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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.04.2022 – 3 B 46/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Ausweisung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 4. April 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2022 - 3 L 908/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller wendet sich gegen die gegen ihn ergangene Ausweisungsverfügung und die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 1997 geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2019 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. September 2019 wurde ihm eine bis zum 28. Juli 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 AufenthG a. F. zum Zweck eines studienvorbereitenden Deutschkurses erteilt. Am 16. Dezember 2020 wurde ihm eine bis zum 15. Juni 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG erteilt, deren Verlängerung er am 11. Mai 2021 beantragte und wo- raufhin er eine bis zum 31. Dezember 2021 befristete Fiktionsbescheinigung erhielt. Seit dem 1. Oktober 2020 studiert der Antragsteller an der T. im Studiengang „Diplom- W.“, für den die Regelstudienzeit zehn Semester beträgt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 4. Mai 2021, rechtskräftig seit dem 17. Juni 2021, wurde der Antragsteller wegen einer 2021 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung und Nötigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu Las- ten seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Gesamtgeldstrafe i. H. v. 80 Tagessät- zen zu je 30 € verurteilt. Gemäß § 154a Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung einer 1 2 3 4

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Beleidigung und Bedrohung zum Nachteil der Lebensgefährtin, welche der Antragstel- ler ebenfalls 2021 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Tat begangen haben soll, abgesehen. Ausweislich des im vorgenannten Strafbefehl dargestellten Sachverhalts liegt der strafgerichtlichen Verurteilung in tatsächlicher Hin- sicht zugrunde, dass der Antragsteller in einer Wohnung seine auf dem Bett liegende damalige Lebensgefährtin angegriffen hat, indem er eine Bettdecke nahm und hiermit die untere Hälfte des Gesichts der Geschädigten bedeckte und mit beiden Händen diese sodann mehrere Minuten lang am Hals würgte, wodurch deren Atemzufuhr für eine nicht unerhebliche Zeitspanne erheblich verringert wurde. Ferner nahm der An- tragsteller der Geschädigten, nachdem er bemerkt hatte, dass diese zu ihrem Mobilte- lefon gegriffen hatte, um den vorgenannten Angriff zu videografieren, das Telefon ge- waltsam weg, um die Videoaufnahme zu löschen. Als die Geschädigte versuchte, den Besitz ihres Telefons wiederzuerlangen, hinderte sie der Antragsteller daran, indem er ihr mit Körperverletzungsabsicht mit der flachen Hand einmal auf die rechte Gesichts- hälfte schlug und sie am linken Arm schubste, wodurch diese entgegen der Vorstellung des Antragstellers aber keine Verletzungen erlitt. Mit Bescheid vom 11. November 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus (Nr. 1), erteilte ihm ein auf zwanzig Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 2), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufent- haltserlaubnis vom 11. Mai 2021 ab (Nr. 3), setzte ihm eine Frist zur Ausreise von drei- ßig Tagen (Nr. 4) und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Ab- schiebung in sein Heimatland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 5). Zur Begründung ihrer Ent- scheidung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass wegen der Verurteilung vom 4. Mai 2021 ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Da die Verurteilung über dreißig Tagessätzen liege, handle es sich nicht um einen nur geringfügigen Rechtsverstoß. Soweit der Antragsteller da- rauf verweise, dass dieser Verurteilung nur ein einmaliger Streit mit seiner Verlobten zugrunde gelegen habe und man sich kurz nach der Tat wieder versöhnt habe, ändere dies nichts, denn diese Umstände seien bei der strafgerichtlichen Verurteilung bekannt gewesen und hätten nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt, son- dern dieses habe vielmehr ein hohes Strafmaß festgelegt. Auch habe der Antragsteller keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Bleibeinteressen, welche das schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiegen würden, bestünden nicht. Er habe sich erst etwa zwei Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten und sei in der kurzen Zeit bereits in einem erheblichen Umfang straffällig geworden. Wirtschaftliche, soziale oder 5

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sonstige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht nachgewiesen. Dass er mit seiner Verlobten weiterhin liiert sei, habe er nicht dargelegt und wäre im Übrigen auch nicht ausreichend, um von einer Ausweisung abzusehen. Zwar könne das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht eingeschätzt werden, aber seine Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen zulässig. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit gewahrt. Das zu erteilende Einreise- und Aufenthaltsverbot stehe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Über den vom Antragsteller hiergegen am 16. Dezember 2021 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Seinen beim Ver- waltungsgericht Dresden eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes hat dieses mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 25. Januar 2022 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Wider- spruchs gegen die mit Bescheid vom 11. November 2021 verfügte Ausweisung sei unzulässig, da dieser bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übri- gen seien seine Begehren sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Anord- nung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das im Bescheid vom 11. November 2021 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungs- androhung begehre. Der so verstandene Antrag sei jedoch unbegründet, da sein Wi- derspruch bei summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben werde. Der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Die von Verfassungs wegen gebotene summarische Prüfung der Rechtmä- ßigkeit der Ausweisungsverfügung führe zu keinen ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit. Es bestehe ein spezial- bzw. generalpräventives Ausweisungsinte- resse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da eine aktuelle und verwertbare rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliege. Zusätzlicher Feststellungen zur Frage einer Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedürfe es in einem solchen Fall nicht. Auch liege aufgrund der Verurteilung vom 4. Mai 2021 ein schweres Ausweisungsinte- resse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Der Verstoß sei angesichts der Höhe der ausgeurteilten Geldstrafe nicht geringfügig, da sie über dreißig Tagessätzen liege. Da die Verurteilung noch kein Jahr zurückliege, sei das Ausweisungsinteresse auch noch aktuell. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gebiete. Der Antrag- steller halte sich erst etwa zweieinhalb Jahre in Deutschland auf und habe nach an- 6

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derthalb Jahren die abgeurteilte vorsätzliche Straftat begangen. Einspruch habe er ge- gen den Strafbefehl nicht eingelegt. Er habe sich zwar insoweit integriert als er einen studienvorbereitenden Sprachkurs absolviert und ein Hochschulstudium begonnen habe, aber dies sei nicht atypisch. Private, familiäre oder sonstige Gründe für ein Ab- sehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien nicht er- sichtlich. Insbesondere trage er nicht vor, weiterhin mit der Geschädigten des Strafver- fahrens verlobt zu sein. Selbst wenn das Verlöbnis fortbestehen sollte, sei ein darauf gestütztes Bleibeinteresse fraglich. Auch sei nicht erkennbar, warum in der Pri- vatsphäre begangene Straftaten anders zu gewichten sein sollten als öffentlich began- gene Straftaten. Dies mache bereits die Höhe der verhängten Gesamtgeldstrafe deut- lich. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller sein Studium nicht in China fortsetzen könne. Er trage selbst vor, dass die Hochschulaufnahmeprüfung jährlich stattfinde. Es sei ihm zuzumuten, diese abzuwarten und sein Studium in China fortzusetzen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er trägt hierzu vor, dass er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der ersten Instanz verweise. Bei § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG handle es sich um keine Ermächtigungsgrundlage, so dass die von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in jedem Fall bestehen müsse. Eine solche Gefahrenprognose habe das Gericht nicht vorgenommen, sondern sich haupt- sächlich auf einen generalpräventiven Gesichtspunkt gestützt. Eine solche generalprä- ventive Wirkung entstehe jedoch nicht bei einer Ausweisung des Antragstellers, denn der Vorfall habe sich in seiner Privatsphäre ereignet und liege schon einige Zeit zurück. Vor und nach dem Vorfall sei er nie in Erscheinung getreten. Im Übrigen trügen gene- ralpräventive Gesichtspunkte hauptsächlich das schwerwiegende Ausweisungsinte- resse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung im Sinn des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG. Auch bei generalpräventiven Erwägungen müsse eine Abwä- gung aller Umstände des Einzelfalls stattfinden. Es sei keine schwerwiegende Gefähr- dung der deutschen Rechtsordnung und der öffentlichen Interessen durch den Antrag- steller erkennbar. Wie weit der Vorfall in der Vergangenheit liege, sei bei der Erstellung einer Gefahrenprognose nicht zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten spreche, dass er seit Jahren in Deutschland studiere, sein Studium fortsetze und voraussichtlich auch erfolgreich abschließen werde. Er habe auch eine Perspektive, eine berufliche Karriere in Deutschland zu beginnen und sich noch tiefer zu verwurzeln. Er habe sich mit dem 7 8

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Studium hervorragend in Deutschland integriert. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass er in China an der Hochschul-Aufnahmeprüfung teilnehmen könne, trage dies nicht. Dass er diese abstrakte Möglichkeit habe, könne nicht zu seinen Las- ten verwendet werden. Er könne nicht beliebig an der Prüfung teilnehmen, sondern für eine Teilnahme müsse man viele Voraussetzungen erfüllen. Auch könne er sich wegen des mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht auf eine Aufnahmeprüfung in China vorbereiten und habe sich auch nicht darauf eingestellt. Schließlich spreche zu seinen Gunsten auch, dass die Strafe verglichen mit dem ursprünglichen Tatvorwurf als ge- ringfügig anzusehen sei. Dass sie mit achtzig Tagessätzen etwas höher ausgefallen sei, sei darauf zurückzuführen, dass er nicht vernünftig verteidigt worden sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe die Tatbe- standsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG verkannt, indem es keine Gefahren- prognose angestellt und keine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenom- men habe, wird verkannt, dass dies für das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht - allein - entscheidungserheblich gewesen ist, weil es unabhängig von der Frage des Bestehens der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Vorliegen der für den begehrten Aufenthaltstitel notwendigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, mithin das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteres- ses, verneint hat. Eine Gefahrenprognose ist vorliegend bei der Frage, ob ein Auswei- sungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, aber ebenso wenig vorzu- nehmen wie eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Soweit die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 Auf- enthG eine Abwägungsentscheidung erfordert, fehlt es dem Beschwerdevorbringen an der Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob ein atypischer Ausnahmevoll vorliegt, der ein Absehen von den in § 5 Abs. 1 Auf- enthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen gebietet. Allein der Umstand, dass bei dieser Prüfung möglicherweise die Frage zu berücksichtigen ist, ob generalpräven- tive Gesichtspunkte verfolgt werden und Bleibeinteressen bestehen und der Antrag- steller zu diesen - abstrakt - vorgetragen hat, reicht nicht für die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgrün- den. Der Antragsteller hat hier vielmehr die entscheidungstragenden Gesichtspunkte verkannt und sich dementsprechend mit diesen inhaltlich auch nicht auseinanderge- setzt. Dass sich mit seinem Vorbringen teilweise Bezüge zu den vom Verwaltungsge- richt entscheidungstragend erörterten Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 9 10

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Abs. 1 AufenthG herstellen lassen, kann insoweit nicht genügen, da es andernfalls dem Beschwerdegericht überlassen bliebe, die erstinstanzliche Entscheidung einer Würdi- gung zu unterziehen, die der Gesetzgeber gerade dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch dann keine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wenn man dieses so verstehen will, dass mit diesem auch die Darstellungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG infrage gestellt werden sollen. 1. So ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu Unrecht angenommen hat. Anders als es dem Beschwerdevorbringen entnommen werden könnte, setzt das Be- stehen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht voraus, dass im konkreten Fall auf Grundlage von § 53 Abs. 1 AufenthG eine Ausweisungsent- scheidung erlassen werden könnte. Es genügt vielmehr ein abstrakt bestehendes Aus- weisungsinteresse, welches bei Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände anzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19). Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45). Ein generalpräventives Auswei- sungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist (BVerwG, a. a. O. Rn. 22). Knüpft das generalpräventive Ausweisungsinteresse an ein strafrechtlich relevantes Handeln an, sind die Fristen der §§ 78 ff. StGB zu berücksichtigen (BVerwG, a. a. O. Rn. 23). Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB eine untere Grenze (BVerwG a. a. O.). Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünf- tigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. No- vember 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten 11 12

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Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass das Beschwerdevorbringen darauf gerichtet ist, dass im Fall des Antragstellers weder spezial- noch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können sollen. Ob solche tatsächlich bestehen, ist nach dem Verständnis des Senats bezüglich der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob (abstrakt) das Bestehen eines Ausweisungsinteresses i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen ist, aber nicht von Belang. Dem ist zumindest im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, da die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG genügend Raum bietet, verfassungsrechtlichen Anfor- derungen, die sich insbesondere in Fällen von nur auf generalpräventive Gründe ge- stützten Ausweisungsanlässen insbesondere in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Auf- enthG ergeben können bzw. bei auch nicht mit generalpräventiven Erwägungen zu be- gründenden Ausweisungsinteressen, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben hatte das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, anders als vom Antragsteller vorgebracht weder eine Gefahrenprognose anzustellen noch zu prüfen, ob generalpräventive Ausweisungsinteressen vorliegen, und durfte ausgehend von der unangegriffen gebliebenen Feststellung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorlagen, das Bestehen eines Ausweisungsinteresses i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG annehmen. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwer- devorbringen nicht, dass das (generalpräventive) Ausweisungsinteresse nicht mehr ak- tuell ist. Unabhängig davon, dass es dem bloßen Vortrag, dass die Tat lange zurück- liege, schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, ist die Grenze des § 78 Abs. 3 StGB ebenso wenig erreicht wie die absolute Obergrenze des § 46 BZRG, die bei abgeurteilten Straftaten heranzuziehen ist (vgl. BVerwG a. a. O.). 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keinen atypischen Ausnahmefall i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthG angenommen hat. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als „negatives Tatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020, a. a. O. Rn. 22). 13 14 15

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Eine Atypik ist anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, die so bedeut- sam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht der Aufent- haltsbeendigung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30 m. w. N.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 23). Zu der Frage, ob und inwieweit ein lediglich auf die Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestütztes generalpräventives Ausweisungsinteresse insbesondere aus Gründen der Verhältnis- mäßigkeit eine solche Atypik begründen kann, lässt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts entnehmen. Auch hatte das Bundesverwal- tungsgericht - soweit ersichtlich - in Bezug auf § 5 Abs. 1 AufenthG bisher nicht zu entscheiden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen zwar der Tatbestand des § 54 AufenthG verwirklicht ist, sich aber weder ein general- noch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse feststellen lässt. Allerdings versteht der Senat die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinte- ressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. a. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23). Ob Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG insbesondere bei nur generalpräventiven Ausweisungsinteressen überhaupt anzustellen sind, braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, da beim Antragsteller ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist und es sich auch in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist, ihm die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu versagen (vgl. zur Problematik insge- samt VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45ff.). Die Ausweisung des Antragstellers lässt sich (auch) auf generalpräventive Gesichts- punkte stützen. Die präventive Ausrichtung einer Ausweisung erfordert die Prognose, dass mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bun- desgebiet ein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34). Dabei bedarf es zur Annahme 16 17 18

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eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinn des § 53 Abs. 1 AufenthG - anders als unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. - nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zu- sammenhang mit Terrorismus (BayVGH, Beschl. v. 29. März 2021 - 10 B 18/943 -, juris Rn. 59). Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH a. a. O.; Bauer in: Berg- mann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 63). Ausweislich der jährlichen kriminalistischen Auswertung des Bundeskriminalamts zur Partnerschaftsgewalt (veröffentlicht unter: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformatio- nen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsge- walt_node.html) wurden im Jahr 2020 insgesamt 148.031 Menschen in der Bundesre- publik Opfer von Partnerschaftsgewalt, wobei von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen ist, weil viele Straftaten nicht zur Anzeige gebracht werden. Seit dem Jahr 2016 (133.080 Fälle) ist ausweislich der vorgenannten Auswertung ein kontinuierlicher Anstieg dieser Gewaltform zu beobachten. Es besteht daher ein dringendes öffentli- ches Interesse, dem weiteren Anstieg dieser Kriminalitätsform entschlossen und öf- fentlichkeitswirksam entgegenzutreten. Insbesondere ist dabei auch hervorzuheben, dass derartige Kriminalitätsformen, die in nicht wenigen Ländern als gesellschaftlich akzeptiert gelten, in der Bundesrepublik nicht geduldet werden und keine Kriminalität mit niedrigem Gewicht darstellen, weil sie sich etwa „nur“ in der Privatsphäre abspielen. Daher ist es zur Verdeutlichung der in der Bundesrepublik herrschenden Wertanschau- ungen umso dringlicher, auch im Bereich des Ausländerrechts deutlich zu machen, dass häusliche Gewalt in der Bundesrepublik nicht akzeptiert wird und schwerwie- gende Konsequenzen hat, denn andernfalls ist zu befürchten, dass eine hinreichende abschreckende Wirkung nicht zu erzielen ist. Daher ist es aus generalpräventiven Gründen unabdingbar, dass Ausländer, die entsprechende Taten von zumindest eini- gem Gewicht begangen haben, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Insbe- sondere befand sich der Antragsteller nach seinen Darlegungen auch nicht in einer solchen Sondersituation, dass in seinem Fall die beabsichtigte Abschreckungswirkung ausnahmsweise nicht eintreten würde. Für eine Hang- oder Leidenschaftstat ist nichts ersichtlich (vgl. BVerwG a. a. O.). Schließlich erweist sich die Anlasstat nicht als von solch geringfügigem Gewicht, dass sich die auf sie gestützte Titelversagung als unverhältnismäßig erweisen würde. Das Strafmaß beträgt mehr als das doppelte der im Rahmen der Auslegung von § 54 Abs. 19 20

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2 Nr. 9 AufenthG herangezogenen Geringfügigkeitsgrenze, was angesichts der vorhe- rigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers die Schwere der Anlasstat verdeutlicht. Dabei ist die Schwere der Tat auch objektiv zu bestimmen und nicht - wie der Antragsteller meint - ins Verhältnis zum ursprünglichen Tatvorwurf zu setzen. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass die Tat vorläufig zumindest als gefährliche Körper- verletzung, wenn nicht gar als versuchtes Tötungsdelikt eingestuft wurde, dass die Be- gehungsweise eine nicht unerhebliche Schwere aufwies, welche die Ermittlungsbehör- den zunächst überhaupt zu einer derartigen Einschätzung kommen ließen. Auch dem Einwand des Antragstellers, dass die Strafe nur so hoch ausgefallen sei, weil er nicht vernünftig verteidigt worden sei, ist entgegenzutreten, denn Grundlage der Strafzumes- sung ist nach § 46 Abs. 1 StGB allein die Schuld des Täters. Dass der Strafrichter diese von Amts wegen zu berücksichtigende Norm unzutreffend angewendet haben könnte und tatsächlich eine viel niedrigere Strafe tat- und schuldangemessen gewesen sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist dafür sonst irgendetwas ersichtlich. Schließlich kann auch der Umstand, dass es sich um die einzige Straftat des Antrag- stellers gehandelt hat, schon deshalb keinen Ausnahmefall von der Regel begründen, weil ansonsten in jedem Fall des nur vereinzelten nicht geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften zwar der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt wäre, aber immer auch ein Ausnahmefall vorläge. Im Übrigen liegt auch unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Antragstellers kein atypischer Ausnahmefall vor. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er erfolgreich in Deutschland studiert, hat er dies ebenso wenig glaubhaft gemacht wie eine konkrete berufliche Perspektive in der Bundesrepublik, denn er hat weder Zwi- schenzeugnisse vorgelegt noch eine - für den Fall eines erfolgreichen Studienab- schlusses - Einstellungszusage oder ähnliches. Letztlich kann dies aber auch dahin- stehen, da auch dies die Schwere des begangenen Unrechts nicht aufwiegen würde. Auch soweit er darauf verweist, dass er in China nicht beliebig an der Hochschul-Auf- nahmeprüfung teilnehmen könne, fehlt es an der Glaubhaftmachung. So hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche konkreten Voraussetzungen hierfür zu er- füllen seien und, dass er diese nicht erfülle. Ferner hat er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Prüfungsvorbereitungen zu absolvieren seien und welcher Umfang hierfür konkret erforderlich sei sowie, dass diese einen solchen Umfang hätten, dass er diese nicht neben seinem Studium in der Bundesrepublik bewältigen könne. Aber auch dies kann letztlich dahinstehen, da auch der Umstand, dass er für ein Studium im 21 22

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Heimatland eine nicht ständig abgenommene Aufnahmeprüfung absolvieren müsste, offensichtlich kein Bleibeinteresse in der Bundesrepublik begründen kann. Es ist kei- nesfalls ersichtlich, dass der Antragsteller seine Ausbildung überhaupt nicht fortführen könnte. Zeitliche Verzögerungen sind zumutbar und stehen keinesfalls außer Ver- hältnis zur Anlasstat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 8.1, 8.2 und 1.5 des Streitwert- katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung in 1. In- stanz, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober

Nagel

Wiesbaum 23 24 25