Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 23.03.2022 – 2 A 637/20
Az.: 2 A 637/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei vertreten durch den Präsidenten Niedervellmarsche Straße 50, 34233 Fuldatal
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Freizeitausgleich hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 23. März 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 574/18 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleistete Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst (weiteren) Freizeitausgleich in Höhe von 117,75 Stunden zu gewähren. Der Bescheid vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, Polizeihauptmeister der Bundespolizei im Dienst der Beklagten, begehrt weiteren Freizeitausgleich für angeordnete Mehrarbeit. Er leistete im Zeitraum 24. März 2014 bis 1. September 2015 und 18. August bis 17. Oktober 2016 insgesamt 274,5 Stunden angeordnete Mehrarbeit, die ihm in Höhe von 50 % durch Zeitgutschrift in Freizeit ausgeglichen wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger unter Angabe der genauen Zeiten, die Mehrarbeit vollumfänglich auszugleichen und ihm weitere 137,25 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren, unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 ab. Für vor dem 17. November 2016 geleistete Bereitschaftszeiten verbleibe es bei der Wertung zu 50 %. Dem Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 2017 half die Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2018 teilweise ab, indem sie die Bereitschaftszeiten in der Zeit vom 18. August bis 17. Oktober 2016 zu 100 % bewertete und hierfür nachträglich Freizeitausgleich in Höhe von 19,5 Stunden gewährte. Für die davor liegenden Zeiträume (24. März 2014 bis 1. September 2015) wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf einen Erlass des BMI vom 7. Dezember 2017, der die rückwirkende Anerkennung im 1 2
3 Verhältnis 1 zu 1 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ (erst) ab dem 18. November 2015 vorsehe. Die am 27. März 2018 erhobene Klage auf Freizeitausgleich in Höhe von 137,25 Stunden wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 - 8 574/18 - als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ab. Soweit hinsichtlich im Jahr 2016 geleisteter Mehrarbeit im Widerspruchsbescheid bereits ein vollständiger Ausgleich i. H. v. 19,5 Stunden vorgenommen worden sei, sei die Klage unzulässig. Hinsichtlich der für den Zeitraum 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleisteten Mehrarbeit (117,75 Stunden) habe der Kläger zwar nach § 88 Satz 2 BBG einen Anspruch auf vollen Freizeitausgleich im Verhältnis eins zu eins erworben. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die angeordnete Bereitschaftszeit Mehrarbeit darstelle. Die dies klarstellende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bereitschaftsdienst (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris) stelle auch keine Änderung der Rechtslage, sondern eine Auslegung des bereits in der Vergangenheit geltenden § 88 Satz 2 BBG dar. Indes sei der Anspruch aufgrund des Grundsatzes zeitnaher Geltendmachung und wegen des Rechtsinstituts der Verwirkung nicht mehr durchsetzbar. Denn er sei erstmals mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 geltend gemacht worden. Es hätte dem Kläger oblegen, bereits bei Inanspruchnahme der ihm (unvollständig) gewährten Dienstbefreiung weitergehenden Ausgleich zu beantragen; jedenfalls sei der Anspruch untergegangen, wenn der Beamte - wie hier - länger als ein Jahr mit der Geltendmachung zuwarte, wie sich aus § 88 Satz 2 BBG ergebe. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 17. November 2016 zur vollständigen Abgeltung von Bereitschaftsdienst entschieden habe. Der Senat hat auf den Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit im angefochtenen Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen wurde. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, § 88 Satz 2 BBG sehe kein Antragserfordernis vor. Es fehle schon deshalb an einer Verpflichtung des Klägers, gesetzlich eingeräumte Ansprüche binnen Jahresfrist geltend zu machen. Stelle die Beklagte gleichwohl darauf ab, hätte sie ihn im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht rechtzeitig darauf hinweisen müssen, zumal wenn sie bereits nach Ablauf eines Jahres - und vor Eintritt der Verjährung - den Einwand der Verwirkung erhebe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine „Überraschung“ durch die spätere Geltendmachung berufen. Sie selbst habe die 3 4 5
4 Mehrarbeit angeordnet und entgegengenommen; zudem habe es organisatorische Defizite bei der Erfassung gegeben. Für eine Verwirkung fehle es an der Erfüllung sowohl des Zeitmoments als auch des Umstandsmoments. Der Dienstherr müsse damit rechnen, dass Ansprüche so lange geltend gemacht werden könnten, wie sie nicht verjährt seien. Der Kläger verweist ergänzend auf das Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - 2 A 878/18 - und - nachgehend - des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 - 2 C 33.20 -. Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2020 - 8 K 574/18 - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2018 zu verpflichten, dem Kläger für die im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleistete Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst (weiteren) Freizeitausgleich in Höhe von 117,75 Stunden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, die Abrechnung der streitbefangenen Mehrarbeit sei in den hier maßgeblichen Jahren 2014 bis 2016 auf Grundlage der damals geltenden Rechtslage erfolgt. Dem Kläger wäre es unschwer möglich gewesen, eine Neuberechnung unmittelbar nach Gutschrift in Höhe von 50 % auf seinem Stundenkonto zu veranlassen. Stattdessen habe er seinen Dienstherrn über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren in dem Glauben gelassen, dass keine Einwände gegen die Anrechnung in Höhe von 50 % bestünden. Vom Beamten müsse zur Sicherung der Einsatzplanung eine zeitnahe Rüge erwartet werden. Zwar ergebe sich ein Antragserfordernis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 88 Satz 2 BBG; dieser sei indes auslegungsbedürftig. Im Rahmen der technischen Umsetzung bedürfe der Akt der Gewährung des Freizeitausgleichs eines Antrags des Beamten; Gleiches gelte für die Beanstandung einer konkreten Gutschrift. Die Beanstandung erfolgter Gutschriften auf dem Mehrarbeitskonto nach Ablauf der Jahresfrist stelle sich als treuwidrig dar. Die Mehrarbeit sei zudem ordnungsgemäß erfasst und dokumentiert worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 2. Februar 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 6 7 8 9
5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der Senat legt den im Berufungsschriftsatz vom 11. November 2021 gestellten Antrag (S. 1) sachdienlich so aus, dass der Kläger (noch) weiteren Freizeitausgleich für im Zeitraum vom 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleistete Mehrarbeit durch Bereitschaftsdienst in Höhe von 117,75 Stunden begehrt. Denn der Antrag ist - trotz anders angegebener Stundenanzahl - offensichtlich so gemeint. Der Senat hat die Berufung lediglich für diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2021, S. 2) und der Klägervertreter führt dies selbst im Rahmen des Berufungsschriftsatzes (S. 3) aus, so dass von einem offensichtlichen Redaktionsversehen auszugehen ist. Zieht man von ursprünglich begehrten 137,25 Stunden Freizeitausgleich die bereits gewährten 19,5 Stunden ab, verbleiben 117,75 Stunden. In dieser Höhe hat der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für im Zeitraum 24. März 2014 bis 1. September 2015 geleistete Mehrarbeit. Die Bescheide der Beklagten sind, soweit sie dem entgegenstehen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von weiterem Freizeitausgleich für im streitgegenständlichen Zeitraum als Mehrarbeit angeordneten und geleisteten Bereitschaftsdienst beruht auf § 88 Satz 2 BBG. Danach ist Beamtinnen und Beamten, die durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 10 11 12 13
6 Diese Voraussetzungen sind hier - zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig - erfüllt. Der Kläger hat während des maßgeblichen Zeitraums Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst geleistet. Mit seinem Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf vollen Freizeitausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst klargestellt; eine Änderung der Rechtslage war hiermit nicht verbunden. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 5/6) und macht sie sich zu eigen, § 130b Satz 2 VwGO. 2. Der Anspruch war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch Schreiben vom 11. Dezember 2017 und Widerspruch vom 12. Dezember 2017 nicht verjährt. Für Ansprüche betreffend den Ausgleich von Mehrarbeit im Jahr 2014 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2014 und lief am 31. Dezember 2017 ab; für Ansprüche aus dem Jahr 2015 lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2018 ab. Die Verjährung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB jedenfalls durch die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs am 12. Dezember 2017 gehemmt (vgl. BeckOK BGB/ Henrich, 59. Aufl., Stand 1. August 2021, BGB § 204, Rn. 51, 53). 3. Der Anspruch war schließlich nicht verwirkt. Der Senat verweist zum Rechtsinstitut der Verwirkung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 18 ff. Dort heißt es u. a. (Rn. 21 f.): Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8). Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment, BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter - hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte - vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>; BVerwG, Urteile vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <358>, vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36> und vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - DÖD 2008, 185). Darauf, ob etwa der mit Widerspruch und Klage 14 15 16
7 angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, kommt es nicht an, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5). Eine Schutzwürdigkeit des Verpflichteten besteht z.B. nicht, wenn er die Untätigkeit des Berechtigten in unredlicher Weise veranlasst hat oder wenn er davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (z.B. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97 - NJW 2000, 140 <142>; Sutschet, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posek, Stand 1. Mai 2018, § 242 BGB Rn. 141). Fehlt das Umstands- oder/und das Vertrauensmoment, tritt eine Verwirkung auch bei sehr langer Dauer der Nichtgeltendmachung eines Rechts jedenfalls regelmäßig nicht ein. Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - BGHZ 146, 217 <224>). Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei - wie hier - mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu komplexen Abwägungsvorgängen führen. Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist eine Verwirkung ausgeschlossen. a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Zeitmoment erfüllt ist. Dieser Schluss kann jedenfalls nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass nach § 88 Satz 2 BBG die Gewährung von Dienstbefreiung binnen eines Jahres zu erfolgen hat. Die Bestimmung kennt kein Antragserfordernis, die Gewährung des Freizeitausgleichs durch den Dienstherrn hat von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Februar 2022, § 88 BBG Rn. 25; Corsmeyer, in: GKÖD, Stand Februar 2022, § 88 BBG Rn. 6 b). Die Jahresfrist konkretisiert den Anspruch des Beamten, stellt aber keine Ausschlussfrist dar, die zur Folge hätte, dass der Anspruch des Beamten nach ihrem Ablauf verfiele (BeckOK BeamtenR Bund/ Badenhausen- Fähnle BBG § 88 Rn. 15 m. w. N.; a. A. BayVGH, Beschl. v. 20. November 2018 - 6 CE 18.2332 -, juris Rn. 10). Denn es liefe dem Treueverhältnis zuwider, wenn der Anspruch auf Freizeitausgleich nach Fristablauf entfallen würde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 5 LB 34/13 -, juris Rn. 33 m. w. N.). b) Das Umstandsmoment ist nicht dadurch erfüllt, dass der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs für Mehrarbeit in den Jahren 2014 bis 2016 erstmalig im Dezember 2017 an den Dienstherrn herangetragen hat. Hierin liegt gerade kein zur Begründung von Vertrauen geeignetes Verhalten des Klägers, sondern lediglich eine Untätigkeit (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Oktober 2020 - 1 A 242/18 -, juris Rn. 16), aus der eine rechtliche Folgerung mangels Handlungspflicht nicht abgeleitet werden kann: Das Gebot der Gewährung von Dienstbefreiung richtet sich an 17 18 19
8 den Dienstherrn; es verlangt nicht von dem Beamten ein bestimmtes Verhalten und knüpft erst recht nicht einen Rechtsnachteil daran, dass der Beamte etwas unterlässt (vgl. Corsmeyer, in: GKÖD, a. a. O. § 88 BBG Rn. 6 b unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 1970 - II C 45.68 -, juris Rn. 29). In dem genannten Urteil wird im Hinblick auf die damalige - vergleichbare - Rechtslage ausgeführt: … Ist es aber dem Dienstherrn gestattet, die Gewährung der Dienstbefreiung bis zum Ende der Sechsmonatsfrist hinauszuschieben, ohne dass der Beamte dies rechtlich beeinflussen kann, so ist es ausgeschlossen, aus derselben Regelung die Rechtsfolge abzuleiten, dass der Beamte mit Ablauf der Sechsmonatsfrist den Anspruch auf Dienstbefreiung ersatzlos verliert. Eine solche Folgerung wird auch durch die weitere Erwägung ausgeschlossen, dass ein gesetzwidriges Verhalten des Dienstherrn, auf das der Beamte rechtlich keinen Einfluss hat, nicht einen Rechtsverlust für den Beamten und einen entsprechenden Vorteil für den Dienstherrn zur Folge haben kann. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung (BayVGH, Beschl. v. 20. November 2018 - 6 CE 18.2332 - a. a. O. Rn. 10), wonach es dem Beamten oblegen hätte, bereits anlässlich der Gewährung von teilweisem Freizeitausgleich auf seiner Meinung nach bestehende weitergehende Ansprüche hinzuweisen, ist aus diesem Grund abzulehnen. c) Schließlich ist auch das mit dem Umstandsmoment zusammenhängende Vertrauensmoment nicht erfüllt. Denn die Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger von seinen weitergehenden Ansprüchen bis zur Kenntniserlangung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - nichts wusste - wie im Übrigen die Beklagte selbst nicht. Bei dieser Sachlage konnte ein bloßes Untätigbleiben des Klägers bei der Beklagten kein Vertrauen dahingehend begründen, der Kläger wolle auf weitergehende Ansprüche auf Freizeitausgleich verzichten, wenn er denn von diesen wüsste. Das Gegenteil dürfte richtig sein: Nachdem § 88 Satz 2 BBG kein Antragserfordernis vorsieht, kann der Beamte vielmehr davon ausgehen, dass der Dienstherr ihm den ihm zustehenden Freizeitausgleich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe unaufgefordert gewährt. Sofern sich der gewährte Ausgleich nachfolgend als rechtswidrig zu niedrig bemessen erweist, hat der Dienstherr den fehlenden Ausgleich nachträglich von sich aus vorzunehmen, sofern keine Verjährung eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 21 22
9 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, weil mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - die Ausgleichspflichtigkeit für als Mehrarbeit angeordneten Bereitschaftsdienst geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 23
10 oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg Hahn Henke
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.466,86 € festgesetzt.
Gründe
11 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Sachbedeutung des Anspruchs auf Freizeitausgleich für den Kläger mit dem Betrag der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV in der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung. Hiernach beläuft sich die Mehrarbeitsvergütung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 auf 20,95 € pro Stunde, was den Betrag von (117,75 Stunden x 20,95 € =) 2.466,86 € ergibt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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