicht zu plausibilisieren. Unklar bleibt insoweit zunächst, warum neben dem abweichenden Geburtsjahr zugleich auch ein anderer Vorname angegeben wurde. Zudem hätte jedenfalls nach der Weiterleitung des Antragsgegners nach S Anlass bestanden, eine zunächst unzutreffende Angabe gegenüber den dortigen Behörden aufzuklären. Letztlich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sich genau dieses um vier Jahre ältere Geburtsdatum in Kombination mit dem ebenfalls abweichenden Vornamen dann im Rahmen des Personenfeststellungsverfahrens durch das Bundeskriminalamt unter Verweis auf eine Auskunft aus M bestätigt.

12

(cc) Soweit der Antragsgegner in Bezug auf das bei der Antragstellerin angegebene Geburtsdatum auf das Foto eines „Certificat de Residence“ aus M

verweist, vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an seiner Volljährigkeit zu begründen. Das Dokument bietet keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin ausgewiesenen Geburtsdatums (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2018 – 1 B 184/18, juris Rn. 18 ff.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu M hat das Auswärtige Amt die Legalisation von Urkunden eingestellt, die nicht auf Registern basieren (z. B. Ledigkeits- und Wohnsitzbescheinigungen), da die ausstellenden Stellen oftmals ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen und die Bescheinigungen daher unrichtig sein können. Diplome, Bescheinigungen etc. würden gelegentlich aus Gefälligkeit bzw. gegen Bestechung ausgestellt. Die inhaltliche Überprüfung der Echtheit von Dokumenten sei nicht möglich (Auswärtiges Amt, Lagebericht M , Stand: November 2024, S. 22). Zudem lässt sich auch nicht feststellen, dass sich das Dokument tatsächlich auf den Antragsgegner bezieht (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 12). Das angeheftete Passbild ist nur sehr verwaschen dargestellt und lässt eine Zuordnung bzw. einen Abgleich mit den Bildaufnahmen aus dem AZR nicht zu.

(dd) Die hiernach im Gesamteindruck vorliegende Volljährigkeit des Antragsgegners widerspricht auch nicht den Feststellungen des medizinischen Altersschätzungsgutachtens vom 24.02.2026, sondern liegt im Spektrum des dort festgestellten wahrscheinlichsten Lebensalters des Antragsgegners von ca. 21 Jahren.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung

13

berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Dr. Kiesow