Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.07.2022 – 3 A 21/22
Az.: 3 A 21/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Ausweisung; Erteilung Aufenthaltstitel hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 22. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 28. Oktober 2021 - 6 K 595/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas- sungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ge- mäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) sowie der grundsätz- lichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) gegeben sind. 1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen 1976 in der Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen. Er reiste eigenen Angaben nach am 20. November 2003 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Asyl(folge)anträge wurden mit Beschei- den des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge vom ... 2005 und vom ... 2017 bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger hat drei inzwischen volljährige Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Tür- kei leben. Seine türkische Ehefrau ist verstorben. Auf Grund einer 2004 geschlossenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die 2010 geschieden wurde, wurden dem Kläger mehrfach mit zuletzt bis zum ... 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt auf Grundlage von § 31 AufenthG, erteilt. Am ... 2015 beantragte er die erneute Ver- längerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom ... 2014 rechtskräftig wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die weitere Vollstreckung 1 2 3
der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wurde mit Beschluss des Landgerichts C. vom ... 2015 zur Bewährung ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts C. vom ... 2018 wurde der Rest der Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil erlas- sen. Er ist zuletzt seit dem 1. April 2021 bei einem Bauunternehmen angestellt. Seit dem ... 2021 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit Bescheid vom ... 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... 2018 unter Abänderung von Nr. 3 des Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom ... 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1). Der Kläger wurde aus der Bundesrepublik Deutschland unter der Bedingung ausge- wiesen, dass sein - zwischenzeitlich beendetes - Asylverfahren unanfechtbar ohne seine Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen werde (Nr. 2). Die Sperrwirkung der Ausweisung wurde zu- letzt auf ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise, befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der erneuten Verlängerung der Aufenthaltser- laubnis nach § 31 AufenthG die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Es läge ein besonders schwerwiegendes sowie ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse infolge der Verurteilung des Klä- gers vor. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung sei nicht gerechtfertigt. Dem Kläger stehe auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zu. Die Ausweisung nach § 53 Auf- enthG sei sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen zulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei sehr wahrscheinlich. Das Ausweisungsinte- resse überwiege gegenüber dem Bleibeinteresse. In die Abwägung seien der langjäh- rige rechtmäßige Aufenthalt des Klägers, seine Berufstätigkeit sowie seine Deutsch- kenntnisse einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom ... 2021 ab- gewiesen. Zur Begründung hat es zusammengefasst angeführt: Die bedingte Auswei- sung sei genauso wie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu be- anstanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- erlaubnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 Auf- enthG seien erfüllt. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten stelle ein Ausweisungsinteresse i. S. v. § 53 Abs. 1, § 54 AufenthG dar. Die Verurteilung sei noch nicht aus dem Bundeszentralregister ge- 4 5
tilgt. Eine Gefahrenprognose ergebe sich jedenfalls unter generalpräventiven Gesichts- punkten. Zwar sei zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsin- teresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliere und ab einem bestimm- ten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden könne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte die Kammer für die vorzuneh- mende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung für angezeigt. Die Verjährungsfristen seien genauso wenig abgelaufen wie die durch Tilgungsfristen zu bestimmende abso- lute Obergrenze deutlich nicht überschritten sei. Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Auf Grund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, weil er mit einer deutschen Ehefrau in familiärer Lebensge- meinschaft lebe. Er wohne seit Ende Juli 2021 mit ihr und deren beiden minderjährigen Töchtern in C. zusammen. Die Belange oder das Wohl der Kinder seien nicht gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Es stehe nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass zwischen dem Kläger und den beiden Töchtern seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine schützenswerte Bindung bestehe. Auch sonst zu berücksichtigende Umstände i. S. v. § 53 Abs. 1, Abs. 2 Auf- enthG führten zu keinem anderen Ergebnis. Er befinde sich seit ca. 17 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Er unterhalte im Bundesgebiet regelmäßigen Kontakt zu seinen hier lebenden Geschwistern, wobei dieser Vortrag allerdings kaum substantiiert sei. Er sei berufstätig und besitze gute Deutschkenntnisse. Sonstige hinreichend ver- festigte Bindungen im Bundesgebiet seien vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch fehle es an einer Entwurzelung von seinem Heimatstaat Türkei. Da er drei mittlerweile volljährige Kinder und einen Vater in der Türkei habe, besitze er zu- mindest noch persönliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Auf Grund der langen Verweildauer im Bundesgebiet allein sei er nicht als faktischer Inländer anzusehen. Er sei auch nicht als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist, sondern erst im Alter von 27 Jahren. Das Bleibeinteresse werde durch die sehr kurze Ehedauer von nicht einmal zwei Monaten (bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) erheblich abgeschwächt. Die Kammer habe auch keine sichere Überzeugung dahin- gehend gewonnen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau wie behauptet bereits seit zwei bzw. zweieinhalb Jahren kennen würden oder liiert seien. Hiergegen spreche be-
reits der Umstand, dass der Kläger einen Umverteilungsantrag nach Limbach-Ober- frohna zu seiner damaligen Lebensgefährtin gestellt habe. Auch im Fall seiner Rück- kehr in sein Heimatland drohe kein Abbruch des persönlichen Kontakts mit seiner Ehe- frau. Nach Ablauf der Sperrfrist von einem Jahr könne er erneut in die Bundesrepublik einreisen. Auch sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau auf dessen dauernde Anwe- senheit im Bundesgebiet angewiesen sei. Die Angaben zu ihren Erkrankungen seien widerlegt. Sie habe in der mündlichen Anhörung geschildert, dass sie vor zwei Jahren an Krebs erkrankt gewesen sei, wobei aktuell nur noch eine Kontrollfrist bestehe, und dass sie an Epilepsie leide. Die Ausweisung des Klägers sei schließlich auch verhält- nismäßig. Auch die Länge der in der mündlichen Verhandlung verkürzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe im Hinblick auf die zwischenzeitliche Eheschlie- ßung durch erneute Ermessensausübung die Sperrwirkung von ursprünglich sechs Jahren auf ein Jahr verkürzt. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei ebenfalls rechtmäßig. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach sämtlichen im Aufent- haltsgesetz einschlägigen Anspruchsgrundlagen stehe die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach in Folge des Einreise- und Aufenthalts- verbots dem Kläger selbst im Fall eines Anspruchs nach diesem Gesetz ein Aufent- haltstitel nicht erteilt werden könne. Die für die Titelerteilungssperre erforderliche Aus- weisung sei, wie gesehen, rechtmäßig. Ferner vermöge der Kläger auch keinen An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 stützen können. 2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal- tungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten 6 7 8 9
so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur- teilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli- che Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs- sätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig- keit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Mit seiner Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 trägt der Kläger unter Beifügung von Unterlagen zusammengefasst wie folgt vor: Das Verwaltungsge- richt habe den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt. Es sei bei ihm ein besonderer Ausweisungsschutz anzunehmen, was sich aus den Gesamtumständen ergebe. Er lebe seit über 17 Jahren in Deutschland und sei sehr gut integriert. Bei seiner straf- rechtlichen Verurteilung habe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt. We- der vorher noch nachher sei er strafbar geworden und habe nie selbst Drogen konsu- miert. Er sei vorzeitig aus der Haft entlassen und der Strafrest sei ihm erlassen worden. Hier sei eingeschätzt worden, dass keine weiteren Straftaten zu befürchten seien und dass die Bewährungszeit anstandslos verlaufen sei. Er sei ein Musterbeispiel für eine Resozialisierung. Der Heirat sei ein Zusammenleben vorausgegangen, wozu auf eine handschriftliche Erklärung des Klägers vom 20. November 2021 hingewiesen wird, wo- nach sich das Ehepaar seit drei Jahren kenne und sie laut türkischem Gesetz seit dem ... 2020 verheiratet seien. Wegen der erwiesenen Erkrankungen sei seine Ehefrau auf ihn angewiesen. Hierzu werden weitere Unterlagen vorgelegt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem generalpräventiven Ausweisungsinteresse seien nicht nachvollziehbar. Es könne nicht allein auf die Tilgungsfrist abgestellt werden. Eine um- fassende Abwägung habe nicht stattgefunden, insbesondere seien sein Verhalten nach der Tat und seine persönlichen Umstände nicht berücksichtigt worden. Bei der 10 11
vom Verwaltungsgericht angenommenen Generalprävention würde gerade das Ge- genteil dessen erreicht, was erreicht werden solle. Bei anderen Ausländern würde diese Auslegung dazu führen, dass sie gerade nicht von Straftaten abgehalten würden. Eine Ausweisung nach so langer Zeit würde anderen Ausländern zeigen, dass es völlig egal sei, ob man sich gesetzestreu verhalte oder nicht. Die Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und Bleibeinteresse sei fehlerhaft, da es an einer Gesamtabwägung fehle; er habe insbesondere nur sehr abgeschwächte Bindungen in die Türkei. Die Be- ziehungen zu den Kindern seiner Ehefrau seien über längere Zeit gewachsen, sie wür- den ihn nicht ohne Grund „Vater“ nennen. Elektronische Kontakte seien nicht ausrei- chend. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urt. v. 18. Dezember 2012 - Au 1 K 12.1290 -) habe in einer vergleichbaren Angelegenheit der Klage eines türkischen Staatsange- hörigen stattgegeben, der ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelge- setz ausgewiesen werden sollte. Auch das Bundesverfassungsgericht habe der Ver- fassungsbeschwerde eines ausgewiesenen Ausländers in einer vergleichbaren Sache stattgegeben. Wie sich aus einem ärztlichen Attest vom ... 2021 ergebe, sei er flugun- tauglich. Mit diesem Vorbringen können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung nicht begründet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Der Kläger hat die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass sich eine positive Ge- fahrenprognose unter generalpräventiven Gesichtspunkten ergibt, nicht so in Zweifel gezogen, dass ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beste- hen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung auch auf allein generalpräventive Erwägungen gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2022 - 3 A 844/20 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 4. April 2022 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; so auch: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 1 C 21/18 -, juris Rn. 1; BayVGH, Beschl. v. 23. September 2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 2 B 354/20 - juris Rn. 23 f.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 -, juris Rn. 63), sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse zum ent- scheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell vorhanden ist. Dabei erfordert die gene- ralpräventive Ausrichtung einer Ausweisung die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das 12 13 14
ist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34; Urt. v. 26. Februar 1980 - I C 90/76 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 15. Dezember 1993 - 1 B 193/93 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 24; OVG Rh.-Pf. a. a. O.; BayVGH a. a. O.; Discher, in: GK-AufenthG II, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. Rn. 435, 437; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Januar 2020, § 53 Rn. 132), was voraussetzt, dass potentielle Täter zu einer hinreichend rati- onalen Steuerung ihres Verhaltens überhaupt fähig sind (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O.; Discher, a. a. O. Rn. 449 ff.). Grundsätzlich kommt aber eine auf generalprä- ventive Erwägungen gestützte Ausweisung auch bei Rauschgiftdelikten in Betracht (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O. Rn. 30; Urt. v. 1. Dezember 1987 -1 C 29/85 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 12. November 1992 - 1 B 176/92 -, juris Rn. 4; OVG Bremen a. a. O.; Discher a. a. O. Rn. 461; Hailbronner, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Zudem muss eine generalpräventiv begründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass sich andere Ausländer veranlasst sehen könnten, von vergleichbaren Verstößen gegen die in der Bundesre- publik Deutschland herrschende Rechtsordnung abzusehen. Bei den vom Kläger verübten Straftaten handelt es sich nicht um sog. „Hangtaten“, denen wegen der Drogensucht des Täters kein rational gesteuertes Verhalten zu- grunde liegt. Daher ist, anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2022 entschiedenen Fall (- 3 A 844/20 -, a. a. O. Rn. 20), hier nicht davon auszugehen, dass andere Täter, die die Straftat zur Finanzierung ihrer Sucht begehen, von einer Straftat nicht abgeschreckt würden. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil des Amtsgerichts P., dass sich der Kläger sowie ein weiterer Angeklagter durch den unerlaubten Ankauf und gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollten, die zumindest teilweise zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs bestimmt war. Daher ist auch das vom Kläger angegebene Urteil des VG Augsburg (v. 18. Dezember 2012 - Au 1 K 1290 -, juris insb. Rn. 63) hier nicht aussagekräftig, weil in dem dortigen Fall eine therapierte Betäu- bungsmittelabhängigkeit vorgelegen hatte. 15 16
Auch mag es zwar zutreffen, dass bei erkennbaren und dauerhaften Bemühungen ei- ner Resozialisierung eine gleichwohl ausgesprochene Ausweisung bei anderen Aus- ländern den Eindruck erwecken könnte, dass Resozialisierungsbemühungen sinnlos sind. Allerdings sind abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger seit einigen Jahren straflos geblieben ist und sich wiederverheiratet hat, keine besonderen Bemühungen einer Resozialisierung vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den vorbezeichneten Ur- teilsgründen des Amtsgerichts P., dass der Kläger auch bei Begehung der abgeurteil- ten Straftat in einer partnerschaftlichen Beziehung stand und einer Arbeit in einem Tief- bauunternehmen nachging. Es ist daher nicht gänzlich auszuschließen, dass der Klä- ger bei erneuten Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungsunfähigkeit möglicher- weise wieder Straftaten begeht, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dem steht auch nicht die Einschätzung des Landgerichts C. mit Beschluss vom ... 2015 (-... -) entgegen, das von einer günstigen Prognose des Klägers ausgeht, weil seine vormals bestehende Gefährlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein soll. Denn diese Beurteilung hätte nur Einfluss auf die Frage, ob die für die Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG erforderlichen spezialpräventiven Gründe vorliegen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht angesichts der festgestellten gene- ralpräventiven Gesichtspunkte offengelassen. Auch ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass sich die Ausweisung inzwi- schen nicht mehr als verhältnismäßig erweisen könnte. Die hierzu vom Verwaltungs- gericht angestellten Feststellungen im Hinblick auf die hierbei zu beachtenden Fristen zur Strafverfolgungsverjährung oder zu Tilgungsfristen hat der Kläger nicht ausrei- chend in Zweifel gezogen, da er auf die vom Gericht herangezogenen und von der Rechtsprechung gebilligten Maßstäbe nicht eingegangen ist. Angesichts der Tatsache, dass die einschlägigen Verjährungs- und Tilgungsfristen ersichtlich noch nicht abge- laufen sind und die Bewährungszeit von drei Jahren erst seit Dezember 2018 verstri- chen ist, ist die gerichtliche Würdigung auch nicht zu beanstanden. Auch hat der Kläger abgesehen von der Dauer seines straffreien Lebens und seiner erneuten Heirat keine Umstände geschildert, die über ein von jedem rechtstreuen Bürger zu erwartendes strafloses Verhalten hinaus besondere Resozialisierungsbemühungen erkennen las- sen. Die vom Gericht in diesem Zusammenhang auch herangezogenen Wirkungen der von Art. 6 Abs. 1 GG/Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Ehe mit seiner deutschen Ehe- frau sind angesichts der elektronischen Kontaktmöglichkeiten während des Trennungs- jahrs, der Kürze der Ehe, der Tatsache, dass sie bereits unter dem Eindruck der dro- henden Ausweisung geschlossen wurde, und des Umstands, dass seine Ehefrau - wo- rauf später noch einzugehen ist - nicht über das übliche Maß hinaus auf den Kläger 17 18
angewiesen ist, nachvollziehbar gewürdigt. Damit ist nicht von Umständen auszuge- hen, die eine aus generalpräventiven Gründen ausgesprochene Ausweisung im Aus- nahmefall als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde (vgl. hierzu SächsOVG, Be- schl. v. 13. Mai 2022 a. a. O. Rn. 22). 2.2 Die vom Verwaltungsgericht angestellte Abwägung der Bleibeinteressen des Klä- gers mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise ist unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass das Gewicht der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau, die ein besonders schwerwiegendes Bleibeinte- resse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG darstellt, wegen ihrer Kürze erheblich abge- schwächt ist. Dass sich der Kläger und seine Ehefrau schon länger kennen und sogar seit dem ... 2020 nach türkischem Recht verheiratet sein sollen, ist durch das Antragsvorbringen nicht belegt. Zwar wird in der zum Antragsschriftsatz vom 25. Januar 2022 beigefügten Anlage A2 vom Kläger und seiner Ehefrau dieser Umstand vorgetragen. Allerdings sind dafür keinerlei Unterlagen als Beleg beigefügt. Aus dem als Anlage A1 vorgelegten und von einem Standesbeamten in S. am ... 2021 erstellten Aktenvermerk ergibt sich dar- über hinaus, dass beide Ehegatten ihm gegenüber angaben, (erst) seit einem Jahr (demnach seit Juli 2020) bzw. seit Januar 2021 ein festes Paar zu sein. Dies wider- spricht der Angabe, bereits seit dem ... 2020 verheiratet zu sein. Darüber hinaus ist auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht widerlegt, dass der Kläger am ... 2019 einen Antrag auf Wohnsitznahme im Stadtgebiet C. gestellt hatte, um bei seiner Freundin, die Eigentümerin eines Hauses sei, zu wohnen. Bei der Freundin handelte es sich nicht, wie vom Kläger vorgetragen, um seine jetzige Ehefrau, sondern um Frau S., deren Personalausweis als Abdruck dem Antrag auf Wohnsitzwechsel beigefügt war. Schließlich hatte der Kläger, wie sich aus der Verwaltungsakte (hier AS 755 ff.) ergibt, erst im März 2021 die beabsichtigte Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau angezeigt, nicht aber auf eine angebliche vorherige Heirat nach türkischem Recht hingewiesen. Auch ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seine Ehefrau besonders auf den Kläger angewiesen sein könnte. Die als Anlagen A3 bis A5 zum Antragsschriftsatz vorgelegten Bescheinigungen sind 19 20 21 22 23
unergiebig. Der Medikationsplan vom ... 2021 lässt genauso wenig wie die handschrift- liche Terminsbestätigung „Änderung wegen Corona“ für eine Voruntersuchung und eine Operation augenscheinlich im Frühjahr dieses Jahrs erkennen, dass die Ehefrau deswegen der besonderen Unterstützung durch den Kläger bedarf. Die als Anlage A4 vorgelegte Kopie einer Verordnung einer Krankenhausbehandlung betrifft den Kläger, nicht aber seine Ehefrau. Das den Kläger betreffende Attest vom ... 2021, das ihm bescheinigt, bis auf Weiteres nicht „in der Höhe arbeiten“ zu können, wodurch auch Flüge „momentan nicht möglich“ seien, spielt allenfalls für die hier nicht streitgegen- ständliche Frage einer Abschiebung eine Rolle, ist für den vorliegenden Rechtsstreit aber unerheblich. (2) Auch die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf das Verhältnis des Klägers zu den Kindern seiner Ehefrau sind nicht in Frage gestellt. Welcher Art die Beziehung des Klägers zu den Kindern ist, ist auch jetzt nicht weiter dargetan. Die erneut vorgetragene Tatsache allein, dass sie ihn „Vater“ nennen, ist in diesem Zusam- menhang nicht aussagekräftig, zumal das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieses Um- stands zutreffend darauf abgestellt hat, dass die vom Kläger vorgetragenen und fest- gestellten Betreuungs- und Erziehungsleistungen allein für die Annahme einer hinrei- chend festen familiären Bindung nicht ausreichen. Diesen Feststellungen hat der Klä- ger mit dem Zulassungsvorbringen nichts entgegengestellt. (3) Schließlich ist die Bewertung der sonstigen Bleibeinteressen i. S. v. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durch das Gericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit dem Vorbringen des Klägers seinen etwa 17-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, der Sache nach auch seine Deutschkenntnisse und die beruflichen Tätigkeiten als Bleibeinteresse herangezogen. Darüber hinaus hat es die Kontakte des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern berücksichtigt, obwohl die diesbezüglichen Ausführungen nach gericht- licher Auffassung kaum substantiiert waren. Schließlich ist das Gericht auf die Tatsa- che eingegangen, dass der Kläger Vater dreier mittlerweile volljähriger Kinder ist, die genauso wie sein Vater in der Türkei leben. Dass diese ein selbstständiges Leben füh- ren, wie der Kläger nunmehr vorträgt, ändert daran nichts. Denn das Gericht hat er- sichtlich auf den Umstand abheben wollen, dass der Kläger unabhängig von deren Tiefe auf familiäre Bindungen in seinem Heimatland zurückgreifen kann. Dass diese nachhaltig gestört oder sogar nicht mehr vorhanden sind, hat der Kläger auch mit sei- nem Zulassungsvorbringen nicht behauptet. 24 25 26
2.3 Nachdem der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weder die vom Verwal- tungsgericht gebilligte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in dem streitge- genständlichen Bescheid unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Verkürzung genauso wenig gerügt hat wie die vom Gericht herangezogene Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für alle von ihm in Anspruch genommenen Anspruchsgrundlagen für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auch die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick darauf, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltser- laubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann, nicht mehr in Frage gestellt werden, bedarf es hierzu keiner weiteren Überprüfung. 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargetan. Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittli- che, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 -, juris Rn. 15. Der Kläger führt hierzu unter 2. seines Antragsschriftsatzes an, die besondere Schwie- rigkeit liege darin, dass es sich um einen atypischen Sachverhalt handele, der so noch nicht rechtlich entschieden worden sei. Daher liege die besondere rechtliche Schwie- rigkeit darin, ob generalpräventive Gesichtspunkte auch bei einer einzelnen Tat ange- wendet werden können. Rechtliche Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Wie sich auch aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung ergibt, ist die Beurteilung, ob generalpräventive Ge- sichtspunkte heranzuziehen sind, von einer Gesamtwürdigung der Tat, des in Frage kommenden Kreises von Nachahmern und von sonstigen Umständen wie auch von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abhängig. Wie hier ist in jedem Fall eine umfas- sende Würdigung vorzunehmen. Dass diese Würdigung vorliegend besondere rechtli- che oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorrufen würde, ist nicht erkennbar. 4. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. 27 28 29 30 31 32
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht, weil keine Frage von allgemeiner Bedeutung formuliert worden ist. Zwar führt der Kläger an, dass die Sache grundsätz- liche Bedeutung habe, weil besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten be- stünden. Allerdings enthalten die Darlegungen zu den Schwierigkeiten i. d. S. - wie gezeigt - keine konkreten Fragestellungen. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, das Vorbringen daraufhin zu überprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage grundsätzlicher Bedeutung entnommen werden kann, und eine solche Frage für den Kläger zu formu- lieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2020 - 3 A 1248/19 -, juris Rn. 19). Nach alledem kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung be- ruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum 33 34 35 36 37