Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.03.2022 – 3 C 57/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

wegen

Unwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 und 29. März 2021 hier: Normenkontrolle

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 9. März 2022 beschlossen: Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die Unwirksamkeit von § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), die durch die Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, sowie von § 5b Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, nach- träglich festzustellen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021, die durch die Verord- nung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, hatte u. a. nach- folgenden Wortlaut: „§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbe- treuung und Schulen (…) (5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerin- nen und Schülern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergeb- nis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 1 2

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2 besteht. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durch- führung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutrittsver- bot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Ge- ländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchge- führt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur für diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal sowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorliegen. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Ein- gangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise anzu- bringen. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021, die zuletzt durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, hatte u. a. nachfolgenden Wortlaut: „§ 5b Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen (1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Aus- atemventil, besteht (…) 3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schul- internaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, a) auf dem Außengelände von Schulen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, b) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, c) in Horten innerhalb der Gruppenräume, d) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen, e) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, f) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwer- punkt geistige Entwicklung, g) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Spra- che, h) im Sportunterricht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern einge- halten wird, i) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude, j) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 4 und k) für Schülerinnen und Schüler während einer schriftlichen Abschluss- prüfung; abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist der Mindest- abstand von 1,5 Metern einzuhalten; (…).

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ Der Antragsteller hat am 5. Mai 2021 einen Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Er macht mit Schriftsätzen vom 5. Mai 2021, 2. August 2021 und 31. Januar 2022 im Wesentlichen, soweit es für die Sachurteilsvoraussetzungen des vorliegenden Verfah- rens und die Einordnung der angegriffenen Normen gegenüber höherrangigem Recht von Belang ist, geltend, er sei Schüler einer Oberschule in S. und habe damit der Test- pflicht nach § 5a SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 sowie der Maskenpflicht nach § 5b SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 unterlegen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge bestehe trotz Ablaufs der Geltungsdauer der angegriffenen Normen unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und der Kurzfristigkeit der Norm- gebung (Verweis auf SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 17). Ein materielles Feststellungsinteresse könne sich zudem auch erst später manifestieren. Bei einer Verneinung der Zulässigkeit werde der Rechtsstaat endgültig stark relativiert. Mit einem solchen Vorgehen seien Rechtsmittel faktisch nicht erhebbar und verbleibe es bei der ersten und vorschnellen Entscheidung. Diese Art der Sachbehandlung würde auch sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 47 GrCh, Art. 8 UN- Charta und Art. 8 EMRK verletzen. Es sei die Behauptung seiner Antragsschrift, dass er durch die angegriffenen Normen in seinen Freiheitsrechten verletzt worden sei. Art. 19 Abs. 4 GG beschränke die gerichtliche Kontrolle gerade nicht auf gegenwärtig an- haltende Rechtsverletzungen. Es sei nicht erforderlich, dass eine Beschwer im Zeit- punkt der Stellung des Antrags fortbestehe. Es sei auch ohne Belang für die Rechts- schutzmöglichkeit, ob der Einzelne mittels Verwaltungsakt konkret-individuellen Maß- nahmen durch den Staat, oder mit allen weiteren Landesbürgern dieser Pflicht durch eine abstrakt-generelle Norm unterworfen werde. Ein sachlicher Grund für eine unter- schiedliche Behandlung dieser Konstellationen bestehe nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei analog anzu- wenden (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 15/12 -, juris Rn. 36). Es sei hierbei zu vermeiden, dass der Bürger rechtswidrigen Exekutivmaßnahmen unterwor- fen werde, ohne dass er im Nachgang dann zumindest die Genugtuung erfahre, dass er einer rechtswidrigen staatlichen Behandlung unterzogen worden sei, und er durch Urteil davor geschützt werde, künftig erneut einer solchen Behandlung unterzogen zu werden. Mithin habe gerade die Fortsetzungsfeststellungsklage die Funktion der Wah- rung des zukünftigen Rechtsfriedens und damit der Erhaltung des konstituierten 4 5

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Rechtsstaates (Hinweis auch auf BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVer- fGE 142, 313, juris Rn. 63), wobei es hier um Rechtsfragen gehe, die die Gesellschaft durchaus spalteten und deren Sinnhaftigkeit es in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu klären gelte. Der Rechtssuchende könne weder im Eilverfahren noch im Haupt- sacheverfahren bei der kurzen Laufzeit der Kettenverordnungen Rechtsschutz wäh- rend ihrer Laufzeit finden. Rechtsschutz sei durch ein Hauptsacheverfahren zu gewäh- ren, in dem auch Gutachten einzuholen seien, um zu prüfen, ob man sinnvollen Infek- tionsschutz betreibe. Das Rechtsmittelgericht dürfe ein von der jeweiligen Rechtsord- nung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und „leerlaufen“ lassen. Die An- nahme einer Unzulässigkeit des Antrags stelle auch einen logischen Bruch zur Recht- sprechung des Senats dar (Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 15 f.). Da die weiteren Verordnungen die angegriffene Testpflicht und Maskenpflicht weiter perpetuierten, stelle sich die Frage, warum ein gestellter Eilantrag sich auf Folgeverordnungen, deren Inhalt bei Antragstellung noch vollkom- men unklar sei, unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG erstrecken solle, der in die Vergangenheit gerichtete Hauptsacheantrag, den der einmal gravierend in sei- nen Grundrechten Verletzte nach Ablauf der Laufzeit der Norm oder nach Substituie- rung ihrer Beschwer durch ein temporär geltendes Bundesgesetz stelle, aber nicht der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG teilhaftig werden solle. Die Normen griffen in seine Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und körper- liche Unversehrtheit sowie in die Garantie der Menschenwürde ein und verletzten die Schutzpflichten für das Kindeswohl. Er bestreite, dass Schnell- und PCR-Tests geeig- net seien, bei symptomlosen Personen eine Ansteckungsgefahr zu diagnostizieren. Die massiven Maßnahmen seien aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll. Von der Ver- wendung der Schnelltests gingen Gefahren für die Kinder aus. Es bestehe auch die Gefahr falsch positiver Tests mit verschiedenen negativen Folgen. Die angeordnete Maskenpflicht sei zum Schutz vor Infektionen ungeeignet und berge verschiedene ge- sundheitliche Risiken und sonstige Nachteile für die Schulkinder, sodass sie schädli- cher sei als die Krankheit selbst (u. a. Verweis auf Gutachten von Prof. Dr. Kappstein und Prof. Dr. Kuhbandner). Die Anordnung sei aus sachfremden, korruptiven Erwägun- gen erfolgt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG vor. Die epidemische Gefahrenlage werde unter verschiedenen Gesichtspunkten übertrieben dargestellt. Die freie Bettenkapazität auf den Intensivstationen werde manipulativ falsch angegeben. Diese Ressourcen würden auch nicht hinreichend mobilisiert und auch andere eigent- lich gebotene Maßnahmen der Pandemiebekämpfung gegenüber Infizierten nicht er- griffen. Symptomlose Personen seien hingegen Nichtstörer und dürften deshalb nicht 6

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in Anspruch genommen werden. Die Auslegung des Infektionsschutzgesetzes durch Verordnungsgeber und Senat sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft, ins- besondere würden gebotene Rückschlüsse aus dem Tierseuchengesetz nicht gezo- gen. Die Regelung sei nicht bestimmt genug. Die Empfehlungen des RKI widerlegende Sachverständigengutachten dürften nicht gefordert werden, weil Wissenschaftler, die sich abweichend von der allgemeinen Meinung äußerten, einer „Hexenjagd“ ausgesetzt seien. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021, so- weit er für ungetestete Schüler ein Zutrittsverbot zu den Schulen definiert, rechtswidrig war, und 2. festzustellen, dass § 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 in der konsolidierten Fassung vom 16. April 2021 rechtswidrig war, soweit er Schüler ab der Primarstufe verpflichtete, während des gesamten Unterrichts an Regelschulen im Klassenzimmer eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atem- schutzmaske zu tragen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag zu 1 sei bereits unzulässig, weil er erst nach Außerkrafttreten der Norm gestellt worden sei. Es sei auch in der Sache nicht zu be- anstanden, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich die Empfehlungen des Robert- Koch-Instituts zur Grundlage der Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mache. Die Darlegungen des Antragstellers ließen nicht erkennen, dass diese Emp- fehlungen falsch seien. Vielmehr sei eine Reihe von Behauptungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar oder schlicht falsch. Der Antragsteller hat am 15. März 2021 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) gestellt, der mit Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 117/21 - abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Akten in dem Verfahren 3 B 117/21 sowie auf die vom Antrags- gegner in den Verfahren 3 B 81/21, 3 B 134/21 sowie 3 B 247/21 übersandten Verwal- tungsvorgänge verwiesen. 7 8 9 10 11

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II. Der Normenkontrollantrag ist als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, da er aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags nach seinem richterlichen Verfahrensermessen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 30. November 2017 - BVerwG 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschl. v. 26. August 2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 6 f. jeweils m. w. N.). Der Antrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver- ordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Antragsteller ist jedoch weder hinsichtlich des Antrags zu 1 noch hinsichtlich des Antrags zu 2 antragsbefugt. 1. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis in Bezug auf seinen Antrag zu 1, weil dieser sich gegen eine Norm wendet, die bei Antragstellung bereits außer Kraft getre- ten war. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Be- hörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Ein Normenkontrollantrag ist danach nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zuläs- sig und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist. Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außer- krafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 - juris Rn. 53 f. m. w. N.). 12 13 14 15 16 17 18

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Erstens bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen Rechtsvorschrift für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer zulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkun- gen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Zweitens kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttre- tens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig blei- ben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 17 ff.). Auch wenn ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne der zweiten ge- nannten Fallgestaltung besteht, führt dies jedoch nur dazu, dass bereits zulässig an- hängig gemachte Normenkontrollanträge nicht mit dem Außerkrafttreten der Norm un- zulässig werden, nicht aber dazu, dass Normenkontrollanträge auch gegen nicht mehr gültige Normen zulässig überhaupt erst erhoben werden können. Dies gilt jedenfalls mit der Einschränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzei- tig eingeleitet werden konnte (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 62 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 20; BayVGH, BeschI. v. 12. August 2021 - 20 N 20.1117 -, juris). Die Gefahr von unzumutbaren Erschwernissen der Rechtsschutzgewährung gegen un- tergesetzliche Normen des Landesrechts besteht mit dieser Auffassung nicht. Die ver- fassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ver- pflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht, allgemein eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einzuführen (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 12. 19 20 21 22

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November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Effektiver Rechtsschutz ist viel- mehr durch eine Inzidentprüfung von Rechtsnormen im Wege der Klage gegen ein- zelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet, denn es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Verein- barkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung - auch wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist - subsidiär Rechts- schutz gegen nichtvollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage (BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 10 f.). Nor- menkontrollverfahren nach § 47 VwGO weisen demgegenüber nicht nur Elemente des Individualrechtsschutzes auf, sondern sind ihrem Charakter nach wesentlich auch ob- jektive Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, BVerwGE 82, 225, juris Rn. 22; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 3). Sie unterscheiden sich insoweit von den primären, dem Rechts- schutz gegen subjektive Rechtsverletzungen dienenden subjektiven Klagemöglichkei- ten der Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist deshalb auch weder geboten noch zur Ge- währung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, die Maßstäbe für das Rechtsschutz- bedürfnis in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen, die für die subjektiven Klage- möglichkeiten anerkannt sind, auf den besonderen Rechtsbehelf der prinzipalen Nor- menkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO völlig zu übertragen. Denn auch der gegenüber erledigtem Staatshandeln verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommen- tar, Stand Juli 2021, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 245) wird nach dem oben Gesagten vor- rangig über die subjektiven Klagemöglichkeiten - in Fällen der vorliegenden Art na- mentlich im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO - gesichert. Ein Anderes ergibt sich auch aus Art. 47 GrCh und Art. 8 EMRK nicht (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Juli 2021, GG Art. 19 Abs. 4 Rn. 40 ff.; vgl. EGMR, Urt. v. 8. April 2021 - 47621/13 u. a (Vavřička ua/Tschechien) - NJW 2021, 1657 [1662]). Der Geltungsbereich des vom Antragsteller benannten Art. 8 UN-Charta ist schließlich von vornherein nicht berührt. Die mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG eingeführte und in § 47 VwGO ausgestaltete Normenkontrolle gegen untergesetzliches Landesrecht wird durch diese Gesetzesauslegung auch nicht ineffektiv und läuft nicht leer. Denn Fallge- staltungen, in denen die Norm vor ihrer Erledigung nur einen so kurzen Zeitraum Gel- tung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet 23

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werden konnte, werden hiervon nach dem oben Gesagten gerade nicht erfasst. Im Üb- rigen eröffnet die vom Antragsteller angesprochene vielfache Wiederholung verschie- dener Regelungen befristeter Coronaschutzverordnungen in den jeweiligen Nachfolge- verordnungen den Betroffenen ohne Weiteres die Möglichkeit, sich mit einem Normen- kontrollantrag nach § 47 VwGO gegen die bei der jeweiligen Antragstellung aktuell gel- tende und eine gegenwärtige Rechtsverletzung begründende (s. hierzu unter Nr. 2) Norm zu wenden. Weshalb diese Anforderung den Rechtsschutz unzumutbar er- schweren sollte, ist aus den Ausführungen des Antragstellers nicht erkennbar. Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller für seinen Antrag zu 1 die Antragsbe- fugnis. Der Antragsteller wendet sich mit diesem am 5. Mai 2021 gestellten Normen- kontrollantrag gegen § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021, der bereits mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft getreten war. Dass in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind und deshalb der Normenkontrollantrag auch nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift noch zuläs- sigerweise gestellt werden kann, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird vom An- tragsteller auch nicht behauptet. Das vom Antragsteller vielmehr geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, für das er sich auf eine bestehende Wiederho- lungsgefahr sowie auf sein Interesse an der Rechtsklärung wegen schwerwiegender Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten durch die angegriffene, auf kurze Geltung angelegte Rechtsvorschrift beruft, kann hingegen nach dem oben Ge- sagten grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Normenkontrollantrag noch nach Au- ßerkrafttreten der Norm überhaupt erst erhoben werden kann. Auch die Voraussetzun- gen der vorgenannten Ausnahme von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor. Die an- gegriffene Norm beanspruchte vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung, dass ein Normenkontroll-Hauptsacheverfahren gar nicht rechtzeitig eingelei- tet werden konnte. Ihr Geltungszeitraum erstreckte sich vielmehr vom 8. bis zum 31. März 2021 und damit über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen. In diesem Zeitraum ist die zeitgerechte Mandatierung eines Rechtsanwalts und Antragstellung in einem Hauptsacheverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO im Allgemeinen möglich. Dies belegen schon faktisch die zahlreichen Normenkontrollhauptsacheverfahren gegen Sächsische Coronaschutzverordnungen, die vor dem Senat vor dem jeweiligen Außer- krafttreten der betreffenden Normen anhängig gemacht worden sind. Gründe, dies in seinem Fall anders zu beurteilen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Gegenteil, dass der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage war, noch vor dem Außerkrafttreten des § 5a Abs. 5 Sächs- CoronaSchVO vom 5. März 2021 seinen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren und 24

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am 15. März 2021 im Verfahren 3 B 117/21 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht zu stellen. Diese Normauslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Se- nats, wonach es insbesondere in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Corona- schutzverordnungen im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelun- gen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Ab- stand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevor- schrift in der aktuellen Fassung fortzuführen (SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 16). Bei diesen in der Senatsrechtsprechung zugrunde gelegten Antragsumstellungen auf die inzwischen geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen handelt es sich um Antragsänderungen, die entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zulässig sind. Dahingehende Antragsänderungen konnte der Senat den jeweiligen Antragsbegehren in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Sächsische Coronaschutzverordnungen auch ohne ausdrückliche Erklärung der Antragsteller häu- fig - aber im Übrigen keineswegs stets - entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2021 - 3 B 168/21 - n. v.). Für ein solches Verständnis eines Antragsbegehrens im Sinne einer Antragsänderung auf die aktuell geltende Norm ist indes von vornherein dann kein Raum, wenn sich der Antrag - wie hier - schon von Anfang an gegen eine bereits nicht mehr geltende Norm wendet. Denn unter solchen Umständen richtet sich das erkennbare Begehren des An- tragstellers gerade nicht darauf, losgelöst von der konkreten Normbezeichnung und - fassung jeweils inhaltlich diejenige Bestimmung anzugreifen, die aktuell die entspre- chende belastende Regelung enthält, sondern wendet sich vielmehr spezifisch gegen die konkret benannte, nicht mehr geltende Norm. Es tritt hinzu, dass in Hauptsache- verfahren nach § 47 VwGO wie dem vorliegenden auch kein besonderes Eilbedürfnis die unmittelbare Auslegung nicht völlig klarer Antragsbegehren gebietet, da der erfor- derliche Zeitaufwand für eine Antragsklarstellung oder -änderung dort - anders als in den häufig besonders eilbedürftigen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - ohne beson- dere Nachteile in Kauf genommen werden kann. In Hauptsacheverfahren nach § 47 VwGO ist das Gericht daher bei Unklarheiten über das Antragsziel zunächst gehalten, auf Erläuterungen und eine Klarstellung des Begehrens und eine sachdienliche Antrag- stellung hinzuwirken (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 88 Rn. 6). Solche Unklarheiten bestehen hier aber nach dem for- mulierten Antragsziel nicht. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat auch sonst in Kenntnis der Zulässigkeitsbedenken keine Änderung seines Antrags erklärt. Aus der 25

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vorgenannten Rechtsprechung des Senats kann er deshalb ebenfalls für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen in seinem Verfahren nichts herleiten. 2. Dem Antragsteller fehlt ferner auch die Antragsbefugnis in Bezug auf seinen Antrag zu 2, da dieser sich gegen eine Norm wendet, für die weder bei Antragstellung noch später die Möglichkeit einer gegenwärtigen oder absehbaren Rechtsverletzung be- stand. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Antrag- steller geltend machen kann, gegenwärtig oder in absehbarer Zeit durch die angegrif- fene Vorschrift selbst oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1/17 - BVerwGE 162, 284, juris Rn. 21; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 48). Diese Einschränkung ergibt sich schon aus der Gesetzgebungsgeschichte der Norm. Denn nach der früheren, bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 2. August 1993 (BGBI. I S. 1442) konnte ein Normenkon- trollantrag von allen gestellt werden, die durch die angegriffene Vorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten haben oder absehbar erleiden werden. Dort reichte folglich eine bloße vergangenheitsbezogene Beeinträchtigung für die Antragsberechti- gung aus. Dies wurde vom Gesetzgeber indes gerade nicht in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. übernommen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hiermit vorgenommene Einschränkung des Zugangs zur Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO für erledig- tes Staatshandeln folgen aus Art. 19 Abs. 4 GG nach dem oben Gesagten nicht, weil das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem Gesetzgeber nicht gebietet, neben den subjektiven Klagemöglichkeiten auch die Befugnis zu eröffnen, eine prinzipale Nor- menkontrolle anstrengen zu können. An der Möglichkeit einer gegenwärtigen oder absehbaren Rechtsverletzung fehlt es, wenn ein Antragsteller dem Anwendungsbereich der angegriffenen Norm nach einer Änderung von maßgeblichen Umständen nicht mehr unterfallen kann. Vor der Ände- rung jener Umstände stattgehabte mögliche Rechtsverletzungen durch die Vorschrift oder deren Anwendung sind nicht mehr gegenwärtig in diesem Sinn, wenn sie nicht mehr fortwirken, sondern überholt sind. Auch auf derartige Fallgestaltungen sind zudem die unter Nr. 1 dargestellten Grundsätze für Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses übertragbar (vgl. 26 27 28 29

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VGH BW, Urt. v. 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 -, juris Rn. 60 ff.). Danach kann ein gestellter Normenkontrollantrag auch zulässig bleiben, wenn ein Antragsteller während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags durch Än- derungen der Umstände dem Anwendungsbereich der angegriffenen Norm zukünftig nicht mehr unterfallen kann. Dies allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollan- trag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die Rechtsvorschrift sei unwirk- sam, besteht. Dies kann jedoch ebenfalls nur dazu führen, dass bereits zulässig an- hängig gemachte Normenkontrollanträge nicht mit dem Herausfallen des Antragstellers aus dem Anwendungsbereich der Norm unzulässig werden, nicht aber dazu, dass Nor- menkontrollanträge auch gegen nicht (mehr) beschwerende Normen zulässig über- haupt erst erhoben werden können. Dies gilt auch insoweit jedenfalls mit der Ein- schränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig einge- leitet werden konnte. Danach liegt hier bezüglich des Antrags zu 2 eine Antragsbefugnis gleichfalls nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit diesem Antrag gegen § 5b Abs. 1 Nr. 3 Sächs- CoronaSchVO vom 29. März 2021, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 16. April 2021, der die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen regelte und am 9. Mai 2021 außer Kraft getreten ist. Für diesen Normenkontrollantrag ist eine zumin- dest bei Antragstellung gegenwärtige oder absehbare Rechtsverletzung des Antrag- stellers weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus seinem Vorbringen ist insbeson- dere nicht erkennbar, dass er bei Antragstellung im Anwendungsbereich dieser Norm noch in absehbarer Zeit tätig werden oder von ihr auf andere Weise unmittelbar betrof- fen werden konnte. Der Antrag wurde am 5. Mai 2021 und damit erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem bis zum Außerkrafttreten der Norm am 9. Mai 2021 ein Präsenzunterricht an Schulen des Landkreises N., zu dem die vom Antragsteller besuchte Schule in S. gehört, auf- grund der Regelung des § 28b Abs. 3 Satz 3 lfSG in der Fassung vom 22. April 2021 („Bundesnotbremse“) ab 23. April 2021 untersagt war. Mit einem Außerkrafttreten der Untersagung und dementsprechend einem möglichen Präsenz-Schulbesuch vor dem 9. Mai 2021 war, nachdem im Landkreis N. noch am 4. Mai 2021 die Sieben-Tage- lnzidenz den Schwellenwert von 165 überschritten hatte (vgl. https://www.coronavi- rus.sachsen.de/infektionsfaelle-in -sachsen -4151 .html#a -9785), bei Einreichung des 30 31 32

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Normenkontrollantrags auch nicht zu rechnen (§ 28b Abs. 3 Satz 7 lfSG). Eine gegen- wärtige oder absehbare eigene Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Regelung war mithin unter den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei und nach Stellung des Normenkontrollantrags nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht dargetan. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass - alternativ - in der Vergangenheit liegende Sach- verhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Die frühere Rechtsbetroffen- heit des Antragstellers durch diese Regelung war bei Antragstellung vielmehr überholt und wirkt nicht mehr fort. Der Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Hinblick auf die frühere Rechtsbetroffenheit steht schließlich nach den oben dargestell- ten Grundsätzen entgegen, dass der Antrag erst gestellt wurde, als eine Rechtsbetrof- fenheit nicht mehr gegenwärtig gegeben war, obwohl die Norm vor der Untersagung des Präsenzunterrichts durch § 28b Abs. 3 Satz 3 lfSG in der Fassung vom 22. April 2021 nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkon- trollverfahren nicht rechtzeitig hätte eingeleitet werden können. Sie regelte vielmehr vom 1. bis 22. April 2021 infektionsschutzrechtliche Aspekte des „Wie“ eines möglichen Präsenz-Schulbesuchs des Antragstellers. Nach alledem ist der Antrag unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er die infektionsschutzrechtliche Regelung von Testungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen durch den Antrags- gegner in der Pandemie-Situation des Frühjahrs 2021 bereits in einem Normenkontroll- hauptsacheverfahren einer Überprüfung unterzogen und hierbei keine Verstöße gegen höherrangiges Recht festgestellt hat (SächsOVG, Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris). 36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. 33 34 35 35 36 37

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Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln.

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Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Heinlein

Nagel

Wiesbaum

gez.: Schmidt-Rottmann

Dr. Helmert