Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.07.2022 – 5 B 194/22
Az.: 5 B 194/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Versammlungsrechts, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 22. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Juli 2022 - 6 L 548/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in bei- den Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juli 2022 gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022 abgelehnt. Dieser Bescheid enthält unter der Ziffer 1 die Auflage, dass die Auf- zugstrecke des vom Antragsteller für den 25. Juli 2022 angemeldeten Fahrradkorsos mit dem Motto "Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!" geändert wird. Nunmehr soll sie nicht - wie in der Anmeldung vorgesehen - von der Anschlussstelle Dresden-Hellerau über die Bundesautobahn (BAB) 4 bis zur An- schlussstelle Dresden-Flughafen führen; eine Nutzung der BAB 4 soll ausgeschlossen sein. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einschätzung der Antrags- gegnerin, dass der Schutz der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit vor Schäden an Leben und Gesundheit und die Vermeidung von nicht zumutbaren Beein- trächtigungen der Bewegungsfreiheit bzw. von nicht nur geringfügigen Belästigungen dem Recht des Veranstalters aus Art. 8 GG im konkreten Fall hinsichtlich der Nutzung der BAB 4 vorgehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin sei zutref- fend davon ausgegangen, dass es durch den ursprünglich geplanten Streckenverlauf des Fahrradkorsos zu erheblichen Konflikten mit den Interessen der Nutzer der BAB 4 1 2 3
3 an der ungehinderten Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Ver- kehrs- und Versammlungsteilnehmer käme. Im Ergebnis sei für die Kammer überzeu- gend, dass die dann erforderlichen Verkehrslenkungsmaßnahmen das Risiko von Ver- kehrsunfällen maßgeblich erhöhen würden. Ausweislich der Stellungnahme der „Auto- bahn GmbH des Bundes“ vom 28. Juni 2022 sei die BAB 4 in dem betroffenen Teilab- schnitt äußerst stark frequentiert. Als Beleg würden Daten aus der automatischen Dau- erzählstelle „AD Dresden-Nord (W)“ angeführt, die ein sehr hohes Verkehrsaufkommen belegten. Nach der Stellungnahme handle es sich bei dem betroffenen Streckenab- schnitt wegen des hohen Verkehrsaufkommens um eine herausragende Unfallhäu- fungsstelle. Es sei gerichtsbekannt, dass eine (Voll-)Sperrung von Autobahnen, na- mentlich der stadtnahen BAB 17 und auch der BAB 4, aufgrund von Verkehrsunfällen und ggf. auch von Baustellen stets zu einer erheblichen Verkehrsbelastung im Stadt- gebiet von Dresden führe und dass es in diesen Fällen bis zu einem völligen Verkehrs- stillstand kommen könne. Nicht zu beanstanden sei die Einschätzung in der Stellung- nahme, dass die BAB 4 in beide Fahrtrichtungen gesperrt werden müsste. Aus Sicht der Kammer sei überzeugend, dass durch die Demonstration die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer irritiert und abgelenkt würden, sodass im Lichte des bereits erhöh- ten Grundrisikos nunmehr in noch einmal gesteigertem Maße mit Auffahrunfällen und Staubildung zu rechnen sei. Gerade am Stauende erscheine hierdurch das Risiko auf- fahrender LKW als deutlich erhöht. Es sei nicht erkennbar, dass ein vollständiger Sicht- schutz über die gesamte Länge des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts gege- ben wäre. Auch die Aussagen in der Stellungnahme der Polizeidirektion Dresden vom 6. Juli 2022, dass durch die erforderliche Sperrung der BAB 4 ein künstlicher und per- manent aufwachsender Verkehrsstau verursacht werde, der die Gefahr von Leib und Leben unbeteiligter Dritter durch Auffahrunfälle am Stauende konkret werden ließe, und dass keine Umleitungsstrecken verfügbar seien, welche dem Verkehrsaufkommen gerecht würden, seien aus Sicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Umleitungsstrecke sei, soweit ersichtlich, nicht in der Lage, den anfallenden Verkehrsstrom auch nur hinreichend abzuleiten. Es bestehe weiterhin die erhebliche Gefahr eines längeren Rückstaus auf der BAB 4 vor der Aus- leitung an der Ausfahrt Dresden-Hellerau mit der erheblich gesteigerten, sich daraus ergebenden Unfallgefahr. Der durch den angegriffenen Bescheid abweichend festge- legte Versammlungsverlauf trage im Rahmen der praktischen Konkordanz den Interes- sen des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer hinreichend Rechnung. Die geplante Versammlung werde auf einen Streckenverlauf verwiesen, der immer noch einen konkreten Bezug zur Autobahn und damit zum Versammlungszweck aufweise, aber die durch die Versammlung erwachsenden Gefahren weitgehend reduziere.
4 II. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Ände- rung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge- meinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er- örterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio- nen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun- gen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran- stalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter un- ter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschlie- ßungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frei- heitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechts- güter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so 4 5 6 7
5 in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechtsgü- terkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgegli- chen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewe- gungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). 2. Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spe- zifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20. juris). Während bei in- nerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommuni- kation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Stra- ßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das In- teresse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nut- zung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin in ihrem Auflagenbe- scheid zu Recht davon ausgegangen, dass der angezeigte Fahrradkorso im Strecken- abschnitt zwischen den Anschlussstellen Dresden-Hellerau und Dresden-Flughafen im konkreten Fall nicht über die BAB 4 in Fahrtrichtung Görlitz geführt werden kann. Die zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der betroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass im konkreten Fall dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Vorrang gebührt gegenüber dem Recht des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer 8 9
6 aus Art. 8 GG. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. a) Den Bedenken des Antragstellers gegen die der Gefahreneinschätzung zugrunde gelegten Verkehrsdaten ist nicht zu folgen. Sein Vortrag, es hätten die Zähldaten aus dem Jahr 2020 und nicht aus 2019 berück- sichtigt werden müssen, weil unwahrscheinlich sei, dass wegen der gegenwärtig zahl- reichen Corona-Erkrankungen im Freistaat Sachsen und der damit verbundenen Iso- lation das Verkehrsaufkommen die Werte von 2019 erreiche, vermag nicht zu überzeu- gen. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass die Situation im Jahr 2020 deutlich an- ders war. Damals war das Verkehrsaufkommen infolge der Corona-Epidemie nicht nur dadurch gemindert, dass - wie auch derzeit - betroffene Personen wegen Krankheit oder Quarantäne zuhause bleiben, sondern auch dadurch, dass die Bereitschaft zu Ausflugsfahrten und Geschäftsreisen generell geringer war. Mangels Vorhandensein eines Impfstoffs wurde von derartigen Fahrten aus allgemeiner Vorsicht und Zurück- haltung abgesehen. Zudem war das gesellschaftliche Leben eingeschränkt durch die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 14. Juli 2000, sodass weniger Fahrten zu Freizeitzwecken und aus familiären Gründen unternommen wurden. Insbesondere waren Großveranstaltungen und Sportveranstal- tungen mit Publikum, die regelmäßig einen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr ver- ursachen, gemäß § 5 CoronaSchVO untersagt. Auch war infolge der Hygieneanforde- rungen und Abstandsregelungen der Besuch von touristisch interessanten Einrichtun- gen wie Restaurants, Hotels und Geschäften deutlich begrenzt, wodurch das Verkehrs- aufkommen durch Ausflugsfahrten deutlich gemindert wurde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das Verwaltungsgericht nicht gehal- ten, eine tag- oder stundengenaue Berechnung des Verkehrsaufkommens vorzuneh- men. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragsgegnerin sind zutreffend da- von ausgegangen, dass die Zulassung des Fahrradkorsos auf der BAB 4 eine Sperrung für einen deutlich längeren Zeitraum als von 8.30 Uhr bis 9.30 Uhr erfordern würde. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorbereitungsmaßnahmen und der Aufbau der Verkehrsleitsysteme, der Korso mit allen Verzögerungen und Be- gleiterscheinungen sowie die Aufräum- und Rückbauarbeiten einschließlich der an- schließenden Streckenkontrolle mehrere Stunden in Anspruch nähmen; in dieser Zeit 10 11 12
7 wäre der Streckenabschnitt dann gesperrt, sodass es auf eine stundengenaue Berech- nung nicht ankommt. Auch reicht es aus, allgemein auf die Zahlen für einen Sonntag im Juli abzustellen und nicht den konkreten Tag zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Annahme einer zusätzlichen Verkehrsbelastung durch Ferienfahrten oder Militärtransporte spekulativ und nicht durch belastbare Daten gedeckt sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Antragsgegnerin hat dies in dem Bescheid vom 15. Juli 2022 nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen kommt es darauf, ob die Verkehrsbelastung durch Militärtransporte erhöht wird, angesichts der ansons- ten festgestellten Verkehrsbelastung nicht an. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, ob der Streckenabschnitt der BAB 4 zwischen den Anschlussstellen Dresden-Hellerau und Dresden-Flughafen zu bestimm- ten Zeiten so wenig befahren wird, dass seine Sperrung zur Durchführung einer De- monstration in Betracht käme, ohne dass mit einer nennenswerte Verkehrsgefährdung zu rechnen wäre. Dies erscheint aufgrund seiner wichtigen Funktion und des hohen Verkehrsaufkommens auch eher zweifelhaft. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beidseitige Sperrung des verfahrensgegenständlichen Stre- ckenabschnitts der BAB 4 erforderlich wäre, um Gefahren durch den Fahrradkorso vor- zubeugen. Es ist davon auszugehen, dass Fahrzeugführer auf dem Abschnitt in Fahrt- richtung Görlitz-Aachen durch die Demonstration abgelenkt werden und Unfälle verur- sachen könnten. Die Meinung, dass es sich anders als bei einem Unfall bei der Ver- sammlung nicht um ein punktuelles Geschehen handle, das nur einen „kurzen Blick“ ermögliche, sodass „Gafferunfälle“ zu besorgen seien, und die Auffassung, dass Fahr- raddemonstrationen auf Autobahnen nicht mehr atypisch, sondern der Bevölkerung mittlerweile bekannt seien (vgl. HessVGH, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 2 B 1201/21 -, juris Rn.13), werden vom Senat nicht geteilt. Sogenannte „Gafferunfälle“ werden nicht nur durch ein kurzzeitiges Ereignis herbeigerufen, sondern durch eine Situation, die - un- abhängig von ihrer Länge - von dem normalen Sachverhalt des fließenden oder ruhen- den Verkehrs abweicht. Dies trifft sowohl auf Unfälle und ihr Folgegeschehen (Polizei- einsatz, Krankenwagen) als auch auf Demonstrationen auf der Gegenfahrbahn zu. Derartige Situationen sind immer atypisch. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Unfälle sich auf deutschen Autobahnen nahezu täglich ereignen, sodass die Vielzahl der Ver- kehrsteilnehmer bereits schon einmal in einen unfallbedingten Stau geraten sein dürfte bzw. eine Unfallstelle auf der eigenen oder der Gegenfahrbahn gesehen haben dürfte. 13 14 15
8 Demgegenüber handelt es sich bei Fahrraddemonstrationen auf einer Autobahn um ein Ereignis mit großem Seltenheitswert, welches nicht nur für „Gaffer“ „attraktiv“ ist, sondern für sämtliche Verkehrsteilnehmer einen hohen Überraschungs- und Ablen- kungseffekt hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME -126/21 -, juris Rn. 17). c) Dem Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausrei- chend mit der Frage beschäftigt, ob die Umleitungsstrecke B 82 über die Radeburger Straße und die Wilschdorfer Landstraße das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf- fangen könnte, schließt sich der Senat nicht an. Der Antragsteller trägt vor, dass im Falle einer einseitigen Sperrung der BAB 4 in Fahrtrichtung Görlitz die Umleitung in der Lage wäre, ein zu erwartendes Verkehrsaufkommen von ca. 1.000 bis 1.500 Kfz pro Stunde aufzunehmen. Dies entspricht nicht den - nach Auffassung des Senats nach- vollziehbar dargelegten - Feststellungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2022 mit der Grundannahme einer Verkehrsbelastung von teilweise weit über 2.500 Kfz pro Stunde in Richtung Görlitz und von teilweise weit über 3.500 Kfz pro Stunde in Richtung Aachen. Danach könnte die Umleitungsstrecke nur etwa die Hälfte der Fahr- zeuge aufnehmen, sodass die Entstehung von Staus mit der Gefahr von Auffahrunfäl- len und einer erschwerten Passierbarkeit für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Ret- tungskräften zu befürchten wäre. Im Übrigen geht der Antragsteller davon aus, dass es keiner Sperrung des Abschnitts der BAB 4 in beiden Richtungen bedürfte, was jedoch - wie bereits erörtert - unzutreffend ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass selbst dann, wenn es zu einem geringen Rückstau käme, kein völliger Verkehrsstill- stand im Stadtgebiet zu erwarten wäre, verkennt er, dass es bei der Abwägung primär um das Grundrecht der Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geht. Zwar sind auch Situationen denkbar, in denen das Grundrecht der Versammlungsfrei- heit die kurzzeitige Vollsperrung eines Autobahnabschnitts rechtfertigt. Dies setzt aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich vo- raus, dass eine hinreichend aufnahmefähige Ausweichstrecke, bei der eine Staubil- dung und die mit dieser einhergehenden Gefahren vermieden werden, zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 - Rn. 10). Angesichts der Kürze der Zeit vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob eine geeig- nete Umleitung möglich wäre bei Einbeziehung der Anschlussstelle Dresden-Wilder 16 17 18
9 Mann. Allein aufgrund des Vortrags des Antragstellers ist nicht plausibel, dass dann keine Gefahr des Entstehens von Auffahrunfällen entstünde. d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Versammlungszweck auch durch eine Routenführung ohne Inanspruchnahme der Autobahn, aber in dessen Nähe, gewahrt werden kann. Es hat bei der vorgenommenen Interessenabwägung die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ge- schützten Interessen der zahlreichen Verkehrsteilnehmer als vorrangig erachtet. Auch wenn der Standort an einer Bundesautobahn für das mit der Versammlung verfolgte kommunikative Anliegen von zentraler Bedeutung ist, muss gegenüber der aufgrund von Verkehrsunfällen drohenden Gefahr insbesondere erheblicher Personenschäden das von Art. 8 Abs. 1 GG umfasste Bestimmungsrecht über den Versammlungsort zu- rücktreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 – 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9). e) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht kann im Be- schwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderset- zen. Im Übrigen liegt kein Gehörsverstoß vor, weil der Antragsteller Akteneinsicht in die Behördenakte hätte nehmen können, in der sich die Stellungnahmen der „Deutsche Autobahn GmbH“ und der Polizeidirektion Dresden befanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfest- setzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei versammlungsrechtlichen Auflagen geht der Senat vom hälftigen Auffangwert aus (in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertka- talogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Munzinger Döpelheuer Groschupp
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