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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.09.2022 – 6 B 182/22
Az.: 6 B 182/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 13. September 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juni 2022 - 6 L 329/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 angeordnet und hinsichtlich Nummern 5 bis 7 dieses Bescheids wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 10.750,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 getroffenen Verfügungen in den Nummern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis des Antragstellers für den Handel mit Schusswaffen Nr. XX 00/000 (Nummer 1), die Waffenbesitzkarten Nummern 0000/2018 und 00000/2018 (Nummer 2) sowie den europäischen Feuerwaffenpass Nr. 0000000 (Nummer 3). Der Antragsgegner verpflichtete den Antragsteller zugleich, diese Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nummer 4). Zudem wurde ihm auferlegt, die aufgrund seiner Waffenhandelslizenz in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben und dies nachzuweisen (Nummer 5), ferner innerhalb der gleichen Frist die in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen (Nummer 6). Dem Antragsteller wurde der 1 2
Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art untersagt und er wurde verpflichtet, innerhalb von vier Wochen alle in seinem Besitz befindlichen Waffen einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Nummer 7). Für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises des Überlassens der Waffen aus den Nummern 5 bis 7 an einen Berechtigten wurde deren Sicherstellung und Verwertung angedroht (Nummer 8). Für die Nummern 5 bis 8 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 9). Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auflage in Nummer 4 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für jedes nicht zurückgegebene Dokument angedroht (Nummer 10). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nummer 11) und eine Gebühr in Höhe von 606,24 € nebst Auslagen von 2,86 € erhoben (Nummer 12). Dieser Bescheid erging vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten vom 29. November 2018 sowie eines europäischen Feuerwaffenpasses vom 3. Dezember 2018, auf denen insgesamt drei erlaubnispflichtige Waffen sowie zwei Waffenteile eingetragen sind, seit Juni 2021 zudem Inhaber einer Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen ist und einen entsprechenden Handel betreibt. Das Ordnungsamt des Landkreises B...... informierte den Antragsgegner am 7. Februar 2022 darüber, dass der Antragsteller am 24. Januar 2022 einem Kunden eine Repetierbüchse überlassen habe, obwohl dieser nicht im Besitz einer dafür notwendigen Erwerbsberechtigung gewesen sei. Der Erwerber sei lediglich im Besitz einer alten gelben Waffenbesitzkarte, die ihn nur zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen berechtige. Auf die Anhörung vom 8. Februar 2022 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2022 mit, dass der ihm als Schützenbruder bekannte Käufer ihn wegen des Kaufes des Repetiergewehrs angesprochen habe. Nach Vorlage der in seinem Besitz befindlichen (alten gelben) Waffenbesitzkarte habe er - der Antragsteller - dem Käufer gesagt, dass diese für den Erwerb der Waffe nicht genügend sei. Dies habe der Käufer nicht glauben wollen und vorgeschlagen, zur abschließenden Klärung die für ihn - den Käufer - zuständige Waffenbehörde in B...... zu kontaktieren. Im Beisein des Antragstellers sei dann Frau S........, Mitarbeiterin des Landratsamtes B......, Waffenamt, angerufen worden, die nach Schilderung des Sachverhalts telefonisch bestätigt habe, dass der Erwerb und die Eintragung der gewünschten Waffe problemlos auf die bestehende Waffenbesitzkarte möglich seien. Daraufhin sei er - der Antragsteller - davon ausgegangen, dass seine Kenntnisse unrichtig gewesen seien und habe die gewünschte Waffe bestellt und nach Lieferung an den Käufer übergeben. 3
Eine telefonische Rücksprache eines Mitarbeiters des Antragsgegners mit der benannten Frau S........ ergab - so der Aktenvermerk -, dass diese die Angaben wegen des grundsätzlich hohen Anrufeaufkommens weder bestätigen noch widerlegen könne. Seinen Bescheid stützte der Antragsgegner auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen seien, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer Erlaubnis setze gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit gegeben sei. Daran fehle es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Waffen und Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Der vorliegende Sachverhalt, das Überlassen der Repetierbüchse an eine Person, die nicht über eine entsprechende Erwerbsberechtigung verfüge, stelle eine solche Tatsache dar. Die vom Antragsteller vorgebrachte Rechtfertigung, er habe angenommen, dass seine Kenntnisse im Waffengesetz unrichtig seien und er daher die Waffe dem Interessenten überlassen habe, verdeutliche diese Tatsache noch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aufgrund der Gefahr, die von einem unzuverlässigen Waffenbesitzer und -händler ausgehe, im öffentlichen Interesse geboten. Nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag, der sinngemäß auf die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 13. April 2022 im Hinblick auf die Nummern 1 bis 7 des Bescheides zielt, mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, soweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 4 des Bescheides betreffe, da der Widerspruch insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen sei der zulässige Antrag unbegründet, da der Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022 offensichtlich rechtmäßig sei, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Entsprechend den von dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargelegten rechtlichen Grundlagen lägen im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig sei. Ausgehend von den durch das Bundesverwaltungsgericht geprägten Grundsätzen sei die Prognose des Antragsgegners hinsichtlich der 4 5 6
fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Antragsteller am 24. Januar 2022 einem Käufer eine Repetierbüchse überlassen habe, obwohl dieser zum Erwerb dieser Waffe nicht berechtigt gewesen sei, rechtfertige die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition auch in Zukunft Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Der Antragsteller habe gegen seine Pflichten aus § 34 Abs. 1 WaffG verstoßen, da eine Berechtigung seines Käufers zum Erwerb einer solchen Waffe weder offensichtlich noch nachgewiesen gewesen sei; eine Berechtigung habe sich insbesondere nicht aus der Waffensitzkarte für Sportschützen des Erwerbers aus dem Jahr 1996 ergeben, da diese lediglich die Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen enthalten habe. Die vom Antragsteller behauptete fehlende Vertrautheit mit der Übergangsregelung des § 58 Abs.1 WaffG, die auch in seiner Ausbildung keine Rolle gespielt habe, könne die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht erschüttern. Bei der Verpflichtung aus § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WaffG handele es sich um eine dem Waffenbesitzer obliegende elementare Grundpflicht, die den ordnungsrechtlichen Zweck verfolge, das mit dem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten und einem Überlassen von Waffen und Munition an Nichtberechtigte entgegenzuwirken. Dem überlassenden Waffenbesitzer werde demnach eine hohe Eigenverantwortlichkeit auferlegt, da er persönlich die Verantwortung dafür trage, dass seine Waffen und Munition ordnungsgemäß von einem Berechtigten erworben würden. Der Überlassende habe den Nachweis für den jeweiligen Überlassungsvorgang zu prüfen. Der Nachweis sei letztlich die Inaugenscheinnahme der Urkunde über die Erwerbsberechtigung. Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers habe sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse erfolgen solle, müssten zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlassenden ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergebe. Der Antragsteller habe dieser ihm obliegenden weitreichenden elementaren Grundpflicht, die Berechtigung des Käufers mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, nicht genügt, wobei der Antragsgegner im Rahmen seiner zu treffenden Prognoseentscheidung auch zutreffend mit in Betracht gezogen habe, dass der Antragsteller als Waffenhändler und Inhaber der Waffenfachkunde nach § 22 WaffG über besondere Kenntnisse des Waffenrechts verfüge. Aus der Waffenbesitzkarte des Käufers sei zunächst zu entnehmen gewesen, dass dieser lediglich über die Erlaubnis für den Erwerb von Einzelladerwaffen verfüge. Auch aus der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG ergebe sich problemlos, dass grundsätzlich geltende Erlaubnisse
fortgelten würden. An dieser Einschätzung vermöge auch die vom Antragsteller behauptete Auskunft der für das Waffenrecht zuständigen Sachbearbeiterin nichts zu ändern. Diese Behauptung des Antragstellers habe der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren schon nicht bestätigen können. Auch aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass die betroffene Mitarbeiterin diese Angabe weder habe bestätigen noch dementieren können, sondern sich aufgrund der Vielzahl der Anrufe nicht an das vom Antragsteller behauptete Telefongespräch habe erinnern können. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine weiteren Ermittlungen und keine Beweiserhebung zulasse, könne die Behauptung hier auch nicht verifiziert werden. Die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichten für eine Überzeugung der Kammer im Sinne des Antragstellers nicht aus. Eine Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Hintergründe begründe ein gefahrenabwehrrechtliches Restrisiko, das bei der anzustellenden Zuverlässigkeitsprognose nicht hingenommen werden müsse. Doch selbst wenn das Telefongespräch mit dem vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hätte, hätte er nicht allein auf die Angaben der Sachbearbeiterin vertrauen dürfen. Denn ein Überlassen von Waffen oder Munition komme immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitze, der Käufer hätte also zunächst seine Waffenbesitzkarte den aktuellen Vorschriften anpassen lassen müssen, wonach gemäß § 14 Abs. 6 WaffG Sportschützen auch eine Erlaubnis zum Erwerb von Repetierwaffen erteilt wird. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid seien offensichtlich rechtmäßig, sodass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde, mit der er sinngemäß die Anordnung bzw. Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Nummern 1 bis 7 des Bescheides vom 4. April 2022 geltend macht, ein, dass er zwar erkannt habe, dass die Waffenbesitzkarte des Käufers lediglich für Einzelschusslader ausgestellt gewesen sei; er habe aber gemeinsam mit dem Käufer bei der zuständigen Behörde nachgefragt und dort eine falsche Auskunft erhalten, wonach die Waffe problemlos erworben werden könne. Nach dieser telefonischen Auskunft sei der Verkauf der Waffe eingeleitet worden. Die Zuverlässigkeit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dieser sei zu werten. Obwohl an die Zuverlässigkeit „keine zu großen Anforderungen" zu stellen seien, habe er zunächst alles getan, um sich rechtliche Klarheit zu verschaffen, indem er bei der zuständigen Behörde telefonisch angefragt und die Bestellung für die Waffe erst ausgelöst habe, nachdem er die Auskunft von der Behörde erhalten hätte. Dies sei durch Versicherung 7
an Eides statt glaubhaft gemacht. Wenn das Verwaltungsgericht weiter ausführe, dass der Käufer zunächst seine Waffenbesitzkarte den aktuellen Vorschriften hätte anpassen lassen müssen, wobei ihm als Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte die Erlaubnis zu erteilen sei, so erscheine dies im Lichte der Auskunft des Landratsamtes B...... als nahezu bloße Förmelei, da der Käufer Anspruch auf Ausstellung der entsprechenden Waffenbesitzkarte gehabt habe und - insoweit sei die Auskunft der Behörde in K...../ B...... nachvollziehbar - diese auch problemlos auf Antrag ausgestellt bekommen hätte. Ausgehend von einem Anspruch des Käufers auf die Ausstellung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte erscheine die darauf begründete Prognose seiner Unzuverlässigkeit unzulässig. Die Überlassung sei an einen Dritten erfolgt, der berechtigt gewesen sei, sich eine entsprechende Waffenbesitzkarte ausstellen zu lassen. Hierbei seien der Ausstellvorgang und der Erwerbsvorgang gedreht worden, da die zuständige Waffenbehörde als Auskunft erteilt habe, dass dies zulässig sei. Demzufolge sei der Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG wegen seiner mangelnden Schwere gerade nicht geeignet, als Einzelverstoß bereits seine Unzuverlässigkeit ohne weiteres zu begründen. Dieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. April 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 5 bis 7 dieses Bescheids wiederherzustellen. Das Beschwerdevorbringen legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Nummer 4 des Bescheides den Antrag des Klägers zu Unrecht deswegen als unzulässig abgelehnt hat, weil der Widerspruch bereits aufschiebende Wirkung hat; insoweit bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Sowohl in Fällen des durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs (vorliegend ausweislich Nummer 9 des Bescheides u. a. die Nummern 5 bis 7 des Bescheides betreffend) als auch in Fällen, in denen durch Bundes- oder Landesgesetz die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen wird (wie vorliegend nach § 45 Abs. 5 WaffG für Nummern 1 bis 3 des Bescheides), trifft das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache 8 9
erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder wiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13). Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). Nach der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags im Antrags- und Beschwerdeverfahren vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der mit dem Widerspruch des Antragstellers angefochtene Bescheid offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Vorbehaltlich einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden näheren Aufklärung des Sachverhalts stellt sich dem Senat die angefochtene Verwaltungsentscheidung als rechtswidrig dar, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen, der Waffenbesitzkarten sowie des europäischen Feuerwaffenpasses wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vorliegen. Die feststellbaren Tatsachen reichen bei Würdigung der Umstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition künftig an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind. Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen die 10 11
erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist es Sache der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5). Es wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris Rn. 10). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein nicht zu vernachlässigendes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 14). Gemessen daran lässt sich aus dem dem Antragsteller unterlaufenen erstmaligen objektiven Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht auf ein zukünftiges spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten schließen, aus dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Zwar hat - wie das Verwaltungsgericht und auch der Antragsgegner zutreffend ausführen - der Antragsteller dadurch, dass er im Rahmen des von ihm betriebenen Waffenhandels einem Käufer einer Repetierbüchse überlassen hat, obwohl der Käufer nicht über die dafür notwendige waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG verstoßen. Diese Norm bestimmt, dass Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen, wobei die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden muss. Wie vom Verwaltungsgericht im 12 13 14
angefochtenen Beschluss dargelegt, ist der Nachweis der Berechtigung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG vom Erwerber durch Vorlage der im Waffenrecht vorgesehenen Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarte, Munitionserwerbsschein, Jagdschein o. Ä.) zu führen und die Prüfung der Berechtigung des Erwerbers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser müssen ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (vgl. auch Steindorf/Papsthart, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 34 Rn. 4 f.). Nicht von der Beschwerde in Frage gestellt wird der Umstand, dass die vom Käufer zum Kauf vorgelegte Waffenbesitzkarte nicht zum Erwerb einer Repetierbüchse berechtigte, was sich insofern aus der im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorgelegten "Waffenbesitzkarte für Sportschützen" ergibt, die zum Erwerb von "Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm" berechtigt. Diesen Aspekt hat der Antragsteller beachtet, so teilte er bereits im Anhörungsverfahren mit, dass er diese Waffenbesitzkarte als für den geplanten Erwerb nicht ausreichend angesehen und den Käufer darauf hingewiesen hatte. Dies haben der Käufer und der Antragsteller in ihren zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherungen bestätigt. Dass der Antragsteller gleichwohl die Repetierbüchse verkaufte und dem Käufer die tatsächliche Gewalt über diese Waffe einräumte, lag nach den durch die eidesstattlichen Versicherungen bestätigten Einlassungen des Antragstellers darin begründet, dass der Käufer gemeinsam mit dem Antragsteller bei der für den Käufer zuständigen Waffenbehörde angerufen und dort die Auskunft erhalten hatte, dass der Erwerb und die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte kein Problem darstellten. Dass er im Ergebnis dieses Telefonats die Erwerbsberechtigung als nachgewiesen erachtete, stellt sich zwar als fehlerhafte Bewertung der Rechtslage dar und führte dementsprechend zur Abgabe einer Waffe an einen Nichtberechtigten, rechtfertigt aber angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls keine negative Prognose; aus diesem Verstoß ist nicht auf die zukünftige Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG zu schließen. Ausgehend von den Einlassungen des Antragstellers und den eidesstattlichen Versicherungen hat der Käufer als Erwerber durch seinen Anruf bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde den Nachweis zu erbringen versucht, dass die von ihm vorgelegte Waffenbesitzkarte für Sportschützen - entgegen der Eintragung in der Waffenbesitzkarte - die Berechtigung zum Erwerb der angefragten Repetierbüchse mit 15 16
einschließt, wobei auf die Besonderheit hingewiesen wurde, dass es sich um eine "alte" Waffenbesitzkarte (ausgestellt am 1. August 1996) handelt, also eine vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1. April 2003 neu gefassten Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002. Zwar steht dieser (unzutreffenden) rechtlichen Wertung § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG entgegen, wonach Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fortgelten. Aus der Fortgeltung ist dabei zwar nicht der Schluss zu ziehen, dass von nach neuem Recht erweiterten Erwerbsbefugnissen (z. B. bei Sportschützen statt Einzellader-Langwaffen u. a. auch Repetier-Langwaffen) ohne entsprechende behördliche Eintragung in die Waffenbesitzkarte Gebrauch gemacht werden kann, jedoch sind nachträgliche Änderungen auf der Grundlage des neu gefassten Waffengesetzes möglich (B. Heinrich, in: Steindorf, WaffenR, 11. Aufl. 2022, WaffG § 58 Rn. 2, beck-online). Da aus § 14 Abs. 6 WaffG (n. F.) folgt, dass Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 WaffG als gemeldetes Mitglied nachgehen, eine unbefristete Erlaubnis für den Erwerb u. a. von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen erteilt wird, ist vorliegend - materiell-rechtlich betrachtet - eine Erwerbsberechtigung des Käufers insofern nicht gänzlich fernliegend, als eine solche Erlaubnis in die vorhandene Waffenbesitzkarte jederzeit eingetragen werden könnte, zumal sich aus dem Akteninhalt keine Ansatzpunkte dafür ergeben, dass der Käufer als Sportschütze die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt. Dass der Antragsteller vor dem Hintergrund des für Sportschützen geltenden Rechts unter Berücksichtigung der telefonischen Auskunft und der vom Käufer vorgelegten Waffenbesitzkarte für Sportschützen eine Erwerbsberechtigung als mit Hilfe des Käufers nachgewiesen (i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG) angesehen hat, rechtfertigt weder den Schluss auf einen regelhaft leichtfertigen Umgang mit Waffen oder Munition noch überhaupt ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Vielmehr hat der Antragsteller seine Prüfpflichten erkannt und er ist diesen nachgekommen. Zwar kann im Waffenrecht die einmalige Verletzung der Pflicht, Waffen nur Berechtigten zu überlassen, regelmäßig die Prognose rechtfertigen, dass er dies auch in Zukunft tun wird. Eine andere Prognose kann aber im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass bieten. Solche Umstände liegen hier mit der behördlichen Auskunft, dass eine 17 18
Veräußerung trotz der (noch) fehlenden Eintragung auf der Waffenbesitzkarte möglich ist, und dem Vertrauen des Antragstellers auf diese Auskunft vor. Die Rechtsprechung unterwirft die Angehörigen einzelner Berufskreise - wie hier Waffenhändler - der Pflicht, sich mit den Rechtsvorschriften kontinuierlich zu befassen, die ihre jeweilige Berufsausübung oder ihren Lebenskreis regeln. Bei Rechtsfragen haben sie unter Aufbietung ihrer intellektuellen Erkenntniskräfte eine Lösung zu suchen. Treten nach pflichtgemäßem Einsatz der geistigen Erkenntniskräfte Zweifel an der Gesetzmäßigkeit eines Handlungsprojekts auf, so muss der Betreffende bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Stelle die erforderlichen Auskünfte einholen (vgl. zum Strafrecht: BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1952 - 2 StR 612/52 - BGHSt 4, 1, 5; Urt. v. 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93 - NStZ 1993, 594; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 17 Rn. 18; zum Disziplinarrecht: VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018 - 10 K 1246/16.D -, juris Rn. 73). Nur die Information einer aus ex- ante-Sicht sachkundigen, für die Frage zuständigen Person, die ohne Eigeninteresse handelt, bietet die Gewähr für eine pflichtgemäße Auskunftserteilung (vgl. zum Strafrecht: BGH, Urt. v. 13. September 1994 - 1 StR 357/94 -, juris Rn. 24 m. w. N.; zum Disziplinarrecht: VG Dresden, Urt. v. 27. März 2018, a. a. O.). Wenn eine solche Auskunft eingeholt wird und der Waffenhändler sich darauf verlässt, liegt auch dann, wenn die Auskunft einer anschließenden rechtlichen Prüfung nicht standhält, kein Umstand vor, der den Umstand auf seine fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Auskunft und die Rechtswidrigkeit des Handelns nicht evident auf der Hand liegen. Der Senat erachtet die Einlassungen des Antragstellers als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend glaubhaft gemacht; hierzu reichen eidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO) regelmäßig aus. Die vom Antragsteller und vom Käufer vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen werden auch nicht durch den Aktenvermerk in der Akte des Antragsgegners, wonach die vom Käufer angerufene Mitarbeiterin des Landkreises B...... das Telefonat nicht bestätigen oder widerlegen konnte, erschüttert, zumal sich aus dem Aktenvermerk auch nicht ergibt, dass die Mitarbeiterin (unabhängig davon, ob sie sich an das konkrete Telefonat erinnern kann) den Inhalt des behaupteten Telefonats - insbesondere die von ihr erteilte Auskunft - grundsätzlich in Frage stellt. Auch waren Ansatzpunkte, die für ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und dem Käufer sprechen könnten, nicht erkennbar. Eine Beweisaufnahme bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, wobei insbesondere 19 20
die Vernehmung des Käufers sowie der benannten Mitarbeiterin des Landkreises B...... als Zeugen in Betracht zu ziehen sein wird. Ausgehend von der fortbestehenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellen sich neben dem Widerruf der Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen, der Waffenbesitzkarten und des europäischen Feuerwaffenpass (Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides) auch die Verpflichtungen, die aufgrund der Waffenhandelslizenz, der Waffenbesitzkarten oder sonst in seinem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu übergeben sowie die Untersagung von Erwerb und Besitz von Waffen und Munition aller Art (Nummern 5 bis 7 des angefochtenen Bescheides) als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 und 50.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat (ausgehend von drei in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen) neben einer von den Waffenbesitzkarten (Auffangwert = 5.000,00 €) umfassten Waffe zwei weitere Waffen mit jeweils 750,00 € sowie - wie das Verwaltungsgericht - für Waffenhandelserlaubnis 15.000,00 € in Ansatz gebracht, mithin insgesamt 21.500,00 €, und diesen Wert aufgrund der Vorläufigkeit der Eilentscheidung auf 10.750,00 € halbiert. Eine werterhöhende Berücksichtigung jeder weiteren Waffenbesitzkarte bzw. des europäischen Feuerwaffenpasses mit jeweils 5.000,00 € war nicht veranlasst, da die Anzahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten nicht wertbestimmend ist und der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist und daher neben diesem keine eigenständige wertbestimmende Bedeutung hat (VGH BW, Beschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 4 f.; HessVGH, Streitwertbeschl. zum Urt. v. 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris nach Rn. 65; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2017 - 21 CS 17.1332 -, juris Rn. 24 bezogen auf mehrere Waffenbesitzkarten). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke