Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.08.2022 – 6 A 47/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände hier: Anhörungsrüge

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 19. August 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Mai 2022 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die mit Schriftsatz vom 26. Juni 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2022, dem Kläger übersandt am 14. Juni 2022, mit der der Kläger nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Fortführung des Verfahrens über seine mit diesem Beschluss abgelehnte Zulassung der Berufung anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Sie ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht wirksam erhoben ist. Dadurch, dass die Anhörungsrüge vom Antragsteller selbst und nicht von seinem Bevollmächtigten unterschriebenen wurde, fehlt die nach § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Satz 1, 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO notwendige Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Das Erfordernis eines Vertretungszwangs verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. August 2010 - 5 E 37/10 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2020 - 4 B 973/20, juris Rn. 1 ff., m. w. N.). Der vom Kläger erwähnte Art. 16 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 betrifft die Rechtsfähigkeit einer Person, nicht ihre Handlungsfähigkeit vor Gericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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