Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.06.2022 – 6 A 53/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Entziehung der Gewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 15. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Dezember 2021 - 4 K 3051/18 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unzulässig. Zwar hat nicht nur der Kläger persönlich, sondern auch sein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt fristgemäß die Zulassung der Berufung gegen das am 23. Dezember 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, indes ist der Schriftsatz vom 23. Februar 2022 für eine Begründung dieses Antrags nicht geeignet. Darin führt der Bevollmächtigte Rechtsanwalt aus, beauftragt zu sein, den Antrag auf Zulassung der Berufung entsprechend den ihm vom Kläger übermittelten Ausführungen zu begründen, die er im Folgenden wiedergebe. An seinen weiteren Satz "Auftragsgemäß begründe ich den Antrag auf Zulassung der Berufung daher in den Worten des Klägers wie folgt:" schließen die in wörtlicher Rede abgedruckten Ausführungen des Klägers an, gefolgt von der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Dies vermag indes eine Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Dem gesetzlichen Vertretungszwang wird nicht gerecht, wenn ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d. h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Er dient ersichtlich dem Zweck des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls. Dies ist vor allem bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und der Bereitschaft zur sachlichen und 1 2

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strukturierten Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 15). Deshalb muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 - 5 B 18.19 -, juris Rn. 6; v. 11. Dezember 2012 a. a. O., Rn. 16). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten selbst "erarbeitet" sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 -, juris Rn. 3). Soweit der Vertretene oder ein Dritter bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. November 2019 a. a. O.; v. 11. Dezember 2012 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2022 - 6 A 47/21 -, Rn. 18 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; Urt. v. 4. März 2019 - 4 A 110/17 -, SächsVBl. 2020, 74 Rn. 13; Beschl. v. 7. Mai 2019 - 3 A 278/19 -, juris Rn. 10 f.; VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1. November 2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 10 f.). Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, soweit darin der Vortrag des Klägers schlicht "auftragsgemäß" wiedergegeben wird. Dies erfüllt die dargelegten Anforderungen nicht. Ein eigenständiges "Erarbeiten" der Ausführungen des Klägers liegt offensichtlich nicht vor. Auch unabhängig davon trägt das Zulassungsvorbringen eine Zulassung nicht. Einerseits wird schon nicht dargelegt, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht wird (vgl. zu den Erfordernissen SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2017 - 1 A 304/16 -, juris Rn. 19). Selbst unter der Annahme, dass die Ausführungen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO belegen sollen, werden solche durch das Vorbringen nicht belegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche 3 4 5

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Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen, soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 (Untersagung der selbständigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Vertrieb von Soft- und Hardware sowie der selbständigen Ausübung eines jeden anderen Gewerbes, sowohl der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines jeden Gewerbetreibenden als auch der Tätigkeit als mit der Leitung eines jeden Gewerbebetriebs beauftragte Person, ferner Widerruf der nach § 34c Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen) gerichtet hat. Im Hinblick auf den Bescheid vom 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 (Gewerbeabmeldung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO) hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit seinem Zulassungsvorbringen richtet sich der Kläger sinngemäß gegen die Gewerbeuntersagung, wobei ausgehend von einer nichtigen oder nicht rechtmäßigen Gewerbeuntersagung auch die Gewerbeabmeldung rechtswidrig sei. Eine Nichtigkeit (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 44 VwVfG) wird lediglich behauptet. Auf das übrige Vorbringen kommt es nicht an, da im Hinblick auf die wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesene Klage die erheblichen Tatsachenfeststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 8 f.) nicht mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Weder erschließt sich der behauptete Wegfall einer Vollmacht bei Inhaftierung des Bevollmächtigten noch ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen konkrete Umstände, die einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag durch den Bevollmächtigten plausibel machen könnten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. 6 7 8 9

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke