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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.12.2021 – 5 E 72/21

Az.: 5 E 72/21 4 K 632/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin 09105 Chemnitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Wiederholungsprüfung zum Notfallsanitäter hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert als Einzelrichterin am 28. Dezember 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. September 2021 - 4 K 632/21 - geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 15.000 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung eines Streitwerts von 10.000,00 € für das Klageverfahren erster Instanz, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 € festzusetzen. Die Einzelrichterin ist berechtigt, über das Begehren der Prozessbevollmächtigten des Klägers hinauszugehen. Der Grundsatz "ne ultra petita", wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden kann, findet im Verfahren der Streitwertfestsetzung und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine Anwendung, weil es sich um ein objektives - antragsunabhängiges - Festsetzungsverfahren handelt, in dem dem Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG auch die Befugnis zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen zukommt (SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2015 - 1 E 48/15 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. 15. November 2018 - 1 E 996/18 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Wie der Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht anmerkt, findet Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) auf das vorliegende Verfahren zwar nicht unmittelbar Anwendung, weil sich der Kläger nicht gegen das Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-) Prüfung wendet, sondern gegen die Nichtgenehmigung des 1 2 3

3 Rücktritts von einer solchen Prüfung - hier von der praktischen Wiederholungsprüfung der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter. Die Bedeutung der Genehmigung eines Prüfungsrücktritts wird in der Sache für einen Kläger der Bedeutung des (Nicht-)Bestehen der Prüfung aber gleichwohl im Regelfall entsprechen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dies kann der Streitwertbemessung auch typisierend zugrunde gelegt werden. Denn die Nichtgenehmigung eines faktisch vollzogenen Prüfungsrücktritts führt regelmäßig dazu, dass dem Prüfling der entsprechende Prüfungsversuch verloren geht und wirkt sich deshalb für ihn faktisch wie ein Nichtbestehen dieser Prüfung aus. Häufig resultiert hieraus über prüfungsrechtlich geregelte Nichtbestehensfiktionen sogar die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung als solche. Angesichts dieser Bedeutung der Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung ist es angemessen, für entsprechende Verfahren den Streitwert festzusetzen, den der Streitwertkatalog für die jeweilige Prüfung ausweist (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 5 E 25/21 -, zur Veröff. bei juris vorgesehen). Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter unterfallen Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2021 - 5 B 430/20 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 6 B 44/20 -, juris). Nach alledem ist hier ein Streitwert von 15.000 € festzusetzen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Helmert 4