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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.01.2022 – 6 A 1114/19
Az.: 6 A 1114/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Einziehung des Jagdscheines hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. August 2019 - 5 K 1679/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus seinem Zulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 erklärte der Beklagte den auf den Kläger ausgestellten Jagdschein Nr. XXXXX für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1). Ferner widerrief er die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarte Nr. XXX/XX zurückzugeben und die darauf eingetragenen Waffen einschließlich vorhandener Munition zu veräußern, unbrauchbar zu machen oder zur Sicherstellung abzugeben (Nr. 2 und 3). Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. Februar 2018 gegen sämtliche Anordnungen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten jagdrechtlichen Verfügungen und mit 1 2 3
Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019 die Landesdirektion den Widerspruch gegen die in Nr. 2 und 3 getroffenen waffenrechtlichen Anordnungen zurück. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2021 - 3 K 1588/19 - betreffend die waffenrechtlichen Anordnungen wird unter dem Az. 6 A 584/21 geführt. Hierüber wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2018, also betreffend die jagdrechtlichen Anordnungen, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe hiergegen erst am 28. August 2018 Klage erhoben und damit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids deutlich versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid sei dem Kläger ausweislich der Angaben des Zustellers auf der Zustellungsurkunde am 9. Juli 2018 mittels Einlegung in den zur Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2, § 180 Satz 1 und 2, § 182 ZPO). Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt und der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) nicht schon dann erbracht ist, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen besteht, sondern erst dann, wenn die Unrichtigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 2 BvR 2017/01 -, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschl. v. 21. November 2006 - 1 B 162.06 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 1. Oktober 1996 - 1 B 181.96 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2017 - 3 D 127/16 -, juris Rn. 10 f.; BayVGH, Beschl. v. 19. Juli 2021 - 11 CS 21.1280-, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2017 - 8 A 1783/15 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 13. Dezember 2016 - 6 S 346/16 -, juris Rn. 7). Einen solchen substantiierten Gegenbeweis, so das Verwaltungsgericht, habe der Kläger nicht erbracht. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, da das Versäumnis auf dem Verschulden seines Bevollmächtigten beruhe, welches er sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Wiedereinsetzungsgründe habe er nicht glaubhaft gemacht. 4 5 6 7
Dagegen trägt der Kläger vor, zutreffend habe das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass ihm die Gegenbeweisführung nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht gelungen sei. Es habe jedoch die konkreten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung „der das mangelnde Verschulden des Klägervertreters (und damit des Klägers) bezüglich der Versäumung der Klagefrist begründenden Tatsachen i. s. d. § 60 Abs. 1, 2 Satz 2 VwGO“ verkannt und zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist verneint. Die „instanzgerichtlichen Beweis- und Glaubhaftmachungswürdigungen“ seien erkennbar von dem Unwillen getragen, vorliegend zur Sache zu entscheiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der als Zeuge vernommene Zusteller habe nur ein einziges Mal vor dem Objekt gestanden, wobei es wenig wahrscheinlich sei, dass sich dieser die Mühe machen würde, das Gebäude zu betreten, um dem Umschlag vor die Bürotür des Klägervertreters zu legen, sei mehr als fernliegend. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht den Gegenbeweis als nicht geführt ansehen könne, wo es doch mehrfach zu Unregelmäßigkeiten durch „Ablage von Postsendungen … nebst umfänglicher diesbezüglicher Reklamationskorrespondenz … mit den zuständigen Stellen der Deutschen Post“ gekommen sei. Es verkenne, dass das Gesetz für die Wiedereinsetzung anstatt eines Vollbeweises Glaubhaftmachung genügen lasse. Das Verwaltungsgericht hätte daher fragen müssen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Sendung nicht ordnungsgemäß eingeworfen worden sei. In diesem Zusammenhang hätte eine verständige Würdigung der Bekundungen des als Zeugen vernommenen Zustellers mit den Glaubhaftmachungen seines Bevollmächtigten erfolgen müssen. Das Verwaltungsgericht ziehe von vornherein nicht in Betracht, dass der Zusteller pflichtwidrig gehandelt haben könnte. Dies sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Briefcouvert aus dem Briefkasten heraus ja irgendwie vor die Bürotür seines Bevollmächtigten gelangt sein müsse, wo es dieser am 16. August 2018 nebst weiteren Postsendungen aufgefunden habe. Auch habe der Vermieter der Kanzleiräume seines Bevollmächtigten bestätigt, dass er für den Bevollmächtigten bestimmte Postsendungen sowohl vor und unter der Tür zum Eingang der Kanzleiräume als auch in seinem eigenen Briefkasten vorgefunden habe. Schlicht unrichtig sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei unklar, wie der zugestellte Brief dorthin gelangt sei und wann das Hindernis weggefallen sei. Denn der Zusteller habe es dort oder an irgendeiner anderen Stelle im Gebäude abgelegt. Weggefallen sei das Hindernis schlicht in dem Moment, als sein Bevollmächtigter es entdeckt habe. 8
Das Vorbringen des Klägers, das sich ausschließlich gegen die Richtigkeit der durch die Zustellungsurkunde bewiesenen Tatsachen wendet und deren Beweiskraft in Frage stellt, ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, es habe ihm auf seinen Antrag vom 28. August 2018 hin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden können. Steht nach den vom Kläger nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fest, dass seine Klage wegen Scheiterns eines Gegenbeweises der in der Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nach § 418 Abs. 2 ZPO verfristet ist, so kann er dies nicht über den Weg der Glaubhaftmachung im Verfahren der Wiedereinsetzung (erneut) in Frage stellen. Damit verkennt der Kläger den grundlegenden Unterschied zwischen der im Wege des Freibeweises zu klärenden Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auf der einen Seite und der sich daran anschließenden, die Verfristung rechtlich voraussetzenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der anderen Seite (vgl. BGH, Urt. v. 2. November 2006 - III ZR 10/06 -, juris Rn. 5, ThürVerfGH, Beschl. v. 16. August 2007 - VerfGH 25/05 -, juris Rn. 37). Im Verfahren der Wiedereinsetzung geht es bei festgestellter Verfristung nur noch um die Frage, ob Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass die Fristversäumung ohne Verschulden des Rechtsmittelführers eingetreten ist. Tatsachen, weshalb der Kläger gleichwohl, also obwohl der Widerspruchsbescheid seinem Prozessbevollmächtigten bereits am 9. Juli 2018 zugestellt worden war, i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen sein soll, die Klagefrist einzuhalten, hat er weder erstinstanzlich vorgetragen noch enthält das Zulassungsvorbringen solche Gründe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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