Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.05.2022 – 6 B 446/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

waffenrechtlicher Erlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 31. Mai 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. November 2021 - 3 L 574/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 6.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheiden des Antragsgegners vom 16. August 2021 getroffenen Verfügungen (Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins sowie dazu jeweils ergangene Nebenentscheidungen) sowie gegen die Gebührenbescheide vom 16. August 2021 (Kz. jeweils ) anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum waffen- rechtlichen Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Widerruf erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Antragsteller bei Erlass der angegriffenen Bescheide vom 16. August 2021 im Ergebnis zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass der Antragsteller den absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen werde. Denn er habe das Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - umgehe, insbesondere durch Verhaltensweisen in den Jahren 2016 und 2019, die 1 2

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zeigten, dass er sich nicht an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühle, zerstört. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO derzeit als rechtmäßig zu bewerten ist und auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers auszufallen hat. Im Ansatz ist das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes, der hier mangels bereits erlassener Widerspruchsbescheide richtigerweise der der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezember 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - von dem rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, den auch der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht infrage stellt. Danach ist die Unzuverlässigkeitsprognose bei missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es bedarf nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird, sondern reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). Für Personen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, spricht nach Auffassung des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des vormals für das 3 4 5

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Waffenrecht zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts viel dafür, dass sie Anlass zu der Befürchtung geben, ggf. auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt zu befolgen, weshalb einem Mitglied der Reichsbürgerbewegung die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden muss (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BayVGH Beschl. v. 15. Januar 2018 - 21 Cs 17.1519 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 20. Juni 2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5). Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff "Reichsbürger" werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33). Der Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Ob die Unzuverlässigkeitsprognose unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch davon abhängig zu machen sei, mit welcher Intensität sich der Betreffende dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung widmet, und ob nur oder jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Vorschriften in Abrede oder unter einem Vorbehalt stellt, solche Zweifel bejaht werden können - wovon das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 28) ausgegangen ist -, hat der 3. Senat (a. a. O.) offengelassen. Die Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Umstände des Falls dürften bereits die vom Antragsgegner angenommene Einordnung des Antragstellers als Anhänger der Reichsbürgerbewegung zulassen; jedenfalls reichen sie aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu tragen, dass der

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Antragsteller sich generell nicht an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühlt. Das Verwaltungsgericht leitet seine Annahme insbesondere aus dem Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beitreibung zweier gegen seine Ehefrau verhängten Bußgelder in den Jahren 2016 und 2019 her. Im ersten Verfahren unterzeichnete der Antragsteller ein an die Privatadresse der Vollstreckungsbediensteten der Stadt E........., Frau M., gerichtetes Schreiben seiner Ehefrau vom 23. August 2016, in dem es heißt: Frau M. habe unberechtigt die Pfändung ihrer Konten veranlasst; das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sei am 11. Oktober 2017 im Bundestag rückwirkend auf- gehoben worden; das Staatshaftungsgesetz sei vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden; Frau M, gegen die sie privat vorgehen werde, hafte mit ihrer eigenen Freiheit und eigenem Vermögen. Die Stadt E........ sei im Handelsrecht und Frau M. habe ohne Geschäftsbeziehung mit ihr, ohne gerichtliches Mahnverfahren, auf eigene Veranlassung gehandelt und somit gegen das Gesetz verstoßen. Sie sei gezwungen, die Summe zu bezahlen, um ihre Konten wieder frei zu bekommen. Frau M. habe „eine Schlacht gewonnen aber noch nicht den Krieg“. Im zweiten Verfahren zahlte die Ehefrau des Antragstellers das Bußgeld nicht und reichte 2019, vertreten durch den Antragsteller, im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Amtsgericht E........ Klage gegen Frau M. ein, die sie trotz gerichtlichen Hinweises auf mangelnde Erfolgsaussichten aufrechterhielt. Das Verwaltungsgericht zieht aus dem Schreiben vom 23. August 2016 den Schluss, dass eine Bindung an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften in Abrede gestellt werde, und legt die Aufrechterhaltung der Klage ohne Aussicht auf Erfolg als praktische Konsequenz aus den 2016 schriftlich vertretenen Ansichten aus, mit der der Antragsteller zeige, dass er die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften und hier insbesondere das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht anerkenne und „den Vertretern der Exekutive der Bundesrepublik (hier der Vollstreckungsbediensteten Frau M.) ihre Legitimation abspreche“. Die Kontinuität der vertretenen Ansichten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren spreche für eine gewachsene, fest im Weltbild des Antragstellers und seiner Ehefrau verwurzelte Auffassung, weswegen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass es sich lediglich um juristischen Dilettantismus und um das Ergebnis fehlerhafter Google-Recherchen handele. Weitere Indizien träten hinzu. So habe der Antragsteller wegen eventueller späterer Schadensersatzforderungen um Unterschrift des Richters unter einen Beschluss vom 14. Oktober 2020 gebeten und dadurch versucht, „mit beharrlicher Konsequenz … die eigenen Ansichten durchzusetzen“. Der Umgang des Antragstellers mit Personen, 6

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welche, wie z. B. L. V. „bekanntermaßen der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden“, spreche ebenfalls dafür, dass Zweifel an der Rechtstreue des Antragstellers berechtigt seien und es zumindest Überschneidungspunkte zwischen dem Meinungsgeflecht der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene sowie der ablehnenden Einstellung des Antragstellers gegenüber dem Rechtssystem und den Institutionen der Bundesrepublik Deutschland gebe. Dies zeige sich schließlich auch in der für Reichsbürger typischen Beantragung eines Staatsangehörigenausweises im Jahr 2016. Dass er sich selbst von dieser Szene distanziere und diesem Spektrum nicht zugehörig betrachte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch jenseits der Nähe zur eigentlichen Reichsbürgerszene begründe eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit. Der Antragsteller tritt sämtlichen Indizien in der Beschwerdebegründung im Einzelnen entgegen. Insbesondere wendet er sich dagegen, durch sein Handeln 2016 und 2019 seine Bindung an die Bundesrepublik und die hier geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter Vorbehalt gestellt zu haben bzw. Zweifel an seiner Rechtstreue zu dem Land, in dem er lebe, begründet haben zu wollen und begründet zu haben. Er habe aus Verärgerung über die Zwangsvollstreckung am Ende des Schreibens vom 23. August 2016 polemisch und im Übrigen falsch reagiert und sich aus juristischer Unwissenheit und mangels eines höheren Bildungsstands aus dem Internet Informationen zusammengesucht und nicht einschätzen können, ob es sich dabei um eine belastbare Argumentation oder um Verschwörungstheorie oder Blödsinn handele. Formulierungen wie der Passus, die Stadt E........ befinde sich im Handelsrecht, lasse nichts Verfassungswidriges bzw. Staatsuntreues erkennen, sondern muteten nur komisch an, und ließen erkennen, dass der Verwender keinerlei Ahnung von dem habe, was er schreibe. Hierin liege keine beharrliche Nichtanerkennung der Rechtsordnung der Bundesrepublik, sondern nur beharrlich konsequentes Handeln aufgrund seiner Unwissenheit. Hätte sich seinerzeit jemand die Mühe gemacht und ihn sachlich über den Fehler in seiner Auffassung aufgeklärt, wie dies sein Prozessbevollmächtigter in gemeinsamen Gesprächen getan habe, sei davon auszugehen, dass er das Verfahren vor dem Amtsgericht E........ nicht geführt hätte. Selbst bei böswilliger fiktiver Unterstellung, er habe tatsächlich eine solche politische Anschauung, was nicht der Fall sei, würden ihm nur ein krudes Weltbild, nicht aber Tatsachen vorgeworfen, die eine Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition bestärken würden. Der Kontakt und Umgang mit anderen Personen, 7

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namentlich mit dem im angegriffenen Beschluss namentlich benannten L. V., seien kein Indiz dafür, dass er sich nicht in Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Daran anknüpfende Zweifel an seiner Rechtstreue erinnerten an alte und zum Glück erfolgreich überwundene „Stasi-Methoden“ bzw. an Sippenhaft. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen zu der genannten Person, ihrem Hintergrund und einer von ihr ausgehenden „Gefahr“ für die demokratische Grundordnung getroffen. Es gehe auch nicht z. B. um einen Zusammenschluss von mehreren Personen, die als Gruppe agiere, welche eine Gefährlichkeit aufgrund einer Gruppendynamik entwickeln könnte. Die an sich unverfängliche und ohne Verwendung reichsbürgertypischer Formulierungen erfolgte Antragstellung des Staatsangehörigkeitsausweises indiziere ebenfalls keinen Mangel an Rechtstreue. Er habe diesen Antrag halbherzig und rein interessehalber gestellt und nachdem er im Nachgang erfahren habe, dass andere Antragsteller allein durch die Antragstellung „in die rechte Ecke gestellt wurden“, den Antrag unter ausdrücklichem Hinweis darauf zurückgezogen, dass er eben nicht in irgendeiner Art und Weise mit Rechtsextremismus in Zusammenhang gebracht werden wolle. Im Übrigen fehle es bei allen ihm vom Verwaltungsgericht vorgehaltenen Sachverhalten an einem Bezug zur Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen, die er seit nahezu 30 Jahren erwiesenermaßen habe. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachen aus den Jahren 2016 bis 2020 lassen mangels nicht ausreichender Distanzierung des Antragstellers von der Reichsbürgerideologie und seiner nach außen getretenen Ablehnung des Rechtssystems allein die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller das geltende Recht allgemein nicht anerkennt und daher das besondere Vertrauen, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht in Einklang mit dem geltenden Recht umgehen, zerstört hat. Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8. 8 9

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Mai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). Hiervon ausgehend gibt das vom Antragsteller gezeigte und aus der Szene der so genannten „Reichsbürger“ bekannte Verhalten über Jahre hinweg von 2016 bis 2020 auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und seiner bereits im Vorverfahren vorgelegten eidesstattlichen Erklärung nach wie vor Anlass, an seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Typisch für die sog. Rechtsbürgerbewegung sind insbesondere die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, der Verweis auf eine rein privatrechtliche Beziehung zwischen Bürger und Behörde sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Meinung, Staaten seien vom Staatsrecht in das Handelsrecht übergegangen (vgl. dazu Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2020, S. 155). Den ideologischen Hintergrund bildet jeweils eine ablehnende Haltung gegenüber der Existenz der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Institutionen und ihres Rechtssystems, als deren Folge den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation abgesprochen oder die geltende Rechtsordnung negiert werden (vgl. zum ideologischen Hintergrund der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises auch BayVGH, Beschl. v.30. Juli 2020 a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Wie das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat, hat der Antragsteller diese Überzeugung nicht allein in dem ersten Bußgeldverfahren 2016 unter Berufung auf die angebliche Aufhebung des Ordnungswidrigkeitengesetzes, sondern drei Jahre später erneut im Zuge eines weiteren Bußgeldverfahrens vor Gericht zum Ausdruck gebracht. In der Ankündigung in dem Schreiben vom 23. August 2016, gegen die Vollstreckungsbedienstete privatrechtlich vorzugehen, zeigte sich bereits, dass er nicht bereit war, deren Handeln als hoheitlichen Handeln der Vollstreckungsbehörde anzuerkennen. Dieselbe Haltung ließ ihn, 2019, handelnd für seine Ehefrau, Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckungsbedienstete erheben und bei Erhalt des richterlichen Beschlusses vom 14. Oktober 2020 angeblich mangels Unterschrift an dessen Rechtsgültigkeit zweifeln und sich Schadensersatzsprüche vorbehalten. In der Gesamtschau der vom Antragsteller getätigten Äußerungen gegenüber der (Vollstreckungsbediensteten der) Stadt und dem Amtsgericht E........ rechtfertigen damit ausreichende Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich die Ideologie der Reichsbürger zu eigen gemacht hatte. 10

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Die daraus resultierenden berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vermochte der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht zu entkräften. Es mag sein, dass er und seine Ehefrau, wie er bereits bei der Rücknahme seines Antrags auf Erteilung eines Staatsangehörigenausweises im Dezember 2016 erklärte, „nicht der rechten Szene zugeordnet … oder als Rechtsextremisten registriert“ werden wollen. Dies hinderte ihn aber nicht, gleichzeitig und über Jahre hinweg reichsbürgerähnliche Argumentationsmuster zu verwenden. Sein wiederholter Erklärungsversuch, er habe sich Argumente „aus dem Internet zusammengesucht, ohne dies zu prüfen und/oder zu hinterfragen“, wird weder in der seinem Widerspruch beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 13. September 2021 noch in der Beschwerdebegründung plausibilisiert. In der eidesstattlichen Erklärung schließen sich an diesen Satz unvermittelt ein allgemeines Bekenntnis zum Grundgesetz und die Erklärung an, „keiner Reichsbürgerbewegung o. ä.“ anzugehören bzw. dafür Sympathie zu hegen. Soweit der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung und wiederholt in der Beschwerdebegründung vortragen lässt, er habe zu keinem Zeitpunkt außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung gestanden oder „die Existenz der BRD bzw. der hierauf aufbauenden Gesetze“ bezweifelt, hat er dies zum einen nicht in seine eidesstattliche Versicherung aufgenommen. Zum anderen steht das allgemeine Bekenntnis zur Rechtstreue und einer angeblich immer schon vertretenen Überzeugung in eklatantem und nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Da abgesehen von der Behauptung, das Ordnungswidrigkeitengesetz sei aufgehoben, die Rücksendung der Vollstreckungsschreiben der Stadtverwaltung E........ mit den Aufschriften „Treuhandbetrug“ und „nichtig/ungültig“ sowie das nachfolgende Vorgehen gegen die Vollstreckungsbedienstete persönlich nicht anders verstanden werden können als als Nichtanerkennung der geltenden Rechtsordnung, des Vollstreckungsrechts und der Legitimation kommunaler Vollstreckungsorgane, hätte es einer nachvollziehbaren Erläuterung bedurft, welches Anlass gebende Ereignis konkret den Antragsteller zu seinem Sinneswandel und insbesondere zu der behaupteten Distanz von der Reichsbürgerbewegung geführt haben soll. Daran fehlt es. Soweit er in der Beschwerdebegründung vortragen lässt, im hypothetischen Fall einer früheren sachlichen Aufklärung „wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Verfahren im Jahre 2019 vor dem AG E........ nicht geführt hätte“, fällt auf, dass dies in der Form einer von seinem Prozessbevollmächtigen gezogenen Schlussfolgerung, nicht aber als Aussage des Antragstellers selbst, dass er aufgrund der Aufklärung seine frühere Überzeugung als falsch erkannt habe, formuliert ist. Dies alles deutet in der Gesamtwürdigung bei summarischer Prüfung nicht auf eine 11

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glaubhafte Distanzierung des Antragtellers hin, sondern hinterlässt eher den Eindruck, dass er (möglicherweise, nachdem er die waffen- und jagdrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens erkannt hat) vorhandene, ideologische Motive verschleiert bzw. bagatellisiert. Da mithin bereits die gezeigten „reichsbürgertypischen“ Verhaltensweisen, für die der Antragsteller keine überzeugende Erklärung beigebracht hat, bei summarischer Prüfung hinreichende Tatsachen für die Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit bilden, weil sie Anlass zu der Befürchtung geben, dass er die Regelungen des Waffengesetzes nicht durchweg strikt befolgen werde, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht selbiges zu Recht auch aus dem „Umgang des Antragstellers mit Personen, welche bekanntermaßen der Reichsbürgerbewegung zugeordnet werden“, gefolgert hat oder ob es insoweit - wie die Beschwerde rügt - weiterer Feststellungen dazu bedurft hätte, worauf das Verwaltungsgericht seine Kenntnis stützt, welcher Art das vom Antragsteller bestrittene Näheverhältnis ist und ggf. welcher Art von Einfluss er insoweit unterliegt. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der den Abtragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge, bei deren Anordnung insbesondere kein Spielraum dafür besteht, den Zeitraum von fast 30 Jahren, in dem bisher kein fehlsamer Umgang mit Waffen und damit zusammenhängende Gefährdungssituationen aufgetreten sind, zu berücksichtigen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist daher von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und nicht von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Das hat zur Folge, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung für den Sofortvollzug (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) regelmäßig und so auch hier das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von den Wirkungen der angegriffenen Regelungen verschont zu bleiben, überwiegt. Denn private Interessen haben im Verhältnis zu den Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die überragenden Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, die entstehen, wenn ein unzuverlässiger Waffenbesitzer weiter Waffen besitzen darf, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer rechtmäßigen Widerrufsverfügung zurückzustehen. Selbst im Falle hier nicht gegebener offener Erfolgsaussichten überwiegt im Hinblick auf die mit dem Umgang

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mit Waffen verbundenen Gefahren regelmäßig das als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, unverzüglich vor einem potentiell waffenrechtlich unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 20; v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 21. November 2019 - 21 CS 18.2523 -, juris Rn. 18 ff.). Nichts Anderes gilt hier, soweit der Antragsteller abgesehen von seiner Betätigung als Sportschütze und Vorsitzender des Schützenvereins K......................... e. V. ein weitergehendes berufliches Interesse geltend macht, weil er als Mitglied in einer Prüfungskommission im Wachgewerbe die Handhabung von Dienstwaffen lehrt und Schießprüfungen für Geldtransporte abnimmt und Ausbilder in einer Jagdschule und Mitarbeiter des Handelsgeschäfts seiner Ehefrau für Jagd- und Sportwaffen ist. Der Antragsteller hat bereits nicht dargelegt, weshalb er zur Ausübung dieser Tätigkeiten der privaten Waffenbesitzkarten, die Gegenstand des angegriffenen Widerrufs sind, bedarf. Als Mitarbeiter in dem Waffenhandel seiner Ehefrau dürfte er zudem allenfalls mittelbar durch den Widerruf von deren Waffenhandelserlaubnis, die Gegenstand im Parallelverfahren 6 B 447/21 ist, betroffen sein. Selbst wenn der hier in Rede stehende Widerruf der privaten Waffenbesitzkarten, den der Antragsgegner bislang nicht mit einem allgemeinen Waffenbesitzverbot verbunden hat, mittelbare Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Antragstellers hat und dadurch in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dies folgt daraus, dass auch im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass die sofortige Vollziehbarkeit ohne einen weiteren zeitlichen Aufschub als Präventivmaßnahme zur Abwehr erheblicher Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig und verhältnismäßig ist. Denn es besteht die begründete Besorgnis, dass sich die aus der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers folgende Gefahr für die überragend wichtigen Schutzgüter Leib und Leben bei einem weiteren Zuwarten jederzeit realisieren kann (vgl. ebenso für ein allgemeines Waffenbesitzverbot: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn. 75). Die vom Antragsteller angesprochene Möglichkeit der Anordnung von „z. B. speziellen Kontrollen“ ist zur Gefahrenabwehr nicht gleichermaßen geeignet wie der Widerruf der Waffenbesitzkarten und kommt schon deshalb als milderes Mittel nicht in Betracht. Der Sofortvollzug des Widerrufs steht auch nicht außer Verhältnis zu den dem Antragsteller entstehenden Nachteilen. Er hat es nämlich selbst in der Hand, diese durch glaubhafte Distanzierung von seiner bisherigen Einstellung bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung abzuwenden. Selbst danach bleibt es ihm unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf

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Wiedererteilung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis beim Antragsgegner zu stellen. Dieser wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht kommt (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 21). 2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sie die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Nummern 2 und 4 des waffenrechtlichen Bescheids (Rückgabe der Waffenbesitzkarten sowie weiterer Dokumente und Zwangsgeldandrohung) und gegen den jagdrechtlichen Bescheid abgelehnt hat, angreift. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränken sich auf den zusammenfassenden Hinweis, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft und Normen des Waffen- und Jagdrechts falsch angewendet habe, soweit es von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen sei. Das trifft nach den Ausführungen zu 1 nicht zu. Einwendungen gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenbescheide werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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