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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.02.2022 – 6 A 485/20
Az.: 6 A 485/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Chemnitz Hartmannstraße 24, 09113 Chemnitz
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 9. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2020 - 7 K 1707/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs- verfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs- verfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die auf § 20 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG (nunmehr: § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsPVDG) gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen und unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei im Sinne der Vorschrift verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Verdacht könne sich sowohl aus rechtskräftigen Verurtei- lungen ergeben als auch aus eingestellten Strafverfahren, wenn trotz Einstellung ein Restverdacht verblieben sei. Im Streitfall lasse sich der Verdacht aus dem Einstellungs- beschluss im Anlassverfahren wegen Warenkreditbetrugs vom 11. Dezember 2016 herleiten, da dieser mangels Beweisbarkeit und nicht wegen erwiesener Unschuld er-
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gangen sei. Im Rahmen der Prognose zur Wiederholungsgefahr könnten weitere Ein- stellungen von seit dem Jahr 2015 geführten Ermittlungsverfahren wegen Unterschla- gung, Diebstahls geringwertiger Sachen und Warenkreditbetrugs berücksichtigt wer- den, die ebenfalls nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern nach § 153a StPO oder deswegen eingestellt worden seien, weil der Tatvorwurf nicht mit der für eine An- klageerhebung erforderlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit beweisbar gewesen sei. Hiergegen wendet die Klägerin ein, die Strafprozessordnung unterscheide nicht zwi- schen einer Einstellung aus Mangel an Beweisen und erwiesener Unschuld. Die Un- schuldsvermutung als eines der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit würde unter- laufen, wenn erwiesene Unschuld zur Abwendung einer erkennungsdienstlichen Maß- nahme erforderlich wäre. Dieser Einwand geht fehl. Die Klägerin übersieht, dass die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips die Spei- cherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen personen- bezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht hindert, wenn hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt und ver- wendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von Strafta- ten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht gleich, weil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind, mit einer Kriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, dienen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 25. März 2019 - 6 B 163.18 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn. 5, st. Rspr.). Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, bei der Beurteilung, ob die er- kennungsdienstliche Behandlung solcher oder vergleichbarer Straftaten, für die eine Wiederholungsgefahr prognostiziert werden könne, geeignet und notwendig sei, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Oberbegriff der Eigen- tums- und Vermögensdelikte herangezogen werden. Es könne auch nicht allein darauf abgestellt werden, dass sie in der Vergangenheit (irgendwie) über ihre Identität ge- täuscht habe. Entscheidend sei, dass sie in der Vergangenheit diverse Gegenstände online bestellt habe. Daraus lasse sich aber nicht begründen, „dass die Gefahr einer Identitätstäuschung der Klägerin auch in anderer Weise besteht“. Auch dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ange- fochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Überprüfung der Prog- 4 5 6
nose des Beklagten nicht ohne Grund, sondern deshalb auf den Bereich der Eigen- tums- und Vermögenskriminalität ausgedehnt, weil die Klägerin in der Vergangenheit auch in diesem Bereich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (so in den im Tatbe- stand erwähnten Ermittlungsverfahren 610 Js 42161/15 und 610 Js 32950/17). Zum anderen hat das Gericht selbstständig tragend ausgeführt, selbst wenn die Prognose auf den Deliktstypus des Warenkreditbetrugs zu beschränken wäre, könnten die ange- ordneten Maßnahmen die zukünftig zu führenden Ermittlungen fördern. Insofern sei ausschlaggebend, dass die Klägerin schon in der Vergangenheit bei der Tatbegehung über ihre Identität getäuscht habe und entsprechende Unterlagen für eine Identifikation der Klägerin dienlich sein könnten. Die Klägerin missversteht diese Erwägung, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht folgere daraus, dass sie in Zukunft auch in anderer Weise über ihre Identität täuschen werde. Vielmehr trifft die Begründung gerade auch dann zu, wenn sie ausschließlich erneut Waren unter Identitätstäuschung online be- stellen würde. Liegen Lichtbilder oder eine Personenbeschreibung vor, können etwaige Tatzeugen die erkennungsdienstlich behandelte Klägerin, sofern sie ihnen nicht ander- weit bekannt ist, identifizieren. Auch Zehnfinger- und Handflächenabdrücke sind geeig- net, für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines von der Klägerin verwendeten Laptops durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden können. Im Übrigen erschöpft sich die Zulassungsbegründung unter Nummer 1 in einer Wie- dergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe und abschließend in einer pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen in der Klageschrift, ohne sich mit den Urteilsgrün- den auseinanderzusetzen. Das reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtig- keit der angefochtenen Entscheidung nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke 7 8 9 10