Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.08.2022 – 6 A 702/19
Az.: 6 A 702/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Rückforderung einer Zuwendung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 4. August 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2019 – 4 K 2775/16 – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.517,20 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sowie eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegt. Die Klägerin, die am 10. Juli 2012 die Gewährung einer Zuwendung nach dem Programm „Weiterbildungsscheck Sachsen“ für eine Weiterbildung zur Heilpraktikerin nach der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011 beantragt und mit Zuwendungsbescheid vom 20. August 2012 erhalten hatte, wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin als Studentin nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderberechtigt gewesen sei. Diese Verwaltungspraxis sei durch vorgelegte Ablehnungsbescheide belegt und auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin im Internet verlautbart worden. Das Gleichbehandlungsgebot könne auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die von ihr im Zuwendungsantrag unter der Überschrift „erlernter Beruf/Studienabschluss“ gemachte Angabe „Magister Religionswissenschaft, Ethnologie (SS2012)“ habe nicht den Tatsachen entsprochen, 1 2
da sie den Magister erst im Sommersemester 2013 erworben habe. Auf ein Verschulden der Klägerin komme es nicht an. Hiergegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ein, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln, weil der Ausgangsbescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zur Untermauerung der Verwaltungspraxis vorgelegten drei Bescheide allein vermöchten schon quantitativ keine Verwaltungspraxis zu belegen (unter Berufung auf BVerfG, Beschl. [K] v. 12. Juli 2007 – 1 BvR 1616/03 –, juris Rn. 15). Ein Bescheid betreffe zudem einen Schüler. Im Übrigen mache die Begründung in diesen Bescheiden deutlich, dass der Status als Student allein nicht als Ausschlussgrund für eine Förderung ausreichen solle. Dort werde nämlich ausgeführt, dass die studentische Tätigkeit die im Übrigen ausgeübte Beschäftigung der Antragsteller überwiege und deshalb die Förderung abgelehnt werde. Selbst wenn aber eine Verwaltungspraxis, dass Studierende nicht gefördert würden, bestehen sollte, würde sie, die sowohl Beschäftigte auch als selbstständige Unternehmerin und als Geschäftsführerin verantwortlich für die Geschicke einer Offenen Handelsgesellschaft sei, förderberechtigt sein. Beschäftigte und Selbstständige seien unstrittig förderfähig. Der Förderbescheid verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit sei ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Legislative notwendig. Dies ergebe sich aus Gründen des Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzips. Hier liege aber ein Verstoß allenfalls gegen Verwaltungsvorschriften vor. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Verwaltung im Rahmen der Leistungsverwaltung sei nicht an dem Vorbehalt des Gesetzes gebunden. Es möge zwar rechtsstaatlich vertretbar sein, den Gleichheitssatz zu bemühen, um solche Anträge abzulehnen, die im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen gewährt würden. Im Rahmen der Eingriffsverwaltung sei es aber zwingend notwendig, dass ein Gesetzesverstoß vorliege. Jedenfalls bei der Eingriffsverwaltung müsse die Legislative entscheiden und nicht die Exekutive. Zudem habe eine Verwaltungspraxis, die studentischen Anträge rundweg abzulehnen, nicht bestanden (unter Hinweis auf VG Frankfurt a. M., Urt. v. 23. Mai 2012 - 1 K 1911/10 -, juris). Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch deswegen falsch, weil es ihr den Vertrauensschutz abspreche. Sie habe die Beklagte bei der Beantragung der Förderung über ihre studentische Eigenschaft informiert und auf dem Antrag den voraussichtlichen Studienabschluss mit Sommersemester 2012 angegeben. Dass sie versehentlich den angestrebten und nicht den aktuellen Status angegeben habe, habe sich auf die Bescheiderstellung nicht ausgewirkt, da die 3
Beklagte von diesem Versehen Kenntnis gehabt und sie als Studentin eingestuft habe. Sie habe auch im Wissen um diese Eigenschaft über den Antrag entschieden. Es möge sein, dass die Beklagte bei der Bescheiderstellung erwartet habe, dass sie – wie geplant – ihr Studium bis zum Ende des Semester 2012 und damit bis Ende September 2012 abgeschlossen haben würde. Eine entsprechende Auflage oder Bedingung sei aber nicht in den Bescheid aufgenommen worden, so dass dieser Umstand keine weitere Rolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids spielen könne. Die Beklagte habe auch nicht zwingend annehmen dürfen, dass eine Beendigung des Studiums vor Beginn der Ausbildung erfolgen würde. Es sei angedacht gewesen, dass die Beendigung des Studiums zum Ende des Semesters erfolgen würde. Dies sei jedoch der 30. September 2012 gewesen; die Ausbildung hätte aber bereits am 12. September 2012 begonnen, was die Beklagte auch gewusst habe. Die Rechtssache weise darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine als Außenwirkung gefestigte Verwaltungspraxis vorliege, müsse festgestellt werden, dass eine Vielzahl von Fällen derart beschieden worden sei. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Rechtssache schwierig, da vorliegend eine Selbstbindung der Verwaltung im Kontext widersprechenden Verfassungsrechts (Gewaltenteilung, keine Strafe ohne Gesetz, Gesetzesvorbehalt für die Eingriffsverwaltung) zu bewerten sei. Zudem sei die Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei dem Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht gefolgt und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antrag habe sich auf eine Stellungnahme der Beklagten, welche ihrem Verfahrensbevollmächtigten weniger als 23 Stunden vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugeleitet und vom Gericht zur Begründung seines Urteils herangezogen worden sei, bezogen. Eine Kenntnisnahme und eine Vornahme einer rechtlichen Überprüfung, Besprechung mit ihr sowie Aufbereitung einer Stellungnahme seien in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Das Urteil beruhe auch auf dem Verfahrensfehler. Hätte das Gericht die Schriftsatzfrist gewährt, hätte sie wie im Antrag auf Zulassung der Berufung ausführen und rechtlich belegen können, dass tatsächlich qualitativ und quantitativ keine Verwaltungspraxis bestanden habe. 1. Das Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. 4
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 – 6 A 321/19 –, juris Rn. 3; st. Rspr.). a) Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Fördermittel als rechtswidrig angesehen hat, ergeben sich aus ihrem Vortrag jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. aa) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Förderbescheid mit der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht in Einklang steht, ist zutreffend. Zwar rügt die Klägerin zu Recht, dass sich aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheiden nicht die Verwaltungspraxis ablesen lässt, Studenten generell von der Förderung auszuschließen. Den vorgelegten Bescheiden lässt sich nur die Verwaltungspraxis entnehmen, Förderanträge abzulehnen, wenn der Antragsteller als Student immatrikuliert und darüber hinaus in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt ist. Die Beklagte geht dann davon aus, dass der Status Student das geringfügige Beschäftigungsverhältnis überwiegt, und versagt – ebenso wie bei Schülern – die Förderung. Ein solcher Fall liegt aber auch bei der Klägerin vor. Sie war als Studentin immatrikuliert und stand nach dem mit dem Antrag vorgelegten Anstellungsvertrag in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, weil ein Monatsgehalt von 350 € vereinbart war (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Bescheiderlasses geltenden F. d. B. v. 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710], nach dem geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt, sowie in der ab 1. Januar 2013 geltenden, durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes v. 5. Dezember 2012 [BGBl. I S. 2474] zuletzt geänderten Fassung, die 450 € vorsieht). Zu der aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheiden erkennbaren Verwaltungspraxis stand die Zuwendung an die Klägerin deshalb im Widerspruch. Aus den vorgelegten zwei Bescheiden, die geringfügig beschäftigte Studierende betreffen, und dem Bescheid, der einen Schüler betrifft, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der 5 6 7 8 9
Beklagten, Personen in der Ausbildung die Förderung auch dann zu versagen, wenn sie daneben einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, schließen. Die geringe Zahl der vorgelegten Bescheide führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Beklagte ihre Verwaltungspraxis, Auszubildende und Studenten grundsätzlich nicht zu fördern, auch – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – im Internet unter „Weiterbildungsscheck Sachsen (Förderung beruflicher Weiterbildung) – Häufig gestellte Fragen – FAQ“ verlautbart hatte. Die Klägerin benennt keinen Fall, der zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnte. Soweit sie ihren eigenen Fall erwähnt, hat die Beklagte die Förderung mit dem angegriffenen Bescheid zurückgenommen, sodass daraus keine abweichende Verwaltungspraxis abgeleitet werden kann. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis bedarf es keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. [K] v. 12. Juli 2007 – 1 BvR 1616/03 –, juris Rn. 15) ergibt sich nichts Anderes. Dort hatte sich die Beschwerdeführerin darauf berufen, dass in elf Fällen eine Herabsetzung des Gefahrtarifs erfolgt sei, und das Bundesverfassungsgericht es offengelassen, ob angesichts der geringen Zahl bei mehreren tausend Unternehmen von einer Verwaltungspraxis gesprochen werden könne. Der Beschluss betrifft die Frage, ab welcher Relation der Abweichung von einer Behördenpraxis von einer (geänderten) Verwaltungspraxis und einer Bindung der Verwaltung hieran gesprochen werden kann. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin begehrt nicht unter Berufung auf von ihr benannte Fälle, in denen Studierende wie sie gefördert wurden, eine Einbeziehung in diese von ihr behauptete Praxis, sondern sie stellt die Verwaltungspraxis, Studierende auch wenn sie daneben geringfügig beschäftigt sind, nicht zu fördern, infrage. Dies könnte sie indes nur, wenn sie Fälle benennt, in denen geringfügig beschäftigte Studierende gefördert wurden. bb) Der Bescheid steht auch nicht deshalb mit der Förderpraxis der Beklagten im Einklang, weil die Klägerin neben ihrer geringfügigen Beschäftigung als Geschäftsführerin auch Gesellschafterin der Offenen Handelsgesellschaft und als solche für das Unternehmen verantwortlich war. Dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten Studierende, die zugleich selbstständige Unternehmer und Gesellschafter 10 11
einer Handelsgesellschaft sind, Förderung für die berufliche Weiterbildung erhalten haben, legt die Klägerin nicht dar und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. cc) Die Abweichung des Zuwendungsbescheids von der Verwaltungspraxis der Beklagten führt auch zu dessen Rechtswidrigkeit. Soweit die Klägerin anführt, ein Verstoß den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. GG) liege nicht vor, weil eine abweichende Verwaltungspraxis nicht festzustellen sei, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit sie vorträgt, jedenfalls für die Eingriffsverwaltung dürfe es nicht der Exekutive überlassen werden, ob und wie in Rechte des Bürgers eingegriffen wird, trifft dies zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes geklärt, dass die Anwendung der lange erprobten allgemeinen Rücknahmeregelungen dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes grundsätzlich genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2006 – 6 B 67.06 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Die Rücknahme stellt auch keine missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Verhalten (Strafe) oder ähnliche Maßnahme dar, sondern die Korrektur einer fehlerhaften Verwaltungsentscheidung und unterfällt deshalb nicht Art. 103 Abs. 2 GG (keine Strafe ohne Gesetz). Im Übrigen geht es hier nicht um einen Eingriff in die Rechte der Klägerin (Eingriffsverwaltung), sondern darum, ob sie eine staatliche Leistung, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch hat, behalten darf, also den Bereich der Leistungsverwaltung und Subventionsvergabe. Im Bereich der Subventionsvergabe reicht es aus, wenn die Mittel im Haushaltsplan – der durch ein (nur) formelles Gesetz, das Haushaltsgesetz, festgestellt wird, und durch den Rechte des Einzelnen nicht begründet werden (vgl. § 3 Abs. 2 SäHO) – bereitgestellt werden; ihre Vergabe unter Beachtung des Gleichheitssatzes und des sonstigen höherrangigen Rechts kann grundsätzlich der Exekutive überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris Rn. 22 ff.; v. 8. April 1997 – 3 C 6.95 –, juris Rn. 17 ff.; st. Rspr.). Offenbleiben kann, ob der Zuwendungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Einklang stand. Dafür, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis darauf abgestellt hat, dass die Fördervoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen, könnte der Wortlaut der von der Beklagten zur Verdeutlichung ihrer Verwaltungspraxis vorgelegten Bescheide hindeuten („Gemäß Ihren Angaben … sind Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung als Student immatrikuliert …“). Allerdings spricht die Tatsache, dass der Klägerin, die im 12 13 14
Antrag als Zeitpunkt ihres Studienabschlusses das Sommersemester 2012 angegeben hatte, die Zuwendung zunächst gewährt worden war, möglicherweise gegen eine derart strenge Praxis, weil aufgrund der Angabe im Antrag unklar war, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits exmatrikuliert oder noch immatrikuliert und damit Studentin war. Zudem hat sie vorgetragen, bei der Antragstellung mündlich darauf hingewiesen zu haben, dass sie sich noch im Studium und der Endphase ihrer Prüfungen befinde. Es ist auch zweifelhaft, ob ein solches Erfordernis der Erfüllung der Fördervoraussetzungen bereits zum Antragszeitpunkt mit dem Willkürverbot in Einklang stünde. Wenn die Fördervoraussetzungen zwar nicht im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sind, aber im Bewilligungszeitraum oder zumindest im Zeitraum der Weiterbildung vorliegen werden, z. B. in einem Fall, in dem zum Antragszeitpunkt das Studium bereits mit der Abschlussprüfung abgeschlossen ist, die Exmatrikulation aber erst zum Ende des Fachsemesters erfolgt, dürfte eine Ablehnung der Förderung nicht zu rechtfertigen und deshalb willkürlich sein. Aber selbst dann, wenn sich hier eine Abweichung von einer (rechtmäßigen) Verwaltungspraxis erst am 21. August 2012 (Beginn des Bewilligungszeitraums) oder am 14. September 2012 (Beginn der Weiterbildung) ergeben hätte, wäre die Beklagte zu einer Rücknahme des Bescheids ab dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens des Zuwendungsbescheids berechtigt gewesen, weil der Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum Geltung entfaltet und ab dem Zeitpunkt seines Rechtswidrigwerdens – d. h. hier für den gesamten Bewilligungszeitraum bzw. den gesamten Zeitraum der Weiterbildung – zurückgenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, BVerwGE 143, 230 Rn. 15; v. 22. September 1993 – 2 C 34.91 –, juris Rn. 18; HessVGH, Urt. v. 26. Februar 2014 – 9 A 1373/12 –, juris Rn. 39 – das von der Klägerin zitierte Urt. das VG Frankfurt a. M. v. 23. Mai 2012 – 1 K 1911/10.F –, juris wurde mit diesem Urt. aufgehoben) und folglich auch der gesamte ausgezahlte Betrag der Förderung zurückgefordert werden kann. b) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz genießt. Ihre Angaben in dem Antrag vom 10. Juli 2012 waren in wesentlicher Beziehung, nämlich im Hinblick auf den Studienabschluss, objektiv unrichtig, zumindest aber unvollständig (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Bei objektiver Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) bedeutete die Angabe unter „erlernter Beruf/Studienabschluss“ „Magister Religionswissenschaft, Ethnologie (SS2012)“, dass die Klägerin den Studienabschluss zum Antragszeitpunkt 15 16
bereits erworben hatte. Einen Zusatz dahingehend, dass der Abschluss noch nicht vorliegt, wie z. B. „voraussichtlich“ oder „angestrebt“ wurde nicht angebracht. Dass die Klägerin – wie sie vorträgt – bei der Antragstellung mündlich darauf hingewiesen hat, dass sie noch Studentin ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei einer Studentin, die ihren Abschluss bereits erworben oder jedenfalls alle Prüfungsleistungen erbracht hat, war zu erwarten, dass die Fördervoraussetzungen entweder zu Beginn des Bewilligungszeitraums oder zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin trotz bestandener Prüfung erst zum Ende des Fachsemesters, also mit Ablauf des 30. Septembers 2022 exmatrikuliert worden wäre und sich damit der Zeitraum der Immatrikulation einen kurzen Zeitraum mit dem Bewilligungszeitraum und dem Zeitraum der Maßnahme überschnitten hätte. Auch für den Überschneidungszeitraum hätte die Beklagte dann davon ausgehen können, dass nach absolvierter Prüfung der Status des Studierenden das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nicht mehr überwiegt und deshalb die Fördervoraussetzungen auch für diesen Zeitraum vorliegen. Anders war es aber im Fall der Klägerin, in dem nach ihrem Vortrag noch die Magisterarbeit fertigzustellen, einzureichen und zu korrigieren sowie danach Abschlussprüfungen zu absolvieren waren. Der Klägerin kommt auch deshalb kein Vertrauensschutz zu, weil sie es unterlassen hat, die Beklagte Ende September oder Anfang Oktober 2012 darüber zu informieren, dass sie den im Antrag angegebenen Studienabschluss im Sommersemester 2012 nicht erreicht hat. Nach Nummer 5.2 der im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen und dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) war sie verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. Die Nichtvollendung ihrer Abschlussprüfung und ihre weitere Immatrikulation waren nach der Verwaltungspraxis der Beklagten für die Förderung maßgebliche Umstände, da sie einer Förderung entgegenstanden. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 48 Abs. 3 VwVfG enthalten keine abschließende Aufzählung der Fallgruppen, bei denen sich der Betroffene nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 –, juris Rn. 13 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 94). Eine Verletzung von Mitteilungspflichten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers und schließt Vertrauensschutz regelmäßig aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1992 – 3 C 83.90 – , juris Rn. 24). 17
Auf ein Verschulden kommt es nicht an; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben erkannt hat oder hätte erkennen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris Rn. 29; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 119). Es genügt, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben oder die sonstigen Umstände, die einen Vertrauensschutz ausschließen, in ihren Verantwortungsbereich fallen. Eine Unkenntnis des Betroffenen kann allenfalls bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. c) Der Zuwendungsbescheid wurde durch die unrichtige oder unvollständige Angabe der Klägerin auch „erwirkt“. Die Angabe des Ausbildungsabschlusses war nach der Verwaltungspraxis der Beklagten entscheidungserheblich und es ist anzunehmen, dass die Beklagte bei richtiger oder vollständiger Angabe den Zuwendungsbescheid nicht oder nur mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 117 f.). Wäre der Beklagten bekannt gewesen, dass der Abschluss der Prüfung der Klägerin und damit der Erwerb des angegebenen Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausstand, hätte sie aller Voraussicht nach entweder einen Ablehnungsbescheid oder einen Bescheid unter der auflösenden Bedingung der Nichtvollendung der Abschlussprüfung im Sommersemester 2012 und/oder der Immatrikulation im Folgesemester erlassen oder mit der Bescheiderteilung bis zum Nachweis des Bestehens der Abschlussprüfung gewartet. Wenn die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hätte, dass sie den Abschluss im Sommersemester 2012 nicht habe ablegen können, wäre der Zuwendungsbescheid voraussichtlich zurückgenommen worden. In allen diesen Fällen wäre es nicht zur Auszahlung eines Teils der Fördersumme im Dezember 2013 gekommen. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19). 18 19 20 21 22
Der Sachverhalt steht vorliegend fest. Wie unter Nummer 1 ausgeführt bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zur Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie unter Nummer 1 dargelegt sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des Gesetzesvorbehalts und der Gewaltenteilung höchstrichterlich geklärt. 3. Es liegt zwar ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens kann aber nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. a) Das Verwaltungsgericht hätte der Klägerin auf ihre Bitte in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Durch die Nichteinräumung der Frist hat es das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) der Klägerin verletzt. Das Erwiderungsrecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO, das sich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO bezieht (BVerwG, Beschl. v. 22. April 2003 – 8 B 144.02 –, juris Rn. 6), hätte es erfordert, der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ihre protokollierte Bitte hin eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2019 einzuräumen. Der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 2. April 2019 beim Verwaltungsgericht per Telefax eingegangene Schriftsatz war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag übersandt worden. Er enthielt mit dem Vortrag zur Verwaltungspraxis der Beklagten und den zur Bestätigung vorgelegten Anlagen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Der Klägerin war es in einem Tag nicht möglich, die in dem Schriftsatz und seinen Anlagen enthaltenen Darlegungen zu prüfen, ggf. hierzu rechtliche Überlegungen und tatsächliche Nachprüfungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris Rn. 19) und auf die Ausführungen anschließend schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung qualifiziert zu erwidern. Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots hätte der Klägerin deshalb vom Gericht eine angemessene Schriftsatzfrist eingeräumt werden müssen. b) Unter Zugrundelegung der Darlegungen der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen, dass die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Gehörsverstoß beruhen kann. 23 24 25 26 27
Die Klägerin muss darlegen, was sie innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2006 – 8 B 4.06 –, juris Rn. 14; v. 22. April 2003 – 8 B 144/02 –, juris Rn. 6). Auf dieser Grundlage ist eine Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Einmal ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu der Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für den Ausgang des von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2004 – 3 A 4016/02 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 219). Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO auf das Berufungszulassungsverfahren (SächsOVG, Beschl. v. 21. März 2022 – 6 A 191/20.A –, juris Rn. 20; Beschl. v. 7. Dezember 2010 – 4 A 638/09 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2004 a. a. O. Ls. u. Rn. 7 ff.; v. 7. April 1997 – 25 A 1460/97.A –, juris Ls. u. Rn. 6 ff.; vgl. zur Anwendung auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 1979 – 4 CB 73.79 –, juris Rn. 5; das Beschwerdeverfahren: BVerwG, Beschl. v. 30. April 1990 – 5 ER 616.90 –, juris Rn. 2 m. w. N.; OVG MV, Beschl. v. 26. Oktober 1999 – 2 O 379/98 –, juris Ls. u. Rn. 5). Hinter § 144 Abs. 4 VwGO steht nämlich die Einsicht, dass ein Verfahren nicht fortgeführt werden soll um eines Fehlers willen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 – 11 C 48.92 –, juris Rn. 21; Beschl. v. 30. April 1990 a. a. O.). § 144 Abs. 4 VwGO ist entsprechend anwendbar, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung an einem Verfahrensfehler leidet, der einen absoluten Revisionsgrund (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) darstellt. Grundsätzlich findet § 144 Abs. 4 VwGO in einem solchen Fall zwar im Revisionsverfahren keine Anwendung; bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Anwendung dieser Vorschrift aber nicht stets ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang dem Rechtsmittelgericht die materiell- rechtliche Überprüfung der Berufungsentscheidung möglich ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Versagung rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine besondere tatsächliche Feststellung oder einen rechtlichen Gesichtspunkt der Vorinstanz ist zu unterscheiden von der Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass sich ein Beteiligter überhaupt nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt – also zum Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO – äußern konnte. Im letztgenannten Fall fehlt dem Rechtsmittelgericht jede 28 29
Grundlage für eine materiell-rechtliche Entscheidung, so dass die Feststellung, das Berufungsurteil sei im Ergebnis richtig, in diesem Fall nicht möglich ist. Kann aber die Verletzung rechtlichen Gehörs hinweggedacht werden, ohne dass die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, so ist das Rechtsmittel nach § 144 Abs. 4 VwGO trotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung (oder deren Unterlassung) unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2004 – 3 A 4016/02 –, juris Rn. 5 ff.; jeweils m. w. N.). Dies gilt entsprechend für rechtliche Gesichtspunkte (vgl. Seibert a. a. O. Rn. 224). Hier waren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verwaltungspraxis der Beklagten nach dessen materiell-rechtlicher Beurteilung entscheidungserheblich. Es liegt aber nur ein partieller Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Klägervertreter war in der mündlichen Verhandlung anwesend und konnte sich zum Streitstoff insgesamt äußern; nur zu einem Schriftsatz der Beklagten und dessen Anlagen konnte er nicht qualifiziert Stellung nehmen. Der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass bei Gewährung einer Schriftsatzfrist Vortrag erfolgt wäre, der die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hätte infrage stellen können. Die Klägerin verweist insoweit auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren. In tatsächlicher Hinsicht legt sie auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine Anhaltspunkte dafür dar, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten eine andere war, z. B. weil in vergleichbaren Fällen Förderung gewährt worden wäre. Soweit sie auf ihre rechtliche Argumentation in der Begründung verweist, greifen die darin erhobenen Einwände gegen die Bejahung der Verwaltungspraxis der Beklagten – wie oben unter Nummer 1 ausgeführt – nach der maßgeblichen Auffassung des Senats offensichtlich nicht durch. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 30 31 32 33