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BGH Urteil vom 02.11.2006 – III ZR 10/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 Gd, 234 B

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Antragsfrist, wenn die

Partei in erster Linie geltend macht, die Rechtsmittelschrift fristgemäß in den

Nachbriefkasten des Gerichts geworfen zu haben.

BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 7. Dezember 2005

aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-

gerichts Limburg a. d. Lahn vom 11. März 2005 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Be-

rufung sowie über die Kosten des Revisionsrechtszugs an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in Höhe von

366.300 €

in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Urteil ist dem Beklagten am 17. März 2005 zugestellt worden. Hiergegen

hat er unter dem 18. April 2005 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz trägt den

Eingangsstempel "Nachtbriefkasten" der Justizbehörden Frankfurt (Main) vom

19. April 2005. Nach Hinweis auf das Eingangsdatum hat der Beklagte am sel-

ben Tage vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt und erneut Berufung einge-

legt. Er hat, gestützt auf eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevoll-

mächtigten und dessen Angestellter R. , vorgetragen, die bei dem Pro-

zessbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notargehilfin R. habe

die Berufungsschrift bereits am 18. April 2005 gegen 18.00 Uhr in den Nacht-

briefkasten eingeworfen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsan-

trag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen

richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Beru-

fungsfrist versäumt. Die Berufungsschrift hätte bis zum Montag, dem 18. April

2005, bei Gericht eingehen müssen. Eine fristgerechte Einlegung habe der Be-

klagte jedoch nicht bewiesen. Der Eingangsstempel weise den 19. April 2005

als Tag des Eingangs aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der

gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis auch unter Berücksichtigung

der die Darstellung des Beklagten bestätigenden Aussage der Zeugin R.

nicht geführt. Der Wiedereinsetzungsantrag enthalte keine zusätzlichen Tatsa-

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chen und sei deswegen unzulässig, mindestens aber unbegründet. Es sei nach

der Beweisaufnahme nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Beklagte

alles getan habe, um von einem ordnungsgemäßen Eingang der Rechtsmittel-

schrift ausgehen zu können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-

ten stand.

1.

Ohne Erfolg wendet sich allerdings die Revision gegen die Feststellung

des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, dass

die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2005 bei

Gericht eingegangen sei, nicht geführt. Der Eingangsstempel vom 19. April

2005 erbringt, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, gemäß § 418

Abs. 1 ZPO vollen Beweis für einen (verspäteten) Einwurf des Schriftsatzes in

den Nachtbriefkasten der Justizbehörden erst an diesem Tage. Der Beweis ei-

ner Unrichtigkeit der darin bezeugten Tatsachen - zur vollen Überzeugung des

Gerichts - ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), und hieran dürfen nach ständi-

ger Rechtsprechung auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden

(vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005,

75; Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - NJW 2005,

3501). Gleichwohl ist es auch bei vollständiger Überprüfung durch den erken-

nenden Senat nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich durch die

als in jeder Hinsicht glaubhaft angesehene Aussage der für die Leerung des

Nachtbriefkastens und die Führung der Fristenbücher zuständigen Justizange-

stellten, der Zeugin L. , gehindert sieht, den gleichfalls als glaubhaft

bezeichneten Angaben der Zeugin R. zu folgen, und - ohne es ausdrück-

lich zu sagen - auch den vom Beklagten vorgetragenen Indizien einschließlich

des von der Zeugin R. nachträglich gefertigten Aktenvermerks keine

ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Zu einer weiteren Sachaufklärung war

das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Das vom Beklagten für denkbare Feh-

lerquellen beantragte Sachverständigengutachten konnte angesichts dessen,

dass auf der Grundlage der Aussage der Zeugin L. eine Fehlfunktion

des Nachbriefkastens nicht festzustellen war, allenfalls eine trotzdem gegebene

Möglichkeit technischer Fehler aufzeigen, ohne dass damit indes eine sichere

Erkenntnis über die Funktionsweise des Briefkastens während der maßgeben-

den Zeiträume verbunden gewesen wäre.

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2.

a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist demgegenüber die Annahme des Be-

rufungsgerichts, dem Beklagten könne wegen des Fristversäumnisses auch

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). In

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei die

Rechtzeitigkeit ihrer Prozesshandlung behaupten und zugleich für den Fall,

dass sie zur Beweisführung nicht in der Lage ist, hilfsweise Wiedereinsetzung

beantragen kann (Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 117/96 - NJW

1997, 1312, 1313; Beschluss vom 16. März 2000 - VII ZB 36/99 - NJW 2000,

2280; Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99 - NJW 2000, 1872, 1873; Be-

schluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070 f.). Ein sol-

cher Antrag muss zwar grundsätzlich die Angabe der eine Wiedereinsetzung

begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 1 ZPO). Die

Antragsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO aber erst mit dem Tage, an dem

das Hindernis behoben ist. Davon kann hier erst dann ausgegangen werden,

als dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgrund der ihm am 19. Mai

2005 zugestellten Stellungnahme der Briefannahmestelle erstmals begründete

Zweifel an der Richtigkeit der von seiner Angestellten geschilderten Sachdar-

stellung kommen mussten.

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b) Nach diesen Maßstäben ist der vom Beklagten gestellte Wiederein-

setzungsantrag zulässig und begründet. Der Beklagte hatte bereits in seinem

Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. April 2005 durch Vorlage einer entspre-

chenden eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin R. gel-

tend gemacht, nach Unterzeichnung der Berufungsschrift habe diese das Büro

am 18. April 2005 gegen 17.45 Uhr verlassen und den Briefumschlag kurz nach

18.00 Uhr in den Nachbriefkasten eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni

2005, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat er dieses Vorbringen wie-

derholt und dahin ergänzt, im vorliegenden Fall sei die Berufungsschrift wegen

später Freigabe durch die Haftpflichtversicherung nicht mit der üblichen Ge-

richtspost eingereicht worden, sondern die Sekretärin seines Prozessbevoll-

mächtigten habe sich bereit erklärt, den am Nachmittag des 18. April 2005 ge-

fertigten Schriftsatz nach Dienstschluss in den Fristenbriefkasten einzuwerfen.

Der Prozessbevollmächtigte könne sich auch selbst daran erinnern, dass sich

seine Sekretärin zwischen 17.30 Uhr und 17.45 Uhr verabschiedet und das

Büro mit dem Briefumschlag in der Hand verlassen habe. Dies hat er zusätzlich

durch eine eigene eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts sowie durch

eine Vorlage des Telefax-Schreibens der Versicherung vom 18. April 2005

glaubhaft gemacht. Der Senat hat keine Bedenken, dem - soweit es sich um die

dafür maßgebenden Geschehnisse vor 18.00 Uhr handelt - zu folgen. Dann

aber lässt sich ein Schuldvorwurf gegen den Prozessbevollmächtigten des Be-

klagten, der seiner Fachangestellten lediglich einen einfachen und im Aus-

gangspunkt zudem überwachten Botendienst übertragen hat, schlechterdings

nicht erheben. Ein Verschulden allein der Zeugin R. bei der Beförderung

des Briefs oder bei dessen Einwurf in den Briefkasten wäre aber dem Beklagten

nicht anzulasten (§ 85 Abs. 2 ZPO).

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Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, dem Beklagten

Wiedereinsetzung zu erteilen und die Sache zur Entscheidung über die Be-

gründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Limburg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 4 O 352/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 U 69/05 -