Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.08.2022 – 5 B 228/22
Az.: 5 B 228/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und den Richter am Landessozialgericht Guericke
am 15. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Au- gust 2022 - 6 L 605/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 12. August 2022 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstel- lerin vom 10. August 2022 gegen Nummer 10 Satz 2 und Nummer 11 Satz 1 des Be- scheids des Antragsgegners vom 10. August 2022 abgelehnt. Anlass für die Auflagen war ein Video, das durch den Versammlungsleiter der angezeigten Versammlung auf der Facebookseite "Freies Heidenau" sowie auf seiner persönlichen Facebookseite und in weiteren sozialen Netzwerken veröffentlicht und mit dem für eine ursprünglich bereits am 8. August 2022 geplante Versammlung geworben wurde, deren Inhalt und Ablauf der hier streitgegenständlichen Versammlung entsprechen sollte. Auf dem Vi- deo wird ein mit einem orangefarbenen Overall bekleideter Mann mit einem Sack über dem Kopf und in Handschellen in einem Fahrzeug gezeigt, welcher offenbar den Bun- deswirtschaftsminister Robert Habeck darstellen soll, der nach einem vermeintlichen Urteilsspruch zu 16 Wochen Pranger auf dem örtlichen Markplatz verurteilt worden sei. Hierauf untersagte der Antragsgegner mittels Auflagen das Skandieren und Darstellen der Anklageschrift, die Verurteilung und prozessuale Behandlung von Personen des politischen Lebens im Rahmen des Straßentheaters "Habecks Prozess" (Nr. 10 Satz 2) sowie das Mitführen von Kundgebungsmitteln zum Zweck der Durchführung des Stra- ßentheaters, insbesondere Puppen, symbolische "Pranger" oder anderer Gegen- stände sowie Tonaufnahmen, die der Darstellung "Habecks Prozess" dienen (Nr. 11 Satz 1). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Bewer- bung der Versammlung und ihre beabsichtigte Durchführung als einheitlich zu bewer- tendes Geschehen darstellten und die dort einsehbar gewesene Darstellung einer ge- fesselten gefangenen Person in einem Lieferwagen zwanglos die Assoziation einer- 1 2
seits zu Guantanamo-Bay-Häftlingen aufkommen lasse und andererseits an die Auffin- desituation von ermordeten Personen des öffentlichen Lebens in Kofferräumen von Fahrzeugen erinnere. Abzuwägen seien das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bun- deswirtschaftsministers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit dem Interesse an einer freien politischen Meinungsäußerung der Kundgebungsteilnehmer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) unter Rückgriff auf künstlerische und darstellende Elemente (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) im Rahmen einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (Art. 8 GG). Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei eine darstellende Form der Kritik unvereinbar, in der der Kritisierte symbolisch zum bloßen Objekt eines "Prozesses" degradiert werde, dessen Ergebnis, nämlich eine Prangerstrafe, von vornherein fest- stehe. Diese gewählte Form der Darstellung sei - auch im Gesamtkontext der Art und Weise der Bewerbung der Versammlung - geeignet, auf die Kundgebungsteilnehmer dahin einzuwirken, dass sie eine nicht nur kritische und ablehnende, sondern darüber hinaus auch feindselige Haltung gegenüber der Person des Bundeswirtschaftsminis- ters einnähmen oder diese verstärkten und sich für "Justizaktionen" der im Bewer- bungsvideo dargestellten Art legitimiert sehen würden. II. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Ände- rung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer ge- meinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er- örterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio- nen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun- gen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran- stalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). 3 4
Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter un- ter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschlie- ßungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frei- heitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechts- güter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechts- güterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen aus- geglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweili- gen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und In- tensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner in seinem Auflagenbe- scheid zu Recht die geplante Aufführung des Straßentheaters "Habecks Prozess" un- tersagt. Die zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der betroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass im konkreten Fall dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der 5 6 7
Vorrang gebührt gegenüber dem Recht der Antragstellerin und der Versammlungsteil- nehmer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 GG. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis. a) Den Bedenken der Antragstellerin gegen die der Gesamtbewertung zugrunde ge- legten Umstände unter Einbeziehung des in den sozialen Medien veröffentlichten Vi- deos ist nicht zu folgen. Ihr Vortrag, das Video sei nicht durch den Veranstalter der Versammlung, sondern pri- vat durch deren Versammlungsleiter veröffentlich worden, greift ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass das Video eine Veranstaltung am 8. August 2022 beworben habe, nicht aber diejenige vom 15. August 2022. Die Einbeziehung des Videos in die Bewer- tung der Gesamtumstände ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass deren Veröffentli- chung durch den Versammlungsleiter auf dessen Facebook-Seite erfolgte. Dass das Herstellen und die Veröffentlichung des Videos unabhängig von der geplanten Ver- sammlung erfolgte und das bei der Versammlung angekündigte Straßentheater keinen Bezug zu dem vorab veröffentlichten Video hat, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch sonst aus den dem Senat bekannten Umständen, vielmehr ist hier von einem bewussten und gewollten einheitlichen Handlungsstrang auszugehen. An dieser Bewertung ändert auch die zeitliche Verschiebung der geplanten Aufführung des Straßentheaters auf den 15. August 2022 nichts, nachdem unmittelbar vor der Ver- sammlung am 8. August 2022 die Aufführung durch den Antragsgegner untersagt wurde. Ausdrücklich hat die Antragstellerin in der Anmeldung der Versammlung vom 8. August 2022 als Kundgebungsmittel u. a. die Gegenstände benannt, die bereits am 8. August 2022 zum Einsatz kommen sollten (symbolischer Pranger, Puppe) und im Hinblick auf die Audiodatei diejenige bezeichnet, die bereits am 8. August 2022 abge- spielt werden sollte. Insgesamt stellt sich damit die beabsichtigte Aufführung des Stra- ßentheaters am 15. August 2022 als Ersatztermin und nicht als eine von dem Ankün- digungsvideo unabhängige Veranstaltung dar. b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht ein milderes Mittel als eine Untersa- gung des gesamten geplanten Straßentheaters "Habecks Prozess" nicht zur Verfü- gung. Dies gilt sowohl für eine Beschränkung der Untersagung auf das Zeigen eines Prangers oder das Abspielen einer Audiodatei über die Verkündung eines vorgefertig- ten Urteils oder eine Verurteilung, die an Willkürakte oder Selbstjustiz durch „das Volk“ erinnert, als auch für das Zulassen ausschließlich des Verlesens einer der Versamm- 8 9 10
lungsbehörde zuvor in Kopie zu übergebenden Anklageschrift unter Nutzung eines Ti- sches und eines Stuhles. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Antragstellerin unbenommen bleibe, ihre Kritik am Regierungshandeln und/oder an Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministers auch in der darstellenden Form eines Straßentheaters zu äußern und zu diesem Zweck auch dafür bestimmte Gegenstände als Kundgebungsmittel mitzuführen. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz dahingehend einschränkt, dass dabei keine Darstellungsform gewählt werden darf, bei der der Bundeswirtschaftsminister herabgewürdigt und zum Objekt eines "Prozesses" gemacht wird, in dessen Ergebnis er an einem Pranger zur Schau gestellt oder auf ähnliche Weise behandelt wird, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende Schmähung ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grund- lose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, wenn z. B. Äußerun- gen allein auf die persönliche Kränkung zielen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Dezem- ber 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 29). Das bei der Abwägung anzusetzende Ge- wicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, a. a. O. Rn. 31). Gegenüber einer auf die Per- son abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hier- von Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus. Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, a. a. O. Rn. 34). Gemessen daran kommt bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls eine Abänderung der Auflagen als milderes Mittel nicht in Betracht. Die Durchführung eines wie auch immer gegenüber den ursprünglichen Plä- nen geänderten Straßentheaters mit der zumindest teilweisen Darstellung eines ge- richtlichen Prozesses die Person Robert Habeck betreffend ist vorliegend nicht mehr ohne Verletzung der Menschenwürde möglich. Dies folgt aus der in die Gesamtbe- trachtung einzustellenden Bewertung des Videos, mit dem die im Rahmen der Ver- sammlung beabsichtigte Aufführung des Straßentheaters beworben wurde und das eine isolierte Betrachtung allein des geplanten Straßentheaters ausschließt. Das me- dial bekannt gewordene und nach wie vor zumindest in stehenden Bildern im Internet verfügbare "Habhaftwerden" der Person des Bundeswirtschaftsministers dergestalt,
dass er einen orangefarbenen Overall trägt und mit einem Sack über dem Kopf sowie mit Handschellen gefesselt auf dem Boden eines Lieferwagens liegt, stellt bereits eine Herabwürdigung der dargestellten Person zum Objekt ohne jedweden politischen Dis- kurs dar. Die dadurch hervorgerufene Verächtlichmachung der Person schließt von vornherein die Darstellung eines im Detail wie auch immer gearteten, die Menschen- würde beachtenden gerichtlichen Verfahrens in Form eines Schauspiels aus. Dies wird dadurch untermauert, dass in dem Video das Ergebnis des Straßentheater-Prozesses bereits vorweggenommen wurde - nämlich 16 Wochen Pranger auf dem örtlichen Marktplatz, wobei die ausgesprochene Strafe bereits für sich genommen ausschließ- lich der Verächtlichmachung dient und die Möglichkeit öffentlicher Schmähungen er- möglichen soll. Bei sowohl menschenunwürdigen Verhältnissen des Habhaftwerdens als auch bei bereits vor dem Gerichtsverfahren feststehendem Urteil, das allein der Verächtlichmachung zu dienen bestimmt ist, kommt keine den Verhältnismäßigkeits- grundsatz wahrende Änderung der Auflagen für die Durchführung des Theaterstücks in Betracht. c) Im Einklang mit den unter b dargelegten Bewertungen weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass die fraglichen Auflagen kein Totalverbot eines Straßentheaters enthalten und ausschließlich das Mitführen von Kundgebungsmitteln und Abspielen von Tonaufnahmen untersagen, die der Durchfüh- rung des Theaters in der konkret angekündigten Form "Habecks Prozess" dienen. Da- mit benennt der Antragsgegner ausschließlich diejenigen Umstände, die vorliegend in ihrer Gesamtheit unter Einbeziehung des im Vorfeld veröffentlichten Videos die Verlet- zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedingen. Einem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 8 GG geschützten inhaltlichen Diskurs mit z. B. der Energie- politik der Bundesregierung - aber ohne Verletzung der Menschenwürde - stehen diese Auflagen nicht entgegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Munzinger Döpelheuer Guericke