Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.06.2022 – 6 A 949/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 10. Juni 2022 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Oktober 2020 - 3 K 764/19 - zugelassen, soweit die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2019 auch hinsichtlich der angeordneten Anfertigung eines Spezialbildes abgewiesen worden ist. Die Kosten- und Streitwertentscheidung bleibt insgesamt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger die im angefochtenen Urteil und auch in den angegriffenen Bescheiden nicht weiter begründete Notwendigkeit der Anfertigung eines „Spezialbildes“ im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung ausreichend infrage stellt, indem er geltend macht, mangels näherer Definition erschließe sich schon deren Sinn und Zweck nicht. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet, da das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht erkennen lässt, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des 1 2 3

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Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 824/09 -, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das leistet die Antragsschrift, soweit die streitige Anordnung sich auf andere Maßnahmen als die Anfertigung eines Spezialbilds bezieht, nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2019, mit welchem auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, eines Spezialbilds, eines Zehnfinger- und Handflächenabdrucks sowie durch eine Personenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Anlass für die Anordnung war ein durch die Staatsanwaltschaft L...... unter dem Aktenzeichen 819 Js 73466/16 geführtes Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts gefährlicher Körperverletzung; das diesbezügliche Strafverfahren wurde durch das Amtsgericht L...... mit Beschluss vom 13. September 2017 nach § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Fortfall der Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids unter Verweis auf ein Urteil des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 - 3 A 215/17 - für unerheblich gehalten. Demgegenüber beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 6). Die Streitfrage ist inzwischen im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14 ff.). Das Argument des Klägers, der Beschuldigtenbegriff könne nicht unterschiedlich ausgelegt werden, je nach dem ob die Maßnahme gemäß der ersten oder zweiten Alternative des § 81b StPO getroffen werden solle, verfängt nicht. Es geht nicht um eine unterschiedliche Begriffsauslegung, sondern um die für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Anordnungen relevante Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigteneigenschaft bestehen muss. Das 4 5

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Bundesverwaltungsgericht hat aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen in den verschiedenen Varianten des § 81b StPO den Schluss gezogen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf die zweite Alternative gestützten Anordnung - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach der ersten Alternative - nicht dadurch berührt wird, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert. Die Fortentwicklung dieser Rechtsprechung, nach der der Betroffene nur bei Ergehen der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO und nicht auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Beschuldigter gewesen sein muss, hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Erwägung begründet, dass der spezifische Zweckzusammenhang zwischen erkennungsdienstlicher Maßnahme und dem konkreten Strafverfahren in § 81b 1. Alt. StPO eine andauernde Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Anordnung von dem Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft begründet, wohingegen diese Akzessorietät mangels finaler Verknüpfung der beiden Elemente in der zweiten Alternative fehlt. Denn bei dieser wird die der Strafverfolgungsvorsorge dienende Anordnung nur anlässlich des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens getroffen, nicht aber zu dessen Förderung, so dass ihre Rechtmäßigkeit nicht vom Fortbestand der Beschuldigteneigenschaft bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids abhängt (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 17). Der Kläger beanstandet ferner zu Unrecht, dass der Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit übersehen, dass die Begründung der Anordnung im Widerspruchsbescheid offensichtlich einfachen Satzbausteinen entnommen sei, die in keiner Verbindung mit der Anlasstat stünden. Der Vorwurf, den der Kläger in anderem Zusammenhang auch gegen die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils erhebt, ist, wie auch der Beklagte in der Antragserwiderung geltend macht, zu pauschal, um nachvollzogen werden zu können. Denn welche Passagen konkret gemeint sind, führt der Kläger nicht aus. Soweit er zur weiteren Begründung darauf verweist, dass der Beklagte im Anlassverfahren (819 Js 73466/16) erst nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 7. Juni 2019 um Akteneinsicht gebeten habe, und daraus folgert, dass die Angaben und Rückschlüsse in den Bescheiden „ins Blaue hinein“ erfolgt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu. Vielmehr hatte der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakten (Bl 49) bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens am 29. März 2017 und sodann nach Klagerhebung erneut Einsicht in die Akte 819 Js 73466/16 genommen. Zu dem weiteren vom Beklagten im Widerspruchsbescheid herangezogenen Verfahren wegen 6

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Körperverletzung (819 Js 59100/16) trifft zwar der Hinweis des Klägers zu, dass der Beklagte dazu keine Aktenkenntnis hatte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hatte er die diesbezüglichen Sachverhaltsangaben aber dem polizeilichen Auskunftssystem entnommen. Inwieweit das einen Ermessensausfall begründen soll, legt der Kläger nicht dar. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Beklagte den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach endgültiger Einstellung des Anlassverfahrens am 13. September 2017 nicht - wie geboten - berücksichtigt hat. Daraus ergibt sich aber - entgegen der Auffassung des Klägers - kein durchgreifender Ermessensfehler. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 25) ist das behördliche Entschließungsermessen, sofern auf der Tatbestandsebene des § 81b 2. Alt. StPO das Merkmal der Notwendigkeit festgestellt wird, abgesehen von Sonderfällen, für die hier nichts ersichtlich und vorgetragen ist, in der Regel in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert. Das in § 81b StPO aufgenommene Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit, das das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene zum Ausdruck bringt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die Norm stellt hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der Sachlage, wie sie sich z. B. aus der Einstellung eines Verfahrens bei vollständiger Ausräumung des Tatverdachts ergeben können, hinreichend Rechnung getragen werden. Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, warum trotz Einstellung des Anlassverfahrens durch das Amtsgericht nicht sämtliche Verdachtsmomente ausgeräumt waren und die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme deshalb unter diesem Aspekt nicht entfallen war. Damit setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Auch die weiteren Einwände, mit denen der Kläger die vom Verwaltungsgericht bejahte Notwendigkeit in Frage zu stellen sucht, greifen nicht durch. So ist unerheblich, dass sowohl die Anlasstat als auch die Anordnung des Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits rund vier Jahre zurücklagen. Denn das 7 8

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Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit nicht allein mit der Anlasstat, sondern mit der nicht unerheblichen kriminellen Vorgeschichte des Klägers und zuletzt mit seiner Verurteilung wegen Betrugs in 16 tateinheitlichen und sechs weiteren Fällen (dabei handelt es sich um einen Teil der zahlreichen im PASS zu einem Aktenzeichen aufgeführten Ermittlungsverfahren) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten durch das Landgericht L...... (rechtskräftig seit 15. November 2017) begründet. Dabei hat es den seitherigen Zeitablauf mit der Erwägung relativiert, dass die Möglichkeiten des Klägers in der Zeit seiner Inhaftierung bis zur Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts B..... vom 20. Mai 2020 eingeschränkt gewesen seien. Damit befasst sich der Kläger nicht. Der von ihm angeführte Aspekt, dass „bereits Löschungsreife jeglicher zu erkennungsdienstlichen Zwecken hergestellter Unterlagen eingetreten“ seien, geht ersichtlich fehl, beträgt die Tilgungsfrist bei einer derartigen Freiheitsstrafe doch fünfzehn Jahre (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Schließlich wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Eignung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen (ausgenommen der Anfertigung des Spezialbilds) zur Förderung der Aufklärung künftiger Straftaten begründet hat. Konkret bemängelt er insoweit nur, dass Angaben dazu fehlten, wieso eine erkennungsdienstliche Behandlung bei den vorangegangen Ermittlungs-/Strafverfahren hilfreich gewesen wären, den Kläger als Täter zu identifizieren. Derartige Ausführungen waren hier indes entbehrlich. Sie wären allenfalls dann veranlasst, wenn der Kläger in der Vergangenheit nur mit Delikten auffällig geworden wäre, bei denen - wie z. B. bei der Verletzung der Unterhaltspflicht - notwendigerweise der Täter von vorneherein bekannt ist, und wenn deshalb auch keine Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass er in Zukunft anders straffällig werden könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2022 - 6 A 846/20 -, juris Rn. 9). Davon kann hier angesichts der bisher gegen den Kläger geführten Verfahren wegen Körperverletzung und Eigentums- und Vermögensdelikten keine Rede sein. Es liegt auf der Hand, dass die Aufklärung einer Tatbeteiligung des Klägers jedenfalls bei Körperverletzungstatbeständen durch die Vorlage entsprechender Lichtbilder und Personenbeschreibungen und ggf. auch durch das Vorhandensein von Finger- sowie Handflächenabdrücken gefördert werden kann. Weniger einschneidende Beweismittel sind nicht ersichtlich. Mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger Straftaten dienen sie einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege; einem Rechtsgut, dem ein hoher Rang zukommt. Damit erweisen sich die angeordneten Maßnahmen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerwG Urt. v. 27. Juni 9

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2018 a. a. O. Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. -, juris Rn. 52). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird - soweit zugelassen - als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des 10

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Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, 2. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 3. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 4. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten für Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, 5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke