Gesetze / Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.12.2021 – 5 E 25/21
Az.: 5 E 25/21 7 K 1819/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin 09105 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Prüfungszulassung (Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege) hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller am 15. Dezember 2021 beschlossen: Die Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. März 2021 - 7 K 1819/20 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung eines Streitwerts von 30.570,56 € für das Klageverfahren erster Instanz, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die der Senat als Spruchkörper entscheidet, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz im Ergebnis zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000,00 € festgesetzt. Der von den Beschwerdeführern herangezogene Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) findet nicht unmittelbar Anwendung, weil sich die Klägerin nicht gegen das Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-) Prüfung wendet, sondern sie nur die Zulassung zu seiner solchen Prüfung - hier zur staatlichen Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger - begehrt. Ist die Zulassung zu einer Prüfung Streitgegenstand, wird die Bedeutung der Sache für einen Kläger der Bedeutung eines Streits um das (Nicht-)Bestehen der Prüfung dann entsprechen, wenn endgültige Zulassungshindernisse in Streit stehen, die verhindern, dass ein Kläger die betreffende Prüfung überhaupt ablegen kann. Denn eine solche Situation kommt in ihrem Gewicht für einen Kläger dem Nichtbestehen der betreffenden Prüfung gleich. Für sie wäre deshalb der Streitwert festzusetzen, den der Streitwertkatalog für die entsprechende Prüfung ausweist. 1 2 3
3 Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen um ausräumbare Zulassungshindernisse für Prüfungen gestritten wird. Denn unter diesen Umständen sieht sich ein Kläger nicht der Situation ausgesetzt, dass er eine Prüfung überhaupt nicht ablegen kann, sondern geht es für ihn in der Regel nur um die Frage, ob er dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen und damit den hierfür erforderlichen Aufwand unter- und Zeitverzug hinnehmen muss. Solche Belastungen sind indes sowohl gegenüber einem Nichtbestehen der Prüfung als auch gegenüber einem endgültigen Prüfungszulassungshindernis von geringerem und in der Sache anders gelagertem Gewicht. Für die Bemessung ihrer Bedeutung bestehen ferner keine genügenden Anhaltspunkte (§ 52 Abs. 2 GKG). Für derartige Rechtstreite um Modalitäten der Prüfungszulassung erachtet der Senat daher den Auffangstreitwert als angemessen. Dem entspricht es im Übrigen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung auch in Verfahren, die bloße Modalitäten des Bestehens von Prüfungen betreffen (Klagen auf Notenverbesserung), nicht auf die Streitwerte des Streitwertkatalogs für die jeweiligen Prüfungen zurückgreift, sondern den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festsetzt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 25; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2007 - 2 LA 213/06 -, Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2010 - 7 ZB 10.505 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2007 - 14 E 398/07 -, juris). Hier liegt ein Streit lediglich um die Modalitäten der Prüfungszulassung der Klägerin vor. Das vom Beklagten angenommene Zulassungshindernis unzulässiger Fehlzeiten der Ausbildung war für die Klägerin mit entsprechendem Aufwand und Zeitverzug ausräumbar. Mit ihrem Verfahren verfolgte sie das Ziel, diesen Zeitverzug zu vermeiden. Endgültige Zulassungshindernisse standen nicht in Rede. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Auffangwert (5.000,00 €) wird daher der Bedeutung der Sache für die Klägerin gerecht (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Dr. Helmert Möller 4 5 6