Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.10.2022 – 6 A 597/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 27. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin K B, D, zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. August 2021 - 3 K 491/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der 1 2 3

3

Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 824/09 -, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2020, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet wurde, für rechtmäßig gehalten und ausführlich begründet, warum die nach § 81b Alt. 2 StPO erforderliche Prognose, dass die Klägerin zukünftig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. August 2021 noch gerechtfertigt sei. Das Gericht hat dabei auf zwei gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betrugssachverhalten aus den Jahren 2017 und 2019 abgestellt, von denen das eine zu einer Ahndung mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom. M 20.. -. Cs.. Js.../19 - geführt hatte und das andere durch die Staatsanwaltschaft L mit Beschluss vom... O 20.. nicht wegen Ausräumung des Tatverdachts, sondern gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden war, weil die zu erwartende Strafe neben dem Strafbefehl nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die nahezu identische Begehungsweise (Internetverkauf mit Vorkasse, nach Nichterhalt der Ware wiederholte Beteuerung gegenüber den Käufern, diese versandt zu haben, sodann Kontaktabbruch durch die Klägerin), eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf seinerzeit schon drohende strafrechtliche Sanktionen aus dem ersten Verfahren im zweiten und der Umstand, dass es sich trotz geringer Schadensbeträge (100,00 € bzw. 30,00 €) angesichts der aufgewendeten kriminellen Energie bei einem Internetbetrug nicht um ein Bagatelldelikt handele, begründeten eine Wiederholungsgefahr, zumal die Taten auch nur etwas über zwei bzw. vier Jahre zurücklägen. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander, wenn sie unter Ziffer II der Antragsschrift (vgl. Seite 2 vierter Absatz bis Seite 4 Mitte) im Wesentlichen bloß ihre Klagebegründung vom 23. April 2020 und den auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen 4 5

4

Abwägungsmaßstab wiederholt. Soweit im Anschluss daran die Auffassung vertreten wird, es bestünden, „anders als vom Gericht angenommen, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung herangezogen werden könne“, beschränkt sich die dafür gegebene Begründung lapidar auf den Hinweis, dass keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig seien und die „Verurteilung des Betruges“ bereits mehrere Jahre zurückliege. Es fehlt damit an jeglicher Befassung mit den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht trotz der seit dem Strafbefehl verstrichenen Zeit, während derer die Klägerin nicht nochmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr begründet hat. Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird damit nicht Genüge getan. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass Lichtbildaufnahmen oder Fingerabdrücke geeignet sind, zur Aufklärung künftig zu erwartender Vermögensdelikte beizutragen. Sie trägt dazu vor, dass mit Fingerabdrücken auf einer Computertastatur oder sonstigen Eingabegeräten bei Begehung eines Internetbetrugs in einem Haushalt mit mehreren Familienangehörigen nicht hinreichend festgestellt werden könne, wer die Straftat begangen habe. Gleiches gelte bei durch die Post versandter Ware, auf der sich viele Fingerabdrücke befänden. Auch Lichtbilder könnten im Fall des Betrugs bei Onlinehandel keinen Beitrag zur Aufklärung leisten, da diese Geschäfte zumeist ohne Videotelefonie oder Sichtkontakt stattfänden. Diese Einwände vermögen die gegenteiligen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage zu stellen. Erkennungsdienstliche Unterlagen sind geeignet, zur Aufklärung zukünftiger Straftaten beizutragen, wenn sie die dann zu führenden Ermittlungen fördern können, indem der Betroffene mit ihrer Hilfe überführt oder entlastet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 23. August 2022 - 6 A 772/20 -, juris Rn. 11; st. Rspr.). Bei mehreren Tatverdächtigen, wie in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Verfahren, in dem zunächst gegen die Tochter der Klägerin ermittelt worden war, können vorhandene Fingerabdrücke ein Indiz für und ihr Fehlen ein Indiz gegen eine Täterschaft sein. Ebenso können Lichtbilder bei Ermittlungen von Vermögensdelikten förderlich sein. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Fälle von Videotelefonie oder Sichtkontakt im Onlinehandel selbst nicht völlig ausschließt, hat das Verwaltungsgericht insoweit auch auf sonstige Vermögensdelikte abgestellt, bei denen 6 7

5

Videoaufzeichnungen existieren und Lichtbilder zur Aufklärung mithin weiterhelfen können. Dazu bestand deswegen Anlass, weil in der Vergangenheit gegen die Klägerin und ihre Tochter auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung zum Nachteil einer Videothek (.. Js..../15) geführt worden war, in dem auch unklar war, wer von ihnen ein Videospiel ausgeliehen hatte. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

8 9 10