Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.08.2022 – 6 A 846/20
Az.: 6 A 846/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Erinnerungsführer -
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna
- Beklagte -
wegen
erkennungsdienstlicher Behandlung; Anhörungsrüge hier: Erinnerung gegen eine Kostenrechnung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Landessozialgericht Guericke als Einzelrichter am 11. August 2022 beschlossen: Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Gründe Über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, die der Erinnerungsführer ohne Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO betreiben kann (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2009 - 2 E 43/09 -, juris Rn. 8 ff.), entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG bestehen keine Ansatzpunkte. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Die gegen die Kostenrechnung im Verfahren 6 A 846/20 gerichtete Erinnerung vom 24. Mai 2022, die bei sachgerechter Auslegung gegen die auf dem Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhende Kostenrechnung vom 20. Mai 2022 (KSB - Kosten in Höhe von 60,00 € für die Zurückweisung/Verwerfung der Gehörsrüge) zielt, hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten. Die mit Kostenrechnung vom 24. Mai 2022 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 60,00 € entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) ist für ein Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO), wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 60,00 € zu erheben. Die Kostenerhebung für die Anhörungsrüge richtet sich gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG nach dem Recht, das für das anhängige Verfahren (hier: Verfahren über die Zulassung der Berufung) anzuwenden ist (vgl. Wendtland, in: BeckOK Kostenrecht, 38. Edition Stand 1. Juli 2022, GKG § 71 Rn. 3 f.). Die vom Kläger am 21. März 2022 angebrachte Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 5. Mai 2022
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zurückgewiesen. Da der Kläger bereits am 4. November 2020 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt hat, ist die seit 1. Januar 2021 geltende Gebühr (nunmehr 66,00 €) nicht in Ansatz zu bringen. Fehl geht der Kläger mit seiner sinngemäß geäußerten Rechtsauffassung, dass eine Kostenrechnung nur zulässig sei, wenn die Berufung zugelassen oder er angehört worden wäre. Die Geltung des Gerichtskostengesetzes für das vom Kläger angestrengte Rügeverfahren gemäß § 152a VwGO folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, hat der Senat im Beschluss vom 5. Mai 2022 tenoriert. Damit ist der Kläger gemäß § 29 Nr. 1 GKG Kostenschuldner. Daran ändert auch die vom Kläger angeführte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nichts. Einer Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Guericke
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