Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.09.2022 – 6 A 258/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Abordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" am K........weg in D...... hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 6. September 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2021 - 6 K 2071/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers auf eine verkehrsrechtliche Anordnung dahingehend, das Befahren des K........weges in D...... für Anlieger von der J..........-Straße in nördliche Richtung dadurch zu gestatten, dass an der Zufahrt von der J..........-Straße gegenüber der Hausnummer 12 zum K........weg das dort vorhandene Verkehrszeichen 239 (Gehweg) wieder um das Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) ergänzt wird, verneint. Eine An- oder Abordnung von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde müsse die vorangehende Widmung einer Straße, eines Platzes oder eines Wegs zum öffentlichen Verkehr berücksichtigen, wobei ausgehend von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter öffentlicher Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten, hingegen nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - erweitern könne. Der K........weg sei - nur - dem 1 2 3

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öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet. Mit der Widmung einer Straße, eines Wegs oder eines Platzes durch Allgemeinverfügung bestimme die zuständige Behörde des Straßenbaulastträgers (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SächsStrG) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und lege hierbei Benutzungsart und Benutzungszweck fest (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG). Der Kläger habe die Widmung des K........weges als öffentlichen Weg zur Aufnahme von Fußgängerverkehr nicht substanziell in Frage gestellt. Es müsse auch nicht näher aufgeklärt und entschieden werden, ob der K........weg wegen der Offenlegung des K......... im Jahr 2008 in seinem Verlauf geändert worden ist, denn es handele sich allenfalls um eine nur unwesentliche Änderung durch Verlegung des Weges i. S. v. § 6 Abs. 5 SächsStrG, die die Widmung des vorhandenen Weges nicht ändere und keiner - erneuten - öffentlichen Bekanntmachung bedürfte. Eine Widmung des Weges als Gehweg oder Fußweg schließe bereits begrifflich seine dauerhafte Benutzung mit Kraftfahrzeugen aus. Demgegenüber würde die Belassung und die hier erstrebte erneute Anordnung des zusätzlichen Verkehrszeichens 1020-30 (Anlieger frei) einen (Anlieger-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen gerade zulassen und damit den Widmungszweck dauerhaft erweitern, was nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig sei. Eine Auslegung des Antrags bezogen auf die Anordnung des Zusatzzeichens 1020-30 (Anlieger frei) dahin, dass damit eine Beschränkung der Begehbarkeit des Gehwegs nur für Anlieger erreicht werden solle, entspreche nicht dem Willen des Klägers, der das Erreichen seiner Grundstücke mit Kraftfahrzeugen erreichen wolle, und sei ohnehin widersinnig, da es sich beim K........weg um einen öffentlichen Gehweg handele. Die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Eigentumsrechts des Klägers an seinen Grundstücken begehrt werden, da der grundrechtlich geschützte Kernbereich lediglich die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße oder dem Weg im Sinne einer ausreichenden Verbindung zu diesen umfasse, er erstrecke sich dagegen weder auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung noch auf den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage. Die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines innerörtlichen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen aus privatem Anlass gehöre grundsätzlich nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs. Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei von formalen Voraussetzungen ausgegangen, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprächen. Nach dem von der Beklagten geführten Bestandsverzeichnis des K........weges verlaufe die Beschränkung als öffentlicher Weg ("Gehweg") über die Flurstücke F1, F2, F3, F4 und F5; innerhalb dieses Bereiches sei der Weg mit der 4

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Beschränkung als Wanderweg ausgewiesen. Dabei sei bereits die Einschränkung als Wanderweg fraglich, da das Flurstück Nr. F6 früher gewerblich als Gärtnerei mit Kunden- und Lieferverkehr über die Zuwegung vom G...........-Platz genutzt worden sei. Außerdem umfasse der K........weg tatsächlich vom Flurstück F1 lediglich einen schmalen Streifen, der überwiegende Teil verlaufe aber auf dem Flurstück F7, welches keine einschränkende Widmung aufweise, sodass daher die begehrte Erlaubnis zum Befahren mit einem Pkw zu gestatten sei. Zudem sei zu beachten, dass die im Bestandsverzeichnis der Straßen eingetragene Widmung allein aufgrund der Neuordnung des Sächsischen Straßengesetzes erfolgt sei; diese sei aber aufgrund der neuen tatsächlichen Wegführung nach dem Brückenneubau von der J..........-Straße bis zur O....straße entfallen. Im Rahmen der Offenlegung des K.......... sei es ferner zu einer Änderung der rein tatsächlichen Nutzung gekommen, die aus dem vorliegenden Straßenverzeichnis nicht oder nur schwer erkennbar sei; es bestehe eine Abweichung der Unterlagen von den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beklagte habe im Vorfeld der Änderungen erklärt, dass die Anliegerbefahrung über die neue Brücke in Höhe des G...........-Platzes erfolgen solle; mit der Aufstellung des Fußgängerschildes hinter der Brückenüberfahrung seien die Offenlegung des Baches abgeschlossen und die Interessen der Anlieger gewahrt worden. Eine entsprechende Widmung sei zwar nicht ausdrücklich, aber faktisch durch die Beklagte erfolgt, indem damals den Anliegern gestattet worden sei, den Weg zu befahren. Es bestehe auch keine Gefahr für die Fußgänger; dies hätten die Jahre gezeigt, in denen der Weg mit dem Pkw befahren worden sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Reichweite des Eigentumsanspruchs des Klägers verkannt. Auch hätte es den Antrag des Klägers ggf. so auslegen müssen, dass er ihm die Möglichkeit verschaffe, den Weg mit einem Pkw zu befahren, da es ihm allein darauf ankomme. Diese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht; sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Vortrag ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts so in Frage zu stellen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Zulassungsantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.). Soweit sich aus den Darlegungsanforderungen und der Darlegungsfrist oder dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des 5 6

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Oberverwaltungsgerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, SächsVBl. 2004, 156 f.; v. 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 f.; SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris). Nach materiellem Recht ist hier für das Verpflichtungsbegehren des Klägers die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat maßgeblich (vgl. BayVGH, Urt. v. 26. November 1998 - 11 B 95.2934 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, juris Ls. 2 und Rn. 8 ff.). Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht hätte seinen Klageantrag ggf. so auslegen müssen, dass er ihm die Möglichkeit verschaffe, den Weg mit einem Pkw zu befahren - worauf es ihm allein ankomme -, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, vielmehr ist das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln, auf die Formulierung des Klageantrags kommt es dabei nicht entscheidend an. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 -, juris Rn. 19). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall verfolgt der anwaltlich vertretene Kläger das Ziel, seine Grundstücke mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen, allein im Wege einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, wie sich aus dem durchgeführten Vorverfahren (bezogen allein auf die straßenverkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO), der Begründung der Klage, dem mit Klageerhebung formulierten Klageantrag und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag, den letztlich das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt. Das Verwaltungsgericht war demgegenüber nicht gehalten, unabhängig von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen i. S. v. § 45 StVO über den formulierten Klageantrag hinauszugehen. Insbesondere ergeben sich für eine Einbeziehung von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen SächsOVG, Urt. v. 14. März 2022 - 6 A 415/19 -, juris Rn. 23 ff. sowie Ziffer I und II zu § 46 der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Allgemeinen 7

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Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung [VwV-StVO] vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 8. November 2021) in den (auszulegenden) Klageantrag weder aus der Klagebegründung noch aus dem mit der Klage angefochtenen Bescheid oder sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass das wirkliche Klageziel vom Klageantrag abweicht, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sogar auf die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen hingewiesen hat. Daher zielt der vom Kläger geltend gemachten Anspruch - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - allein auf eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Norm können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die der Kläger im vorliegenden Verfahren erstrebt, kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, juris Rn. 14 ff.) ausführt - die straßenrechtlich erfolgte Widmung nicht erweitern. Das Straßenverkehrsrecht berechtigt nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Benutzungsarten zulassen, also über den Inhalt und Umfang des Widmungszwecks hinausgehen; es lässt nur Maßnahmen zu, die den widmungsrechtlich zugelassenen Verkehr einschränken (BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 10). Ausgehend von der erfolgten Widmung des K........weges scheidet die Anordnung des Zusatzzeichens 1020-30 (Anlieger frei) aus. Die Widmung resultiert aus der Eintragung des K........weges in das Bestandsverzeichnis (vgl. § 54 Abs. 2 SächsStrG). Die Widmung stellt einen Verwaltungsakt (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfG) dar, der ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung oder Erledigung wirksam bleibt (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2, § 44 VwVfG). Da der Weg im Bestandsverzeichnis den Vorgaben von § 54 Abs. 4 SächsStrG entsprechend bezeichnet ist (mit Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie Angabe des Baulastträgers), wobei der Weg als "beschränkt öffentlicher Weg oder Platz" ausgewiesen und als "Wanderweg" beschrieben wird, handelt es sich um eine Widmung als beschränkt- öffentlicher Weg i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SächsStrG mit einer Beschränkung der Nutzung auf die Zweckbestimmung "Wanderweg", d. h. auf Fußgängerverkehr. Durch die vom Kläger erstrebte (erneute) Anordnung des Zusatzzeichens 1020-30 8 9

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(Anlieger frei) würde der Gebrauch über die Zweckbestimmung als Gehweg für Fußgänger hinaus dauerhaft für den Kraftfahrzeugverkehr von Anliegern erweitert werden. Soweit der Kläger die erfolgte Widmung dadurch infrage stellt, dass das Flurstück Nr. F6 früher gewerblich als Gärtnerei genutzt wurde und über die Zuwegung vom G...........-Platz Kunden- und Lieferverkehr erfolgte, legt er schon nicht dar, dass zum maßgeblichen Stichtag der Wegnutzung am 16. Februar 1993 (dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes - vgl. § 53 SächsStrG) eine Nutzung des K........weges durch Fahrzeuge - in welcher Form auch immer - stattfand, jedenfalls wird die Fiktion der Widmung gemäß § 54 Abs. 2 SächsStrG davon nicht berührt. Auch aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen des Klägers der K........weg tatsächlich nur über einen schmalen Streifen des Flurstücks F1, der überwiegende Teil jedoch auf dem Flurstück F7, welches keine einschränkende Widmung aufweise, verliefe, folgt für den Kläger kein Recht, den asphaltierten Teil des Flurstück F7 mit einem Fahrzeug zu befahren. Ob das Asphaltieren eines Grundstücks überhaupt dazu führt, dieses als für eine Nutzung mit Fahrzeugen gewidmete Verkehrsfläche anzusehen (verneinend: BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 2010 - 8 CE 09.2582 -, juris Rn. 7), kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte zwischenzeitlich das Flurstück F7 in das Bestandsverzeichnis des K........weges aufgenommen hat und es damit der Widmung des K........weges unterfällt. Dass das Flurstück F7 anders (vom K........weg abweichend) für den Gemeingebrauch gewidmet wurde oder der Kläger ein sonstiges Nutzungsrecht an diesem Grundstück hat, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Für den Senat erschließt sich ferner nicht, weshalb die im Bestandsverzeichnis der Straßen eingetragene Widmung aufgrund einer neuen tatsächlichen Wegführung nach dem Brückenneubau von der J..........-Straße bis zur O....straße entfallen sein könnte (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG, Erledigung auf andere Weise). Nach § 6 Abs. 5 SächsStrG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet - ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf -, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, sofern keine besitzrechtlichen Gründe entgegenstehen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Pläne zum K........weg von 1979 und aktuell erschließen sich erhebliche Veränderungen, die der Anwendung von § 6 Abs. 5 SächsStrG 10 11 12

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entgegenstehen könnten, nicht, zumal der Kläger im Klageverfahren ausgeführt hat, dass der Verlauf des K........wegs durch die Baumaßnahmen nur "leicht verändert" wurde. Eine Änderung der Widmung, insbesondere eine Widmungserweiterung, also gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG eine Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich um bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke erweitert wird, ist auch nicht darin zu erkennen, dass es nach Darlegung des Klägers im Rahmen der Offenlegung des K.......... zu einer Änderung der rein tatsächlichen Nutzung gekommen ist. Eine solche tatsächliche Nutzung erfüllt schon nicht die Anforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG, wonach Widmung und Widmungserweiterung mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen sind und frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam werden. Zudem muss die Widmung nicht dem tatsächlichen Gebrauch entsprechen. Mit ihr kann auch das Ziel verfolgt werden, die Nutzung einzuschränken. Dass die Beklagte im Vorfeld der durchgeführten Arbeiten eine Anliegerbefahrung in Aussicht stellte und dies mit der nachgehenden Zulassung des Anliegerverkehrs auch umsetzte, berührt die Widmung der Straße ebenfalls nicht, vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Verkehrszeichen 239 (Gehweg) als auch bei dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) allein um straßenverkehrsrechtliche Regelungen, dem das Straßenrecht jedoch - wie ausgeführt - vorgeht. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob bei Nutzung des K........weges durch Fahrzeuge eine Gefahr für die Fußgänger besteht oder nicht, da gegenüber der Widmung eine nur straßenverkehrsrechtlich angeordnete Nutzungserweiterung grundsätzlich unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Reichweite des Eigentumsanspruchs des Klägers verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt; der gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers 13

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oder gar jeder Anliegerverkehr. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, sodass der Anlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Garten- bzw. Freizeitgrundstück gehört daher nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Der Kläger leitet besondere Schwierigkeiten daraus ab, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen sei bzw. notwendige Rechtsfragen unzutreffend beantwortet habe, und zwar im Hinblick auf den von den rechtlichen Bezeichnungen abweichenden tatsächlichen Verlauf des K........weges, wobei hier insbesondere zu beachten sei, dass im Straßenverzeichnis der K........weg u. a. dem Flurstück F1 zugeordnet werde, tatsächlich verlaufe der Weg aber auch über das Grundstück F7, was hinsichtlich der Benutzbarkeit nicht beschränkt sei, so dass ein Befahren mit dem Pkw gestattet werden müsse. Eine besondere Schwierigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art folgt daraus nicht, da ein Abweichen des tatsächlichen Verlaufs des K........weges von im Bestandsverzeichnis bezeichneten Flurstücken jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) vorliegt; auf die Ausführungen unter Nummer 1 wird Bezug genommen. 3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. 14 15 16 17

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12 - jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2021 - 6 A 773/19 -, juris Rn. 11 ff.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). Aus der vom Kläger formulierten "Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung" ist schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten, da die "Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung" letztlich das Ergebnis aller Aspekte des Einzelfalles ist, die einer grundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich ist. Aber selbst wenn im Zusammenhang mit den die Frage begründenden Sätzen "Vorliegend erfolgt die rein tatsächliche Straßenführung über mehrere Flurstücke, von denen Teile jedoch nur eine beschränkte Widmung haben. Diese beschränkende Widmung wird jedoch pauschal für alle betroffenen Grundstücke herangezogen." die sinngemäß aufgeworfene Frage dergestalt zu entnehmen wäre, ob eine tatsächliche Straßenführung über ein nicht im Bestandsverzeichnis aufgeführtes Grundstück von der im Bestandsverzeichnis bezeichneten Widmung erfasst wird, fehlt die für die Zulassung der Berufung notwendige Klärungsbedürftigkeit. Da die Beklagte das vom Kläger mit der aufgeworfenen Frage in Bezug genommene Flurstück F7 zwischenzeitlich in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, stellt sich die Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr. 18 19 20

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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