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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.09.2022 – 6 B 183/22
Az.: 6 B 183/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Widerrufs einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 13. September 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2022 - 6 L 330/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 angeordnet und hinsichtlich Nummer 3 dieses Bescheids wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 750,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 getroffenen Verfügungen in Nummern 1 und 3 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid widerrief der Antragsgegner die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Nummer 1) und verpflichtete ihn, dieses Dokument innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nummer 2). Zudem wurde ihm auferlegt, die in seinem Besitz befindlichen Stoffe, zu deren Besitz die widerrufende Erlaubnis berechtige, einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nummer 3). Für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises des Überlassen der in Nummer 3 genannten Stoffe wurde deren Sicherstellung und Verwertung angedroht (Nummer 4). Für die Verfügungen in den Nummern 3 und 4 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 5). Im Fall der nicht bzw. nicht fristgerechten Erfüllung der Auflage in Nummer 4 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht (Nummer 6). Dem Antragsteller wurden 1 2
die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nummer 7) und eine Gebühr in Höhe von 100,- € nebst Auslagen von 2,86 € erhoben (Nummer 8). Dieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller, der Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Erwerben von und Umgang mit NC-Pulver) sowie einer Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen ist und auch einen entsprechenden Handel betreibt, am 24. Januar 2022 einem Käufer eine Repetierbüchse überlassen habe, obwohl dieser nach einer Mitteilung des für ihn zuständigen Landratsamtes B...... nicht im Besitz einer dafür notwendigen Erwerbsberechtigung, sondern lediglich im Besitz einer alten gelben Waffenbesitzkarte gewesen sei, die ihn nur zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen berechtigt habe. Auf die Anhörung vom 8. Februar 2022 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2022 mit, dass der ihm als Schützenbruder bekannte Käufer ihn wegen des Kaufes des Repetiergewehrs angesprochen habe. Nach Vorlage der in seinem Besitz befindlichen (alten gelben) Waffenbesitzkarte habe er - der Antragsteller - dem Käufer gesagt, dass diese für den Erwerb der Waffe nicht genüge. Dies habe der Käufer nicht glauben wollen und vorgeschlagen, zur abschließenden Klärung die für ihn - den Käufer - zuständige Waffenbehörde in B...... zu kontaktieren. Im Beisein des Antragstellers sei dann Frau S........, Mitarbeiterin des Landratsamtes B......, Waffenamt, angerufen worden, die nach Schilderung des Sachverhalts telefonisch bestätigt habe, dass der Erwerb und die Eintragung der gewünschten Waffe problemlos auf die bestehende Waffenbesitzkarte möglich seien. Daraufhin sei er - der Antragsteller - davon ausgegangen, dass seine Kenntnisse unrichtig gewesen seien und habe die gewünschte Waffe bestellt und nach Lieferung an den Käufer übergeben. Eine telefonische Rücksprache eines Mitarbeiters des Antragsgegners mit der benannten Frau S........ ergab - so der Aktenvermerk -, dass diese die Angaben wegen des grundsätzlich hohen Anruferaufkommens weder bestätigen noch widerlegen könne. Seinen Bescheid stützte der Antragsgegner auf § 34 Abs. 2 SprengG, wonach eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache trete ein, wenn die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG verloren gehe. Gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der 3 4 5
tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Hier habe der Antragsteller bereits eine erlaubnispflichtige Schusswaffe an eine nicht berechtigte Person überlassen. Zielsetzung des Sprengstoffgesetzes sei es, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Umgang mit von vornherein gefährlichen, explosionsgefährlichen und Explosivstoffen zu minimieren. Da diese Zielsetzung mit der des Waffengesetzes vergleichbar sei, könnten zum Nachweis von Tatsachen i. S. v. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG die gleichen Anhaltspunkte wie in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG verwendet werden. Daher rechtfertige im vorliegenden Sachverhalt das Überlassen einer Repetierbüchse an eine nicht berechtigte Person bereits die Annahme, dass der Antragsteller künftig auch Munition an Personen überlassen könnte, die zum Besitz dieser Munition - analog zum Überlassen der Repetierbüchse - nicht berechtigt seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das besondere Vollzugsinteresse bestehe regelmäßig, da die Gefahr, die von einem Besitzer von explosionsgefährlichen und Explosivstoffen ausgehe, möglichst bald zu beseitigen sei. Parallel erließ der Antragsgegner einen weiteren Bescheid vom 4. April 2022 über den Widerruf der Erlaubnisse nach dem Waffengesetz. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im vom Antragsteller parallel geführten Beschwerdeverfahren - 6 B 182/22 - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juni 2022 - 6 L 329/22 - Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller auch im sprengstoffrechtlichen Verfahren erhobenen Eilantrag, der sinngemäß auf die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13. April 2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis 3 des Bescheides zielt, mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, soweit dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 2 des Bescheides betreffe, da der Widerspruch insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen sei der zulässige Antrag unbegründet, da der Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 offensichtlich rechtmäßig sei, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Entsprechend der von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegten rechtlichen Grundlagen lägen im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller sprengstoffrechtlich unzuverlässig sei. Die Kammer habe im 6 7
Parallelverfahren (6 L 329/22) mit Beschluss vom 13. Juni 2022 die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers betreffend die Prognose hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers geteilt. Da dieselben Grundsätze für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gelten würden, hat das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen im diesem Beschluss Bezug genommen. Das unberechtigte Überlassen einer Repetierbüchse sei eine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Antragsteller auch Munition - und damit explosionsgefährliche Stoffe - an Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt seien. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid seien offensichtlich rechtmäßig, sodass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde, mit der er sinngemäß die Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nummern 1 bis 3 des Bescheides vom 4 April 2022 geltend macht, ein, dass ausgehend von der Rückversicherung gemeinsam mit dem Käufer bei der für diesen zuständigen Behörde die Prognose seiner Unzuverlässigkeit unzutreffend sei, wobei das Telefonat durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht worden sei. Die Überlassung sei an einen Dritten erfolgt, der berechtigt gewesen sei, sich eine entsprechende Waffenbesitzkarte ausstellen zu lassen. Hierbei seien der Ausstellvorgang und der Erwerbsvorgang gedreht worden, da die zuständige Waffenbehörde die Auskunft erteilt habe, dass dies zulässig sei. Demzufolge sei der Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG wegen seiner mangelnden Schwere gerade nicht geeinigt, als Einzelverstoß bereits seine Unzuverlässigkeit ohne weiteres zu begründen. Dieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummer 3 dieses Bescheids wiederherzustellen. Das Beschwerdevorbringen legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Nummer 2 des Bescheides den Antrag des Klägers zu Unrecht deswegen als unzulässig abgelehnt hat, weil der Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung hat; insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 5 des Bescheides u. a. 8 9 10
die Nummer 3 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird (wie vorliegend nach § 34 Abs. 5 SprengG für Nummer 1 des Bescheides), trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). Nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags im Antrags- und Beschwerdeverfahren vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der mit dem Widerspruch des Antragstellers angefochtene Bescheid offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Vorbehaltlich einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden näheren Aufklärung des Sachverhalts stellt sich dem Senat die angefochtene Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig dar, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis für den Erwerb von und Umgang mit Sprengstoff wegen fehlender sprengstoffrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vorliegen. Die feststellbaren Tatsachen reichen bei Würdigung der Umstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, dass der Antragsteller 11
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Sprengstoff künftig an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt gewesen sei. Sowohl der Antragsgegner und als auch das Verwaltungsgericht haben ausgeführt, dass nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind. Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit leiten der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ab, die sich daraus ergebe, dass der Antragsteller eine Waffe einer Person überlassen habe, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt gewesen sei. Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag zum waffenrechtlichen Verfahren - 6 B 182/22 - ausgehend von den Einlassungen des Antragstellers und den zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund des Überlassens der Repetierbüchse verneint; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Da die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vorliegend das allein maßgebliche Kriterium für die Unzuverlässigkeit im sprengstoffrechtlichen Sinne war, ist letztere aus dem Handeln des Antragstellers ebenfalls nicht abzuleiten. Ausgehend von der fortbestehenden sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit stellt sich neben dem Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nummer 1 des angefochtenen Bescheides) auch die Verpflichtung, die aufgrund dieser Erlaubnis in seinem Besitz befindlichen Stoffe unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben (Nummer 3 des angefochtenen Bescheides), als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 12 13 14 15 16
2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat für die dem Antragsteller ausgestellte sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht den Auffangwert herangezogen, sondern wegen der Vergleichbarkeit mit einer Munitionserwerbsberechtigung Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs mit einem Streitwert von 1.500,00 € in Ansatz gebracht, da die im Streit stehende sprengstoffrechtliche Erlaubnis lediglich für das Laden/Wiederladen von Patronenhülsen beantragt wurde und die Erlaubnis - dem Antrag folgend - auf den Erwerb sowie den Umgang mit maximal 25 kg NC-Pulver beschränkt ist (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24). Der Betrag war wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke