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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.03.2022 – 6 A 415/19
Az.: 6 A 415/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Januar 2019 - 6 K 1025/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme zum Befahren eines Fußweges mit einem Kraftfahrtzeug nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Zusammen mit ihrem Ehemann bewohnt die Klägerin seit 1980 ein Einfamilienhaus auf der südlichen Seite des K...........-Wegs in D....... Die Klägerin ist 83 Jahre alt und zu 100 % schwerbehindert. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen “aG“ eingetragen. Sie leidet unter ausgeprägter Osteochondrose der Lendenwirbelsäule, Zervikobrachialsyndrom links bei schwerer Schultergelenksarthrose sowie Neuroborreliose mit peripherer Neuropathie als Spätfolge einer Borreliose durch einen 1989 zugezogenen Zeckenbiss. Der K...........-Weg (im Folgenden: Gehweg) gehört zum Wanderweg „Sächsische Weinstraße - L.............-Weg“. Er ist als beschränkt-öffentlicher Weg ausschließlich für Fußgänger gewidmet. Der Gehweg führt von der U.....straße in südöstlicher Richtung elbwärts hinab und ist beidseitig mit Grundstückeinfriedungen begrenzt. Im weiteren Verlauf quert der Gehweg die W.....straße, die ebenfalls von der U.....straße abgehend den Hang Richtung Elbe hinabführt und an ihrem Ende mit einer Wendeanlage ausgebaut ist. Östlich und westlich der Wendeanlage befinden sich mehrere Garagen, 1 2 3
unter anderem auch die Garage für den vom Ehemann der Klägerin genutzten Personenkraftwagen. Im Bereich der südlichen Grenze der Wendeanlage quert der Gehweg die W.....straße. Der Gehweg verläuft östlich der Wendeanlage weiter den Hang hinab Richtung Elbe. Die W.....straße mündet im Bereich der Wendeanlage in den Gehweg ein. In diesem Bereich ist die Zufahrt zum Anliegergrundstück W.....straße Nr. X durch Vorschriftszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen 1028-33 „Zufahrt bis Nr. X frei“ gekennzeichnet. Für das Grundstück der Klägerin mit der Hausnummer XX sowie für das oberhalb, ebenfalls südlich des Gehwegs gelegene Nachbargrundstück mit der Hausnummer XX besteht jeweils keine Zufahrtsmöglichkeit. Die beiden Wohngrundstücke sind nur über den ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeten Gehweg erschlossen. Die Situation im Bereich des Wegstücks, für das die Klägerin die Ausnahmegenehmigung zum Befahren begehrt, also von der Wendeanlage bis zum Grundstückseingang hinauf, stellt sich nach den Feststellungen des Senats im Ortstermin wie folgt dar: Der Gehweg weist unter Herausrechnung der Einfassungssteine und Berücksichtigung von Laternenmasten der öffentlichen Beleuchtung sowie sonstigen in den Gehwegraum hinein ragenden Hindernissen eine nutzbare Breite zwischen 2,42 m und 2,99 m auf. Von der Wendeanlage aus hangaufwärts in Richtung des Wohnhauses der Klägerin verlaufend ist der Gehweg auf seiner linken (nördlichen) Seite auf einer Länge von etwa 10 m mit einer Stützmauer befestigt, bestehend aus einreihig aufeinandergeschichteten und mit Mörtel verbundenen Sandsteinquadern. Die Sandsteinquader haben eine Höhe und Breite von ca. 20 cm. Der Höhenunterschied des Gehwegs zur Wendeanlage steigt in diesem Bereich gleichmäßig auf bis zu etwa 60 cm an. Neben der Sandsteinmauer ist in die Wendeanlage ein Geländer für Fußgänger als Absturzsicherung eingebracht. Im Bereich der Stützmauer versah die Beklagte den Gehweg im Jahr 1980 mit dem Vorschriftzeichen Nr. 239 (Gehweg). Nach einer Sanierung des Weges und der Stützmauer im Jahr 2014 brachte die Beklagte zusätzlich einen Poller ein, um ein widerrechtliches Befahren des Gehwegs mit Kraftfahrzeugen zu verhindern. Das Geländer führt vom Ende der Stützmauer bis zum Beginn Grundstückseinfriedung des links angrenzenden Grundstücks um mehrere Meter weiter. Dann macht der Gehweg eine leichte Biegung links um etwa 10 Grad. Der Gehweg ist daher von der Wendeanlage aus nur bis dahin voll einsehbar. Unter dem bepflasterten Weg befinden sich Versorgungsleitungen sowie eine Entwässerungsanlage. Vom Eingang des 4 5
Grundstücks der Klägerin führen zwei Treppen mit insgesamt 13 Stufen zum Wohnhaus hinauf. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des K...........-Weges von der Wendeanlage bis zu ihrem Grundstückseingang. Zur Begründung der begehrten Ausnahmegenehmigung führte sie seinerzeit an, sie sei zu 90 % schwerbehindert, gehbehindert und könne sich künftig nur im Rollstuhl fortbewegen. Nur unter großen Schmerzen könne sie wenige Schritte zu Fuß gehen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. März 2015 ab. Der K...........-Weg sei als Gehweg gewidmet und gekennzeichnet. Er sei ausschließlich der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten. Deren ungehinderte und vor allem ungefährdete Nutzung sei sicherzustellen. Die Nutzung durch Fahrzeuge sei nur auf Fahrbahnen zulässig. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 StVO stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehweges könne eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs nicht ausgeschlossen werden. Beim Zusammentreffen eines Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug fehle es aufgrund der geringen Breite des Gehwegs an einem Schutzraum für Fußgänger. Im Begegnungsfall sei keine Ausweichstelle vorhanden. Weder die Anzahl der Fahrten noch die Fahrweise des Kraftfahrzeugführers sei ausschlaggebend, da generell kein Einfluss auf die Verhaltensweise der den Gehweg benutzenden Verkehrsteilnehmer genommen werden könne. Weiterhin würde mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der eigentliche Zweck der Widmung als Gehweg unterlaufen. Dies hätte zur Folge, dass gleichgeartete Anträge im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an die Klägerin nicht abgelehnt werden könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. April 2015 Widerspruch. Sie verwies darauf, dass der Weg schon vor Einbringung des Pollers durch Fahrzeuge genutzt worden sei, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Der Weg sei nach oben und unten voll einsehbar. Er werde kaum von Fußgängern genutzt. Auf dem unteren Teil des Gehwegs zu dem Anliegergrundstück mit der Hausnummer X fänden täglich LKW- und PKW-Fahrten mit Fußgängerverkehr statt, ohne dass es jemals zu Problemen gekommen sei. Aus dem Schreiben des Verkehrspolizei-Kreisamtes D...... vom 8. Februar 1956 gehe hervor, dass die Verkehrspolizei seinerzeit eine Besichtigung 6 7 8
des Wegstücks durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass der Anliegerverkehr im K...........-Weg möglich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr des Freistaats Sachsen den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, der Gehweg sei wegen seiner baulichen Gestaltung und aufgrund des geringen Querschnitts nicht zum Befahren mit Fahrzeugen geeignet. Fußgänger könnten durch den Fahrzeugverkehr überrascht und erschreckt werden. Durch die Biegung seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt. Infolge der fehlenden Wendemöglichkeit könnten Fahrzeuge den Weg nur rückwärts wieder verlassen, was ein gefährlicher Verkehrsvorgang sei. Die Klägerin könne aus ihrem Anliegerrecht keinen Anspruch herleiten. Dass der Weg zu Zeiten der DDR mit Duldung der Volkspolizei als Zufahrt genutzt worden sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Das Schreiben der Volkspolizei sei 60 Jahre alt und könne nicht als Einverständnis der Beklagten gesehen werden. Die Klägerin hat am 16. Januar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Dresden erhoben. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des Alters ihres Ehemannes ein elektrischer Rollstuhl für sie keine Alternative darstelle. Das Gewicht eines adäquaten Rollstuhls betrage mindestens 80 Kilogramm. Sie selbst könne einen elektrischen Rollstuhl aufgrund ihrer motorischen Einschränkungen nicht sicher steuern. Ohne die Möglichkeit, an das Grundstück heranzufahren, könne sie das Grundstück nicht mehr verlassen und sei dauerhaft an das Haus gebunden. Nach ihren Messungen weise der Weg eine Breite zwischen 2,99 m vor ihrem Tor und 3,13 m vor der Wendestelle auf. Ein beachtliches Gefahrenpotential sei nicht erkennbar. Aufgrund der Breite des Gehwegs und der leichten Biegung könne er - insbesondere rückwärts - ohnehin nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Fußgänger kämen ohne Probleme an einem Fahrzeug vorbei. Der Bescheid leide an Ermessensfehlern. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sie sich nur noch mithilfe des Rollstuhls fortbewegen könne und sie ohne Ausnahmegenehmigung an das Haus gefesselt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Die Beklagte habe den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Das am Gehweg im 9
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maßgeblichen Abschnitt nach § 41 StVO i. V. m. Ziffer 239 der Anlage 2 aufgestellte Verkehrszeichen „Anfang Gehweg“ sei ein Vorschriftszeichen i. S. dieser Norm. Die Entscheidung über die Bewilligung der Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Denn das Merkmal der Ausnahmesituation in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO sei nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt worden, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Die Ermessensausübung unterliege nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Der Hauptantrag habe keinen Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht, da das Ermessen zugunsten der Klägerin nicht auf null reduziert sei. Es seien aber auch keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen würden. Die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Ausübung ihres Ermessens die besonderen Belange der von dem Verbot betroffenen Antragsteller mit den öffentlichen Interessen an dem Verbot, von dem dispensiert werden solle, gegenüberzustellen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde werde dabei durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vom 26. Januar 2001 i. d. F. v. 22. Mai 2017 - VwV-StVO - gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von ihr erfasst werde, gebunden. Danach sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Einzelfällen zulässig. Erforderlich sei, dass die geltend gemachten privaten Gründe das mit dem Verbot verfolgte öffentliche Interesse deutlich überwögen. Eine Ausnahmegenehmigung sei zudem nur dann gerechtfertigt, wenn dies nicht zu einer Gefährdung des vorhandenen übrigen Straßenverkehrs führe. Danach sei die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und sei von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe alle schutzwürdigen Belange hinreichend ermittelt und habe diese mit den ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Ermessenserwägungen eingestellt. Sie habe die Versagung ermessensfehlerfrei mit den damit verbundenen Gefährdungen des Fußgängerverkehrs begründet. Dabei habe sie sich mit den von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen und mit ihrer gesundheitlichen Situation hinreichend auseinandergesetzt und in nicht zu beanstandender Weise dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefährdung im Begegnungsfalle Priorität eingeräumt. Der Gehweg weise in dem streitgegenständlichen Bereich unstreitig eine Breite von nicht mehr als 3 m auf. Zutreffend habe die Beklagte darauf verwiesen, dass trotz eines selten stattfinden 10
Fußgängerverkehrs die Gefahr eines Schadenseintritts aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im konkreten Falle nicht auszuschließen sei. Sie habe berücksichtigt, dass der Gehweg im Bereich ansteigend verlaufe und aufgrund der Linkskurve, wie sich bereits aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe, schwer einsehbar sei. Sie habe auch in ihre Erwägungen eingestellt, dass eine Wendemöglichkeit nicht gegeben sei, so dass der Weg bei einem Befahren mit einem Personenkraftwagen jedenfalls in eine Fahrtrichtung rückwärtig befahren werden müsse. Ausweichmöglichkeiten für Fußgänger seien im Fall eines Begegnungsverkehrs aufgrund der Breite und Begrenzung des Weges durch Zäune nicht ausreichend vorhanden. Sie habe die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise auf die Inanspruchnahme des Krankenfahrdienstes, den die Klägerin derzeit bereits in Anspruch nehme, verwiesen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte entscheidend auf die nicht abzuwendende grundsätzliche Gefährdung von Fußgängern abstelle, während die auch von ihr gesehenen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die von ihr jetzt schon genutzten Hilfsmittel abgemildert werden könnten. Das Vorliegen eines atypischen Falles, aufgrund dessen im Einzelfall gleichwohl die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zugunsten der Klägerin in Betracht käme, sei nicht ersichtlich. Sie genieße auch keinen Vertrauensschutz auf der Beibehaltung einer jahrzehntelang praktizierten widmungswidrigen Nutzung des Gehweges. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gehalten gewesen, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zwar habe sie die Zufahrt auf dem gegenüberliegenden Teilstück des Gehwegs von der W.....straße bergabwärts verlaufend bis zum Hausgrundstück Nr. X - im Gegensatz zu dem hier streitgegenständlichen Teilstück - durch Anbringung eines Vorschriftszeichens 250 mit Zusatzzeichen 1028-33 dort für den Anliegerverkehr freigegeben. Die Situation sei aber nicht vergleichbar. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, dass die Beklagte ihre schutzwürdigen Belange nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Seitdem ihr letztes Jahr am linken Fuß auch noch eine Zehe habe amputiert werden müssen, liege sie zuhause im Erdgeschoss in einem Pflegebett und erhalte regelmäßig Ergotherapie. Bis ihr Zustand soweit stabilisiert sein werde, dass sie das Bett verlassen und mit Hilfe einer Gehhilfe ein paar Schritte werde gehen können, würden mindestens noch zwei bis drei Monate vergehen. Dann wolle sie aber auch einmal wieder das Haus verlassen und bei schönem Wetter im Rollstuhl die Stadt besuchen. Sie gehe davon aus, dass sie in Zukunft den Weg vom Wohnhaus hinab zum Gehweg - wie vor 11
Errichtung des Pollers - wieder zusammen mit einer Hilfsperson - in der Regel ihr Ehemann (etwa im gleichen Alter) - unter Verwendung eines Treppenlifters zurücklegen könne. Ihr Ehemann könne ihr an der Gartentüre helfen, vom Treppenlifter direkt ins Auto zu gelangen. Derzeit werde sie zu Arztbesuchen von Mitarbeitern des DRK abgeholt und getragen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids - Ende 2017 - habe sich ihre Beweglichkeit weiter verschlechtert, da ihr ein Fuß und ein Teil ihres Unterschenkels hätten amputiert werden müssen. Seitdem sei sie zu 100 Prozent behindert mit dem Merkmal „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Selbst wenn sie das Pflegebett wieder werde verlassen können, werde sie nur kurz eigenständig stehen und einzelne Schritte machen können. Auch sei sie nicht in der Lage, einen Rollstuhl selbstständig zu bedienen und sich damit selbstständig fortzubewegen. Sie bedürfe ständig fremder Hilfe. Umlagerungen seien mit einem erheblichen Krafteinsatz und mit starken Schmerzen verbunden. Ihre Kräfte seien schnell erschöpft. Ein mehrfaches Umlagern bei Verlassen des Hauses sei ihr nicht zuzumuten. Sie könne daher nicht darauf verwiesen werden, vom Treppenlifter zunächst in einen elektrischen Rollstuhl umgelagert zu werden, mit welchem sie den Weg bis zum Wendeplatz zurücklegen könne. Dessen ungeachtet habe sie mit verschiedenen Reha- Unternehmen und bei ihrer Ärztin Erkundigungen eingeholt, ob sie einen elektrischen Rollstuhl verwenden könne. Davon sei ihr allseits abgeraten worden. Aufgrund des Anstiegs des Gehwegs wäre ein Rollstuhl mit einem größeren und zugleich schwereren Akku erforderlich. Das Gewicht würde ca. 80 kg betragen, damit wäre ohne besondere Hilfen kein Transport über Treppen auf dem Grundstück hin zum Abstellen und Aufladen möglich. Ihr Mann müsste sowohl den elektrischen Rollstuhl als auch den faltbaren Leichtgewichtsrollstuhl nach unten fahren und umgekehrt wieder hoch, weil der elektrische Rollstuhl dann am Parkplatz stehenbleiben und der andere Rollstuhl für den weiteren Gebrauch ins Auto geladen werden müsste. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sich ihre gesundheitliche Situation nach Erlass des Widerspruchsbescheids noch einmal erheblich verschlechtert habe und sie nunmehr außergewöhnlich gehbehindert sei („aG“). Nach ihren Messungen sei eine Gefährdung bei Begegnungsverkehr mit Fußgängern ausgeschlossen, es sei genügend Ausweichraum vorhanden. Es sei in der Vergangenheit, also vor Errichtung des Pollers, nie zu Problemen bei Begegnungen gekommen. Im Erörterungstermin vom 14. März 2022 hat ihr Ehemann gesagt, dass der Gehweg im Winter von der U.....straße herab auch manchmal zum Schlittenfahren genutzt werde.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Januar 2019 - 6 K 1025/17 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 15. Dezember 2016 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des K...........-Weges bis zur Hausnummer XX des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von der entsprechenden Vorschrift der StVO befreit ist. Die Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ausreichend begründet worden sei. Außerdem habe die Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und keinen Verpflichtungsantrag gestellt. Die Berufung sei auch unbegründet. Der K...........-Weg steige von der W.....straße bis zur U.....straße stetig an und sei beidseitig durch Grundstückseinfriedungen begrenzt. Es gebe kein Bankett. In Teilabschnitten sei in der Gehwegrücklage in den Privatgrundstücken ein Höhenversatz von bis zu 30 cm vorhanden, ohne dass der Gehwegrand (im Sinne eines Anprallschutzes für Fahrzeuge) ausreichend eingefasst sei. Im unteren Wegeabschnitt aus Richtung W.....straße befinde sich eine Biegung (Linkskurve), durch die Sichtverhältnisse einschränkt würden. Im Einmündungsbereich der W.....straße werde der K...........-Weg durch eine nicht gegründete Sandsteinmauer gestützt, die konstruktiv nicht als Stützmauerwerk im Sinne heutiger technischer Anforderungen für den Fahrzeugverkehr bemessen sei. Sie bestehe aus aufgeschichteten Sandsteinquadern und sei daher nicht in der Lage, dem seitlich wirkenden Druck standzuhalten, der durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen entstünde. Das Stützbauwerk sei lediglich mit einer Art Stützsicherung für Fußgänger ausgestattet. Die Standsicherheit der Stützmauer sei auch ohne Verkehrslasten rechnerisch nicht nachweisbar. Die Stützmauer habe vor Errichtung des Pollers mehrmals instandgesetzt werden müssen. Das Bauwerk besitze weder eine Kappe noch einen Bord. Aufgrund der geringen Verlegungstiefe seien bei einem Befahren mit Kraftfahrzeugen auch Schäden an Leitungsbeständen der Straßenentwässerungsanlage und der öffentlichen Beleuchtung zu besorgen. Nach den technischen Regelwerken fehlten die für die Fahrzeugnutzung vorgeschriebenen 12 13 14 15
Schutzeinrichtungen gegen Seitenstoß (Fahrzeuganprall). Im Bereich von Böschungen sei entlang von Wegen mit Fahrzeugverkehr ein lastfreier Streifen von 0,6 m baulich freizuhalten. Dieser lastfreie Streifen fehle gänzlich. Der Weg sei ohne nennenswerte Tragschicht mit Mosaikpflaster befestigt. Auch dieser Wegeaufbau sei weit unterhalb gültiger Regelwerke einzuordnen und - da nicht ausreichend tragfähig - für regelmäßigen Fahrverkehr sei völlig ungeeignet. Dies sei anhand der Straßenschäden - mit sich deutlich abzeichnenden Fahrspuren und damit verbundenen Oberflächenunebenheiten - sowie an den bis 2014 vorhandenen Schäden an der Stützmauer, verursacht durch das ordnungswidrige Befahren des Weges vor dem Setzen der Poller, nachweisbar. Die Straßenbreite variiere zwischen 2,6 m im unteren Bereich an der W.....straße bis 2,9 m im weiteren Verlauf Richtung U.....straße. Punktuell werde die Verkehrsfläche zudem durch Masten der öffentlichen Beleuchtung eingeengt. Bedingt durch den einfachen Straßenaufbau und die geringe Verlegetiefe seien Schäden an den Leitungsbeständen der Straßenentwässerungsanlage und der öffentlichen Beleuchtung nicht auszuschließen. Aufgrund der geringen Gehwegbreite seien bei einer Freigabe der Verkehrsfläche für Fahrzeugverkehr zudem Schäden an den Beleuchtungsmasten zu besorgen. Überhaupt verfüge der Weg nicht über eine ausreichende Breite, um ein gefahrloses Nebeneinander in einem Begegnungsfall von einem Fahrzeug mit Fußgängern zu gewährleisten. Lege man die RASt 06 zugrunde, werde bei Fußgängern für den Verkehrsraum ein Grundmaß von 80 cm empfohlen, jeweils 20 cm links und rechts kämen als Sicherheitsraum hinzu. Für eine Person mit Kinderwagen sei eine Breite von 1 m zuzüglich des Sicherheitsraumes zu berücksichtigen. Bei einer durchschnittlichen Breite eines Personenkraftwagens einschließlich Außenspiegel von etwa 2,05 m bis 2,10 m fehle es im Begegnungsfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug somit an einem für Fußgänger notwendigen Schutzraum, was eine erhebliche Gefährdung von Fußgängern darstelle. Ausweichmöglichkeiten seien keine vorhanden. Zusätzlich würden durch den Knick des Weges im unteren Teil die Sichtverhältnisse für Fußgänger und Kraftfahrzeugführer eingeschränkt. Hinzu komme, dass ein Fahrzeugführer den Weg rückwärtsfahrend wieder verlassen müsse. Auch dies stelle ein erhebliches Gefahrenpotential dar, welches durch sichtbehindernde Kurve und die abfallende Wegführung noch erhöht werde. Aufgrund der Weggestaltung liege für den Fußgängerverkehr, aber auch etwa für Rad fahrende Kinder und deren Begleitung, nicht nahe, dass an dieser Stelle mit Fahrzeugverkehr zu rechnen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine dauerhafte Befahrung des Gehwegs mit Kraftfahrzeug mittels einer Ausnahmegenehmigung begehre; dies würde aber dazu führen, dass der den K...........-Weg im Abschnitt bestehende Widmungszweck der
ausschließlichen Nutzung durch Fußgänger nicht erreicht werden könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin (Amputation eines Fußes und Entfernung eines Teils des Unterschenkels) und die damit einhergehende weitere Einschränkung ihrer Mobilität und Zuerkennung des Kennzeichens „aG“, die schon bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen sei, führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2018 auch so schon mitgeteilt worden. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass die aus einer gestatteten Befahrung des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des K...........- Weges resultierenden Haftungsverpflichtungen oder Schadensersatzansprüche aufgrund der genannten Sicherheitsbedenken zu ihren Lasten gingen. Hinzu komme, dass gleichgeartete Anträge auf Befahrung von Gehwegen nicht mehr abgelehnt werden könnten. Im Falle der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müsste künftig das Befahren von Gehwegen mit Kraftfahrzeugen aus Gründen von Mobilitätseinschränkungen auf breiteren Gehwegen erst recht gestattet werden. Dies entspreche aber nicht der Vorstellung des Gesetzgebers. Dem schwerbehinderten Personenkreis, dem nach versorgungsärztlicher Feststellung das Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung attestiert werde, werde mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ausdrücklich nicht die Befahrung der Gehwege gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Behördenakte (eine Heftung) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin - nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 23. Dezember 2021 am 10. Januar 2022 - mit Schriftsatz vom 10. Februar 2022 und damit innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat - zur Begründung ihrer Berufung zunächst darauf beschränkt hat, auf die in der Zulassungsbegründungsschrift ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2019 angeführten Gründe zu verweisen und sie lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der ihrem Begehren entgegenstehenden Bescheide der Beklagten beantragt hat. 16 17
Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Anders als für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, besteht nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO für die Berufungsbegründung kein Darlegungserfordernis. Eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts wird nicht zwingend vorausgesetzt. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann daher grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 -, juris Rn. 2; st. Rspr.; SächsOVG, Urt. v. 31. März 2021 - 6 A 964/19 -, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen trägt der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 10. Februar 2022 hinreichend Rechnung. Die Klägerin hat mit ihrer Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel geltend gemacht, mit denen sie schließlich erfolgreich die Zulassung der Berufung erstritten hat. Aus dieser Begründung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, weshalb die Klägerin das erstinstanzliche Urteil anfechten will, dass sie den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält und sie an ihrem Begehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung festhält. Dass sie in der Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklichen Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Den ihrem Begehren auf entsprechenden sachdienlichen Antrag konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachholen (§ 103 Abs. 3 VwGO). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des K...........-Weges bis zur Hausnummer XX zum Zwecke des Transports der Klägerin von und zum Haus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf eine entsprechende Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 18 19 20
§ 46 Abs. 1 StVO ermächtigt zum Erlass verkehrsregelnder Anordnungen für konkrete Sachverhalte oder bestimmte Verkehrsteilnehmer (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris Rn. 20). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO), Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 Absatz 3) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4 StVO) erlassen sind. Das am K...........-Weg im hier allein maßgeblichen Abschnitt nach § 41 StVO in Verbindung mit Nr. 239 der Anlage 2 aufgestellte Verkehrszeichen „Gehweg“ ist ein Vorschriftszeichen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs steht nicht schon entgegen, dass dieser von der Beklagten als beschränkt- öffentlicher Weg i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SächsStrG gewidmet ist. Denn § 19 Satz 1 SächsStrG bestimmt, dass es keiner wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 SächsStrG bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, juris Rn. 14 ff.). Anders wäre es, wenn die durch die Widmung vorgegebene Nutzung einer öffentlichen Straße durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung in Gänze aufgehoben würde. Das ist bei der begehrten Ausnahmegenehmigung für bestimmte Antragsteller i. S. v. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO indes nicht der Fall, da die Nutzung des Gehwegs immer noch weitgehend Fußgängern vorbehalten bliebe. Die Entscheidung über eine allgemeine Ausnahme für einzelne Antragsteller von einem Verkehrsverbot steht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei ist das Merkmal der Ausnahmegenehmigung nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern es ist Bestandteil der der Straßenverkehrsbehörde obliegenden Ermessensentscheidung (zu § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO: BVerwG, Urt. v. 13. März 1997 - 3 C 2.97 -, juris Rn. 27). Bei der Ermessensausübung hat sie dem mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interesse die besonderen Belange der von dem Verbot Betroffenen gegenüberzustellen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit miteinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 a. a. O. Rn. 25; Urt. v. 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, juris Rn. 10). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, 21 22 23
überwiegen; sie darf das Schutzgut der Vorschrift nicht wesentlich beeinträchtigen. Eine Ausnahmegenehmigung, die für einen Verkehrsteilnehmer oder eine Gruppe von Verkehrsteilnehmern gefährliche oder unerträgliche Zustände schafft oder aufrechterhält, ist daher von vornherein unzulässig (BayVGH, Beschl. v. 16. April 1988 - 11 B 97.833 -, juris Rn. 31; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 46 StVO Rn. 23). Die Belange der Betroffenen sind auch insoweit einzubeziehen, als sie keinen grundrechtlichen Schutz genießen. Jedoch können grundrechtlich geschützte Belange auch von einem vorrangigen öffentlichen Interesse verdrängt werden. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der persönlichen Handlungsfreiheit und auch der Befugnis zur Teilnahme an einem bestehenden Gemeingebrauch (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG), aber auch für Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 a. a. O; Urt. v. 20. Mai 1987 a. a. O. Rn. 10 ff.). Das Recht auf Anliegergebrauch ist nur in seinem Kernbereich geschützt. Der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Welche Nutzungsmöglichkeiten in diesem Sinne eigentumsrechtlich garantiert sind, richtet sich nach den durch die Rechtslage und die tatsächliche Grundstückssituation bestimmten Bedürfnissen. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen, gerade auch bei gewerblich genutzten Grundstücken. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig die Erreichbarkeit gerade mit eigenen Fahrzeugen des Eigentümers (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 1987 a. a. O. Rn. 11). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde durch die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund von Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017 gelenkt und, soweit der konkret zu entscheidende Sachverhalt von ihr erfasst wird, gebunden wird. Hierbei handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um rein innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den betroffenen Bürger begründen. Im Verhältnis zu ihm können diese Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die 24 25
pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (BVerwG, Beschl. v. 27. Dezember 1990 - 1 B 162.90 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, juris Rn. 16 ff.). Nach Nr. I VwV-StVO zu § 46 StVO ist die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme für bestimmte Antragsteller nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Des Weiteren darf nach Nr. II VwV-StVO zu § 46 die Sicherheit des Verkehrs durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden; sie ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs. Obwohl die Klägerin außergewöhnlich gehbehindert ist und ihr die begehrte Ausnahmegenehmigung etwa Besuche bei Ärzten, Verwandten und Bekannten oder Ausflüge mit ihrem Ehemann ganz erheblich erleichtern würde, kommt eine andere Entscheidung hier nicht in Betracht. Das durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen der Straßenverkehrsbehörde ist zu Lasten der Klägerin auf null reduziert. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines Gehwegs im Lichte der mit seiner Einrichtung verbundenen Ziele und unter Beachtung der zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung zu beurteilen. Die Frage, in welchem Umfang eine öffentliche Straße genutzt werden soll, wird grundsätzlich durch die wegerechtliche Nutzung, deren Durchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen durch Vorschriftszeichen (§ 41 Abs. 1 StVO) dienen, vorbestimmt. Die Widmung einer öffentlichen Straße als Fußweg dient dazu, dem Fußgänger die ungehinderte Nutzung der Straße ohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu ermöglichen. Ihr Schutzzweck und damit auch des Verkehrszeichens 239 (Gehweg) ist es, Fußgänger vor Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen aller Art ausgehen können. Durch die Einrichtung eines Gehwegs soll eine auf Dauer angelegte, verlässliche Ordnung des Gesamtverkehrs bewirkt werden, die die Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit - und zwar auch bei nur geringem Fußgängerverkehr - davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet zu werden (zur Einrichtung einer Fußgängerzone: BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 25. April 2014 - 1 A 401/13 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. 26 27 28
16. April 1998 - 11 B 97.833 -, juris Rn. 31, 35; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2019, § 46 StVO Rn. 23). Danach scheidet die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO hier aus. Der Gehweg ist als beschränkt-öffentlicher Weg ausschließlich für Fußgänger gewidmet. Sie dürfen - wie ausgeführt - somit grundsätzlich darauf vertrauen, dass dort kein Kraftfahrzeugverkehr stattfindet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs für Fußgänger nicht hinnehmbare gefährliche Zustände schaffen würde. Anders als bei Fußgängerzonen, die auf Straßen eingerichtet werden und daher eine breitere Verkehrsfläche aufweisen, oder auf breiteren Straßen oder Wegen kann im betroffenen Bereich des Gehwegs selbst bei Schrittgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs nicht davon ausgegangen werden, dass allen potentiellen Nutzern des Gehwegs bei Begegnungsverkehr ein gefahrloses Ausweichen möglich ist. Nach den Feststellungen des Senats im Ortstermin weist der Gehweg unter Herausrechnung der Einfassungssteine und Berücksichtigung von Laternenmasten der öffentlichen Beleuchtung sowie sonstigen in den Gehwegraum hineinragenden Hindernissen in der Breite eine nutzbare Verkehrsfläche von 2,42 m bis 2,99 m auf. Geht man mit der Klägerin von einer durchschnittlichen Fahrzeugbreite eines Mittelklassewagens von 2,00 m aus, verbleiben von dieser Verkehrsfläche zwischen 0,42 m und maximal 0,99 m. Da Kraftfahrer, um Schäden an der Karosserie des Fahrzeugs zu vermeiden, bei Begegnungsverkehr auch nach beiden Seiten Abstand zu Grundstückeinfriedungen, Laternenmasten und anderen Begrenzungen einhalten müssen, ist für die Berechnung eines möglichen Schutzraums von Fußgängern im Falle eines Begegnungsverkehrs hiervon ein weiterer Abzug von mindestens 0,2 m zu machen. Damit wäre selbst Fußgängern, die in ihrer Mobilität nicht behindert sind, ein gefahrloses Ausweichen im Falle von Begegnungsverkehr nicht im gesamten Abschnitt möglich; sie müssten vielmehr an Engstellen zumindest ein Stück bis zur nächsten Ausweichmöglichkeit zurückgehen. Für Mobilitätsbehinderte hingegen, insbesondere für Personen mit Gehhilfen, sowie für Fußgänger, die zum Beispiel ein Fahrrad oder einen Kinderwagen schieben, wäre ein gefahrloses Ausweichen kaum möglich, da es an einem erforderlichen Schutzraum fehlt. Ein Blick in Nr. 4.7 RASt 06 zeigt, dass zum Beispiel für Mobilitätsbehinderte bei öffentlichen Straßen ein deutlich höherer Sicherheitsraum in der Breite vorauszusetzen ist. Der Mindestbreitenbedarf beträgt je nach Mobilitätseinschränkung von 0,85 m für Personen mit Stock bis 1,3 m für blinde Personen mit Begleitperson. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die 29 30
Ausweichmöglichkeiten von Fußgängern im Winter durch Glätte oder Schneehaufen am Rand des Weges zusätzlich eingeschränkt sein können. Für die Gefahrenprognose in den Blick zu nehmen sind jedoch nicht nur Fußgänger. Auf den mit der Widmung als Gehweg verbundenen Schutzzweck dürfen sich beispielsweise auch Eltern verlassen, die ihre Kinder in dem Abschnitt des Gehwegs unbeaufsichtigt spielen lassen, aber etwa auch Personen mit beschränktem Sehvermögen. Eine Situation, die der die Klägerin im Ortstermin vertretende Ehemann selbst als „gefährlich“ eingeschätzt hat, kann zudem eintreten, wenn der Gehweg von der S....straße aus hinab zur W.....straße im Winter gelegentlich von Kindern zum Schlittenfahren genutzt wird. Denn von der S....straße aus ist der Gehweg nicht bis zum Wendeplatz an der W.....straße einsehbar. Bei Begegnungsverkehr bestünde daher die Gefahr, dass es zu einer Kollision von Schlittenfahrern mit einem Kraftfahrzeug käme, da ein Ausweichen für Schlittenfahrer nicht möglich wäre. Es kommt hinzu, dass eine Befahrung des Gehwegs mangels Wendemöglichkeit in einer Richtung stets rückwärts zu erfolgen und Kraftfahrer den Gehweg nach hinten durch die Heckscheibe in den Blick zu nehmen hätten, was physisch ohnehin nicht für alle potentiell in Betracht kommenden Kraftfahrer einfach ist. Ein Kraftfahrer hätte daher - je nach Fahrzeugtyp - nur eine mäßige bis deutlich eingeschränkte Sicht auf etwaigen rückwärtigen Fußgängerverkehr oder spielende Kinder. Der Senat konnte sich auch davon überzeugen, dass der Abschnitt des Gehwegs - anders als die Klägerin behauptet - wegen seiner Krümmung nicht voll einsehbar ist. Das gilt erst recht während der Vegetationsperiode. Für einen Kraftfahrer, der in Höhe des Eingangs des Grundstücks der Klägerin zur Fahrt rückwärts hinab zur Wendeschleife ansetzt, wäre der Abschnitt wegen der Krümmung nicht bis zur W.....straße einsehbar. Er könnte somit nicht feststellen, ob die Strecke hinab bis zur Wendeschleife frei ist oder ob sich in dem Abschnitt Personen befinden. Davon, dass die Befahrung des Gehwegabschnitts nicht einfach ist, konnte sich der Senat im Erörterungstermin vom 14. März 2022 einen Eindruck verschaffen, als der Ehemann der Klägerin, für den die Klägerin die Ausnahmegenehmigung in erster Linie begehrt, seinen Kombi auf Bitte des Vorsitzenden im Schritttempo von der Wendeschleife zunächst zum Grundstück hoch und anschließend rückwärts zurück zur Wendeschleife an der W.....straße steuerte. Als er rückwärts hinab zur Wendeschleife steuerte, hatte er trotz Schrittgeschwindigkeit ersichtlich große Mühe, nicht mit seitlichen Begrenzungen - wie Grundstückseinfriedungen oder dem Geländer neben
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der Stützmauer - zu kollidieren. Um eine Kollision zu verhindern, musste er mehrmals stoppen und wieder ein kurzes Stück hangaufwärts fahren, um dann seine Rückwärtsfahrt mit neuer Fahrtrichtung erneut anzusetzen. Obwohl es trocken war, drehten seine Vorderräder bei der Anfahrt hangaufwärts zwei Mal durch, wobei sich sein Fahrzeug vorne seitlich bewegte. Zwar ist dem Ehemann der Klägerin zuzugeben, dass dieser den Gehweg seit der Errichtung des Pollers nicht mehr befahren hat, er also „aus der Übung“ und möglicherweise auch etwas aufgeregt war. Dennoch wurde für den Senat deutlich, dass insbesondere die Rückwärtsfahrt schon ohne Begegnungsverkehr für die meisten Kraftfahrer keine einfache Übung darstellen dürfte. Dass der K...........-Weg selten begangen wird und es über einen längeren Zeitraum vor Errichtung des Pollers im Jahr 2014 „keine Probleme gegeben“ habe, wie die Klägerin vorträgt, ändert an der potentiellen Gefährlichkeit eines Befahrens des Wegstückes mit Kraftfahrzeugen nichts. Ebenso ist unerheblich, dass die Verkehrspolizei der Stadt D...... vor mehr als 50 Jahren einer Befahrung des Gehwegs grundsätzlich zugestimmt haben soll, zumal Personenkraftwagen damals schmaler und erheblich leichter gebaut waren. Maßgeblich ist allein die heutige Sach- und Rechtslage. Offen bleiben kann, ob gegen die Zulässigkeit der begehrten Ausnahmegenehmigung auch der bauliche Zustand des Gehwegs in seinem in den Blick zu nehmenden Abschnitt, dessen Ausbau nicht für eine regelmäßige Befahrung mit Kraftfahrzeugen geeignet ist, spricht. Insbesondere im Bereich der Stützmauer waren deutlich Fahrspuren zu erkennen, die auf das Befahren aus der Zeit vor Errichtung des Pollers zurückzuführen sind. Auch Schäden an der Stützmauer waren zu erkennen. Nach Angaben der Beklagten musste die Stützmauer vor Errichtung des Pollers im Jahr 2014 mehrmals repariert werden, weil sie dem seitlichen Druck, der durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf sie wirkt, aufgrund ihrer einfachen Konstruktion nicht Stand hält. Würde die Ausnahmegenehmigung erteilt, wären erneut Beschädigungen des Gehweges (Fahrrillen), Absenkungen im Bereich der Stützmauer und weitere Beschädigungen der Stützmauer zu besorgen. Da es sich um einen beschränkt öffentlichen Weg handelt, der ausschließlich als Gehweg gewidmet ist, ist die Beklagte grundsätzlich nicht gehalten, den Gehweg für höhere Lasten auszubauen, um eine Befahrung durch Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der vom Wendeplatz weiter hinab zur Elbe führende Abschnitt des Gehwegs von der Beklagten für den Anliegerverkehr zu Haus Nr. 9 freigegeben wurde. Die Situation ist mit der des streitbefangenen Abschnitts 35
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nicht vergleichbar. So ist der gesamte Abschnitt von oben und unten einsehbar - der Gehweg macht dort keine Biegung. Des Weiteren können die Anlieger am Grundstück wenden und müssen nicht rückwärts den Gehweg in Richtung Wendeschleife zurückfahren. Auch ist ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ohne erhebliche Gefährdung von Fußgängern möglich, weil in dem Teilstück über weite Strecken seitliche Begrenzungen fehlen, sodass Fußgänger in die angrenzenden Grundstücke ausweichen können. Kommt somit nur eine Ablehnung des Antrags auf die begehrte Ausnahmegenehmigung in Betracht, steht der Klägerin im Hinblick auf die nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Verschlechterung ihrer Gehfähigkeit auch kein Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags durch die Beklagte zu. Ob dieser Umstand eine Ergänzung der Ermessensausübung durch die Beklagte erfordert hätte sowie, ob diese Ergänzung von der Beklagten mit ihrem an die Rechtsanwältin der Klägerin gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 5. März 2018 nachgeholt worden ist, kann folglich dahinstehen. Die Klägerin hat angegeben, dass sie seit Errichtung des Pollers für Arztbesuche von Fahrdiensten am Grundstückseingang abgeholt und mit einem Rollstuhl zum Wendeplatz gebracht werde. Dies zeigt, dass ihr das Verlassen des Grundstücks nicht völlig unmöglich und sie von der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht abhängig ist. Angesichts der erheblichen Gefahren, die ein Befahren des Gehwegs mit sich brächte, ist die Klägerin darauf zu verweisen, den Transport zwischen dem Grundstückseingang bis zur Wendeschleife anderweitig, etwa unter Zuhilfenahme professioneller Hilfe, zu organisieren, wenn sie ihr Grundstück nach Genesung der mit der 2020 erfolgten Amputation einer Zehe am linken Bein wieder aus sonstigen Gründen verlassen kann und möchte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
Beschluss vom 14. März 2022 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. zur Klage auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Sondernutzung zum Befahren einer Fußgängerzone: VGH BW, Beschl. v. 17. März 2017 - 5 S 406/17 -, juris). Der Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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