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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.05.2022 – 6 B 447/21
Az.: 6 B 447/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
waffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 31. Mai 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. November 2021 - 3 L 575/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls auf 12.625,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2021 getroffenen Verfügungen (Widerruf der ihr erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, der Waffenhandelserlaubnis, der Stellvertretererlaubnis sowie dazu ergangene Nebenentscheidungen) und gegen den Gebührenbescheid vom 16. August 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu den waffenrechtlichen Widerrufsverfügungen aufgrund einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der angegriffene Bescheid erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom 16. August 2021 im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Antragstellerin den absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde. Denn sie habe das Vertrauen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - umgehe, zerstört. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie sich nicht an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühle. Das zeige sich deutlich durch ihr wiederholtes Verhalten im Rahmen der Beitreibung zweier gegen sie 1 2
verhängten Bußgelder in den Jahren 2016 und 2019. Im ersten Verfahren habe sie am 23. August 2016 ein an die Privatadresse der Vollstreckungsbediensteten der Stadt E........, Frau M., gerichtetes Schreiben versandt, in dem es heißt: Frau M. habe unberechtigt die Pfändung ihrer Konten veranlasst; das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sei am 11. Oktober 2017 im Bundestag rückwirkend aufgehoben worden; das Staatshaftungsgesetz sei vom Bundesverfassungsgericht 1982 für nichtig erklärt worden; Frau M, gegen die sie privat vorgehen werde, hafte mit ihrer eigenen Freiheit und eigenem Vermögen. Die Stadt E........ sei im Handelsrecht und Frau M. habe ohne Geschäftsbeziehung mit ihr, ohne gerichtliches Mahnverfahren, auf eigene Veranlassung gehandelt und somit gegen das Gesetz verstoßen. Sie sei gezwungen, die Summe zu bezahlen, um ihre Konten wieder frei zu bekommen. Frau M. habe „eine Schlacht gewonnen aber noch nicht den Krieg“. Im zweiten Verfahren habe sie 2019, vertreten durch ihren Ehemann, im Zusammenhang mit der Beitreibung des Bußgelds beim Amtsgericht E........ Klage gegen Frau M. eingereicht, die sie trotz gerichtlichen Hinweises auf mangelnde Erfolgsaussichten aufrechterhalten habe. Das Schreiben vom 23. August 2016, das aus der Perspektive der Antragstellerin verfasst und ihr deshalb zuzurechnen sei, auch wenn es möglicherweise von ihrem Ehemann stamme, lasse den Schluss zu, dass eine Bindung an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften in Abrede gestellt werde. Die praktische Konsequenz aus den schriftlich vertretenen Ansichten werde von der Antragstellerin in dem beharrlichen Vorgehen gegen eine weitere Bußgeldverpflichtung von Dezember 2018 gezogen. Im Zuge der Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung seien die Antragstellerin und ihr Ehemann nunmehr auch aktiv gegen die Vollstreckungsbedienstete vorgegangen. Dass die gegen diese als Privatperson erhobene Klage trotz gerichtlichen Hinweises auf fehlende Aussicht auf Erfolg aufrechterhalten worden sei, zeige deutlich, dass die Annahme, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Stadt E........ als kommunale Institution nicht anzuerkennen sei, fest im Weltbild der Antragstellerin, die sich in diesem Prozess durch ihren Ehemann habe vertreten lassen, verwurzelt sei. Die Kontinuität von mindestens drei Jahren, mit welcher das Ehepaar die vorgetragenen Ansichten zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften vertreten hätten, spreche für eine verfestigte Auffassung, weswegen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass es sich lediglich um juristischen Dilettantismus und um das Ergebnis fehlerhafter Google-Recherchen handele. Weitere Indizien träten hinzu. So habe die Antragstellerin wegen eventueller späterer Schadensersatzforderungen um Unterschrift des Richters unter einen Beschluss vom 14. Oktober 2020 gebeten und dadurch versucht, „mit beharrlicher Konsequenz … die eigenen Ansichten durchzusetzen“. Der Umgang des Ehemanns
der Antragstellerin mit Personen, welche, wie z. B. L. V. „bekanntermaßen der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden“, indiziere ebenfalls, dass Zweifel an der Rechtstreue auch der Antragstellerin selbst berechtigt seien und es zumindest Überschneidungspunkte zwischen dem Meinungsgeflecht der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene sowie der ablehnenden Einstellung gegenüber dem Rechtssystem und den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland gebe. Dies zeige sich schließlich auch in der für Reichsbürger typischen Beantragung eines Staatsangehörigenausweises durch den Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2016. Dass sich beide von dieser Szene distanzieren und diesem Spektrum nicht zugehörig betrachten würden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch jenseits der Nähe zur eigentlichen Reichsbürgerszene begründe eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht spreche ihr mit derselben Begründung wie im Parallelverfahren ihrem Ehemann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die sie als Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis seit nahezu 23 Jahren erwiesen habe, ab. Es sei eklatant fehlerhaft, jegliches Handeln ihres Ehemanns mit ihrem eigenen gleichzusetzen. Ihr Ehemann habe in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 13. September 2021 versichert, dass er ausnahmslos alle Schreiben und handschriftlichen Notizen für sie in den Verfahren 2016 und 2019 gefertigt habe. Sie habe ihn lediglich infolge ihrer ehelichen Bindung in ihrem Namen handeln lassen, obwohl sie selbst hierzu weder gedanklich noch anderweitig etwas beigebracht habe. Das Verwaltungsgericht habe ihr die Merkmale für eine fehlende Verfassungstreue zu Unrecht „übergestülpt“. Es fehle an der erforderlichen individuellen Zuverlässigkeitsprüfung, insbesondere fänden sich keine Anknüpfungstatsachen für ihr eigenes Denken und Handeln. So habe sie selbst zu keinem Zeitpunkt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Auch die Tatsache, dass ihr Ehemann die im angegriffenen Beschluss der Reichsbürgerszene zugeordneten Personen kenne(n solle), lasse keinen Rückschluss auf ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu, es sei denn, man wolle sie in „Sippenhaft“ nehmen. Hilfsweise wendet sich die Antragstellerin mit denselben Argumenten wie ihr Ehemann im Parallelverfahren gegen die Unterstellung, durch das Handeln 2016 und 2019 ihre Bindung an die Bundesrepublik und die hier geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter Vorbehalt gestellt zu haben bzw. Zweifel an ihrer Rechtstreue zu dem Land, in dem sie lebe, begründet zu haben. Ihr Ehemann habe aus Verärgerung 3
über die Zwangsvollstreckung am Ende des Schreibens vom 23. August 2016 polemisch und falsch reagiert und sich aus juristischer Unwissenheit aus dem Internet Informationen zusammengesucht und nicht einschätzen können, ob es sich dabei um eine belastbare Argumentation oder um Verschwörungstheorie oder Blödsinn handele. Formulierungen wie der Passus, die Stadt E........ befinde sich im Handelsrecht, lasse nichts Verfassungswidriges bzw. Staatsuntreues erkennen, sondern muteten nur komisch an, und ließen erkennen, dass der Verwender keinerlei Ahnung von dem habe, was er schreibe. Hierin liege keine beharrliche Nichtanerkennung der Rechtsordnung der Bundesrepublik, sondern nur beharrlich konsequentes Handeln aufgrund von Unwissenheit. Hätte sich seinerzeit jemand die Mühe gemacht und sie oder ihren Ehemann sachlich über den Fehler in seiner Auffassung aufgeklärt, wie dies ihr Prozessbevollmächtigter in gemeinsamen Gesprächen getan habe, sei davon auszugehen, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht E........ 2019 nicht geführt worden wäre. Selbst bei böswilliger fiktiver Unterstellung, sie hätten tatsächlich eine solche politische Anschauung, was nicht der Fall sei, würden ihnen nur ein krudes Weltbild, nicht aber Tatsachen vorgeworfen, die eine Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition bestärken würden. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat in dem Parallelverfahren 6 B 446/21 mit Beschluss vom heutigen Tage ausgeführt, dass und warum er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass das Verhalten des Ehemanns der Antragstellerin im Zuge der beiden in den Jahren 2016 bis 2020 geführten Bußgeldverfahren nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründet, dass er mit Waffen und Munition nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Der Senat hat die darauf gestützte Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - auch unabhängig von der Beantragung eines Staatsbürgerausweises - aus einer Gesamtschau der getätigten Äußerungen gegenüber der (Vollstreckungsbediensteten der) Stadt und dem Amtsgericht E........ hergeleitet. Damit rechtfertigen nach Auffassung des Senats ausreichende Tatsachen die Annahme, dass der Ehemann der Antragstellerin die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht hat, ohne dass es als zusätzliches Indiz auf den umstrittenen Umgang mit Personen, die im angegriffenen Beschluss als „bekanntermaßen“ der Reichsbürgerbewegung zugehörig benannt werden, ankommt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter Nummer 1 der Gründe des Beschlusses im Verfahren 6 B 446/21 Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Daran anknüpfend hält der Senat es bei summarischer 4
Prüfung im vorliegenden Verfahren für hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin die Überzeugungen, die ihr Ehemann in den Verfahren 2016 bis 2020 als ihr Vertreter zum Ausdruck gebracht hat, teilt und sie diese soweit selbst nach außen vertreten hat. Sie ist daher ebenfalls als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, weil sie sich davon nicht glaubhaft distanziert hat. Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). So verhält es sich hier. Der Beschwerdebegründung ist keine hinreichend glaubhafte Distanzierung der Antragstellerin gegenüber den Ansichten, die ihr Ehemann über Jahre hinweg für sie handelnd vertreten hat, zu entnehmen. Letztlich beschränkt sich die Antragstellerin darauf, sich auf die eidesstattliche Erklärung ihres Ehemanns zu beziehen, wonach er ausnahmslos alle Schreiben allein und ohne ihre Hilfe verfasst habe, und ihren Prozessbevollmächtigten das darin zum Ausdruck gebrachte Weltbild bestreiten und vortragen zu lassen, dass das Verwaltungsgericht der Prüfung ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt habe. Das überzeugt nicht. In der eidesstattlichen Erklärung ihres Ehemanns heißt es, dass die Antragstellerin die von ihm allein verfassten Schreiben „lediglich ungelesen unterschrieben“ habe. Die Annahme, dass eine in Gerichtsprozessen unerfahrene Person eine andere zu ihrem Vertreter bestellt und deren Schriftstücke ungelesen unterzeichnet, mag bei einem besonderen Vertrauensverhältnis, zumal unter Eheleuten, vorkommen; ein Erfahrungssatz, dass dies oder das Gegenteil der Regel entspreche, existiert indes nicht. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 23. August 2016 aus der Perspektive der Antragstellerin verfasst worden und dass sie von den Ansichten ihres Ehemanns selbst überzeugt sei, hätte es sich der anwaltlich vertretenen Antragstellerin geradezu aufdrängen müssen, dass sie zur Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren eine eigene eidesstattliche Versicherung hätte vorlegen müssen, statt lediglich auf diejenige ihres Ehemanns zu 5 6
verweisen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Versicherung ihres Ehemanns, sie habe die Schreiben ungelesen unterschrieben, nicht einmal explizit in der Beschwerdebegründung wiederholt und bestätigt. Sie selbst will zur Abfassung nur gedanklich nichts beigebracht, ihrem Ehemann das Handeln überlassen und die Klärung der Sachverhalte in seine Hände übergeben haben. Damit behauptet sie aber nicht eindeutig, geschweige denn glaubhaft, dass sie ohne von dem Inhalt, z. B. durch ein Gespräch mit ihrem Ehemann, Kenntnis zu nehmen, unterschrieben habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich daher nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht unzureichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen hat. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der der Antragstellerin erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, zum Waffenhandel und zum Betrieb eines erlaubnispflichtigen Waffengewerbes durch einen Stellvertreter nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge, bei deren Anordnung insbesondere kein Spielraum dafür besteht, den Zeitraum von fast 23 Jahren, in dem bisher kein fehlsamer Umgang mit Waffen und damit zusammenhängende Gefährdungssituationen aufgetreten sind, zu berücksichtigen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist daher von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und nicht von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Das hat zur Folge, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung für den Sofortvollzug (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) regelmäßig und so auch hier das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben, überwiegt. Denn private Interessen haben im Verhältnis zu den Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die überragenden Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, die entstehen, wenn ein unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer rechtmäßigen Widerrufsverfügung zurückzustehen. Selbst im Falle hier nicht gegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potentiell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer und -händler geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 7 8
2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS 18.2523 -, juris Rn. 18 ff.). Nichts Anderes gilt hier, soweit die Antragstellerin ein weitergehendes berufliches Interesse an der Fortführung ihres Waffenhandels geltend macht. Auch wenn dadurch in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dies folgt daraus, dass auch im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und verhältnismäßig ist. Denn es besteht die begründete Besorgnis, dass sich die aus der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin folgende Gefahr für die überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann (vgl. ebenso für ein allgemeines Waffenbesitzverbot: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 75). Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit der Anordnung von „z. B. speziellen Kontrollen“ ist zur Gefahrenabwehr nicht gleichermaßen geeignet wie der Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und kommt schon deshalb als milderes Mittel nicht in Betracht. Der Sofortvollzug des Widerrufs steht auch nicht außer Verhältnis zu den der Antragstellerin entstehenden Nachteilen. Sie hat es nämlich selbst in der Hand, diese durch glaubhafte Distanzierung von ihrer bisherigen Einstellung bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) abzuwenden. Selbst danach bleibt es ihr unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf Wiedererteilung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse beim Antragsgegner zu stellen. Dieser wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht kommt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 21). 2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie die Erwägungen angreift, mit denen das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Nummern 2 bis 4 und 6 des Bescheids (Rückgabe der Waffenbesitzkarte, der Waffenhandels- sowie der Stellvertretererlaubnis, Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen an einen Berechtigten, Zwangsgeldandrohung) abgelehnt hat. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe 9
beschränken sich auf den zusammenfassenden Hinweis, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft und Normen des Waffenrechts falsch angewendet habe, soweit es von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen sei. Das trifft nach den Ausführungen zu 1 nicht zu. Einwendungen gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 16. August 2021 werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke
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