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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.09.2021 – 6 A 425/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 27. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2020 - 3 K 2239/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen innerhalb der Antragsbegründungsfrist, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16). Dies leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen und ausgeführt, es bestehe aufgrund der Erkenntnisse aus dem am 28. März 2018 gegen den Kläger eingeleiteten Anlassverfahren und einem bereits 2016 eingeleiteten und später hinzuverbundenen Ermittlungsverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem 27. Januar 2020 nach Einstellung im Übrigen Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in elf 1 2 3

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tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in einem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Herstellen, Sichverschaffen und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 2. Januar 2015 geltenden Fassung, § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 52, 53 StGB) erhoben habe, die Gefahr, dass der Kläger künftig als Verdächtiger vergleichbarer Straftaten in Erscheinung treten werde. Ein hinreichender Tatverdacht liege trotz des Bestreitens durch den Kläger und die Zweifel der Mutter des im Anlassverfahren geschädigten Mädchens vor. Zudem seien beide Mädchen auf einer Vielzahl von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf beim Kläger sichergestellten Datenträgern erkennbar. Der Kläger sei damit jedenfalls bereits zweimal strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten, wobei er jeweils unter Ausnutzung der freundschaftlichen Beziehungen zu den Kindern und deren Müttern und der nicht einfachen familiären Situation gehandelt habe. Damit sei eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber den Kindern und Neigung zur Begehung sexuell motivierter Straftaten zum Ausdruck gekommen, die die Annahme rechtfertige, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld auffällig werde, zumal gerade im Bereich der Sexualkriminalität aus polizeilicher Erfahrung grundsätzlich von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die angefochtene Anordnung sei für Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne von § 81b Alt. 2 StPO auch notwendig, da es nicht um ein Delikt gehe, bei dem in der Regel nur ein einziger Täter in Betracht komme. Auch wenn die sexuellen Übergriffe auf Kinder bislang nur im Rahmen von „Beziehungstaten“ vorgekommen seien, bei denen der Kläger den Geschädigten bekannt gewesen sei, bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft auch über den sozialen Nahbereich hinaus und in anonymem Zusammenhang über das Internet als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte, wo die dann vorliegenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer Be- oder Entlastung von Nutzen sein könnten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers falle zu dessen Lasten aus. Gegenüber der Deliktsschwere, des Umfangs des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, der Wiederholungsgefahr und der deliktstypischen Aufklärungsschwierigkeit sei die erkennungsdienstliche Behandlung als ein relativ geringer Eingriff zu bewerten, zumal die Löschung verlangt

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werden könne, sobald keine Notwendigkeit für die Aufbewahrung der Unterlagen mehr bestehe. Das dagegen gerichtete Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Soweit der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten weiterhin bestreitet und sich als „Opfer eines Lügengeflechts“ und mithin als unschuldig darstellt, übersieht er, dass die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips die Speicherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen personenbezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht hindert, wenn hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt und verwendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht gleich, weil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind, mit einer Kriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, dienen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 25. März 2019 - 6 B 163.18 -, juris Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Klägers entfällt die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nicht deswegen, weil ihm sexuelle Handlungen mit jeweils bekannten Personen innerhalb des „familiären Umfeldes“ vorgeworfen werden. Erkennungsdienstliche Maßnahmen wären nicht notwendig, wenn Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren betroffen sein wird, bei denen seine Tatbegehung nicht in Frage steht. Dies kann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem, wie z. B. bei der Verletzung der Unterhaltspflicht, notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinne zwangsläufig feststeht, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Hinsichtlich der Vorwürfe der Sexualdelikte ist der Kläger zwar in der Vergangenheit den Anzeigenden persönlich bekannt gewesen. Daraus ergibt sich aber zum einen keine sichere Gewähr, dass sich etwaige Wiederholungsfälle zukünftig auch stets innerhalb des sozialen Nahfeldes ereignen würden. Zum anderen geht es hier auch um den Besitz kinderpornographischer Dateien als Anlasstat. Insoweit sind insbesondere Zehnfinger- 4 5 6

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und Handflächenabdrücke geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. Onlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch vom Kläger verwendeten) Laptops durch Fingerabdrücke belegt werden, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden. Auch die Eignung von Lichtbildern für Ermittlungserfolge ist im Hinblick auf die Gefahr realer pädophiler Betätigung von Bedeutung. Denn bei Tätern, die kinderpornografische Dateien gesammelt haben, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie sich solche Dateien auch dadurch verschaffen könnten, dass sie mit Personen gleicher Neigung in Kontakt treten, um in den Besitz solcher Dateien zu kommen. Liegen Lichtbilder und eine Personenbeschreibung vor, können Zeugen ggf. eine Aussage darüber machen, ob der erkennungsdienstlich Behandelte sich kinderpornografische Darstellungen aus solchen Quellen beschafft hat (vgl. ebenso OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 58 f.; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris Rn. 30; OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris Rn. 13). Die Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Kläger führt zunächst keine Gründe an, die gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Eignung der angeordneten Maßnahmen zur Förderung künftiger Aufklärung von Straftaten sprechen würden. Mit Ausnahme des nicht durchgreifenden Hinweises auf seine Bekanntheit als Beschuldigter setzt er sich auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen insbesondere zur Wiederholungsgefahr auseinander, mit denen das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke begründet hat. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Angemessenheit im engeren Sinne zu bezweifeln, indem er kritisiert, das Verwaltungsgericht werte den Eingriff zu Unrecht als „relativ gering“ und im Hinblick auf Löschungsrechte zumutbar. Tatsächlich handele es sich um einen erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriff, da gerade bei Wahllichtbildvorlagen, bei denen ein Zeuge aus einer Vielzahl von ihm vorgelegten Fotos „auf einen Täter tippt“, die latente Gefahr bestehe, falsch identifiziert zu werden. Es steht außer Frage, dass Anordnungen nach § 81b Alt. 2 StPO in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, das jeder Person die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Freiheit garantiert, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 20). Steht jedoch fest, dass die angeordneten Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne der in § 7

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81b Alt. 2 StPO normierten Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots „notwendig“ sind, so dienen sie mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege. Im Hinblick auf den hohen Rang dieses Rechtsguts erweisen sich die angeordneten Maßnahmen unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 27). Soweit der Kläger nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Rechtmäßigkeit der angeordneten Anfertigung eines Spezialbilds in Zweifel zieht, ist dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19 m. w. N.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Solche sind - wie die Ausführungen zu 1 zeigen - nicht gegeben. 3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Vorliegend wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur gleichsam beiläufig behauptet, ohne eine den Darlegungsanforderungen genügende Frage zu formulieren. 8 9 10 11 12

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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