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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.08.2022 – 6 A 772/20
Az.: 6 A 772/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landeskriminalamt Sachsen vertreten durch den Präsidenten Neuländer Straße 60, 01129 Dresden
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. August 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2020 - 6 K 1717/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gegeben ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Bescheid der Polizei Sachsen - Landeskriminalamt - vom 23. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2018. Anlassbildende Tat war ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren (371 OJs 9/17) wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (hier: der rechtsextremistischen „Gruppe F......“). Noch vor der mündlichen Verhandlung hatte die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Klägerin wegen des Tatvorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 129a StGB Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der 1 2 3
Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung nicht, wenn im Ergebnis des anlassgebenden Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wird. Das Bundesverwaltungsgericht, so die Klägerin, habe festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO nicht zwingend infrage gestellt werde, wenn die Beschuldigteneigenschaft wegfalle (BVerwG Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14). Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen folge daraus, dass die „Rechtmäßigkeit der ED-Behandlung“ in solchen Fällen „im Normalfall (…) infrage gestellt“ werde. Die Klägerin missversteht die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach § 81b Alt. 2 StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Vorschrift hat zwei tatbestandliche Voraussetzungen. Zunächst muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter sein. Sodann muss die Anordnung zum Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sein. Was die erste Voraussetzung anbetrifft, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter war (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14). Insoweit lässt der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft die Rechtmäßigkeit von nach § 81b 2. Alt. StPO angeordneten Maßnahmen unberührt, wovon das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegeben war, was hier unbestritten ist. Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft - darin missversteht die Klägerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - kann vielmehr allenfalls bei der Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zu berücksichtigen sein. Neben dem Tatbestandsmerkmal "Beschuldigter" verlangt der Gesetzgeber als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots, dass Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind. § 81b 2. 4 5 6 7 8
Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen ab. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer noch nicht vollzogenen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Damit kann in zeitlicher Hinsicht dem Übermaßverbot mit Blick auf mögliche, dem Betroffenen günstige Änderungen der Sachlage hinreichend Rechnung getragen werden (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 20). Fälle, in denen die Beschuldigteneigenschaft nachträglich wegfällt, sind unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 23), wobei sich das Fortbestehen der Notwendigkeit auch aus den Ergebnissen des Anlassverfahrens herleiten muss (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 16). Gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch notwendig gewesen ist, trägt die Klägerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie vor 2015 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und auch seitdem nicht wieder auffällig gewesen sei. Im Übrigen halte ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, sie habe ihre rechtsextremistische Gesinnung nicht aufgegeben. Denn ihre Ansichten seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Damit zieht die Klägerin das Urteil nicht ernsthaft in Zweifel. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Notwendigkeit ihrer angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch gegeben war. Die Notwendigkeit beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts 9 10 11
gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 638/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für den Fortbestand der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes zutreffend darauf abgehoben, dass der Tatverdacht trotz Wegfalls der Beschuldigteneigenschaft nicht entfallen war, da die Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen gegen die Klägerin im anlassgebenden Ermittlungsverfahren 371 OJs 9/17 Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben hatte. Auch die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin auch künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, wird von der Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Schwerpunkt auf die Art, Schwere und Begehungsweise der der Klägerin im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten abgehoben und davon ausgehend eine Wiederholungsgefahr festgestellt (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22). Zwar sei die Klägerin, so das Verwaltungsgericht, weitere zwei Male strafrechtlich in Erscheinung getreten und von diesen Verfahren sei bislang keines wegen erwiesener Unschuld, sondern lediglich das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und dieses auch nur unter Opportunitätsgesichtspunkten (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestellt worden. Aber bereits die Schwere des Tatvorwurfs im Anlassverfahren und die im Zuge der dort geführten Ermittlungen zu Tage getretene rechtsextremistische und fremdenfeindliche Gesinnung der Klägerin sprächen für eine erhebliche kriminelle Energie. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts seien umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut sei. Davon ausgehend sei die Widerholungsgefahr bei der Klägerin angesichts des Vorwurfs, die terroristische „Gruppe F......“, die darauf ausgerichtet gewesen sei, ihre rechtsextremistische und fremdenfeindliche Gesinnung durch die Begehung von Anschlägen gewaltsam durchzusetzen, auf vielfältige Weise und über einen langen Zeitraum unterstützt zu haben, gegeben. Deren Rädelsführer und Mitglieder seien bereits verurteilt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Täterin getätigten Unterstützungshandlungen 12 13
und des Tatverdachts hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass angesichts dieser Feststellungen es nicht ausschlaggebend ins Gewicht fällt, dass die Klägerin vor 2015 und seither bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten war. Dass das Gericht umfangreich erörtert und festgestellt hat, dass sich die Klägerin von ihrer rechtsextremistischen Gesinnung nicht losgesagt habe, verletzt die Klägerin auch nicht in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Denn diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht allein zur Begründung dafür herangezogen, es sei zu erwarten, dass die Klägerin auch künftig in den Kreis potentieller Täter rechter Gewalttaten einbezogen werde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Entscheidung sei „aufgrund eines unvollständigen Sachverhalts“ und unter „Übergehen entscheidungserheblicher Tatsachen“ ergangen. Damit rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben enthält, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern. Danach hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (Überzeugungsgrundsatz). Es darf nicht einzelne nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, sondern den Prozessstoff nur unvollständig oder unzutreffend erfasst hat. Das ist etwa der Fall, wenn das angegriffene Urteil nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt. Hingegen liegt kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn das Gericht den Sachverhalt nur anders würdigt, als es den Vorstellungen der Beteiligten entspricht. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden 14 15 16 17
Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2011 - 8 B 88.00 -, juris Rn. 6 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen berücksichtigt, sie sei vor dem Jahr 2015 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und die ihr zur Last gelegten Taten hätten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits fünf Jahre zurückgelegen (UA S. 16). Es hat diese Tatsachen nur anders gewürdigt, als es den Vorstellungen der Klägerin entspricht. Darin ist kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zu sehen. Aus demselben Grund liegt auch keine Gehörsverletzung vor (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nur, den Vortag der Beteiligten zu berücksichtigen, aber nicht, ihrem Tatsachenvortrag oder ihrer Rechtsansicht zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2020 - 8 C 4.20 u. a. -, juris Rn. 2; st. Rspr.). 3. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, erfüllt sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da sie schon keine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Zwar beruft sich die Klägerin in der Begründungschrift vom 3. November 2020 darauf, sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Begründungsfrist pandemiebedingt mangels Zugang zu Literatur und Rechtsprechung nicht in der Lage zu sehen. Weder hat sie jedoch insoweit Wiedereinsetzung beantragt (§ 60 Abs. 1 VwGO), noch hat sie eine ergänzende Begründung nach Wegfall des behaupteten Hindernisses nachgereicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke