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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.08.2021 – 3 B 254/21
Az.: 3 B 254/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
wegen
SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 9. August 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 2 Sieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität (1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. (2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter Wert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes: 1. Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt. 1
3 2. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Regelungen gelten. 3. 1Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. 2Die jeweils verschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. 4. 1Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter diesem liegt. 2Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. (3) 1Erleichternde Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 165, 150, 100, 50, 35 oder 10 sind nur zulässig, soweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 oder in der Intensivstation von 420 im Freistaat Sachsen erreicht wurde. 2Erleichternde Maßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach Satz 1 untersagt. 3Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an fünf Tagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem übernächsten Tag wieder zulässig. (4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt. § 3 Basismaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10
Unterschreitet die Sieben-Tage Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen die Beschränkungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme von: (…)
§ 7 Großveranstaltungen
(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort. Großveranstaltungen sind untersagt. (…) (6) §§ 14 und 17 bleiben unberührt. (…) § 17 Versammlungen
(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, zulässig, wenn 1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; 2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
4 (2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt. (3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. (4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. (5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Absatz 2 bis 4 mitgezählt. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (7) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. (…) § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft.“ Der Antragsteller wohnt im Freistaat Sachsen und ist Anmelder mehrerer Demonstrationen in C. gewesen, zuletzt der für den 24. April 2021 angemeldeten Versammlung für 5.000 Teilnehmer mit dem Titel „Wahrheit-Freiheit-Frieden“ der Demokratiebewegung „C. steht auf“. Die Versammlung wurde durch die Stadt C. verboten. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot wurde vom Verwaltungsgericht Chemnitz abgelehnt (Beschl. v. 23. April 2021 - 7 L 192/21 -); seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2021 (- 6 B 204/21 -) zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 7. und 29. Juni 2021 - teilweise noch zu den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung vom 26. Mai und 22. Juni 2021 in der ursprünglichen Fassung - vor: Das in § 17 SächsCoronaSchVO formulierte grundsätzliche Verbot von Versammlungen mit Erlaubnisvorbehalt für die Verwaltung verstoße insbesondere gegen Art. 8 GG und sei deshalb verfassungswidrig. Die Norm verletzte seine Grundrechte, die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsverletzungen hätten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit besonderes Gewicht und beträfen 2 3
5 ihn in existentieller Weise. Bei der Gewichtung der im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie teils in gegenläufige Richtungen weisenden Grundrechte hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch die Landesgesetzgeber die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, welche kurzfristig durch die Maßnahmen geschützt werden sollten, einseitig über die Maßen zulasten anderer Grundrechte (insbesondere: allgemeines Persönlichkeitsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Freiheit der Person, Religionsfreiheit, Ehe und Familie, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Freiheit des Eigentums) gewichtet und dabei deren grundlegende Bedeutung verkannt. Der Abwägungsvorgang sei völlig verfehlt vorgenommen worden. Die Grundrechtsverletzungen seien wegen ihrer Wirkung geeignet, von der Ausübung der genannten Grundrechte abzuhalten. Die zur Normdurchsetzung geschaffene Vielzahl von Bußgeldtatbeständen habe in der Summe eine die Grundrechtsausübung erdrosselnde Wirkung. Die Grundrechtsverletzungen beruhten auf einer „krassen“ Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Dies gelte insbesondere für die Verletzung des Parlamentsvorbehalts und des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 80 GG. Die Kumulation der Maßnahmen bedeute für ihn den Verlust der gesellschaftlichen Existenz. Die grundsätzliche Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und auf ortsfeste Versammlungen begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Es fehle an einer Rechtsgrundlage zur Bemessung der weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auf Grundlage einer Sieben-Tage- Inzidenz. Für Grundrechtseingriffe auf Grundlage sogenannter Inzidenzwerte statt der Zahl der Neuinfizierten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Denn während die Corona-Schutz-Verordnung für das Maß der Beschränkungen oder Lockerungen an die sog. Sieben-Tage-Inzidenz anknüpfe, erlaube das Infektionsschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage in § 28a und 28b IfSG grundrechtsbeschränkende Maßnahmen nur auf der Grundlage der Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner. Dieser Unterschied sei bedeutend. Denn § 2 IfSG definiere die Infektion legal als „die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Körper“. Demgegenüber werde der Inzidenzwert auf Grundlage der PCR-testpositiven Personen ermittelt, obwohl der PCR-Test nichts über die Vermehrungsfähigkeit der aufgefundenen Gene aussage. Ein Neuinfizierter im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei eine Person, die infolge der Aufnahme eines Krankheitserregers und der folgenden Vermehrung im menschlichen Körper an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sei. Der PCR-Test könne demgegenüber gerade 4
6 keine Infektion nachweisen. Er sei allein ein Hilfsmittel zur Unterscheidung unterschiedlicher Krankheiten mit gleichen klinischen Symptomen. Zwischenzeitlich könne eine beträchtliche Anzahl von Menschen in Deutschland durch Impfung, Genesung oder wegen Querimmunität nicht oder nicht mehr erkranken und sei deshalb mangels Erkrankung nicht ansteckend, obgleich sie durchaus einen Krankheitserreger aufnehmen könnten, der dann an der Mund- oder Nasenschleimhaut nachgewiesen werde. Die bundesweiten Lockerungen für Geimpfte und Genesene bewiesen, dass dieser Personenkreis, aber auch die zwischenzeitlich Verstorbenen sowie Kinder und Jugendliche (wegen des fehlenden Risikos einer schweren Erkrankung) bei der Beurteilung der Gefährdung des Gesundheitssystems außer Betracht zu lassen seien. Diese Auswertung nehme der PCR-Test und der darauf gegründete Inzidenzwert nicht vor. Die Bereinigung müsse deshalb auf Grundlage einer klinischen Untersuchung/Anamnese erfolgen, die tatsächlich vor der Meldung der Testergebnisse an das Robert-Koch-Institut (RKI) nicht stattfinde. Das PCR-Testergebnis sei folglich für die Beurteilung einer Neuinfektion ohne klinische Untersuchung und Anamnese wertlos. Die Anzahl der mit einem PCR-Test positiv getesteten Personen spiegele folglich nicht die Anzahl der Neuinfizierten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes wider. Damit entspreche die Zahl der Neuinfizierten nicht der vom RKI mitgeteilten Inzidenzzahl. Auch § 17 SächsCoronaSchVO nehme entgegen der Vorgabe in der Ermächtigungsgrundlage - den Regelungen des IfSG - nicht auf die Zahl der Neuinfizierten Bezug. Damit fehle es für die Grundrechtsbeschränkungen durch § 17 CoronaSchVO an einer gesetzlichen Eingriffserlaubnis. Der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 fehle es - ebenso wie den vorangegangenen Regelungen - im Hinblick auf die Regelungen für Versammlungen überdies an einer Ausstiegsklausel bei Unterschreitung einer bestimmten Zahl an Neuinfizierten. Die Überlastung des Gesundheitssystems sei auch durch dessen Stärkung vermeidbar, etwa durch ein Verbot des weiteren Abbaus von Personal und Intensivbetten oder Überlegungen zur Verstaatlichung unterfinanzierter Krankenhäuser. Das Verbot von Aufzügen und die Begrenzung auf 1.000 Teilnehmer seien zudem unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig. Die Verordnungsbegründung enthalte keine überprüfbare Verhältnismäßigkeitsprüfung. Unter Verweis auf Untersuchungen von Aerosolforschern zu Übertragungen im Außenbereich geht der Antragsteller davon aus, die in § 17 SächsCoronaSchVO enthaltene Einschränkung des Versammlungsrechts stelle sich als unbegründet, willkürlich und wirkungslos zum Erreichen des Schutzzwecks dar, weil sie wissenschaftlich keinerlei Beitrag zur Beeinflussung des Infektionsgeschehens leisten könne. Die Bundesregierung und der 5
7 Bundestag hätten bereits im Jahr 2013 ein pandemisches Szenario mit Dringlichkeit vor Augen geführt bekommen, so dass in den seitdem vergangenen sieben Jahren ausreichend Gelegenheit bestanden habe, einschränkende Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Eignung umfassend zu untersuchen. Da dies versäumt worden sei, basierten alle gerügten Maßnahmen bis auf das Abstandsgebot auf Vermutungen oder Plausibilitäten, aber nicht auf der erforderlichen medizinischen und epidemiologischen Evidenz. Einzige Voraussetzung für das Inkrafttreten der auf § 28a IfSG gestützten Verordnung sei die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, ohne dass das IfSG oder die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mitteilten, unter welchen objektiven Voraussetzungen diese Feststellung angemessen sei. Die Abwägung werde daher auf die Exekutive übertragen, was gegen den Parlamentsvorbehalt und den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Jedenfalls habe der Antragsgegner die Abwägung nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so dass § 17 SächsCoronaSchVO aufzuheben sei. Die Bettenauslastung auf den Intensivstationen sei im Jahr 2020 gesunken, so dass zu keiner Zeit die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden habe. Damit seien die Maßnahmen auch nicht zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems notwendig gewesen und die mit dem Schutzzweck für das Gesundheitssystem begründeten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen seien daher rechtswidrig, weil sie nicht geeignet und nicht nötig gewesen seien, diesen Zweck zu erreichen. Der Antragsteller sei auch durch die Auferlegung einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien und die Anordnung eines Mindestabstands unter freiem Himmel von 1,5 m betroffen. Bei der aktuell niedrigen Inzidenz in C. seien diese Maßnahmen „wissenschaftlicher Unsinn“ und es sei zudem keine in die persönliche Freiheit der Bürger eingreifende Maßnahme mehr angemessen. Durch die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG, aber auch in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG unzulässig beschränkt. Mit keiner dieser Maßnahmen könne objektiv ein Beitrag zur weiteren Eindämmung des Virus geleistet werden. Es fehle an der notwendigen Ausstiegsklausel, die der Abwägung zwischen Schutzinteresse und Grundrechtsbeschränkung Rechnung trage. Die Beschränkungen gälten ihrem Wortlaut nach auch bei einer Inzidenz von Null.
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Der Antragsteller beantragt, § 17 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig geworden, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet. § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 10. Juni 2021 enthalte - abgesehen von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m - keinerlei Beschränkungen für die Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel, auch nicht hinsichtlich bewegter Versammlungen (Aufzüge). Erst und nur bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 griffen Beschränkungen wieder ein. Eine solche Inzidenz liege im Freistaat Sachsen nicht vor, so dass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Jedenfalls sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Sowohl Art. 8 Abs. 2 GG als auch Art. 23 Abs. 2 SächsVerf gestatteten es, das Versammlungsrecht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken. Damit bedürfe es für pandemiebezogene Einschränkungen des Rechts, sich unter freiem Himmel friedlich und ohne Waffen zu versammeln, nicht lediglich förmlicher, parlamentsbeschlossener Gesetze, sondern auch gesetzlich legitimierter Rechtsverordnungen. Das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung erscheine durch die angegriffenen Regelungen von vornherein nicht tangiert, da hinsichtlich der Versammlungsteilnehmer keinerlei Aufzeichnung und Nachverfolgung von Kontaktdaten angeordnet sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit träten hinter die Versammlungsfreiheit als dem Spezialgrundrecht zurück. Es sei nicht zu erkennen, welche über die Gewährleistungen des Art. 8 GG, Art. 23 SächsVerf hinausgehenden Wirkungen der Menschenwürde zukommen sollten. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmung sei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG. Danach könnten - auch im Wege einer landesrechtlichen Verordnung - notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 8 9 10 11
9 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein: „Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften“. Durch diese und die weiteren konkretisierenden Regelungen in § 28a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 IfSG sei den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in besonderer Intensität Genüge getan worden. Mit § 32 Satz 3 IfSG werde dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen. Eine inhaltliche Überprüfung der durch den Deutschen Bundestag erfolgten erneuten Feststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 IfSG sei im gerichtlichen Verfahren weder veranlasst noch statthaft. Bei der Untersagung bzw. Beschränkung von Versammlungen handele es sich schon dem Wortlaut nach um eine Maßnahme nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Da es bei Versammlungen zur Verbreitung von Coronainfektionen im Wege der Aerosolbildung durch Infizierte und das Einatmen dieser Aerosole durch anderweitige Teilnehmer und deren anschließende Weiterverbreitung in deren Lebensumfeld kommen könne, ohne solchermaßen entstandene Infektionsketten nachverfolgen zu können, liege auch die Voraussetzung des § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG vor, dass ohne diese Maßnahme die wirksame Eindämmung der COVID-19-Epidemie im Freistaat Sachsen erheblich gefährdet wäre. Der Senat habe bereits entschieden, dass sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit an der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts messen lassen müsse. Es stehe fest, dass hochrangige Rechtsgüter Dritter, wie insbesondere der durch die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen verfolgte Schutz von Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen vor Ansteckung mit dem Corona-Virus, grundsätzlich geeignet seien, diese Freiheiten zu beschränken. Die Maßnahmen seien auch zur Zielverfolgung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Den Versammlungsbeschränkungen fehle es nicht an der Eignung zur Pandemiebekämpfung, weil die von ihnen - ebenso wie von ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - in Bezug genommene Sieben-Tage-Inzidenz anhand von PCR-Tests festgestellt werde, ohne dass diese bei positivem Ergebnis durch nachfolgende klinische Untersuchungen des einzelnen Betroffenen verifiziert oder falsifiziert würden. So entspreche es der Rechtsprechung des angerufenen Senats, aber auch der herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Corona- Virus gelte, weil eine noch zuverlässigere Testmethode nicht vorhanden sei. Die Zahl positiver PCR-Tests könne deshalb zur Lageeinschätzung herangezogen werden. Eine vorherige klinische Abklärung der positiven PCR-Testergebnisse sei in praktischer 12
10 Hinsicht organisatorisch kaum durchführbar und stünde dem Erlangen zeitnaher Erkenntnisse über die aktuelle Infektionslage in dem betreffenden Gebiet, wie sie für die Entscheidung über das Ergreifen oder Nichtergreifen pandemiebedingter Beschränkungsmaßnahmen unverzichtbar sei, entgegen. Die Abhaltung einer stationären Versammlung statt eines Aufzugs sei zudem geeignet, einen Mehrwert für die Infektionsbekämpfung zu erbringen, da ein mobiler Aufzug ein dynamisches Geschehen mit Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer sei und es hierdurch zu Unterschreitungen des gebotenen Mindestabstands kommen könne. Auch seien die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich und keine milderen Mittel gegeben. Die zunächst geltende Begrenzung auf 1.000 Teilnehmer sei erforderlich gewesen, weil bereits aufgrund vorangegangener Versammlungen bekannt gewesen sei, dass es den Leitern und Ordnern oder den behördlichen Sicherheitskräften bei einer Überschreitung dieser Anzahl nicht mehr gelingen werde, die Einhaltung der weiteren Maßgaben (Maskenpflicht und Abstandsgebot) sicherzustellen. Damit sei bei den zum Zeitpunkt der Geltung der Teilnehmerbegrenzung noch höheren Wocheninzidenzen mit einer ungehemmten Infektionsverbreitung zu rechnen gewesen und seien diese Gefahren allein durch die Teilnehmerzahlbegrenzung zu verhüten. Die Erfahrungen hätten auch gezeigt, dass bloße Appelle an die Einhaltung der entsprechenden Gebote nicht gefruchtet hätten. Ebenso erforderlich sei die Beschränkung auf ortsfeste Abhaltungen gewesen, da die genannten spezifischen Gefahren bei einer bewegten Versammlung sich nur bei Vermeidung der Bewegung der Versammlungsteilnehmer unterbinden ließen. Mit der Aufhebung der zunächst inzidenzunabhängigen Beschränkungen (Teilnehmerbegrenzung und Ortsfestigkeit) unterhalb einer Wocheninzidenz von 50 sei der Verordnungsgeber seiner aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit herrührenden Verpflichtung nachgekommen, die Einschränkungen dieses Grundrechts nur in dem Maße aufrechtzuerhalten, als sie zur Infektionsvorbeugung unumgänglich sind. Andererseits seien die inzidenzabhängigen Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei einer derartig wieder verschärften Infektionslage mit gesteigerter Infektionsgefahr zur Infektionsverhütung erforderlich. Auch könnten die in Rede stehenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, so sehr diese Freiheit im demokratischen Rechtsstaat fundamental sei, angesichts ihres punktuellen Charakters ebenso wie im Hinblick auf ihr Gewicht bei Einordnung in das gesamte persönliche Erleben des einzelnen Bürgers die vom Antragsteller behaupteten negativen Langzeitfolgen gesundheitlicher Art ersichtlich nicht hervorrufen. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im engeren Sinn könnten nicht die vom Antragsteller behaupteten Versäumnisse im Vorfeld der Pandemie (fehlende
11 konzeptionelle Überlegungen, Herunterfahren des Gesundheitswesens ohne rechtzeitige Aufstockung) oder der Umgang des Staates mit anderen Infektionskrankheiten (Grippe) entgegengehalten werden. Insbesondere könnten diese Umstände nicht zur Folge haben, nunmehr auf die Infektionsverbreitung mit dem Corona-Virus abzielende Bekämpfungsmaßnahmen zu unterlassen. Dies würde zu Gefährdungen für Leben und körperliche Unversehrtheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen führen und die gefährdeten Personen zum Objekt staatlichen Handelns machen, was angesichts ihrer Menschenwürde völlig unvertretbar wäre. Zudem enthalte die Regelung abgestufte Maßnahmen und orientiere sich also strikt am Grundsatz des Mindesterforderlichen, um in der jeweils stufenweise verschärften Inzidenzlage den in Rede stehenden gesteigerten Gefahren bei der Durchführung einer Versammlung mit erhöhter Teilnehmerzahl zu begegnen. Auch könnten im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Dies gewährleiste bestmöglich die „Feinabstimmung“ im konkreten Fall unter Berücksichtigung des jeweils höchst individuellen Charakters der Versammlung zwischen dem grundrechtlich geschützten Versammlungsrecht und den gegenläufigen infektionsschutzrechtlichen Belangen. Das dahingehend auszuübende Entscheidungsermessen der zuständigen Behörden verenge sich dabei umso stärker, je weiter die Inzidenzzahlen im Sinken begriffen seien und sich damit die Ansteckungsgefahr vermindere. Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes diene der Vorbeugung von Infektionen, wie sie auch bei Einhaltung des in der Vorschrift verlangten Mindestabstands auch unter freiem Himmel erfolgen könnten. Zwar sei die Einhaltung des Abstands für die Teilnehmer verpflichtend, könne jedoch nach der praktischen Erfahrung nicht ohne weiteres erwartet und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Versammlungsrecht der Teilnehmer im Fall der Nichteinhaltung auch nicht in jedem Fall unmittelbar durch ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Auflösung der Versammlung durchgesetzt werden. Wegen der leichten Durchgängigkeit für Lautäußerungen handele es sich nicht um eine unverhältnismäßige Einschränkung der Möglichkeit der Meinungskundgabe. Wiewohl die Teilnehmer zum Tragen des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet seien, könne doch nicht stets und in jedem Fall erwartet werden, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen, ohne dass hiergegen unmittelbar und wirkungsvoll eingeschritten werden könne. In diesen Fällen verhüte die Verpflichtung zur Einhaltung des interpersonellen Mindestabstands etwaige Infektionen durch Aerosole. Trotz Mindestabstands bleibe die gemeinsame Meinungskundgabe möglich.
12 II. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier jedenfalls hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung(en) der Fall. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona- Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 bezog. Der Antragsteller hat seinen Antrag zuletzt auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 in der ursprünglichen Fassung umgestellt. Letztere wurde zwischenzeitlich durch Verordnungen vom 13. Juli und vom 20. Juli 2021 geändert. Zwar hat sich das Regelungsregime für Versammlungen in der derzeit gültigen Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung dahingehend geändert, dass die Ortsfestigkeit der Versammlung und die Begrenzung der Teilnehmerzahl erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 gilt und bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 - wie derzeit in C. - Versammlungen keinerlei Beschränkungen, auch nicht der sonst geltenden Masken- und Abstandspflicht unterliegen. Der Antragsteller hat indes vorgetragen, dass er sich auch durch die Abstands- und Maskenpflicht beeinträchtigt sieht, die bereits Gegenstand der Regelung zu Versammlungen der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 war. Im Fall von (im Wesentlichen) gleichlautenden Nachfolgeregelungen ist es nach der Rechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung 13 14 15 16
13 effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 17 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen Fassung fortzuführen. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann sich auf eine mögliche Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG stützen. Der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags steht schließlich auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Denn obwohl die Sieben-Tage-Inzidenz in C. derzeit (Stand: 8. August 2021) noch unter dem Schwellenwert von 10 liegt, so war doch zumindest seit dem 22. Juli 2021 (Sieben-Tage-Inzidenz von 0,8) bis zum 1. August 2021 (Wert: 6,5) mit Ausnahme des 28. und 31. Juli 2021 ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen und hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert insoweit binnen zehn Tagen auf den mehr als achtfachen Wert erhöht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bis zum Auslaufen der Verordnung am 25. August 2021 der Schwellenwert überschritten wird und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO die Masken- und Abstandspflicht für Versammlungen gemäß § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO wieder gilt. Soweit sich der Antragsteller gegen die weiteren Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 bis 4 SächsCoronaSchVO, die ein inzidenzabhängiges Stufensystem mit weiteren Verschärfungen, insbesondere der Ortsfestigkeit und der Teilnehmerbegrenzung vorsehen, wendet, fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis, da diese Maßnahmen erst ab der Überschreitung des Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 gelten und das Erreichen oder Überschreiten dieses Schwellenwertes angesichts der derzeitigen Lage und Entwicklung innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschl. zu Tanzveranstaltungen v. 4. August 2021 - 3 B 134/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Soweit der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO danach zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom 17 18 19 20 21
14 Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 2.1 Das Versammlungsrecht kann sowohl gemäß Art. 8 Abs. 2 GG als auch Art. 23 Abs. 2 SächsVerf für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden, so dass der Antragsgegner entsprechende Regelungen 22 23
15 in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung treffen durfte. Denn dabei handelt es sich um eine gesetzlich legitimierte Rechtsverordnung, mithin eine Beschränkung des Versammlungsrechts aufgrund Gesetzes. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, wonach als notwendige Schutzmaßnahmen für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag auch die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften in Betracht kommen. Da der Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschritten ist, kommen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Der Deutsche Bundestag hat zuletzt mit Beschluss vom 11. Juni 2021 (BT-Drs. 19/30398) das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis in den September 2021 hinein festgestellt. Soweit der Antragsteller dazu Festlegungen im Infektionsschutzgesetz oder der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung vermisst, unter welchen objektiven Voraussetzungen diese Feststellung angemessen ist, bedarf dies keiner näheren Erörterung, da der Senat sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht zu einer Überprüfung dieser Feststellung veranlasst sieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 9). Sowohl bei der bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 geltenden Abstands- als auch der Maskenpflicht handelt sich um unterstützende Kontrollmaßnahmen, weil hierdurch eine Ansteckung der Versammlungsteilnehmer untereinander, aber auch unbeteiligter Dritter und damit letztlich auch ein Weitertragen des Virus in das soziale Umfeld der Teilnehmer vermieden werden kann. Auch ist es entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. und Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 11) nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG und dem folgend die auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung an den vom RKI erfassten Inzidenzzahlen orientieren (ebenso: ThürOVG, 24 25 26 27
16 Beschl. v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 64). Hierzu hat der Senat im vorgenannten Beschluss (- 3 B 183/21 -) ausgeführt: „Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post herausstellen sollte, dass das Infektionsgeschehen anhand von anderen (zusätzlichen) Kriterien besser abgebildet werden könnte. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzgeber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Materie und der Notwendigkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. Ob der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde liegen, dürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnisnahme entsprechender Umstände doch nicht bewusst verschließen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Ausgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukommenden Ermessens- und Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass dieses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit seine Nachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte.“
17 Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers fest. Im Allgemeinen hat sich die Orientierung am Inzidenzwert als nicht offensichtlich ungeeigneter Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung erwiesen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2021 (- 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 40) davon aus, dass der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz ohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten Indikator für das Infektionsgeschehen ansieht, und zitiert die Gesetzesbegründung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dahingehend, dass aus einer zunehmenden Zahl von Neuinfektionen, die die Inzidenz abbildet, geschlossen werden könne, dass mit dem auf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen zeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesfälle steigen würden (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 9). Einzelne kritische Stimmen in der Wissenschaft hierzu dürften Ausdruck eines auch in der Wissenschaft stattfindenden Diskurses sein, der jedoch den Gesetzgeber nicht zum unmittelbaren Handeln verpflichtet und auch kein Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber seinen Prognosespielraum zwischenzeitlich überschritten hat. Auch soweit der Antragsteller einwendet, dass der Inzidenzwert nicht, wie von der Ermächtigungsgrundlage - dem Infektionsschutzgesetz - gefordert, die Zahl der Neuinfizierten abbilde, da die Zahl positiver PCR-Tests, auf der der Inzidenzwert beruhe, kein Beleg für eine Infizierung sei, es zur Feststellung letzterer vielmehr weiterer klinischer Untersuchungen und einer Anamnese bedürfe, folgt der Senat ihm nicht. Denn wie der Antragsteller selbst einräumt und wohl auch nicht grundsätzlich in Frage stellt, gilt der PCR-Test nach wie vor als „Goldstandard“ bei der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Demgegenüber sind die vom Antragsteller geforderten weiteren klinischen Untersuchungen zur Verifizierung oder Falsifizierung eines positiven Testergebnisses in einer Situation, in der es u. a. auch um schnelles Handeln zum Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen geht, nicht praktikabel und daher zurückzuweisen. Eine Abwägung zwischen diesen überragend wichtigen Schutzgütern und den durch die Beschränkungen erfolgenden Eingriffen fällt eindeutig zugunsten ersterer aus und rechtfertigt es, in einer solchen Situation etwaige Abweichungen in Kauf zu nehmen. Es gibt auch weder Anhaltspunkte dafür noch hat der Antragsteller derartiges vorgetragen, dass es sich etwa bei der Mehrzahl positiver PCR-Tests nicht auch tatsächlich um infizierte Personen handelt. 28
18 2.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21-, juris Rn. 28 ff.). Auch ist dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen, indem § 32 Satz 3 IfSG für Maßnahmen nach §§ 28, 28a IfSG die Einschränkung (auch) des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zulässt. 2.3 Soweit der Antragsteller insgesamt die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, in Frage stellt, weil es stattdessen einen Tiefstand bei der Bettenauslastung der Krankenhäuser im vergangenen Jahr gegeben habe und zudem Kapazitäten abgebaut worden seien, greifen seine dahingehenden Einwände zu kurz. Denn tatsächlich kam es nur durch die rechtzeitig ergriffenen und teilweise als sehr einschneidend empfundenen staatlichen Maßnahmen - abgesehen von zeitlichen und geographischen Spitzen - nicht zu einer Überlastung des deutschen Gesundheitssystems, wie dies zeitweise im Ausland (z. B. Italien) der Fall war. Der Antragsteller argumentiert hier vom Ergebnis her, ohne dabei die Auswirkungen der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. 2.4 Die allein zulässigerweise angegriffene Regelung in § 17 Abs. 1 Sächs- CoronaSchVO erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Der Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Satz 7 IfSG ist eröffnet und die streitigen Verordnungsbestimmungen überschreiten - wie gesehen - den durch diese vorgegebenen Rahmen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG die vom RKI festgestellten Sieben-Tage-Inzidenzwert für maßgeblich erachtet. Angesichts der derzeitigen Infektionslage dürfen danach Maßnahmen ergriffen werden, die - wie hier - der Kontrolle des Infektionsgeschehens dienen und damit auch einer Wiederausbreitung der Pandemie entgegenwirken sollen. Angesichts der gegenwärtigen Lage der Pandemie, die zwar einerseits durch eine fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine ausreichende Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch 29 30 31 32 33
19 durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet ist, spricht das RKI in seiner Risikobewertung zu COVID-19 mit Stand 2. August 2021 (abgerufen unter der Website des RKI) nach wie vor von einer ernst zu nehmenden Situation. Es weist darauf hin, dass nur bei einer niedrigen Zahl von neu Infizierten und einem hohen Anteil der vollständig Geimpften in der Bevölkerung viele Menschen, nicht nur aus den Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, zuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden könnten. Ein weiteres wichtiges Ziel sei die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten könnten. Aufgrund der Dynamik der Verbreitung der Varianten von SARS- CoV-2, die als besorgniserregende Varianten bezeichnet werden, und wegen des raschen Anstiegs des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante aufgrund ihrer leichten Übertragbarkeit müsse mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden, wozu auch die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit beitrügen. Trotz des Schutzes einer vollständigen Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Delta-Variante setzt das RKI die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal Geimpften als hoch, für vollständig Geimpfte als moderat an. Ferner führt das RKI zur Übertragbarkeit an, dass hierbei Aerosole eine besondere Rolle spielten und die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark ansteige. Es räumt ein, dass die Übertragung über Aerosole im Freien mit Ausnahme eines engen (Gesprächs)Kontakts nur eine untergeordnete Rolle spiele, geht aber auch im Freien von einem bestehenden Übertragungsrisiko aus, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten werde, z. B. bei größeren Menschenansammlungen. Zu Masken führt das RKI aus, dass diese einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt darstellten. Weder die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vorgesehene Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes noch die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 Sächs- CoronaSchVO angeordnete Pflicht zum Einhalten des interpersonellen Mindestabstands von 1,50 m sind voraussichtlich rechtlich zu beanstanden. Die Maßnahmen beschränken den Antragsteller nicht in unzulässiger Weise in seinem Versammlungsrecht gemäß Art. 8 GG, seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Menschenwürde. Soweit der Antragsteller überdies eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anführt, hat der Senat hierfür keinerlei 34
20 Anhaltspunkte und der behauptete Verstoß wurde auch vom Antragsteller nicht begründet. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht im Zusammenhang mit Versammlungen - vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit - keine Kontakterfassung der Teilnehmer vor. Folglich erschließt sich nicht, dass und gegebenenfalls durch welche konkreten Regelungen hier in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, wonach er selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden können soll, eingegriffen wird. Die ab einer Schwellenwertüberschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 geltenden Beschränkungen gemäß § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO stellen einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinn des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Dieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Wie bereits oben ausgeführt, enthält Art. 8 Abs. 2 GG einen qualifizierten Schrankenvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel. Danach durfte das Versammlungsrecht aufgrund der nach den obigen Ausführungen gesetzlich legitimierten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschränkt werden. Allerdings sind versammlungsrechtliche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 a. a. O.). Zu letzteren prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern gehört insbesondere das Grundrecht 35 36
21 Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Um der ihn insoweit treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht nachzukommen, durfte der Staat unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, beschränkende Maßnahmen auch für Versammlungen erlassen, so wie sie in § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO enthalten sind. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen diese Maßnahmen auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach sind Eingriffe in Grundrechte nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist, dass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Behörde hat mithin die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser 37 38
22 Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. Rn. 10). Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahmen von vornherein auf vier Wochen (mit der Option einer Verlängerung) begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 41, 48 m. w. N.). Der Verordnungsgeber hat als Grundlage seiner Regelungen in § 17 Sächs- CoronaSchVO zu Recht angenommen, dass trotz der insgesamt niedrigen Inzidenz- und Fallzahlen von Versammlungen nach wie vor Infektionsgefahren ausgehen. So ist eine Übertragung mittels Aerosolen und Tröpfchen auch im Freien nicht ausgeschlossen und wird insbesondere durch lautes Sprechen oder Singen sowie die Ansammlung einer größeren Anzahl an Menschen ohne die Einhaltung ausreichender Abstände begünstigt. Daneben besteht auch ein erhöhtes Infektionsrisiko durch die gemeinsame Anreise von Versammlungsteilnehmern mittels PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Mit der Abstands- und Maskenpflicht des § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO kann das Ziel, eine weitere Verbreitung des Corona-Virus und seiner Varianten zu verhindern, um so einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen und damit Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen vor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, gefördert werden. Die generelle Eignung des Abstandsgebots stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist anerkannt, dass dieser die Freisetzung von Aerosolen bei richtiger Anwendung reduzieren kann, wenngleich dabei auch feststeht, dass Masken nicht sicher vor einer Infektion schützen können. Ein milderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller hier staatliche Maßnahmen zur Förderung und Stärkung des Gesundheitswesens anführt, sind diese jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet, um vor einer Infektion zu schützen. Denn die hier zu beurteilenden Maßnahmen setzen schon im Vorfeld einer (drohenden) Infektion an und sind geeignet, eine solche zu verhindern. Ließe man demgegenüber die ungehinderte Ausbreitung des Virus zu, weil genügend Intensivbetten und entsprechendes Personal etc. zur Verfügung steht, würde dies im Vergleich zu dem Geschehen der vergangenen Monate zu einer erheblich höheren Zahl an Erkrankten, damit auch zu einer höheren 39
23 Zahl an intensivpflichtigen Patienten und Todesfällen führen. Damit wäre der Staat seinem Schutzauftrag zugunsten der Bevölkerung aber nicht nachgekommen. Auch hält der Senat die Kombination von Abstands- und Maskenpflicht für erforderlich, da - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - die Erfahrungen mit größeren Versammlungen in den letzten Monaten immer wieder gezeigt haben, dass die Teilnehmer nicht gewillt sind, diese Beschränkungen einzuhalten, eine Durchsetzung auf ordnungsbehördlichem Weg quasi nicht leistbar und eine Auflösung der Versammlung wegen dieser Verstöße vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts für die freiheitlich demokratische Grundordnung oftmals auch nicht angezeigt erschien. Damit wäre die Beschränkung auf eine der beiden Maßnahmen auch gerade kein gleich geeignetes und milderes Mittel. Schließlich sind die Maßnahmen angesichts ihrer sehr geringen Eingriffsintensität und ihres den eigentlichen Kernbereich der Versammlungsfreiheit kaum tangierenden Charakters auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es handelt sich bei Abstands- und Maskenpflicht lediglich um Modalitäten der Versammlungsdurchführung, die den Versammlungszweck nicht gefährden. Die Beschränkungen gelten jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum, nämlich den der Teilnahme an der Versammlung. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz stellt sich zudem für seinen Träger weniger belastend als das Tragen beispielsweise einer FFP2-Maske dar und beeinträchtigt die versammlungstypische gemeinsame Meinungskundgabe nahezu überhaupt nicht. Um etwaigen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden zu können, sieht § 17 Abs. 6 SächsCoronaSchVO überdies die Möglichkeit von Ausnahmen vor, soweit das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Im Übrigen hält auch die Gesellschaft für Aerosolforschung wegen der beim Reden, Niesen, Husten und Singen entstehenden größeren Partikel, die sich anders verhielten als Aerosolpartikel, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m im Freien für erforderlich und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus für sinnvoll (vgl. Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen vom 7. Dezember 2020, abrufbar unter https://ae00780f-bbdd- 47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe 744c336d. pdf). Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stehen schließlich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwaige Versäumnisse im Vorfeld der Pandemie 40 41 42
24 entgegen. Vielmehr forderte die Pandemie zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags ein Einschreiten, so wie es seit dem letzten Frühjahr mit dem Ziel eines Gesundheitsschutzes der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Maßnahmen auch erfolgt ist. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber mit der Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und auch der hier relevanten Vorschriften für Versammlungen seiner Verpflichtung nachgekommen, die Maßnahmen immer auf ihre Notwendigkeit vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Infektionslage zu überprüfen und anzupassen. Denn waren zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 1.000 zulässig, gilt diese Beschränkung nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung erst bei einer Überschreitung des Sieben-Tage- Inzidenzwertes von 50 und unterliegen Versammlungen bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes von 10 keinerlei Beschränkungen mehr. Dabei sind geringe zeitliche Verzögerungen schon aufgrund der Anforderungen des rechtsstaatlichen Verfahrens zur Änderung einer Verordnung nicht zu vermeiden. Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, treten diese Grundrechte hinter die Versammlungsfreiheit als dem spezielleren Grundrecht zurück. Wenn der Antragsteller schließlich auch noch eine Verletzung seiner Menschenwürde behauptet, ist eine solche für den Senat nicht ersichtlich. Zwar fließt sie stets in die Auslegung und Anwendung aller anderen Grundrechte mit ein. Es fehlt indes an Anhaltspunkten für über die Gewährleistungen des Art. 8 GG hinausgehende Wirkungen der Menschenwürde. Der Schutzbereich der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird beschrieben als der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Nach Auffassung des Senats liegt es jedenfalls fern, davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer durch die hier allein in Rede stehende Abstands- und Maskenpflicht zu bloßen Objekten staatlichen Handelns degradiert werden. Zutreffend hat der Antragsgegner dazu darauf hingewiesen, dass die angegriffene Verordnungsregelung keinerlei Bestimmungen enthält, die etwa auf persönliche Eigenschaften von Versammlungsteilnehmern, Inhalte oder Formen ihrer beabsichtigten Meinungskundgaben abzielen würden. 43
25 3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zu Lasten des Antragstellers aus. Denn trotz der verfassungsrechtlich enorm wichtigen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist die grundrechtliche Beschwer des Antragstellers hier eher gering. Den verhältnismäßig geringfügigen Eingriffen in das bzw. Beschränkungen des Versammlungsrechts des Antragstellers steht gegenüber, dass der Antragsgegner mit den Maßnahmen den Anforderungen des Gesundheits- und Infektionsausbreitungsschutzes Rechnung trägt und auf diese Weise der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Schutzpflicht für dieses überragend wichtige Gemeinschaftsgut gerecht wird. Bei der Abwägung lässt sich ein deutliches Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer beschränkungslosen Durchführung von bzw. Teilnahme an Versammlungen nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Heinlein
gez.:
Wiesbaum
Schmidt-Rottmann
44 45 46 47 48